Skip to content

Zürich Verwaltungsgericht 19.09.2001 VB.2001.00228

September 19, 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,264 words·~16 min·4

Summary

Ersatzpflicht für Gebäudeschaden | Ungebührliche und übermässig weitschweifige Beschwerdeschrift. Definition von Ungebührlichkeit und Weitschweifigkeit (E.2a). Weitschweifigkeit und Ungebührlichkeit im vorliegenden Fall bejaht (E.2c,d). Insbesondere zur Ungebührlichkeit: Ungebührlichkeit ist nicht leichthin anzunehmen. Der Vorwurf der Parteilichkeit oder der Amtspflichtverletzung gegenüber Behörden ist grundsätzlich nicht ungebührlich. Die Bewertung polemischer Äusserungen hängt davon ab, inwieweit ein realer Hintergrund oder ein Zusammenhang zu den vorgebrachten Anträgen vorliegt. Offen gelassen, ob die Unterstellung bewusster Amtspflichtverletzungen zur blossen Rüge von Verfahrensfehlern ungebührlich ist. Ungebührlichkeit des Vorwurfs der bewussten Rechtsbeugung ohne konkrete Anzeichen hierfür, der Abnormalität und von Charaktermängeln ohne jeden Bezug zum Sachverhalt sowie bestimmter Ausdrücke (E. 2d). Angemessene Rechtsfolge ist die Rückweisung zur Verbesserung unter Androhung des Nichteintretens und im Säumnisfall das Nichteintreten (E.3).

Full text

Standard Suche  |  Erweiterte Suche  |  Hilfe

Druckansicht  

  Geschäftsnummer: VB.2001.00228   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.09.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 12.12.2001 abgewiesen. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Ersatzpflicht für Gebäudeschaden

Ungebührliche und übermässig weitschweifige Beschwerdeschrift. Definition von Ungebührlichkeit und Weitschweifigkeit (E.2a). Weitschweifigkeit und Ungebührlichkeit im vorliegenden Fall bejaht (E.2c,d). Insbesondere zur Ungebührlichkeit: Ungebührlichkeit ist nicht leichthin anzunehmen. Der Vorwurf der Parteilichkeit oder der Amtspflichtverletzung gegenüber Behörden ist grundsätzlich nicht ungebührlich. Die Bewertung polemischer Äusserungen hängt davon ab, inwieweit ein realer Hintergrund oder ein Zusammenhang zu den vorgebrachten Anträgen vorliegt. Offen gelassen, ob die Unterstellung bewusster Amtspflichtverletzungen zur blossen Rüge von Verfahrensfehlern ungebührlich ist. Ungebührlichkeit des Vorwurfs der bewussten Rechtsbeugung ohne konkrete Anzeichen hierfür, der Abnormalität und von Charaktermängeln ohne jeden Bezug zum Sachverhalt sowie bestimmter Ausdrücke (E. 2d). Angemessene Rechtsfolge ist die Rückweisung zur Verbesserung unter Androhung des Nichteintretens und im Säumnisfall das Nichteintreten (E.3).

  Stichworte: ANDROHUNG ANSTANDSGEBOT BESCHWERDESCHRIFT FEUERPOLIZEI UND GEBÄUDEVERSICHERUNG NICHTEINTRETEN ORDNUNGSBUSSE SÄUMNISFOLGEN ÜBRIGES ALLGEMEINES VERWALTUNGSPROZESSRECHT UNGEBÜHRLICHKEIT WEITSCHWEIFIGKEIT

Rechtsnormen: Art. 6 lit. I EMRK Art. 1 lit. I OrdnungsstrafG Art. 2 lit. d OrdnungsstrafG Art. 4 lit. I OrdnungsstrafG § 21 lit. I StPO § 5 lit. III VRG § 56 Abs. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 21 November 1998 wurde das Gebäude Q-strasse Nr. X in R von einem Brandfall betroffen. Der Schaden wurde am 23. November 1998 vom Eigentümer, A, der Gebäudeversicherung des Kantons Zürich gemeldet. Die Gebäudeversicherung anerkannte mit Schreiben vom 3. Februar 1999 und 22. Juni 1999 den Schaden im Umfang von insgesamt Fr. 73'000.‑ und entrichtete diese Summe zuzüglich Zins in zwei Teilzahlun­g­en am 22. No­vember 1999 bzw. am 23. Dezember 1999 an den Eigentümer.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 1999 an die "Gebäudeversicherung des Kt. Zürich z.H. Rekurskommission" beantragte A die Aufhebung der Rechtskraft des Abschätzungs­ergebnisses vom 3. Februar 1999 infolge Irrtums und Täu­schung und eine Korrektur der Schadenabrechnung der Gebäudeversicherung vom 13. De­zember 1999.

Die Gebäudeversicherung nahm die Eingabe vom 29. Dezember 1999 als Wie­der­erwägungsgesuch entgegen. In ihrer Antwort vom 27. Januar 2000 führte sie aus, dass die Rekursfrist gegen die Schadenanerkennung vom 3. Februar 1999 abgelaufen sei. Da­gegen sei die Frage, ob eine Leistungspflicht gegeben sei, durch das Verwaltungsge­richt zu beant­worten. Hinsichtlich der beantragten Korrektur der Schadenabrechnung vom 13. De­zem­ber 1999 korrigierte die Gebäudeversicherung eine Betragsposition, hielt aber im Übrigen da­ran fest, ihren Verpflichtungen vollumfänglich nachgekommen zu sein. In der Rechts­mit­tel­­belehrung verwies sie auf den Rekurs an die Rekurskommission der Ge­bäude­ver­siche­rung.

II. Am 14. Februar 2000 liess A eine "Klageerhebung" gleich­zeitig beim Verwaltungsgericht und bei der Rekurskommission der Gebäudeversi­cherung einreichen. Dem Verwaltungsgericht beantragte er sinngemäss, die Sache der Re­kurskom­mission der Gebäudeversicherung zur Beurteilung zuzuweisen. In einem Even­tualantrag forderte er für den Fall, dass sich das Verwaltungsgericht als zuständig erachte, eine materielle Prü­fung durch das Gericht unter Beizug eines unabhängigen Experten. Im Weiteren enthielt die Eingabe Anträge, die unter anderem sinngemäss auf die Überprüfung des Abrechnungsergebnisses der Gebäudeversicherung abzielten. Nach Einholung der Klageantwort der Gebäudeversicherung, die am 10. März 2000 erstattet wurde, entschied das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2000, auf die Klage nicht einzutreten und die Akten der Rekurskommission der Gebäudeversicherung zu überweisen (VK.2000.00003; vgl. insbesondere zur Prozessgeschichte bis zu diesem Entscheid Sachverhalt I-III mit Angabe von Belegen).

Der Präsident der Rekurskommission der Gebäudeversicherung wies mit Ver­-fügung vom 17. Mai 2000 zwei prozessuale Anträge von A ab und setzte der Ge­bäude­- ver­siche­rung Frist zur Stellungnahme und ergänzenden Aktenvorlage zum Rekurs vom 14. Februar 2000 sowie zu weiteren Eingaben des A vom 18. April und vom 2. Mai 2000. Am 18. Mai 2000 liess A nochmals eine Eingabe einreichen. Mit Rekursantwort vom 30. Mai 2000 beantragte die Ge­bäudeversicherung Nichteintreten auf das Rechtsmittel, eventualiter dessen Abweisung. In seiner Replik vom 20. Juli 2000, zu der mit Präsidialverfügung vom 28. Juni 2000 Frist angesetzt worden war, hielt A, mittlerweile vertreten durch seinen Sohn C, an den in der Eingabe vom 14. Fe­bruar 2000 gestellten Anträgen fest und erhob "vorsorglich" Einsprache gegen die Schadenanerkennungen vom 3. Februar 1999 und vom 22. Juni 1999. Mit Präsidialverfügung vom 14. Sep­tember 2000 wurde der Gebäudeversicherung Frist zur Einreichung der Duplik angesetzt; die Duplik wurde innert der erstreckten Frist mit Eingabe vom 9. November 2000 erstattet. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2000 liess A beantragen, die Duplik wegen Verspätung aus dem Recht zu weisen. Mit Beschluss vom 28. Mai 2001 wies die Rekurskommission die Eingaben von A vom 18. April, 2. Mai, 18. Mai, 7. August und 16. Dezember 2000 aus dem Recht, soweit darüber nicht bereits durch prozessleitende Entscheide entschieden worden war, wies die Anträge auf Bestellung eines un­ab­hängigen Experten und auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab, wies den Re­kurs ab und trat auf die im Rahmen der Replik erhobene Einsprache nicht ein.

Mit Schreiben an die Rekurskommission vom 19. Juni 2001 liess A geltend machen, der Beschluss vom 28. Mai 2001 sei ungültig und die Rechtsmittelfrist habe nicht zu laufen begonnen, weil massgebend auf die Duplik der Gebäudeversicherung abgestellt worden sei, die verspätet eingereicht und ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Er liess beantragen, es sei ihm die Duplik zuzustellen und der Beschluss sei erneut zu eröffnen, um den Lauf der Rechtsmittelfrist erneut auszulösen. Das Schreiben solle zudem als Aufsichtsbeschwerde an die zuständige Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Mit Antwortschreiben vom 27. Juni 2001 liess der Präsident der Rekurskommission A die Duplik zukommen und teilte mit, dass die erneute Eröffnung des Entscheids nicht möglich sei. Weil die Möglichkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bestehe, werde zudem darauf verzichtet, das Schreiben vom 19. Juni 2001 an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten; diese könne aber jederzeit direkt angerufen werden.

Mit Eingabe vom 10. Juli 2001 liess A bei der Gebäudeversicherung "Ein­sprache gegen die damalige Verfügung der GVZ vom 21. Jan. 1999 und gegen alle irgend­wie vorhandenen späteren Verfügungen der GVZ" erheben, auf welche die Gebäudeversicherung mit Schreiben vom 27. Juli 2001 nicht eintrat.

III. Ebenfalls mit Eingabe vom 10. Juli 2001 liess A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss der Rekurskommission vom 28. Mai 2001 erheben. Weil die Beschwerdeschrift übermässig weitschweifig und stellenweise ungebührlich war und weil die Beschwerdeerhebung den Anforderungen von § 54 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) nicht genügte, setzte der Präsident der 4. Abteil­ung mit Verfügung vom 19. Juli 2001 dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von zehn Tagen, um eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen und um ein vollständiges Exemplar des angefochtenen Ent­scheids beizulegen. Die gesetzte Frist stand während der Gerichtsferien, also bis zum 20. August 2001, still (§ 71 VRG in Verbin­dung mit § 140 Abs. 1 des Gerichtsverfassungs­gesetzes vom 13. Juni 1976 [GVG]). Auf­grund dieser Verfügung liess A eine "neue verbesserte Ausführung" der Beschwerdeschrift einreichen, die als Datum den 13. August 2001 angibt und am 27. August 2001 beim Verwaltungsgericht einging. Deren materielle Anträge lauten im Wesentlichen sinngemäss:

–     Es sei die Höhe des Brandschadens unabhängig von den Schadenanerkennungen der Beschwerdegegnerin vom 3. Februar 1999 und vom 22. Juni 1999 materiell neu zu beurteilen (Antrag 1, besonders 1.4; vgl. auch Antrag 13) und es sei anzuordnen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aus Ersatzpflicht für Gebäudeschaden Fr. 84'748.- nachzuvergüten und zusätzlich Fr. 10'000.- Schadenersatz auszurichten, also insgesamt Fr. 94'748.- zu bezahlen habe zuzüglich des gesetzlichen Zinses für das erste Jahr und eines Verzugszinses von 5 % nach Ablauf des ersten Jahres (Antrag 3); eventualiter sei der Fall zur materiellen Prüfung der Brandschadenabrechnung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag 3);

–     die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens von Fr. 4'740.- seien he­rabzusetzen oder zumindest teilweise auf die Staatskasse zu nehmen oder zumindest teilweise der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Antrag 7, vgl. auch Antrag 14);

–     es sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Vorinstanz und vor dem Verwaltungsgericht je eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- auszurichten (Antrag 15);

ferner wurden sinngemäss die folgenden Verfahrensanträge gestellt:

–     es sei die zur Wiederherstellung nach dem Brandschaden notwendige Summe durch einen externen, unabhängigen Bauexperten abzuklären (Antrag 4; vgl. auch Antrag 10);

–     es seien die verschiedenen formellen Rechtsverweigerungen durch die Vorinstanz festzustellen (Anträge 6, 8-12);

–     dem Beschwerdeführer sei eine Frist von 30 Tagen einzuräumen, um weitere Beweismittel beizubringen, sofern diese für nötig erachtet würden (Antrag 5; vgl. auch Antrag 2);

dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Die Kammer erwägt:

1. Da der Streitwert Fr. 20'000.- übersteigt, ist die vorliegende Beschwerde kraft § 38 Abs. 1 und 2 VRG von der Kammer zu erledigen. Das kann, wie sich aus dem Folgenden ergibt, nach § 56 Abs. 2 VRG ohne Weiterungen geschehen.

2. a) Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 VRG sind unleserliche, ungebührliche und übermässig weitschweifige Eingaben zur Verbes­serung zurückzuweisen. Ungebühr­lich im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG ist die Miss­ach­tung der Würde und Autorität der Be­hörden, d.h. die Verletzung der den Behörden und insbesondere den Gerichten geschuldeten Achtung. Ungebührlich ist aber auch die per­sön­li­che, verleumderische, beleidigende oder ehrverletzende Verunglimpfung oder Schmä­hung einer Gegenpartei oder von Behörden und einzelnen Behördenmitgliedern. Unge­bühr­lichkeit ist dabei nicht leichthin anzuneh­­men, da im Rahmen eines Rechtsstreits un­zim­perliche, übertriebene und verallgemeinernde Argumentationen in Kauf zu nehmen sind (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 42; Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Art. 33 N. 5; Alfred Temperli, Ungebührliche, weitschweifige oder schwer lesbare Eingaben im Sinne von § 131 GVG, in: Festschrift 125 Jahre Kassationsgericht des Kantons Zürich, Zürich 2000, S. 117 ff., 119 ff., mit Beispielen). Als übermässig weitschweifig erscheinen langatmige Ausführungen und Wiederholungen bezüglich einzelner Tat- und Rechtsfragen, die aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse zur Wahrung eines Anspruchs nicht erforderlich sind oder sich in keiner Weise auf das Thema des Rechtsmittelverfahrens beziehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 43; Temperli, S. 121 f.; zum Ganzen VGr, 18. Januar 2000, RG.1999.00007 und RG.1999.00008, je E. 3a).

b) Die erste, vom 10. Juli 2001 datierte Fassung der Beschwerdeschrift umfasste 23 Seiten (S. 4/24 = S. 1/16) sowie die 16 hi­neinkopierten Seiten der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Replik vom 20. Juli 2000. Die Eingabe vom 10. Juli 2001 enthielt zu­dem an verschiedenen Stellen ungebührliche Äusserungen. So wird in der hineinkopierten Replik unter anderm vorgebracht: ein Merkblatt der Beschwerdegegnerin müsse "geradezu als Betrug gewertet werden" (S. 6/16), die Beschwerdegegnerin versuche "zu betrügen" (S. 8/16), ihr Verhalten erinnere "an das frühere Sowjetsystem" (S. 1/16), "in böser Absicht" hätten sie, der Kreisschätzer und dessen Vorgesetzter darauf abgezielt, die "sich ... tatsächlich als zu niedrig erweisende Verfügungs­summe ... selbst mit unlauteren Mitteln weiter aufrecht zu erhalten" (S. 7/16; Hervor­hebungen jeweils im Original). Zu Recht wurde dem Beschwerdeführer daher eine Nachfrist zur Ver­besserung der Beschwerdeschrift angesetzt.

c) Die in der Folge eingereichte "neue verbesserte Ausführung" der Beschwerdeschrift vom 13. August 2001 weist nun 46 mehrheitlich eng beschriebene Druckseiten auf, wobei zusätzlich alle früheren Eingaben, darunter insbesondere die der Vorinstanz eingereichte Replik vom 20. Juli 2000, als integrierende Bestandteile der Beschwerdeschrift be­zeichnet werden. Die neue Fassung der Beschwerdeschrift ist somit noch länger als die ur­sprüngliche. Weiter enthält sie zahlreiche Wiederholungen und unnötige Ausführungen (vgl. als Beispiele wesentliche Teile der "Vorbemerkung", die Ausführungen zur Replikschrift [S. 6] sowie die unten d/ee angeführten Äusserungen). Sie hat deshalb nach wie vor als übermässig weitschweifig zu gelten.

d) Die Beschwerdeschrift vom 13. August 2001 enthält zudem wiederum Äus­se­rungen über die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, den zuständigen Kreisschätzer, den – vom Beschwerdeführer beauftragten – Architekten sowie die im vorliegenden Verfahren völlig unbeteiligte Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), die als ungebührlich im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG zu bezeichnen sind.

aa) Obwohl in der Präsidialverfügung vom 19. Juli 2001 unter anderm die in die erste Fassung der Beschwerdeschrift hineinkopierte Replik ausdrücklich als unbotmässig bezeichnet worden war, erklärt die zweite Fassung der Beschwerdeschrift diese Replik erneut zum "integrierende(n) Bestandteil" der Beschwerde. Die Ansicht des Beschwerdeführers, die Verbesserung dieser Beilage sei technisch unmöglich ge­wesen, ist unzutreffend. Bereits aufgrund des Festhaltens an dieser Replik im ursprünglichen Wortlaut müsste die zweite Fassung der Beschwerdeschrift wiederum als ungebührlich bezeichnet werden. Dazu enthält auch die eigentliche Beschwerdeschrift zahlreiche ungebührliche Äusserungen.

bb) So wird der Beschwerdegegnerin vorgeworfen, dass sie "einfach vor überhaupt nichts zurückschreckt", dass sie "schlampige Geschäftsführung im eigentlichen Sinn" (S. 19) und "Kundenmisshandlung" (S. 27) betreibe, dass sie ihre Monopolstel­lung ausnütze (S. 37) und "die Sachlage durch eigene Experten zu ihren Gunsten zurechtbiegen möchte, wie das die SUVA ja auch immer tut" (S. 33). Das "absonderliche Verhalten" der Beschwerdegegnerin sei "Ausfluss einer unfähigen Bürokratie, die unser Land lang­sam zu Grunde richtet" (S. 36). Die Vorinstanz ihrerseits habe – nebst anderem – bewusst fundamentale Verfassungsprinzipien verletzt und eine aktenwidrige tatsächliche Annahme getroffen, "um der Gegenpartei nach [ihrem] eigenartigen Rechtsverständnis ... zu helfen" (S. 15 f., 21; vgl. auch S. 41, wonach der Präsident der Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Duplik der Be­schwerdegegnerin "vorenthalten ... bzw. unterschlagen" habe). Sie disqualifiziere "sich ... selbst durch ihre Zwängerei [der Beschwerdegegnerin] bedingungslos zu helfen" (S. 23) und sei dadurch, dass sie sich zur Streitgenossin der Beschwerdegegnerin gemacht habe, so tief gefallen, dass sie die letzte Glaubwürdigkeit verloren habe (S. 25, vgl. auch S. 23). Sie sei nicht unabhängig, sondern der verlängerte Arm der Be­schwerdegegnerin (S. 23, 32 f.). Bewiesen sei nicht nur die "absolute parteiische Grund­haltung" dieses Gremiums, sondern auch die "absolute Inkompetenz" seiner Mitglieder (S. 32; Hervorhebungen im Original, auch bei den folgenden Zitaten). Das Verhalten der Vorinstanz gehe "in den Bereich der üblen Machenschaften hinein" (S. 16, vgl. auch S. 3, 25 und 29). Dem zuständigen Kreisschätzer werden mehrmals Inkompetenz (S. 6, 37 f.) so­wie eine "Knausrigkeit und Kleinkariertheit" attestiert, "die nicht mehr normal war" (S. 36 und 38; vgl. auch S. 34). Sein "Wertsystem ... in Bausachen" sei "völlig gestört" (S. 38; im Original hervorgehoben); er habe in seinem "Sparwahn" die Sicherheit des Hauses und der dort Wohnenden aufs Spiel gesetzt (S. 37). Die Baukontrolle habe er mit sys­tematischer Nach­lässigkeit bzw. Unzuverlässigkeit wahrgenommen, um Mehrkosten ablehnen zu können (S. 35). Er habe den Beschwerde­führer "in Ausnützung seines [des Beschwerdeführers] psychischen Defekts nicht nur beschwatzt, sondern ... zudem nach Strich und Faden hereingelegt" (S. 23) und eine "üble ... Falle" gestellt (S. 32). Sein Verhalten wird auf seinen Charakter zurückgeführt (S. 36), und es wird darüber spekuliert, inwiefern es mit seinem bisherigen beruflichen Werdegang zu erklären sei (S. 6). Weiter bestehe "der Verdacht, dass der Kreisschätzer ... möglicherweise Stunden produzieren wollte, um aus einem kleinen Fall einen gros­sen und komplizierten Fall zu machen" (S. 6). Der vom Beschwerdeführer beauftragte Architekt, der für den Kostenvoranschlag verantwortlich zeichnet, wird – weil er nicht diplomiert ist – als "Pseudoarchitekt" bezeichnet, als "sachunkundige und unerfahrene Hilfsperson", als "unerfahrener untergeordneter Sachbearbeiter in einem Architekturbüro, der nebenher noch schwarz sich als «Archi­tekt» versuchte", als "unversicherte[r], wohl insolvente[r], schwarzarbeitende[r] und undiplomierte[r] Nichtfachmann" (S. 26). Sein Kostenvoranschlag sei ein "Machwerk" (S. 26 f.), er "schluderte einfach etwas in Eile unprofessionell zusammen" (S. 27). Weiter werden Ansichten und Handlungen der Genannten als "irrsinnig", "lächerlich", "einfältig", "blöde", "töricht", "überaus verfehlt", "Schikane", "Perversion" bzw. "pervers", "Schizophrenie", "absolut unlogisch", "völlig unlogisch und absolut ab dieser Welt" bezeichnet (vgl. etwa S. 5, 11, 13, 15, 27, 32, 34-38, 40).

cc) Es ist daran festzuhalten, dass Ungebührlichkeit nicht leichthin anzunehmen ist. So bringt es die Vertretung eines Parteistandpunktes zwangsläufig mit sich, dass entgegengesetzte Ansichten der Gegenpartei oder der Vorinstanz zumindest implizit als haltlos bezeichnet werden müssen. Materiell muss etwa der Vorwurf der Parteilichkeit gegenüber der Vorinstanz grundsätzlich zulässig sein, da andernfalls die Geltendmachung der verfassungs­­mässigen Ansprüche auf gleiche und gerechte Behandlung durch Gerichts- und Verwaltungsinstanzen (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) oder auf ein unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV) übermässig erschwert werden könnte. Auch ist der Hinweis, es seien Amtspflichten verletzt worden, grundsätzlich nicht als Ungebührlichkeit zu werten: Solches kommt vor (auch der Gesetzgeber rechnet damit; vgl. etwa Art. 312 des Strafgesetzbuches; § 14 des [kantonalen] Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) und muss gegebenenfalls gerügt werden können, weshalb denn auch die Praxis mit der Aufsichtsbeschwerde ein Mittel zur Anzeige zur Verfügung stellt (vgl. zur Aufsichtsbeschwerde Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 29 ff.). Zusammenfassend: Es muss einer Partei gestattet sein, das zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen Notwendige vorzubringen, ohne auf besondere Zurückhaltung im Ton achten zu müssen. Die Grenze des Zulässigen wird jedoch mit verleumderischen, beleidigenden oder ehrverletzenden Äusserungen überschritten (Kölz/Boss­hart/ Röhl, § 5 N. 42; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Art. 33 N. 5). Dies ist umso eher anzunehmen, wenn die Vorwürfe keinen realen Hintergrund haben oder in keinem Zusammenhang zu den vorgebrachten Anträgen stehen.

dd) Es ist im Folgenden zu prüfen, wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält. Polemische Bewertungen anderer Ansichten wie "überaus verfehlt" oder "absolut ab dieser Welt" dürften den Rahmen des Zulässigen noch nicht sprengen. Die Qualifikation des Architekten als "sachunkundige und unerfahrene Hilfsperson" ist insoweit nicht zu beanstanden, als dessen Kos­tenvoranschlag in Zweifel gezogen werden soll und sie deshalb der Ver­tretung des Parteistandpunkts dient. Fraglich ist hingegen, wie es zu bewerten ist, wenn die Rüge von Verfahrensfehlern in einer Form vorgebracht wird, die den betreffenden Amts­stellen – insoweit unnötigerweise und ohne Beleg – bewusste Amtspflichtverletzungen unterstellt: So bezieht sich der Vorwurf "schlampige[r] Geschäftsführung im eigentlichen Sinn" gegenüber der Beschwerdegegnerin darauf, dass die Verfügung vom 3. Februar 1999 mit gewöhnlicher Post versandt wurde und jene vom 22. Juni 1999 – auch für die Vor­instanz "unverständlicherweise" – keine Rechtsmittel­belehrung enthielt. Auch der Vorwurf, die Vorinstanz habe "bewusst eine aktenwidrige tatsächliche Annahme getroffen", hat einen realen Bezugspunkt: Der Beschwerdeführer hat mit der in die Replik vom 20. Juli 2000 inkorporierten "Ein­spra­che" sinngemäss geltend gemacht, aufgrund seiner mentalen Schwäche habe er sich gegen die Verfügungen vom 3. Februar 1999 und vom 22. Juni 1999 nicht zur Wehr setzen können. Die Vorinstanz hat nun einerseits diese "Ein­sprache" nicht der Beschwerdegegnerin weitergeleitet, weil es sich dabei um einen Teil der Rekursbegründung handle; sie hat aber anderseits das genannte Vorbringen materiell nicht gewürdigt, wobei hier offen zu bleiben hat, ob dieses Vorgehen zulässig oder sogar geboten war. Ob diese und weitere Äusserungen in der Beschwerde­schrift die Grenzen des Gebührenden bereits einzeln oder zumindest aufgrund ihrer Häufung überschreiten, braucht hier jedoch nicht beantwortet zu werden, weil jedenfalls die im Folgenden aufzuzählenden Bemerkungen diese Grenze nicht mehr wahren.

ee) Materiell ungebührend sind jedenfalls jene Äusserungen, in denen der Beschwer­­degegnerin, der Vorinstanz und der am Verfahren völlig unbeteiligten SUVA unterstellt wird, sie beugten bewusst das Recht und verletzten bewusst ihre gesetzlichen Pflichten zu ihrem eigenen Vorteil bzw. zum Vorteil der Beschwerdegegnerin – zumindest soweit damit nicht auf bestimmte erwiesene oder behauptete Verfahrensmängel Bezug genom­­men wird, sondern einzig darauf, dass die genannten Instanzen den Anträgen des Beschwerdeführers nicht gefolgt sind. Nicht hinzunehmen sind sodann der Vorwurf der Abnormalität, der Charaktermängel und der bewussten Täuschung gegenüber dem Kreisschätzer sowie der Vorwurf der Schwarzarbeit gegenüber dem Archi­tekten. Diese Aussagen sind zur Feststellung des Sachverhalts und zu dessen rechtlicher Wür­digung vollkommen unnötig. Der Ungebührlichkeit der genannten Vorwürfe entspricht unter diesen Umständen die Ungebührlichkeit von Ausdrücken wie "Kundenmisshandlung", "vor überhaupt nichts zurückschreckt", "geht ... in den Bereich der üblen Machenschaften hinein", "üble gestellte Falle", "nach Strich und Faden hereingelegt", "Inkompetenz" (vgl. auch VGr BE, 2. Dezember 1992, BVR 1993 S. 496 E. 3 sowie als Gegenbeispiel VGr, 11. April 2001, PB.2000.00024/25, E. 7, http://www.vgrzh.ch/recht­sprechung). Ungebührlich sind schliesslich die Spekulationen über die Laufbahn und die Motive des Kreisschätzers, die selbst dann unnötig und deshalb wohl unzulässig wären, wenn tatsächlich Anlass bestünde, auf mögliche Amtspflichtverletzungen hinzuweisen. Be­griffe wie "irrsinnig", "Schizophrenie" oder "Perversion" können im vorliegenden Zusammenhang ohnehin keinesfalls hingenommen werden. Im Ergebnis nicht zu folgen ist daher der Ansicht des Beschwerdeführers, es solle verständlich sein, dass er sich "zu Unmutsäus­serungen habe hinreissen lassen", da der Fall "schon bedenklich" sei. Ob die ge­nannten Äusserungen ehrverletzend im strafrechtlichen Sinn sein könnten, kann hier im Übrigen offen bleiben, weil die Anzeigepflicht nach § 21 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919 sich nicht auf Ehrverletzungsdelikte bezieht (Niklaus Schmid in: Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1999, § 21 N. 18).

3. Dem Gesetz lässt sich nicht entnehmen, wie mit einer Eingabe zu verfahren ist, die trotz binnen gesetzter Nachfrist erfolgter Verbesserung weiterhin gegen § 5 Abs. 3 VRG verstösst. Als verhältnismässig und angebracht erscheint es diesfalls, auf ein sol­ches Begehren nicht einzutreten, wobei diese Säumnisfolge vorgängig anzudrohen ist (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 5 N. 44 mit weiteren Hinweisen; Temperli, S. 129 ff.; Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwal­tungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 441; so auch die Praxis des Obergerichts: vgl. OGr, 19. Mai 1995, ZR 95/1996 Nr. 58, auch zum Folgenden; vgl. weiter OGr, 18. September 1998, ZR 98/1999 Nr. 18 E. 2 in Bezug auf eine schwer lesbare Eingabe). In diesem Fall liegt es in der Hand der be­schwerdeführenden Partei, dafür besorgt zu sein, dass das Gericht auf ihre Rechtsbegehren eintritt, sodass ein Nichteintretensentscheid keine formelle Rechtsverwei­gerung darstellt. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb eine mit Bezug auf § 5 Abs. 3 VRG säumige Partei besser gestellt werden soll als jene Partei, die es innert Nach­frist versäumt, das Fehlen von Antrag, Begründung oder Originalunterschrift zu beheben, und auf deren Rechtsbegehren infolgedessen regelmässig ebenfalls nicht eingetreten wird. Eine mildere Sanktion kommt nicht in Frage: Die grundsätzlich denkbare Androhung und Ausfällung einer Ordnungsbusse (vgl. §§ 1 Abs. 1, 2 lit. d und 4 Abs. 1 Ziff. 2 des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866) wäre für sich allein genommen keine geeignete Massnahme, würde sie doch nicht verhindern, dass sich das Gericht mit einer ungebührlichen Eingabe zu befassen hätte (ebenso OGr, 18. September 1998, ZR 98/1999 Nr. 18 E. 2c; so scheinen denn auch Kölz/Bosshart/Röhl, § 5 N. 44 f., die Verhängung einer Ordnungsbusse kumulativ zur Androhung des Nichteintretens zu befürworten). Das Nichteintreten als Folge man­gelnder Verbesserung im Sinn von § 5 Abs. 3 VRG verstösst aus den genannten Gründen auch nicht gegen den durch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonven­tion gewährleisteten Anspruch auf Zugang zu einem Gericht, weil dieser Anspruch nicht absolut gilt: Zulässig sind Einschränkungen, die einen rechtmässigen Zweck verfol­gen, verhältnismässig sind und den Kern des Rechts nicht aushöhlen (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. A., Zürich 1999, N. 431). Letzteres ist von vorn­­herein ausgeschlossen, wenn der säumigen Partei Gelegenheit zur Verbesserung der mangelhaften Eingabe gewährt wurde (Temperli, S. 129 f.; VGr, 18. Januar 2000, RG.1999.00007 und RG.1999.00008, je E. 3c).

Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 19. Juli 2001 Frist zur Verbesserung angesetzt und zugleich das Nichteintreten auf die Beschwerde im Säum­nisfall angedroht. Die neue Eingabe hat in Bezug auf die beanstandeten Punkte keine Verbesserungen gebracht (abgesehen davon, dass nun eine vollständige Kopie des angefoch­­tenen Entscheids beigelegt wurde). Über die Folgen musste sich der Beschwerdeführer, der selber einräumt, dass auch die zweite Beschwerdeschrift wiederum "Entglei­sungen" enthalten könne, im Klaren sein. Die sachgerechte und angemessene Konsequenz ist denn auch, auf die vorlie­gende Beschwerde in der Hauptsache androhungs­gemäss nicht einzutreten (vgl. auch VGr, 23. Mai 2001, SB.2001.00013, E. 1c). Da­ran ändert nichts, dass das Verwaltungsgericht ebenso wie das Bundesgericht in Einzelfällen auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung ungebührlicher Eingaben unter Androhung des Nichteintretens verzichtet und sich mit Androhungen, im Wiederholungsfall nicht auf ein künftiges Rechtsmittel einzutreten oder eine Ordnungsstrafe zu verhängen, begnügt hat (vgl. VGr, 28. Oktober 1999, VB.99.00245, E. 1; 2. Juli 1999, VB.99.00171, E. 4c; BGr, 8. August 2000, 1P.434/2000, E. 1c, http://www.bger.ch): In jenen Fällen war vorab aus prozessökonomischen Gründen eine direkte Erledigung des Rechtsmittels vorgezogen worden.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

...

VB.2001.00228 — Zürich Verwaltungsgericht 19.09.2001 VB.2001.00228 — Swissrulings