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Zürich Verwaltungsgericht 03.10.2001 VB.2001.00237

October 3, 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,937 words·~25 min·4

Summary

Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug) | B 1, durch Heirat Schweizerin gewordene Mutter der 1982 vorehelich geborenen A, will ihrer seit August 1999 in der Schweiz weilenden Tochter im Rahmen des Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung verschaffen. Abweisung. Keine missbräuchliche Verzögerung des Verfahrens (E. 1c). Kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung, auch nicht aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV (E. 2b). Vorrangige Beziehung zu Grosseltern (E. 3b). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage (E. 3f). Nichteintreten auf Antrag für Härtefallbewilligung (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00237   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 03.10.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.03.2002 abgewiesen. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Niederlassungsbewilligung (Familiennachzug)

B 1, durch Heirat Schweizerin gewordene Mutter der 1982 vorehelich geborenen A, will ihrer seit August 1999 in der Schweiz weilenden Tochter im Rahmen des Familiennachzugs die Niederlassungsbewilligung verschaffen. Abweisung. Keine missbräuchliche Verzögerung des Verfahrens (E. 1c). Kein Anspruch auf öffentliche Verhandlung, auch nicht aufgrund von Art. 30 Abs. 3 BV (E. 2b). Vorrangige Beziehung zu Grosseltern (E. 3b). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sachlage (E. 3f). Nichteintreten auf Antrag für Härtefallbewilligung (E. 4).

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG FAMILIENNACHZUG ÖFFENTLICHE VERHANDLUNG ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT

Rechtsnormen: Art. 17 lit. II ANAG Art. 30 lit. III BV Art. 6 lit. I EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, geboren am 19. Oktober 1982 in X, ist die nicht eheliche Tochter von B 1. Letztere wurde 1965 in X geboren und erwarb durch Heirat mit dem Schweizer Bürger B 2 am 28. November 1986 das schweizerische Bürgerrecht. Bis zur Heirat lebte B 1 in X und betreute dort ihre Tochter. Während das Ehepaar B nach der Heirat in der Schweiz wohnte, verblieb A bei ihren Grosseltern mütterlicherseits (E, geboren 1912, und F, geboren 1923) in X. Über den Vater von A liegen keine näheren Angaben vor. Er hat die Mutter angeblich noch vor der Geburt von A verlassen.

Am 17. August 1999 reiste A mit einem Visum in die Schweiz ein. Mit Gesuch vom 18. August 1999 ersuchte B 1 um die Erteilung der Niederlassungsbewilligung, even­tuell der Aufenthaltsbewilligung, für ihre Tochter, da die Grosseltern nicht mehr in der Lage seien, für sie zu sorgen. Die Grossmutter F ist am 15. Januar 2001 verstorben. Der 89jährige Grossvater E lebt weiterhin in X.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2000 wies die Direktion für Soziales und Sicherheit (Fremdenpolizei) das Gesuch um Erteilung der Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung ab.

II. Gegen diese Verfügung liess B 1 – auch im Namen ihrer Tochter A – am 23. No­vember 2000 Rekurs an den Regierungsrat erheben und beantragen, A sei die Niederlassungs­bewilligung zu erteilen; eventualiter sei ihr aus humanitären Gründen eine Aufenthalts­bewilligung zu gewähren. Ferner sei ihr zu gestatten, bis zum rechtskräftigen Entscheid im Kanton Zürich bei ihrer Mutter zu verbleiben. Darüber hinaus wurde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verlangt.

Der Regierungsrat behandelte nur B 1 als Rekurrentin, nicht aber A, denn letztere habe – obwohl sie unterdessen volljährig geworden sei – die eingereichte Vollmacht nicht unterzeichnet.

Mit Beschluss vom 13. Juni 2001, zugestellt am 19. Juni 2001, wies der Regierungs­rat den Rekurs von B 1 ab. Die Direktion für Soziales und Sicherheit wurde beauftragt, A eine Frist zur Ausreise anzu­setzen.

III. A. Gegen diesen Beschluss liessen A (Beschwerdeführerin Nr. 1) und B 1 (Beschwer­deführerin Nr. 2) am 19. Juli 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Es wurden die folgenden Anträge gestellt:

"1.   Der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin Nr. 1 im Sinne der nach­stehenden Erwägungen die Bewilligung zum dauernden Verbleib bei der Beschwerdeführerin Nr. 2 im Kanton Zürich (Niederlassung) zu erteilen;

eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin Nr. 1 im Sinne der nachstehenden Erwägungen eine Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen zu erteilen.

2.    Es sei eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK durchzuführen;

3.    Den Beschwerdeführerinnen sei eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen;

4.    Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin sei den Beschwerdeführerinnen umgehend zu Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme, zuzustellen;

alles unter Kostenfolgen zulasten der Staatskasse."

Der Beschwerdegegnerin wurde mit Präsidialverfügung vom 23. Juli 2001 eine Frist von 30 Tagen zur Beschwerdeantwort angesetzt. Dem Regierungsrat lief die nämliche Frist zur Einreichung seiner Akten und zur freigestellten Vernehmlassung. Wäh­rend der Ge­­r­­ichtsferien vom 10. Juli bis 20. August 2001 (§ 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976) stand die Frist still.

In ihrer am 30. August 2001 eingegangenen Vernehmlassung beantragte die Staatskanzlei des Kantons Zürich im Namen des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass der Regierungsrat – entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen – das rechtliche Gehör nicht verletzt habe und nament­lich die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin Nr. 2 mit ihrem Ehemann mehrfach die Be­schwer­deführerin Nr. 1 in X besucht hatte, nicht unberücksichtigt geblieben sei. Die Beschwerdegegnerin reichte keine Beschwerdeantwort ein.

B. In einem Schreiben vom 12. Juli 2001 hatte die Fremdenpolizei der Beschwerdeführerin Nr. 1 Frist bis zum 31. August 2001 gesetzt, um das zürcherische Kantonsgebiet zu verlassen. Aufgrund des Antrages derselben Behörde dehnte das Bundesamt für Ausländerfragen am 18. Juli 2001 die Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der Schweiz aus. Die gegen die letztere Verfügung am 22. August 2001 beim Beschwerdedienst des EJPD erhobene Beschwerde wurde mit Schreiben vom 27. August 2001 bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sistiert.

Mit Eingabe vom 30. August 2001 liessen die Beschwerdeführerinnen beantragen, es sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahmen festzustellen, dass die Beschwerdeführe­rin Nr. 1 bis zum Abschluss des Verfahrens bei ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin Nr. 2, verbleiben dürfe. Bei der Annahme, dass der mit Verwaltungsgerichtsbeschwer­de angefochtene Regierungsratsentscheid bereits rechtskräftig sei, handle es sich um einen Irrtum der Fremdenpolizei. Auch die Staatskanzlei betonte in ihrer namens des Regierungsrates eingereichten Vernehmlassung zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwer­de, dass die Feststellung der Fremdenpolizei vom 12. Juli 2001, der Rekursentscheid des Regierungs­rates vom 13. Juni 2001 sei bereits rechtskräftig, offensichtlich falsch sei.

Mit Präsidialverfügung vom 3. September 2001 wurde angeordnet, dass Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen gegenüber der Beschwerdeführerin Nr. 1 bis zum Entscheid über die nachgesuchte Bewilligung zu unterbleiben hätten.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­polizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betreffend Auf­enthaltsund Niederlassungsbewil­ligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundesrechtlichen Anspruch hat (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bundesrechtspfle­gegesetzes vom 16. De­zem­ber 1943 [OG]).

b) Nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, sofern sie mit ihren Eltern zusammen woh­nen. Sei­nem systematischen Zusammenhang nach bezieht sich Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG zwar nur auf nachzugsberechtigte ausländische Eltern. Weil dies jedoch eine Schlech­t­erstellung ausländischer Kinder von Schweizer Bürgern zur Folge hätte, ist aus Grün­den der Rechtsgleichheit Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG in solchen Fällen analog anzu­wen­den (BGE 118 Ib 153 E. 1b). Im vorliegenden Fall haben die Beschwerde­führerin Nr. 2 und ihr Ehemann B 2 die Absicht bekundet, die Beschwerdeführerin Nr. 1 in ihren Haushalt aufzunehmen.

Zum Zeit­punkt der Ge­suchseinreichung am 18. August 1999 war die Beschwerdeführerin Nr. 1 knapp 17-jährig. Nach ständiger Rechtsprechung ist beim Anspruch auf den Einbezug in die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG nicht auf das Alter zum Zeitpunkt des Entscheides der Verwaltung oder der Rechtsmittelinstanz abzu­stellen, sondern auf dasjenige zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches (BGE 124 II 361 E. 4b; 120 Ib 257 E. 1f; 118 Ib 153 E. 1b). Die analog geltenden Anspruchsvoraus­set­zungen von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG sind daher grundsätzlich erfüllt.

c) Einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug können gegebenenfalls auch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) und Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) begründen, wel­che Vorschriften einem ledigen und min­­derjährigen Kind das Zusammenleben mit seinen in der Schweiz wohnenden El­tern ga­rantieren, sofern diese über ein gefestigtes Aufenthalts­recht in der Schweiz verfügen und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und in­takt ist (zu Art. 13 Abs. 1 BV Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. A., Bern 1999, S. 114 ff.; zu Art. 8 Abs. 1 EMRK BGE 118 Ib 153 E. 1c, 119 Ib 81 E. 1c, vgl. auch BGE 126 II 377 E. 2a/bb; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 572). Im Ge­gensatz zum Rechtsanspruch gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG ist der Rechts­anspruch ge­stützt auf Art. 8 EMRK an der Sachlage im Urteilszeitpunkt zu messen (BGE 120 Ib 257 E. 1e+f; BGr, 9. April 2001, 2A.539/2000 E. 2c, http://www.bger.ch/ rechts­prechung). Da die Beschwerdeführerin Nr. 1 das 18. Altersjahr bereits vollendet hat, lässt sich weder aus Art. 8 EMRK noch aus Art. 13 Abs. 1 BV ein Rechtsanspruch ab­leiten.

Die Praxis zu Art. 17 Abs. 2 ANAG, nach welcher auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung abgestellt wird, bietet einen genügenden Schutz gegen eine allfällige Verschleppung von Verfahren, die sich in materieller Hinsicht zum Nachteil einer gesuchstellenden Person auswirken könnten. Insofern wäre die von den Beschwerdeführerinnen behauptete "rechtsmissbräuchliche" Verzögerung des Entscheides durch die Fremdenpolizei bis nach dem 18. Geburtstag der Beschwerdeführerin Nr. 1 für diese nur dann nachteilig gewesen, wenn Art. 8 Abs. 1 EMRK oder Art. 13 Abs. 1 BV einen über Art. 17 Abs. 2 ANAG hinausgehenden Schutz des Familienlebens gewähren würden. Davon kann aber – mindestens in der vorliegenden Konstellation – nicht ausgegangen werden.

d) Im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat wurde lediglich die Beschwerdeführerin Nr. 2 als Rekurrentin behandelt. Ihr Rekurs wurde abgewiesen. Mangels Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht wurde auf den Rekurs der Beschwerdeführerin Nr. 1, die zum Zeitpunkt der Anhebung des Rekurses bereits das 18. Altersjahr zurückgelegt hatte, sinngemäss nicht eingetreten. Beide Beschwerdeführerinnen sind durch den Entscheid der Vor­instanz beschwert und haben ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an dessen Aufhebung (§ 70 in Verbindung mit § 21 lit. a VRG). Eine dem Rechtsvertreter erteilte Vollmacht der Beschwerdeführerin Nr. 1 liegt nunmehr vor. Dabei, dass sich die Vollmacht auf "Einbürgerung" und nicht auf "Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung" bezieht, dürfte es sich um einen unbeachtlichen Erklärungsirrtum handeln.

In prozessualer Hinsicht wäre der sinngemässe Nichteintretensentscheid des Regierungsrates allenfalls aufzuheben und zur Entscheidung an diesen zurückzuweisen. Praxis und Lehre anerkennen jedoch, dass aus verfahrensökonomischen Gründen sogar bei der Aufhebung eines Nichteintretensbeschlusses der Vorinstanz direkt ein Sachentscheid gefällt werden kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 63 N. 11, mit Hinweis). Im vorliegenden Fall wird bereits in der Beschwerdeschrift darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin Nr. 1 vor dem Regierungsrat materiell dieselben Rekursgründe geltend machte wie die Beschwerdeführerin Nr. 2. Da die Beschwerdeführerinnen die gleichen Anträge stellten, waren dieselben Beweismittel massgeblich. Auch in der Beschwerdeschrift werden keine unterschiedlichen Beschwerdegründe vorgebracht. Zu­dem werden beide Beschwerdeführerinnen vom selben Anwalt vertreten, der die Rechts­mittel der Beschwerdeführerinnen bereits vor der Vorinstanz mit einer gemeinsamen Rechts­­schrift eingereicht hat. In materieller Hinsicht hat das Nichteintreten des Regierungs­­rates auf den Re­kurs der Beschwerdeführerin Nr. 1 damit zu keiner anderen Beurteilung geführt, als bei einem Eintretensentscheid zu erwarten gewesen wäre. Vor allem aber wurden alle Argumente, welche die Beschwerdeführerin Nr. 1 im Rekursverfahren vorbringen liess, materiell mitberücksichtigt. Insofern erscheint es geboten, im Rahmen dieses Verfahrens auch bezüglich der Beschwerdeführerin Nr. 1 einen Sachentscheid zu fällen.

e) Da die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten und der Anspruch der Beschwerdefüh­rerinnen auf Familiennachzug und Erteilung einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin Nr. 1 unter

dem Aspekt von Art. 17 Abs. 2 ANAG zu prüfen. Ob die Voraussetzungen für die Verwirk­­lichung der Rechtsansprüche im konkre­ten Fall gegeben sind, bildet Gegenstand der materiellen Erwägungen (vgl. BGE 122 II 289 E. 1d).

2. a) Die Beschwerdeführerinnen lassen beantragen, dass eine öffentliche Verhand­lung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK durchzuführen sei. Nach konstanter Praxis sind Streitigkeiten aus den Gebieten des Fremden-, Asyl- und Bürgerrechts vom Geltungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK ausgenommen (vgl. Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 284, mit Hinweisen; Andreas Kley-Struller, Art. 6 EMRK als Rechtsschutzgarantie gegen die öffentliche Gewalt, Zürich 1993, S. 45). Die im vorliegenden Verfahren zu entscheidenden Rechtsfragen beziehen sich direkt auf die Erteilung oder Verweigerung einer fremdenpolizeilichen Bewilligung und damit auf ein Rechtsgebiet, das weder eine zivilrechtliche Streitigkeit noch eine strafrechtliche Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellt (siehe z.B. Herzog, S. 15 ff., 32 ff.). Auch aus Art. 1 des 7. Protokolls zur EMRK ergibt sich kein Anspruch auf ein mündliches oder öffentliches Verfahren (Villiger, N. 691). Ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK besteht demnach nicht.

b) Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Der in Art. 30 Abs. 3 BV enthaltene Öffentlichkeitsgrundsatz ist insofern breiter als derjenige in Art. 6 Abs. 1 EMRK, als er nicht auf zivilrechtliche Streitigkeiten und straf­rechtliche Anklagen beschränkt wird (Ulrich Häfelin/Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001, N. 857). Er erstreckt sich damit auch auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren, namentlich auf die Verhandlungen des Verwaltungsgerichts. Dass mit dieser neu eingefügten Bestimmung eine Abkehr vom grundsätzlich schrift­­lichen Verwaltungsgerichtsverfahren verbunden sein sollte, lässt sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung nicht ableiten (Botschaft vom 20. November 1996 über eine neue Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., 184). Vielmehr sollte wohl der nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK hinausgehende Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit erfasst werden (vgl. VGr 13. April 2000, VB.2000.00048 E. 2b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung). Auch das Bundesgericht hat entschieden, dass die Bedeutung von Art. 30 Abs. 3 BV zum gegenwärtigen Zeitpunkt – also vor dem Inkrafttreten der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV – nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK hinausgeht (BGr 3. April 2001, 1A.310/ 2000/bie und 1P.754/2000, E. 3a, http://www.bger.ch). Ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK besteht demnach kein Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung. Insofern fallen die Verfahrensvorschriften in Bund und Kantonen, die das verwaltungsgerichtliche Verfahren ausserhalb des Geltungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK schriftlich ausgestalten, unter die in der Bundesverfassung selbst vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen (Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV).

c) Der Antrag der Beschwerdeführerinnen lässt sich allenfalls auch als Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von § 59 Abs. 1 VRG auffassen. Laut dieser Bestimmung kann im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf Antrag der Parteien eine mündliche Verhandlung angeordnet werden. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ergebenden Anforderungen – die vorliegend gerade nicht greifen – haben die Beteiligten jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhand­lung. Deren Anordnung liegt im Ermessen des Gerichts. Dieses übt dabei Zurückhaltung (Kölz/Bosshart/ Röhl, § 59 N. 1, 3). Von den Beschwerdeführerinnen wird nicht dargetan, worin im vorliegenden Fall der verfahrensmässige Nutzen der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung liegen soll. Angesichts der ausführlichen Beschwerdeschrift ist auch nicht zu vermuten, dass in einer mündlichen Verhandlung entscheidrelevante Punkte zur Sprache kämen, die nicht bereits den Akten zu entnehmen sind. Es besteht damit kein Grund, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

d) Zusammenfassend kann im vorliegenden Fall weder aus Art. 6 Abs. 1 EMRK noch aus Art. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK noch aus Art. 30 Abs. 3 BV ein Anspruch auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgeleitet werden. Auch für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne von § 59 Abs. 1 VRG werden von den Beschwerdeführerinnen keine ausreichenden Gründe angeführt. Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ist deshalb abzuweisen.

3. a) Materiell lassen die Beschwerdeführerinnen in erster Linie die Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG beantragen. Zweck des Familiennachzugs ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermögli­chen. Der Wortlaut von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG verdeutlicht, dass das Zusam­menle­ben der Gesamtfamilie rechtlich abgesichert werden soll; das Gesetz verlangt aus­drü­cklich, dass die Kinder mit ihren Eltern zusammen wohnen werden. Leben die Eltern je­doch ge­trennt, kann es gar nicht um die Zusammenführung der Gesamtfamilie gehen. In solchen Situationen entspricht es dem Gesetzeszweck nicht, einen bedingungslosen Anspruch auf Nachzug der Kinder anzu­nehmen. Ein Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz le­benden, den Nachzug anbegehrenden Elternteil die vor­rangige fa­miliäre Beziehung unter­hält. Neben der Berücksichtigung der bisherigen Verhältnisse können auch nachträglich ein­getretene oder gar künftige Umstände wesentlich wer­den. Nicht allein entscheidend kann sein, in welchem Land das Kind seinen bisherigen Lebens­mittelpunkt hatte, bliebe doch sonst ein Nachzugsrecht praktisch immer wirkungslos (vgl. BGE 126 II 329 E. 4a). Zu be­rück­sich­ti­gen ist aber, wo und bei wem das Kind bis­her gelebt hat. Vor­be­hal­ten blei­ben Fäl­le, in denen klare Anhalts­punk­te für neue fa­mi­liäre Ab­hängigkeiten – zum Beispiel beim Tod des sorgebe­rech­tig­ten El­tern­teils oder bei neu sich abzeichnenden Pflegebedürfnissen – oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen (BGE 125 II 585 E. 2a, 125 II 633 E. 3a, je mit Hinweisen).

Es ist unbestritten geblieben, dass bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin Nr. 1 keine genaueren Angaben vorliegen und von einer gelebten Kindesbeziehung zu diesem keinesfalls ausgegangen werden kann. Trotz ihres schweizerischen Wohnsitzes hat denn auch die Beschwerdeführerin Nr. 2 während der ganzen Zeit der Trennung die elterliche Gewalt beibehalten und – nach eigenen Angaben – die massgeblichen Erziehungsentscheide getroffen. Von einer vorrangigen Beziehung zum im Ausland verbliebenen Elternteil wurde damit zu Recht nicht ausgegangen.

b) Es kommt nicht selten vor, dass Kinder eines Elternteils, der ohne Familie in die Schweiz übersiedelt ist, im Herkunftsland nicht oder nicht hauptsächlich vom an­deren Elternteil weiter betreut und aufgezogen werden, sondern dass stattdessen andere An­gehörige der Verwandtschaft diese Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnehmen. Wird die Elternrolle von anderen Personen als den Eltern übernommen, verlagern sich re­gelmässig auch die Beziehungsintensitäten. In solchen Fällen sind die Beziehungen, die das Kind einer­seits mit dem nachzugsberechtigten Elternteil und andererseits mit der oder den Per­sonen verbindet, welche im Ausland die Elternrolle übernehmen, gegeneinander abzu­­wä­gen (BGE 124 II 361 E. 3a, 125 II 585 E. 2c). Letztlich geht es um die Frage, wo das nachzu­ziehende Kind seine vorrangigen familiären Bindungen hat. Der Kindes­nach­zug ist nur dann zu bewilligen, wenn die Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss führt, dass das nachzuziehende Kind zum hier lebenden Elternteil in engerer Beziehung steht (RB 1998 Nr. 54; vgl. auch BGr, 29. November 1999, 2A.343/1999, E. 2c).

Die Beschwerdeführerin Nr. 1 wuchs seit ihrem vierten Lebensjahr bei ihren Grosseltern mütterlicherseits in X auf. Die Beschwerdeführerinnen füh­­ren zwar an, dass trotz ihres unterschiedlichen Wohnortes die vorrangige Beziehung stets zur Beschwerdeführerin Nr. 2 bestanden habe, da diese einen erheblichen Teil des Jah­res bei der Beschwerdeführerin Nr. 1 auf X verbracht habe und letztere zudem häufig ferienhalber bei der Beschwerdeführerin Nr. 2 in der Schweiz gewesen sei. Nur in denjenigen Zeiten, in denen die Beschwerdeführerin Nr. 2 nicht in X oder die Beschwer­deführerin Nr. 1 nicht in der Schweiz geweilt hätten, sei die Betreuung zur Haupt­sache durch die Gross­eltern wahrgenommen worden. Diese Behauptungen, die vor allem im Rahmen des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – teilweise aber bereits im Rekursverfahren vor dem Regierungsrat – vorgebracht werden, stehen in einem gewissen Widerspruch zu früheren Aussagen der Beschwerdeführerinnen. Namentlich im fremdenpolizeilichen Verfahren sowie im Rekurs an den Regierungsrat wurde die Notwendigkeit des Familiennachzugs mit dem schle­chter werdenden Gesundheitszustand der Grosseltern begründet. Diese Verschlechterung hätte indessen keinen Grund für den anbegehrten Familiennachzug bilden können, wenn die von den Grosseltern wahrgenommene Betreuung nicht von zentraler Bedeutung gewesen wäre. Dass der Regierungsrat dies insofern zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen ausgelegt hat, dass er für die Zeit zwischen 1986 und 1999 von einer vorrangigen Beziehung der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu ihren Grosseltern ausgegangen ist, kann nicht beanstandet werden. Ebenso geht auch der in der Beschwerdeschrift er­hobene Vorwurf fehl, die Behörden hätten mit "ausgesuchter Rabulistik" nur diejenigen Punkte beachtet, die zum Nachteil der Beschwerdeführerinnen auszulegen seien. Vielmehr beruhte die Annahme der Vorinstanz, dass die vorrangige Beziehung zu den Gross­eltern be­standen habe, auf einer korrekten Beweiswürdigung. Anzumerken ist an dieser Stelle auch, dass die Angaben bezüglich der Länge der Aufenthalte der Be­schwerdeführerin Nr. 2 in X gewisse Widersprüche aufweisen. Während in der Rekursschrift an den Regierungsrat von jährlich drei Monaten, in einem Fall sogar von acht Monaten, die Rede ist, werden in der Beschwerdeschrift Aufenthalte von jähr­lich mindestens sechs Monaten behauptet.

c) Im Bereich des Familiennachzugs bei nachträglicher Umgestaltung der Betreu­ungsverhältnisse verfolgt das Bundesgericht eine strenge Praxis (vgl. Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, Bern 1997, S. 14 ff., mit Hinweisen). Der in der Familienzusammenführung bestehende Zweck des Fami­liennachzugs wird insbesondere auch dann nicht erreicht, wenn der in der Schweiz sich aufhaltende Elternteil jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und es erst kurz vor Vollendung des 18. Altersjahrs zu sich holt. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt in solchen Fällen der Verdacht nahe, dass nicht das familiäre Zusammenleben angestrebt werde, sondern das möglichst einfache Erlangen einer fremdenpolizeilichen Bewilligung. Das Bundesgericht sieht darin einen Rechtsmissbrauch, anerkennt andererseits aber auch, dass es gute Gründe geben kann, die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen; solche Gründe müss­ten sich jedoch aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125 II 585 E. 2a). Ernsthaft könne sich die Frage des nachträglichen Familiennachzugs darum in der Regel nur bei Kindern stellen, die zwar während mehrerer Jahre im Ausland von anderen Familienangehörigen (anderer Elternteil, Grosseltern usw.) betreut worden seien, zum Zeitpunkt der Gesuchstellung aber noch längst nicht 18 Jahre alt seien (BGE 119 Ib 81 E. 3a), und wenn Gewähr geboten sei, dass sie sich unter Führung des hier lebenden Elternteils in der Schweiz angemessen integrieren könnten. Die angeführte Praxis darf anderseits nicht dazu führen, dass die gesetzliche Altersgrenze von 18 Jahren ihres In­haltes entleert wird (BGE 126 II 329 E. 4a).

d) Die Absicht, welche einem Familiennachzugsgesuch zu Grunde liegt, ist als in­nerer Vorgang einem strengen Beweis nicht zugänglich. Sie muss auf Grund von Indizien und Regeln der allgemeinen Lebenserfahrung ermittelt werden. Zwar fordert der Untersu­chungsgrundsatz, dass die Behörde den für den Entscheid massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig zu ermitteln hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 4). Eingeschränkt wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungs­pflicht der am Ver­fah­ren Beteiligten gemäss § 7 Abs. 2 VRG. Im Rechtsmittelverfahren wird das Untersuchungs­­­­prinzip zusätzlich dadurch relativiert, dass die rekurs- oder be­schwerdeführende Partei die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen und allenfalls zu beweisen hat. Die Untersuchungsmaxime befreit die antragstellende Partei auch nicht da­von, dass sie den Be­weis für ihre Behauptungen trägt und unbewiesen gebliebene Tatsa­chen zu ihrem Nachteil ausfallen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 5). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis verdichtet sich der Verdacht, dass nicht ein Zusam­menleben im Rahmen der Familiengemeinschaft beabsichtigt wird, je näher das nachzuzie­hende Kind im Zeitpunkt, in dem das Gesuch gestellt wird, an der Grenze zur Volljährig­keit steht (vorne c). Weil der Rechtsanspruch von Art. 17 Abs. 2 ANAG das Zusammenleben der Fa­miliengemeinschaft von Eltern und Kindern bezweckt, sind Zweifel an dieser Absicht dann gerechtfertigt, wenn dieses Zusammenleben auf Grund der Alterssituation gar nicht mehr oder nur für sehr kurze Zeit möglich ist. Die Zweifel erhärten sich, wenn der Nachzug schon lange Zeit vorher, namentlich während Jahren, möglich gewesen wäre und keine plausiblen Umstände angeführt werden, aus welchen Gründen dies nicht erfolgt ist. Ist diese Situation gegeben, so darf die entscheidende Behörde auf der Grundlage dieser äusse­ren Gegebenheiten einen Rückschluss auf die dem Gesuch zu Grunde liegende Absicht ziehen.

Zu berücksichtigen ist zudem, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um die Zusammenführung einer Gesamtfamilie handelt, welche Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG nach Wortlaut und Sinn in erster Linie bezweckt (vorne a). Auch die von den Beschwerdeführerinnen angeführte Tatsache, dass B 2 als Stiefvater der Beschwerdeführerin Nr. 1 bereit sei, diese in jeder Beziehung wie seine eigene Tochter zu behandeln, vermag an der rechtlichen Qualifikation des allfälligen Nachzugs der Beschwerdeführerin Nr. 1 nichts zu ändern. Heran­zuziehen sind damit die von der Praxis entwickelten strengeren Grundsätze zum Kindernachzug eines ein­zelnen Elternteils und nicht die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Grundsätze zur Zusammenführung der Gesamtfamilie, wie sie etwa in dem von ihnen angerufenen Entscheid BGE 126 II 329 zum Ausdruck gelangen.

e) Als Grund für den sehr späten Nachzug der Beschwerdeführerin Nr. 1 in die Schweiz wird erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde angeführt, das Ehepaar B habe während einiger Zeit die Übersiedlung nach X erwogen. Nach dem Scheitern der von der Beschwerdeführerin Nr. 2 angestrengten geschäftlichen Bemühungen in X sei diese Idee jedoch fallen gelassen worden. Diese Behauptungen wer­den von den Beschwerdeführerinnen jedoch nicht weiter substanziiert, geschweige denn mit genaueren Angaben unterlegt. Namentlich bleibt unklar, zu welchem Zeitpunkt der Wille, nach X zu übersiedeln, aufgegeben wurde. Zudem steht die Aussage, dass die Übersiedlung nach X aufgrund des fehlgeschlagenen Aufbaus eines eigenen Geschäfts durch die Beschwerdeführerin Nr. 2 gescheitert sei, in einem gewissen Widerspruch zur Behauptung, der Nachzug sei wegen der häufigen, angeblich auch durch die Pflegebedürftigkeit ihrer Eltern bedingten Aufenthalte der Beschwerdeführerin Nr. 2 in X ver­zögert worden. Wenig stimmig erscheint es zudem, dass einerseits auf die Pflegebedürftigkeit der Eltern bzw. Grosseltern hingewiesen wird, anderseits die Beschwerdeführerin Nr. 1 für einen wesentlichen Teil des Jahres dennoch bei ihnen belassen worden ist.

Trotz des grundsätzlich herrschenden Untersuchungsgrundsatzes wäre es Aufgabe der Beschwerdeführerinnen gewesen, Behauptungen, aus denen allenfalls Rechte abgeleitet werden können, näher darzulegen und allenfalls zu beweisen (vorne d). Die lediglich behaup­tete Absicht, die Trennung der Beschwerdeführerinnen durch eine Übersiedlung nach X irgendwann wieder aufzuheben, würde an der Tatsache der etwa 13 Jahre dauernden und freiwillig herbeigeführten Trennung aber ohnehin nichts ändern. Auch der offenbar rege gepflegte Kontakt zwischen den Beschwerdeführerinnen führt nicht an der vorrangigen Beziehung der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu ihren Grosseltern (vorne b) und an ihrer vollständigen Integration in X vorbei. So hat die Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht nur ihre Schulen in X abgeschlossen, sondern dort bereits eine Berufsausbildung zur Se­kretärin begonnen, wenn nicht gar abgeschlossen. Letztere Tatsache widerlegt auch die Behauptung der Beschwerdeführerinnen, dass vor allem auf einen Schulabschluss in X wert gelegt worden sei. Anzumerken ist auch, dass dem Interesse an einem Schulabschluss am bisherigen ausländischen Wohnsitz des nachzuziehenden Kin­des von der Praxis wenig Bedeutung bei­gemessen wird. Vielmehr deutet der Abschluss der schulischen Ausbildung im Ausland darauf hin, dass weder die familiäre noch die soziale Integration bei einem Nachzug in die Schweiz im Vordergrund stehen, sondern berufliche und mithin wirtschaftliche Interessen (z.B. VGr 17. Mai 2000, VB.1999.0038, E. 3b, http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung; vgl. auch VGr 31. Januar 2001, VB 2000.000293, E. 3c+4).

Bereits im Gesuch für eine Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung vom 18. August 1999 bekundete die Beschwerdeführerin Nr. 2 die Absicht, die Ausbildung der Beschwerdeführerin Nr. 1 in der Schweiz zu vervollständigen. Zur Recht lassen die Beschwerdeführerinnen anführen, dass die Sorge für eine angemessene Ausbildung zu den grundlegenden Elternpflichten gehört. Bei der Ermöglichung einer besseren Ausbildung und damit mittelbar der Erleichterung des wirtschaftlichen Fortkommens handelt es sich indessen nicht um den von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG angestrebten Haupt­­zweck. Dieser besteht in der Ermöglichung des familiären Zusammenlebens (vorne a). Dass bei einem bereits gepflegten familiären Zusammenleben die Ausbildung der Kinder mit zunehmendem Alter immer mehr in den Vordergrund rückt, bedeutet aber nicht, dass ein Kindernach­zug, bei dem die Ausbildung und die besseren Erwerbsmöglichkeiten im Vordergrund stehen – also ein Nebenzweck der familiären Beziehung – vom Nachzugszweck gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG ebenfalls gedeckt ist.

Die angeführten Umstände erhärten damit den Verdacht, dass das Nachzugsrecht vorliegend in zweckwidriger und damit unzulässiger Weise geltend gemacht wird.

f) Die Praxis betont, dass die Altersgrenze von 18 Jahren, die sich Art. 17 Abs. 2 ANAG entnehmen lässt, nicht ihres Inhaltes entleert werden darf (BGE 126 II 329 E. 4a). Aus diesem Grund sind massgebliche Verlagerungen der Beziehungsintensität des nachzuziehenden Kindes bei der Beurteilung des Anspruchs auf Familiennachzug nicht unbeachtlich, selbst wenn solche Veränderungen eher spät erfolgen. Es fragt sich deshalb, ob die Er­krankung der Grosseltern der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu einer solchen Verlagerung der Beziehungsintensität hin zur Beschwerdeführerin Nr. 2 geführt hat, dass ein Nachzug im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG gerechtfertigt erscheint.

Nach ständiger Praxis ist für die Beurteilung der Voraussetzungen des Familiennachzugs gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG auf die tatsächliche Situation zum Zeitpunkt des Gesuchs abzustellen. Das Abstellen auf einen späteren Zeitpunkt könnte dazu führen, dass durch eine lange Verfahrensdauer der in Art. 17 Abs. 3 Satz 3 ANAG gewährleistete Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung endgültig verloren geht (vgl. Philip Grant, La protection de la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/Mün­chen 2000, S. 149, Fn. 310). Insofern dient diese Praxis dem Schutz der Jugendlichen, die kurz vor Vollendung ihres 18. Lebensjahres nachgezogen werden sollen. Das Nachzugsgesuch für die Beschwerdeführerin Nr. 1 wurde im vorliegenden Fall am 18. August 1999 gestellt; massgeblich sind damit die faktischen Umstände zu diesem Zeitpunkt.

Die von den Beschwerdeführerinnen ins Recht gelegten Arztzeugnisse betreffend die Grosseltern der Beschwerdeführerin Nr. 1 lassen erkennen, dass diese bereits seit einiger Zeit an chronischen Altersbeschwerden gelitten hatten. Der damals 87-jährige Grossvater war an Artheriosklerose erkrankt sowie in der Sehkraft eingeschränkt ("visual disorder", nicht belegt ist dagegen der im Schreiben vom 30. März 2000 behauptete Schlaganfall sowie eine daraus resultierende Lähmung). Die damals 76-jährige Grossmutter dagegen stand bereits seit vielen Jahren in Behandlung wegen Diabetes, Blut­hochdruck sowie Gedächtnisverlust. Beide Personen, denen die haupt­sächliche Betreuung der Beschwerdeführerin Nr. 1 übertragen war, konnten ihre Betreuungsaufgabe damit bereits seit einiger Zeit nur in eingeschränktem Rahmen wahrnehmen. Dies wurde von der Beschwerdefüh­rerin Nr. 2 jedoch – mindestens für die Zeit, welche sie nicht mit der Beschwerdeführerin Nr. 1 in X oder diese ferienhalber in der Schweiz verbrachte – in Kauf genommen. Auch die Tatsache, dass der Nachzug nicht unmittelbar nach Abschluss der Schulausbildung ver­langt wurde, sondern die Beschwerdeführerin Nr. 1 auch noch eine Berufsausbildung als Sekretärin begonnen oder gar abgeschlos­sen hatte, deutet darauf hin, dass dem schlechten Gesundheitszustand der Grosseltern keine entscheidende Bedeutung beigemessen wurde.

Die am 15. Januar 2001 verstorbene Grossmutter der Beschwerdeführerin Nr. 1 erlitt laut dem eingelegten ärztlichen Zeugnis vom 14. Mai 2000 im Jahr 1999 einen Schlaganfall, seit welchem sie bettlägerig war. Diese Angabe wird im Schrei­ben vom 30. März 2000 an die kantonale Fremdenpolizei und in der Rekursschrift vom 23. November 2000 an den Regierungsrat noch etwas genauer gefasst: als Beginn der akuten Erkrankung der Grossmutter wird "Herbst letzten Jahres" genannt. Im Schreiben vom 26. Oktober 1999 des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerinnen an die Fremdenpolizei des Kantons Zürich wird dagegen lediglich angeführt, dass die Grosseltern inzwischen "sehr schwer erkrankt und auch aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr in der Lage" seien, ihre Enkelin zu betreuen. Daraus ergibt sich, dass nach den Angaben der Beschwerdeführerinnen der Gesund­heitszustand der Gross­eltern am 18. August 1999 zwar nicht gut war, jedoch nicht entschei­dend schlechter als in den vorangegangenen Monaten und Jahren. Insofern erscheint auch die erst im laufenden Beschwerdeverfahren angeführte Behauptung, dass die Grossmutter zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches die Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht hätte betreuen können, als unbeachtlich. Der Schlaganfall, der die Grossmutter in der Wahr­nehmung jeglicher Betreuungsaufgaben hinderte, erfolgte erst im Herbst 1999, auf jeden Fall also nach dem 18. August 1999.

Dem bereits am 18. August 1999 seit längerer Zeit schlechten Gesundheitszustand der Grosseltern hat der Regierungsrat zu Recht keine Beachtung geschenkt, da dieser Zustand bis dahin offensichtlich in Kauf genommen wurde. Die behauptungsweise angeführten Gründe für den verzögerten Nachzug sind in keiner Weise substanziiert wor­den, haben sich als teilweise widersprüchlich erwiesen und vermögen deshalb nicht plausibel zu begründen, weshalb trotz der angeblich nicht mehr genügend gewährleisteten Betreu­ung der Beschwerdeführerin Nr. 1 durch ihre Grosseltern auf einen früheren Nachzug verzichtet wurde (vorne e). Die akute, durch den Schlaganfall bedingte Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Grossmutter dagegen erfolgte nach den Angaben der Beschwer­deführerinnen erst nach der Einreise in die Schweiz und der Einreichung des Gesuchs um Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung. Für den Zeitpunkt der Gesuchstellung ist damit nicht von einer massgeblichen Verlagerung der Beziehungsintensität von den Grosseltern zur Beschwerdeführerin Nr. 2 auszugehen.

Die Frage, ob von einer solchen Verlagerung hätte ausgegangen werden können, wenn der Schlaganfall der Grossmutter bereits vor der Einreise in die Schweiz erfolgt wäre, kann damit grundsätzlich offen bleiben. Angesichts der nurmehr geringen Betreuungsbedürftigkeit einer fast 17-jährigen Schulabgängerin und der strengen Praxis, welche beim Nachzug von Kindern kurz vor dem 18. Altersjahr verfolgt wird, dürfte jedoch auch der Weg­fall der Betreuung durch die Grossmutter – wie der Regierungsrat anzunehmen scheint – nicht zu einer massgeblichen Verlagerung der Beziehungsintensität führen.

g) Die Würdigung der gesamten Umstände, unter denen der Nachzug der Beschwer­deführerin Nr. 1 beantragt wurde, lässt den von den Vorinstanzen gezogenen Schluss als zutreffend erscheinen, dass im vorliegenden Fall der analog anzuwendende An­spruch auf Familiennachzug gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG in zweckwidriger und damit unzulässiger Weise geltend gemacht wird. Zu Recht wurde der Beschwerdeführerin Nr. 1 deshalb die Erteilung der Niederlassungsbewilligung verweigert.

4. Bereits im Gesuch vom 18. August 1999 wurde als Eventualantrag die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen verlangt. Gemäss Art. 36 der Verordnung des Bundesrates über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO) kann nichterwerbstätigen Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Auch Art. 13 lit. f BVO sieht vor, dass Ausländer­innen und Ausländern bei schwerwiegenden persönlichen Härtefällen ausserhalb der festgelegten Höchstzahlen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann.

Laut § 43 Abs. 1 lit. h VRG ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei grundsätzlich ausgeschlossen. Sie ist nur zulässig, soweit die Ver­waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 2 VRG). Nach der in BGE 122 II 186 geänderten Rechtsprechung wiederum ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht stets unzulässig, wenn fremdenpolizeiliche Bestimmungen keinen Anspruch auf eine Bewilligung einräumen (Art. 100 lit. b Ziff. 3 OG); dies selbst dann, wenn es um die Geltendmachung von Verfahrensfehlern geht (BGE 122 II 186 E. 1d/aa). Auf den Eventualantrag kann im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens damit nicht eingetreten werden.

Ohnehin wäre im vorliegenden Fall jedoch keine entsprechende Bewilligung zu erteilen, da die Praxis bei der Handhabung dieser Bestimmungen äusserst zurückhaltend ist; sie unterstreicht deren Ausnahme- und Einzelfallcharakter (z.B. BGE 124 II 110 E. 2, mit Hinweisen; vgl. auch Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1999, S. 80 ff., 102 ff.). Härtefallbewilligungen werden grundsätzlich nur erteilt, wenn "die Lebens- und Daseinsbedingungen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind" (BGE 119 Ib 33 E. 4c; 117 Ib 317 E. 4b). Zu Recht hat bereits der Regierungsrat festgestellt, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Erteilung einer Härtefallbewilligung rechtfertigen würden.

5. Im Ergebnis wurde damit der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu Recht weder eine Niederlassungs- noch eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Auch dem von den Beschwerdeführerinnen gestellten Antrag auf ein öffentliches Verfahren konnte nicht entsprochen werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit vollumfänglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

6. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    ...

VB.2001.00237 — Zürich Verwaltungsgericht 03.10.2001 VB.2001.00237 — Swissrulings