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Zürich Verwaltungsgericht 25.10.2001 VB.2001.00250

October 25, 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,039 words·~10 min·4

Summary

Sozialhilfe | Rückerstattung; anrechenbarer Mietzins; Auflage betr. Darlehensverwendung verbunden mit Einstellung der Unterstützungsleistungen. Das Verwaltungsgericht ist zuständig; zu entscheiden hat die Kammer (E. 1). Die Beweiswürdigung des Bezirksrats überzeugt. Es ist deshalb von einem Untermietertrag von Fr. 550.- monatlich auszugehen (E. 2). Die Vorinstanz hat den zurückzuerstattenden Betrag richtig berechnet (E. 3). Die Weisung, ein Darlehen für den Lebensunterhalt zu verwenden, ist anfechtbar, nicht jedoch die In-Aussicht-Stellung einer Unterstützungseinstellung bzw. -kürzung (E. 4a). Die Weisung, das Darlehen der Mutter für den Lebensunterhalt zu verwenden, zielte auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers; ihre Beachtung war möglich und zumutbar (E. 4b).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00250   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2001 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Rückerstattung; anrechenbarer Mietzins; Auflage betr. Darlehensverwendung verbunden mit Einstellung der Unterstützungsleistungen. Das Verwaltungsgericht ist zuständig; zu entscheiden hat die Kammer (E. 1). Die Beweiswürdigung des Bezirksrats überzeugt. Es ist deshalb von einem Untermietertrag von Fr. 550.- monatlich auszugehen (E. 2). Die Vorinstanz hat den zurückzuerstattenden Betrag richtig berechnet (E. 3). Die Weisung, ein Darlehen für den Lebensunterhalt zu verwenden, ist anfechtbar, nicht jedoch die In-Aussicht-Stellung einer Unterstützungseinstellung bzw. -kürzung (E. 4a). Die Weisung, das Darlehen der Mutter für den Lebensunterhalt zu verwenden, zielte auf eine Verbesserung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers; ihre Beachtung war möglich und zumutbar (E. 4b).

  Stichworte: BEWEISWÜRDIGUNG DARLEHEN KÜRZUNG MIETKOSTEN MIETVERTRAG RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT RÜCKZAHLUNGSPFLICHT UNTERMIETE VERFÜGUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE

Rechtsnormen: § 21 SHG § 26 SHG § 50 lit. I b VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

I. A. Das Amt für Jugend- und Sozialhilfe der Stadt Zürich unterstützte A, Jahrgang 1943, seit Juli 1994. In der Bedarfsrechnung wurde zuletzt der Mietzins für seine 3-Zim­mer-Wohnung an der U-strasse von Fr. 1‘087.- berücksichtigt.

Nachdem infolge einer umfassenden Wohnungsrenovation der Mietzins per April 2000 auf Fr. 1'379.- erhöht worden war und da A angeblich ab März 2000 ein Zimmer seiner Wohnung zu Fr. 300.untervermietet hatte, beschloss die Einzelfallkom­mission am 11. April 2000, ab 1. März 2000 werde in der Bedarfsrechnung von A unter Anrechnung eines angemessenen Untermietertrages von Fr. 400.- ein Mietanteil von nur 979.- pro Monat berücksichtigt. Gleichzeitig machte sie darauf aufmerksam, dass auch bei Auszug des Untermieters bzw. bei Wechsel lediglich Mietkosten von Fr. 979.- in die Bedarfsrechnung einbezogen würden (Disp.-Ziff. 2).

Hiergegen erhob A am 28. April 2000 Einsprache und beantragte, es sei ihm eine Wohnentschädigung von 1'079.zuzusprechen, da der tatsächlich bezahlte Mietzins seines Untermieters von Fr. 300.- für ein unmöbliertes, 10 m2 grosses Zimmer in Y mehr als angemessen sei.

Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission wies die Einsprache am 24. Oktober 2000 ab (Entscheid-Nr. 59/00). Da der Einsprecher gemäss neueren Abklärungen das Zimmer bereits seit 1. Dezember 1999 zu Fr. 550.- untervermietet habe, kürzte sie den anrechenbaren Mietzins im Unterstützungsbudget per 1. April 2000 auf Fr. 829.-. Gleich­zeitig verpflichtete sie den Einsprecher, die zu Unrecht bezogenen Leistungen von Fr. 2'550.- an das Amt für Jugend- und Sozialhilfe zurückzuerstatten, und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

B. Nach dem Tod seines Vaters am 7. Juni 1999 sollte A eine nutzniessungsbelastete Erbquote von Fr. 69'933.75 erben. Als die Sozialberatungsstelle X alsdann im Juli 2000 vermutete, dass der Unterstützte infolge Erbverzichts seiner Mutter gar das gesamte väterliche Erbe über Fr. 311'139.40 antreten könne, stoppte sie die wirtschaftliche Hilfe. Die Einzelfallkommission verpflichtete A am 31. Juli 2000 zur Rückerstattung der seit 1994 bezogenen wirtschaftlichen Hilfe über Fr. 187'761.95 und entzog einer allfälligen Einsprache die aufschiebende Wirkung.

Hiergegen erhob A am 14. August 2000 Einsprache und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Er führte an, er habe auf den Pflicht­teil, der ihm aus dem Erbe seines Vater zustehe, zu Gunsten seiner Mutter verzichtet und sei hoch verschuldet.

Daraufhin hob die Einzelfallkommission am 28. August 2000 ihren Entscheid wiedererwägungsweise auf. Da gleichzeitig jedoch bekannt geworden war, dass die Mutter dem Sohn ein zinsloses Darlehen über Fr. 20'000.- gewährt hatte, auferlegte sie A , dieses verwertbare Vermögen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Die Unterstützung sollte ab September 2000 für die Dauer von mindestens neun Monaten eingestellt werden. Falls sich A früher beim Amt für Jugend- und Sozialhilfe als mittellos melde, werde eine Kürzung in seiner Bedarfsrechnung verfügt (Disp.-Ziff. 2). Vor Wiederaufnahme der Unterstützung müsse im direkten Kontakt mit der Mutter oder deren Beiständin abgeklärt werden, ob weitere Beträge an A ausbezahlt wurden oder solche Zahlungen geplant seien (Disp.-Ziff. 3). Einer allfälligen Ein­sprache gegen diesen Entscheid wurde wiederum die aufschiebende Wirkung entzogen (Disp.-Ziff. 5).

Gegen diesen Beschluss erhob A am 31. August 2000 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung der auferlegten Weisung. Zur Begründung bra­chte er vor, das Darlehen habe er zur Abzahlung von Schulden und für eine gesundheitlich bedingte Reise in ein buddhistisches Kloster verwendet. Er leide an Depressionen und sei zudem alkoholkrank.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2000 (Entscheid-Nr. 105/00) vereinigte die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission diese beiden Einspracheverfahren, schrieb die Einsprache gegen den Entscheid vom 31. Juli 2000 infolge Gegenstandslosigkeit ab und wies die Einsprache gegen den Wiedererwägungsentscheid vom 28. August 2000 ab.

II. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2000 wandte sich A unter anderem gegen beide Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 an die Einspracheinstanz und Geschäfts­prüfungskommission. Er beantragte, es sei ihm die anrechenbare Miete auf Fr. 1'079 zu erhöhen und auf Rückzahlung von zu Unrecht bezogenen Mietkosten zu verzichten. So­dann sei auf eine Anrechnung des Darlehens über Fr. 20'000.- zu verzichten und weiter Un­ter­stützung zu gewähren. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission überwies die Eingabe, soweit sie die beiden Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 betraf, zur Behandlung an den Bezirksrat.

Am 12. Juli 2001 vereinigte der Bezirksrat Zürich die Rekurse gegen beide Entscheide der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission und wies sie ab. Er verpflichtete den Rekurrenten, dem Rekursgegner Fr. 2‘850.- für zu Unrecht bezogene Leis­tun­gen zurückzubezahlen.

III. Gegen diesen Rekursentscheid gelangte A am 8. August 2001 an das Verwaltungsgericht und erneuerte sinngemäss seine Rekursanträge.

Der Bezirksrat beantragte am 3. September 2001 die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellte die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich in ihrer Vernehmlassung vom 13. September 2001.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitsache gemäss § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zuständig.

b) Im Streit liegt eine Differenz im anrechenbaren Nettomietzins von Fr. 250.- monatlich, die Rückzahlungsverpflichtung über Fr. 2‘850.- und schliesslich eine Weisung zur Verwendung des erhaltenen Darlehens. Da diese letztgenannte Anordnung keinen eigentlichen Streitwert aufweist, fällt die Sache von vornherein nicht in die Zuständigkeit der Einzelrichterin, sondern in diejenige der Kammer (§ 38 VRG).

c) Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine Ermessensüberprüfung steht ihm - ausser bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung - nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

2. a) Der Beschwerdeführer wohnt in einer 3-Zimmer-Wohnung, die seit dem 1. April 2000 Fr. 1'379.- kostet. Bezüglich der Untervermietung eines Zimmers dieser Wohnung an C liegen verschiedene Dokumente bei den Akten:

Ein vom 6. November 1999 datierter Untermietvertrag mit Mietbeginn 1. Dezember 1999 und einem Mietzins von Fr. 500.- wurde nur vom Beschwerdeführer, nicht aber vom Untermieter unterschrieben. Am 1. Dezember 1999 wurde alsdann von beiden Parteien ein Mietvertrag mit Mietbeginn ebenfalls per 1. Dezember 1999 und einem Mietzins von Fr. 550.- unterschrieben. Diese beiden Dokumente sind der Fürsorge­behörde von C zwecks Erlangung wirtschaftlicher Hilfe für sich eingerei­cht worden und bildeten Grundlage für die Berücksichtigung von Wohnkosten von vorerst Fr. 500.- und alsdann Fr. 550.- monatlich in dessen Bedarfsrechnung (Notizen im Unterstützungsfall C vom 30.11.99 und 5.6.00). Unter dem 1. März 2000 wurde alsdann von den gleichen Mietparteien ein Vertrag mit Mietbeginn 1. März 2000 und einem Zins von Fr. 300.- unterschrieben. Dieses Dokument reichte der Beschwer­deführer der Fürsorgebehörde zur Belegung der eigenen Nettomietkosten ein (Notizen im Unterstützungsfall Scheidegger vom 31.3.00). Erst nachdem die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission aufgrund neuerer Erkenntnisse von einem Untermietertrag von Fr. 550.- monatlich ausgegangen war, reichte der Beschwer­deführer mit seiner Eingabe vom 3. Dezember 2000 eine auf den 27. Dezember 1999 datierte und von ihm sowie C unterzeichnete Vereinbarung ins Recht, wonach der Mietzins für das Zimmer 300.- betrage und für die monatliche Amortisation zweier aus dem Auto C‘s gestohlener Teppiche des Beschwerdeführers monatlich Fr. 250.- zusammen mit dem Mietzins zu überweisen seien. Belegt sind im Weiteren für die Zeit zwischen April und Dezember 2000 regelmässige Überweisungen über Fr. 550.- auf das Konto des Beschwerdeführers.

b) In Würdigung dieser Aktenlage erachtete der Bezirksrat die Darstellung des Rekurrenten, wonach er tatsächlich nur einen Untermietertrag von Fr. 300.- erziele, als unglaubwürdig und nachgeschoben. Er erwog ausserdem, dass der Rekurrent als Eigentümer der gestohlenen Teppiche das Risiko für deren Verlust selbst zu tragen habe, den Schaden allenfalls bei der Versicherung geltend machen, nicht aber den Untermieter dafür belangen könne. Aufgrund der gesamten Umstände entstehe der Eindruck, dass der Rekurrent mit seiner Darstellung lediglich beabsichtige, eine Senkung des anrechenbaren Mietzinses im Unterstützungsbudget zu verhindern, gleichzeitig aber nicht auf die monatlichen Einnahmen von Fr. 550.- verzichten wolle.

c) Der Beschwerdeführer wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen diese Würdigung der Aktenlage und belegt seine Darstellung mit zwei Aktenpaketen mit Unterlagen über diverse Strafsachen und den Konkurs seines Untermieters. Dieser soll sich ausserdem zur Vermeidung einer mehrmonatigen Gefängnisstrafe ins Ausland abgesetzt haben, trotz Führerausweisentzug Auto gefahren sein und sich im Dezember 2000 und Januar 2001 eine Faustfeuerwaffe beschafft haben.

d) Mit diesen Anschuldigungen gegenüber C vermag der Beschwerdeführer die überzeugende Beweiswürdigung der Rekursinstanz nicht zu entkräften. Fest steht in jedem Fall, dass der Beschwerdeführer der Fürsorgebehörde gegenüber mit dem Mietvertrag vom 1. März 2000 fälschlicherweise einen Beginn des Untermietverhältnis­ses per 1. März 2000 vormachte, derweil die von ihm nachträglich vorgelegte Vereinbarung vom 27. Dezember 1999 sowohl einen früheren Mietbeginn als auch eine Zahlungsver­pflichtung über monatlich Fr. 550.- belegt. Zu diesem Widerspruch äussert sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht, noch erklärt er in seiner Beschwerdeschrift auch nur ansatzweise den aktenkundigen Mietvertrag vom 1. Dezember 1999. Schliess­lich setzt er sich auch in keiner Weise mit der Argumentation im Rekursentscheid auseinander, wonach er selber das Risiko des Teppichdiebstahls zu tragen habe.

Der Rekursentscheid erweist sich in diesem Punkte demnach als rechtmässig.

3. Infolge bewusst falscher Angaben verpflichteten die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission sowie der Bezirksrat den Beschwerdeführer in Anwendung von § 26 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 zur Rückzahlung der von Dezember 1999 bis August 2000 zu viel bezogenen wirtschaftlichen Hilfe.

Gegen diese Rückzahlungsverpflichtung wendet der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren lediglich ein, er habe tatsächlich aus der Untermiete nur Fr. 300.- monatlich erhalten, ohne aber die Pflicht zur Rückzahlung im Falle von tatsächlichen Miet­erträgen über Fr. 550.ab 1. Dezember 1999 zu bestreiten. Der Bezirksrat errechnete die Höhe der Rückzahlungspflicht zutreffend auf Fr. 2'850.-, so dass die Beschwerde in diesem Punkt ohne Weiteres abzuweisen ist.

4. a) Disp.-Ziff. 2 der Verfügung der Einzelfallkommmission vom 28. August 2000 enthält drei Sätze, welche ihrerseits verschiedene Elemente enthalten, die nur teilweise Ver­­fügungsqualität aufweisen und demnach auch nur teilweise mit Rekurs angefochten werden konnten.

Der erste Satz enthält insoweit eine verbindliche und anfechtbare Weisung an den Beschwerdeführer, als ihm auferlegt wird, das Darlehen zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Soweit das Darlehen im Weiteren aber als verwertbares Vermögen be­urteilt wird, liegt darin die Begründung der vorgenannten Weisung, und gehört damit in­haltlich zu den Erwägungen des Entscheides, welche als solche nicht anfechtbar sind. Im zweiten Satz wird alsdann eine Einstellung der Unterstützung für neun Monate in Aussicht gestellt. Dies ist jedoch offenbar nicht als verbindliche Anordnung zu verstehen, da gleichzeitig mit dem dritten Satz nur eine Beitragskürzung und nicht etwa eine Beitragsverweigerung für den Fall früher eintretender Mittellosigkeit in Aussicht gestellt wird. Immerhin bil­­det der zweite Satz aber insofern Teil einer verbindlichen Anordnung, als er die Zeitspan­ne des mit dem Darlehen zu bewältigenden Lebensunterhaltes auf neun Monate bemisst. Schliesslich enthält der dritte Satz die Androhung der Kürzung wirtschaftlicher Hilfe für den Fall, dass vor Ablauf von neun Monaten Mittellosigkeit eintreten und demgemäss der Beschwerdeführer das Geld weisungswidrig verwendet haben sollte. Darin liegt eine blosse Verwarnung, die nicht anfechtbar ist (RB 1998 Nr. 34).

Der Bezirksrat hat den Rekurs des Beschwerdeführers aufgrund der vorgebrachten Begründung zu Recht dahingehend verstanden, dass nur die Weisung der Darlehensverwen­dung angefochten sei. Gleichermassen ist auch der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt.

b) Gemäss § 21 SHG kann die wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern.

Die vorliegend strittige Weisung sollte den Beschwerdeführer dazu anhalten, das erhaltene Darlehen zur Bestreitung seines laufenden Unterhaltes zu verwenden und demgemäss ihn davon abhalten, das empfangene Geld etwa für die Schuldentilgung oder für unangemessene Ferienreisen zu verwenden. Damit sollte die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers für die Dauer von neun Monaten ab Fällung des Entscheides derart gesichert werden, dass er daneben keiner wirtschaftlichen Hilfe mehr von Seiten der Fürsorgebehörde bedurfte. Mit dieser Zielsetzung steht die strittige Weisung im Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, sticht nicht. Zu Recht erachten sowohl die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission als auch der Bezirksrat die Einhaltung der Weisung für den Beschwerdeführer als zumutbar. Soweit dieser tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen einen Erholungsaufenthalt benötigt haben sollte, hätte er da­für die Leistungen der Krankenversicherung beanspruchen müssen. Ein dreimonatiger Süd­ostasienaufenhalt kann keinesfalls als gesundheitlich begründet anerkannt werden. Die Wei­­sung, welche infolge Entzugs der aufschiebenden Wirkung sofortige Gültigkeit beanspruchte, erging sodann vor dem Reiseantritt, so dass es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen wäre, weisungsgemäss zu handeln. Wenn der Beschwerdeführer entgegen die­ser Weisung inzwischen den grössten Teil des Darlehens für seine Reise und deren Vorbereitung sowie zur Bestreitung der in dieser Zeit weiter laufenden fixen Kosten verbraucht hat, so vermag diese nachträglich eingetretene Tatsache die Weisung als solche nicht rechts­widrig zu machen.

Noch vor der Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er habe einen Teil des Darlehens zur Tilgung von Schulden verwendet. Hierzu ist Folgendes zu bemerken: Soweit ein privates Darlehen allein der Umschuldung dienen soll, ist diese Zweckbindung vom Darlehensgeber ausdrücklich zu sta­tuieren, bzw. steht es diesem ohnehin frei, direkt an die Gläubiger des Darlehensnehmers zu leisten. In einem solchen Fall wäre denn auch eine Weisung der Fürsorgebehörde, wonach das Darlehen für den Lebensunterhalt zu verwenden sei, nicht statthaft. Indessen fehlte dem Darlehen im vorliegenden Fall unbestrittenermassen eine solche Zweckbindung. Damit sind die Vorinstanzen zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer könne frei über das Geld verfügen. Er selber spricht im Übrigen in seiner Beschwerdeschrift auch nicht mehr von einer erfolgten Schuldentilgung.

Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

5. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

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