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Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2002 VB.2001.00187

May 8, 2002·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·4,569 words·~23 min·4

Summary

Baubewilligung | Baubewilligung für ein Gartenrestaurant in einer ruhigen Wohnzone: Lärmschutz Vorsorgliche Begrenzung der Lärmemissionen mittels Beschränkung der Betriebszeiten (E. 4a). Prüfung der in der Umgebung verursachten Immissionen beim Fehlen von Belastungsgrenzwerten (E. 5a). Abstufung der Störungsempfindlichkeit nach der Tageszeit (Tag/Abend/Nacht) (E. 5b). Einfluss der örtlichen Verhältnisse und der Ausweichmöglichkeiten betroffener Nachbarn (E. 5d und e). Gewährung von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG (E. 5h)? Teilweise Gutheissung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00187   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.05.2002 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 05.03.2003 abgewiesen. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Baubewilligung für ein Gartenrestaurant in einer ruhigen Wohnzone: Lärmschutz Vorsorgliche Begrenzung der Lärmemissionen mittels Beschränkung der Betriebszeiten (E. 4a). Prüfung der in der Umgebung verursachten Immissionen beim Fehlen von Belastungsgrenzwerten (E. 5a). Abstufung der Störungsempfindlichkeit nach der Tageszeit (Tag/Abend/Nacht) (E. 5b). Einfluss der örtlichen Verhältnisse und der Ausweichmöglichkeiten betroffener Nachbarn (E. 5d und e). Gewährung von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG (E. 5h)? Teilweise Gutheissung.

  Stichworte: BELASTUNGSGRENZWERT BETRIEBSZEITEN ERLEICHTERUNGEN LÄRMSCHUTZ RÜCKWEISUNGSENTSCHEID STÖRUNGSEMPFINDLICHKEIT VORSORGLICHE BEGRENZUNG

Rechtsnormen: Art. 7 lit. I a LSV Art. 7 lit. I b LSV Art. 11 Abs. II USG Art. 11 Abs. III USG Art. 25 Abs. I USG

Publikationen: BEZ 2002 Nr. 27

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2

I. Am 18. August 1999 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich C die baurechtliche Bewilligung für den Betrieb einer Gartenwirtschaft auf der Südseite des Gebäudes M-stras­se  (Restaurant "Q") auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 in Zürich. Gleichzeitig bewilligte sie eine auf demselben Grundstück bereits erstell­te Pergola. Zur Wahrung der Ruhebedürfnisse der Anwohnerschaft untersagte die Behörde den Bewirtungsbetrieb im Freien von 23.00 bis 07.00 Uhr und behielt eine weitere Reduktion der Betriebszeiten für den Fall berechtig­ter Klagen vor. Das Betreiben von Laut­sprecher- und Verstärkeranlagen im Freien wurde ebenfalls untersagt.

II. Gegen diesen Ent­scheid rekurrierten A und weitere Nachbarn des Restaurants "Q" an die Baurekurskommission I und beantragten die Aufhebung der Bewilligung. Die Kommission nahm einen Augenschein vor und hiess die Rekurse am 17. März 2000 teilweise gut, soweit sie darauf eintrat. Sie änderte den Beschluss der Bau­sektion dahin gehend, dass der Bewirtungsbetrieb im Freien bereits eine Stunde früher, nämlich ab 22.00 Uhr, einzustellen sei. Im Übrigen wies sie die Rekurse ab.

III. Hiergegen erhob A am 20./23. April 2000 Beschwerde an das Ver­waltungs­ge­richt mit den Anträgen, der Rekursentscheid sowie der Beschluss der Bau­sek­t­i­on seien aufzuheben. Die Baurekurskommission I, die Bausektion der Stadt Zürich und C beantrag­ten, die Beschwerde sei abzuweisen. Die private Be­schwer­de­­geg­ne­rin verlangte überdies die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Ent­scheid vom 24. August 2000 (VB.2000.00152) hiess das Ver­wal­tungs­ge­richt die Beschwerde gut und hob die Baubewilligung vom 18. August 1999 sowie den Ent­scheid der Baurekurskommission I vom 17. März 2000 auf. Die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens auferlegte es der privaten Be­schwer­de­geg­ne­rin; eine Parteientschädigung sprach es nicht zu.

IV. Gegen den Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts erhoben C und die Stadt Zürich Verwaltungsgerichtsbeschwerden an das Bun­des­ge­richt. Mit Urteil vom 15. Mai 2000 hiess das Bun­des­ge­richt die Beschwerden gut, hob den Ent­scheid des Ver­wal­tungs­ge­richts auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an dieses zurück.

V. Mit Eingabe vom 10. Juli 2001 stellte die private Be­schwer­de­geg­ne­rin beim Ver­­­wal­tungs­ge­richt das Gesuch, es sei ihr im Sinn einer vorsorglichen Massnahme zu gestatten, das Gartenrestaurant bereits während der Hängigkeit des Verfahrens ent­spre­chend den Festlegungen und Auflagen der Baurekurskommission vom 17. März 2000 zu betreiben. Nachdem der Beschwerdeführer ablehnend und die Bausektion der Stadt Zürich zustimmend zum Gesuch Stellung genommen hatten, wurde der Beschwerdegegnerin mit Prä­si­di­al­ver­fü­gung vom 8. August 2001 für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens gestattet, die Gartenwirtschaft von 07.00 bis 19.00 Uhr zu betreiben, unter Einhaltung der weiteren Auflagen und Bedingungen gemäss Baubewilligung vom 18. August 1999.

Mit Beschluss vom 12. Juli 2001 gab das Ver­wal­tungs­ge­richt den Parteien Gelegenheit, zur Rechts- und Sachlage im Anschluss an den Ent­scheid des Bundesgerichts Stellung zu nehmen und neue Beweismittel zu nennen. Entsprechende Stellungnahmen reichten der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2001, die private Be­schwer­de­geg­ne­rin am 31. Oktober 2001, die Bausektion der Stadt Zürich am 6. November 2001 und die Bau­re­kurs­kom­mis­si­on I am 7. November 2001 ein.

Am 17. April 2002 führte das Gericht auf den Liegenschaften des Be­schwer­de­füh­rers und der privaten Be­schwer­de­geg­nerin einen Augenschein durch.

Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1. Im Anschluss an den Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kanto­nale Verfahren in dem Zustand wieder aufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor dem Erlass des aufgehobenen Ent­scheids befand (Jean-François Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Vol. II, Bern 1990, zu Art. 66 OG N. 1.2). Für die erneute Beurteilung durch das Ver­wal­tungs­ge­richt sind die entscheidwesentlichen Erwägun­gen des Bundesgerichts verbindlich; zusätzliche Rechtsgründe oder Tatsachen, zu denen sich das Bundesgericht nicht geäussert hat, dürfen jedoch in Betracht gezogen werden (Poudret, zu Art. 66 OG N. 1.3.2; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungs­verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 1019; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizver­fas­sungs­recht des Bundes, Basel 1996, Rz. 1586).

2. Der Be­schwer­de­füh­rer hat den Beizug eines Lärmgutachtens beantragt. Da für Betriebe der strittigen Art keine Be­las­tungs­grenz­wer­te existieren (hinten, E. 5a), wäre jedoch der Nutzen eines Gutachtens gering. Der Be­schwer­de­füh­rer hat denn auch nicht präzisiert, welche Elemente des Sachverhalts seines Erachtens durch eine Begutachtung zu klären wären. Auf die Anordnung eines Gutachtens wird daher verzichtet.

3. Zwischen den Parteien ist in erster Linie strittig, ob der projektierte Betrieb eines Gartenrestaurants mit den Vorschriften über die Begrenzung der Lärmimmissionen vereinbar ist.

Aus der Sicht des Lärm­schutz­rechts stellt das Gartenrestaurant eine neue Lärm erzeugende Anlage dar (vgl. den Rückweisungsent­scheid des Bundesgerichts, E. 2a). Die Emis­sionen einer neuen Anlage sind einerseits im Rahmen der Vorsorge so weit zu be­gren­zen, wie dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV). Anderseits ist dafür zu sorgen, dass die durch die Anlage verursachten Immissionen in deren Umgebung zu keiner Überschreitung der Planungswerte (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV) bzw. zusammen mit dem Lärm anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Im­mis­sions­grenz­werte (Art. 11 Abs. 3 USG) führen.

In die Beurteilung der Gartenwirtschaft sind alle dieser zurechenbaren Lärmeinwirkungen mit einzubeziehen, d.h. sowohl das Geräusch des Bewirtungsbetriebs im Garten wie auch die nach aussen dringenden Geräusche aus dem Haus und der Lärm der ankom­men­den und weggehenden Gäste (Rückweisungsent­scheid des Bundesgerichts, E. 2c).

4. a) Zum Zweck der vorsorglichen Begrenzung der Emissionen hat bereits die städt­ische Baubehörde im angefochtenen Baubescheid angeordnet, dass in der Gartenwirtschaft keine Lautsprecher- und Verstärkeranlagen betrieben werden dürfen. Der vorsorglichen Emissionsbegrenzung dient ferner die Beschränkung der zulässigen Betriebszeit, die von der Baubehörde auf die Zeit von 7 bis 23 Uhr festgelegt und von der Baurekurskommis­sion im Rekursentscheid um eine Stunde auf 7 bis 22 Uhr reduziert wurde. Diese Beschränkung wurde von der privaten Be­schwer­de­geg­ne­rin nicht angefochten.

Die Beschränkung des Betriebs auf die Zeit bis 22 Uhr steht im Einklang mit der Lärm­schutz­ver­ord­nung der Stadt Zürich vom 2. Juni 1971, nach welcher Lärm erzeu­gende Freizeitaktivitäten wie Sportveranstaltungen, Kegelschieben, Tennisspiele etc. sowie das Singen und Musizieren nach 22.00 Uhr im Freien nicht mehr zugelassen sind. Wie das Bun­­desgericht (im Anschluss an die Stellungnahme des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft) festgestellt hat, ist der Betrieb eines Gartenrestaurants eher mit diesen Aktivitäten zu vergleichen als mit lärmigen Arbeiten gewerblicher Betriebe, für wel­che die städtische Lärm­schutz­ver­ord­nung den Beginn der Nachtruhe bereits auf 19.00 Uhr festlegt (Ent­scheid des Bundesgerichts, E. 4). Die Begrenzung der Betriebs­dauer auf die Zeit bis 22.00 Uhr erscheint daher – unter dem Gesichtspunkt der vorsorg­lichen Emis­sionsbe­gren­zung – als sachgerecht.

b) Der Spielraum für weitere Massnahmen zur Verminderung der Emissionen, auf deren Prüfung das Bun­des­ge­richt verweist (Rückweisungsent­scheid E. 6), ist beschränkt.

Die im Urteil angesprochene Möglichkeit einer Glaswand östlich der Gartenterrasse, welche die Lärmwirkung auf die Wohnräume des Be­schwer­de­füh­rers vermindern könnte, wird sowohl vom Be­schwer­de­füh­rer wie auch von der privaten Be­schwer­de­geg­nerin als unpraktikabel und ästhetisch unbefriedigend abgelehnt. Nach ihren wohl zu­tref­fenden Angaben müsste eine Wand, die auch die oberen Stockwerke des Be­schwer­de­füh­rers zu schützen vermöchte, eine Höhe von ca. 6 m erreichen. Die Baubehörde der Stadt Zürich vertritt die Auffassung, dass allenfalls eine Wand bis zu einer maximalen Höhe von 3 m bewilligungsfähig wäre, lehnt diese jedoch als unverhältnismässig ab. Auch die Baurekurskommission hält bauliche Massnahmen dieser Art für unrealistisch und ästhetisch bedenklich.

Zum Vorschlag, Reinigungs- und Aufräumarbeiten jeweils am folgenden Vormittag vorzunehmen, bemerkt die städtische Baubehörde, dass bei einer Beschränkung der Betriebs­­­zeit bis 22 Uhr ohnehin keine lärmigen Aufräumarbeiten nach diesem Zeitpunkt vorgenommen werden dürften. Nach ihrer Praxis dürfe deshalb nur bis zu einer halben Stunde vor Betriebsschluss ausgeschenkt werden, und es müssten alle lärmigen Arbeiten vor Betriebsschluss erledigt sein. Sie beantragt, die durch den Ent­scheid der Bau­re­kurs­kom­mis­si­on I geänderte Baubewilligung in diesem Sinn zu ergänzen.

Weitere betriebliche Massnahmen hat die Be­schwer­de­füh­re­rin nach ihren Angaben bereits selber getroffen. So werde auch im Restaurant auf Musik verzichtet und es könne daher entgegen den Befürchtungen des Be­schwer­de­füh­rers keine Musik durch die geöffne­te Tür nach draussen dringen. Ferner würden für die Gartentische Sets verwen­det, um das Klirren von Geschirr und Besteck zu vermindern, und das Personal werde regelmässig ange­wiesen, die Lärmimmissionen so gering als möglich zu halten.

Andere Massnahmen werden von den Parteien nicht genannt und sind zur Zeit auch nicht ersichtlich. Neue Auflagen könnten jedoch noch zu einem späteren Zeitpunkt angeord­net werden, sofern sie sich als notwendig und zumutbar erweisen sollten.

5. Des weiteren ist zu prüfen, ob das zulässige Mass an Immissionen in der Umgebung der projektierten Anlage nicht überschritten wird.

a) Nach Art. 25 Abs. 1 USG darf eine neue lärmige Anlage nur errichtet werden, wenn die durch sie allein erzeugten Lärmimmissionen in ihrer Umgebung zu keiner Überschreitung der Planungswerte führen (Art. 25 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). Die weitere Voraussetzung, dass die erzeugten Immissionen zusammen mit dem Lärm anderer Anlagen zu keiner Überschreitung der Im­mis­sions­grenz­werte führen (Art. 11 Abs. 3 USG), ist vorliegend nicht von Bedeutung, da in der näheren Umgebung keine andern gleichartigen Anlagen vorhanden sind.

Für den Lärm von Gartenrestaurants hat der Bundesrat keine Be­las­tungs­grenz­werte und somit auch keine Planungswerte festgelegt. Die Immissionen sind daher im einzelnen Anwendungsfall unmittelbar gestützt auf das Gesetz, in Anwendung der in Art. 13 Abs. 2 und Art. 15 USG genannten Kriterien, zu beurteilen. Nach diesen Bestim­mungen dürfen die Immissionen zu keiner erheblichen Störung des Wohlbefindens der betroffenen Nachbarn führen, und es sind auch die Wirkungen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere zu berück­sich­tigen. Auf die besondere subjektive Empfindlichkeit einzelner Personen ist jedoch nicht abzustellen, sondern es ist ein objektivierter Massstab zu verwenden. Steht wie hier die Anwendung von Planungs­werten in Frage, ist die Grenze der zulässigen Belastung überdies entsprechend Art. 23 USG bereits unterhalb der Schwelle einer erheblichen Störung im Sinn von Art. 15 USG zu ziehen. Es dürfen daher höchstens geringfügige Störungen auftreten (BGE 123 II 325 E. 4d/bb, S. 335).

Schliesslich ist in sinngemässer Anwendung der Regeln, die den Be­las­tungs­grenz­wer­ten der LSV zugrunde liegen, die Lärm­emp­find­li­chkeit der betroffenen Orte in der Um­ge­bung der Anlage zu berücksichtigen. Vorliegend befinden sich diese in einer Wohnzone W2 mit einem Wohnanteil von 90 %, welcher mit der Bau- und Zonen­ord­nung der Stadt Zürich die Empfindlichkeitsstufe II gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. b LSV zugeordnet wurde. Es handelt sich damit um eine lärm­emp­find­li­che Zone, in der der Erhaltung der Wohnqualität grosses Gewicht beizumessen ist (vgl. den Rückweisungsent­scheid des Bun­des­ge­richts, E. 3b).

b) Wie bei der vorsorglichen Begrenzung der Emissionen (vorn, E. 4a) ist auch bei der immissionsseitigen Betrachtung eine Unterscheidung nach der Tageszeit der Lärmeinwirkung erforderlich. Dabei rechtfertigt es sich, den Beginn der Nachtruhe auf denselben Zeitpunkt festzulegen, der auch im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung als mass­geblich erachtet wurde, nämlich auf 22.00 Uhr. Die Annahme unterschiedlicher zeitlicher Grenzen hätte widersprüchliche Ergebnisse zur Folge; dementsprechend geht auch das Bun­des­ge­richt im Rückweisungsentscheid sinngemäss davon aus, dass der aus der kommu­nalen Lärm­schutz­ver­ord­nung abgeleitete Zeitpunkt für den Beginn der Nachtruhe nicht nur für die vorsorgliche Emissionsbegrenzung, sondern ebenso für die Beurteilung der zulässigen Immissionen von Bedeutung ist (Rückweisungsent­scheid, E. 4c und 5a).

Anderseits ist aber auch dem besonderen Ruhe- und Erholungsbedürfnis der betroffenen Nachbarn in den Abendstunden Rechnung zu tragen. Würden die Lärmimmissionen der Gartenwirtschaft am Abend durchwegs mit demselben Massstab beurteilt wie am Tag, könnte deren Störungswirkung im umliegenden Wohnquartier nicht adäquat erfasst werden. Da keine separate Beurteilung des Betriebes am Tag und am Abend möglich wäre, hät­te die Zulassung während des Tages automatisch eine Betriebsdauer bis 22 Uhr zur Folge; anderseits müsste eine Verweigerung des Betriebes am Abend auch die Schliessung am Tag nach sich ziehen. Die in der Lärm­schutz­ver­ord­nung festgelegten Be­las­tungs­grenz­wer­te kennen zwar nur eine zweiteilige Abstufung zwischen Tag und Nacht. Eine dreiteilige Abstufung der Störungsempfindlichkeit wird jedoch durch das Gesetz nicht ausgeschlossen und ist daher bei der einzelfallweisen Beurteilung der zulässigen Immissionen gestattet. Auch das Bun­des­ge­richt erachtet es in seinem Rückweisungs­entscheid als zulässig, eine zeit­liche Abstufung des Ruhebedürfnisses, die sich auf die örtlichen Verhältnisse und die allgemeine Lebenserfahrung stützt, bei der Beur­tei­lung der Zumutbarkeit der Lärmimmissionen zu berücksichtigen (BGr, E. 5a). Es erwähnt in diesem Zusammenhang eine Richtlinie von Lärmschutzfachstellen der Westschweizer Kantone, die für die Beurteilung des Lärms von Restaurants und ähnlicher Anlagen drei Zeitabschnitte unterscheidet:

Période d'activité                     07 – 19 Uhr

Période de tranquillité   19 – 22 Uhr

Période de sommeil                 22 – 07 Uhr

(Cercle bruit, Direktive vom 10. März 1999, abgedruckt in RDAF 2000 S. 21 ff.; vgl. VGr VD, URP 1999 S. 731 E. 2c; dazu Anne-Christine Favre, Le bruit des établissements pub­lics, RDAF 2000, S. 1 ff., 9, 14 f.). Eine dreiteilige Abstufung vergleichbarer Art liegt im Übrigen auch der vorgesehenen Richtlinie der EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm zugrunde (Vorschlag der Kommission vom 26. Juli 2000 [KOM(2000) 468], Anhang I Ziff. 1.1).

Beim vorliegend strittigen Wirtschaftsbetrieb im Freien ist daher die Zumutbarkeit der in der Umgebung verursachten Lärmimmissionen für den Tag und den Abend separat zu beurteilen.

c) In die Beurteilung der Immissionen sind nach dem Gesagten alle dem Betrieb zurechenbaren Lärmeinwirkungen mit einzubeziehen, d.h. sowohl das Geräusch des Bewirtungsbetriebs im Freien wie auch die nach aussen dringenden Geräusche aus dem Haus und der Lärm der ankommenden und weggehenden Gäste (vorn, E. 3).

Aufgrund der strittigen Baubewilligung sind in der Gartenwirtschaft 40 Plätze vorgesehen. Diese Zahl ist für das vorliegende Verfahren massgeblich. Falls der Bewirtungsbetrieb, wie vom Be­schwer­de­füh­rer befürchtet, über dieses Mass hinaus ausgeweitet werden sollte, wäre dafür eine neue Baubewilligung erforderlich, gegenüber welcher dem Be­schwer­de­füh­rer wiederum alle Rechtsmittel zur Verfügung stünden.

Der Be­schwer­de­füh­rer macht geltend, dass die Gartenwirtschaft mit einer wetterfes­ten Plane überdacht sei, die es ermögliche, den Betrieb auch bei schlechtem Wetter aufrecht zu erhalten. Dagegen wendet die private Be­schwer­de­geg­nerin ein, dass der dünne Stoff der Pergola nur als Sonnenschutz diene und keinen wetterunabhängigen Betrieb ermögliche; ein Witterungsschutz sei nach der Baubewilligung auch gar nicht erlaubt. Im gleichen Sinn weist die städtische Baubehörde darauf hin, dass nach Dispositiv Ziffer 2 ein textiler Sonnenschutz zulässig sei; eine derartige Vorrichtung führe nach den an andern Or­ten gemachten Erfahrungen kaum dazu, dass eine Gartenwirtschaft bei schlechtem Wetter benutzt werde. Vorliegend ist auch in dieser Frage davon auszugehen, dass die Inhaberin des Restaurants sich an die Auflagen der Baubewilligung hält und keinen Witterungsschutz installiert. Gegen eine Missachtung dieser Vorgabe wäre mit den geeigneten rechtlichen Mit­teln einzuschreiten.

Was die aus dem Haus nach aussen dringenden Geräusche anbelangt, hegt der Be­schwer­de­füh­rer die Befürchtung, dass durch geöffnete Fenster und Türen Musik zu hören sein werde. Demgegenüber weist die private Be­schwer­de­geg­nerin darauf hin, dass sie auch im Restaurant konsequent auf Musik verzichte; dieses verfüge gar nicht über eine Musik­anlage. Auf dieser Angabe ist die Be­schwer­de­geg­nerin zu behaften. Für den Fall, dass spä­ter dennoch Störungen durch aus dem Restaurant dringende Musik auftreten sollten, bleiben geeignete Anordnungen der zuständigen Behörde vorbehalten.

Die Angaben der Parteien über die zu erwartenden Sekundärimmissionen durch das Kommen und Gehen der Gäste gehen auseinander. Während der Be­schwer­de­füh­rer geltend macht, dass das Restaurant auf einen grösseren Einzugsbereich ausgerichtet und mit öffent­lichem Verkehr schlecht erschlossen sei, so dass die Gäste überwiegend mit dem Auto ankommen würden, führt die private Be­schwer­de­geg­nerin aus, dass mehr als die Hälfte der Gäste aus dem Quartier stammten und das Restaurant zu Fuss oder mit öffen­tlichen Verkehrsmitteln erreichten. Für die mit dem Auto anreisenden Gäste fänden sich auf den Stras­sen der Umgebung zahlreiche öffentliche Parkplätze (Blaue Zone). Die Baubehörde der Stadt Zürich bezeichnet das Lokal als typisches Quartierrestaurant. Sie weist ferner darauf hin, dass bei Betrieben dieser Art nicht mit einer gleichzeitigen vollen Belegung der Plätze im Innern und im Garten zu rechnen sei; bei schlechtem Wetter würden sich die Gäste im Gebäude, bei schönem dagegen vor allem im Garten aufhalten. Insofern stelle die Eröffnung des Gartenrestaurants nicht so sehr eine Erweiterung, sondern im Wesentlichen eine zeitweilige Verlagerung des Betriebes ins Freie dar. Diese Fragen brauchen indessen nicht im Detail geklärt zu werden. Der aus 40 Gartensitzplätzen resul­tie­rende zusätzliche Verkehr, der sich zudem auf mehrere Strassen verteilt, kann jedenfalls kaum je ein Mass erreichen, das zu den in Frage kommenden Tageszeiten eine ernsthafte Störung des Be­schwer­de­füh­rers zu bewirken vermag.

Insgesamt sind damit die aus dem zusätzlichen Bewirtungsbetrieb im Garten zu erwartenden Geräusche, nämlich die Stimmen der anwesenden Gäste und das Klappern von Bestecken und Geschirr, nicht von grundsätzlich anderer Art als Geräusche, die während der warmen Jahreszeit in den Gärten privater Liegenschaften verursacht werden und die zweifellos auch in einer ruhigen Wohnzone zu dulden sind (vgl. den Rückweisungsentscheid des Bun­des­ge­richts, E. 5b). Sie werden jedoch dem Umfang nach – sowohl mit Bezug auf den zeitlichen Rahmen als auch die Zahl der anwesenden Personen ­– ein wesentlich grösseres Mass annehmen, als dies in der Regel bei privaten Gärten der Fall ist.

d) Von wesentlicher Bedeutung ist schliesslich der Abstand zwischen der Lärm erzeugenden Anlage und den massgeblichen Empfangspunkten des betroffenen lärm­emp­find­­li­chen Gebäudes. Das Haus des Be­schwer­de­füh­rers besitzt auf allen Stockwerken Wohn- oder Arbeitsräume mit Fenstern, die auf die Gartenterrasse des Restaurants hinausgehen. Im Ergeschoss befindet sich der Arbeitsplatz des Be­schwer­de­füh­rers, der hier sein Architekturbüro betreibt, im Obergeschoss das Schlafzimmer und im Dachgeschoss der Wohnraum. Die horizontale Entfernung der betroffenen Fenster zum Beginn der Garten­terrasse beträgt ca. 5.5 m. Die nächstgelegenen Tische des Res­taurants können in einer Distanz von ca. 6.5 bis 7 m vom Haus des Be­schwer­de­füh­rers aufgestellt werden. An jener Stelle finden allerdings, wie der Augenschein gezeigt hat, höchstens zwei Tische Platz; weitere Tische müssen im unteren Bereich der Terrasse, in einer Entfernung von mindes­tens 9.5 m von den Fenstern des Be­schwer­de­füh­rers, platziert werden. Schallreflexionen können an der Fassade des Restaurants auftreten, während die gegenüberliegende Seite der Terrasse weithin offen steht. Eine eigentliche Hofsituation, wie sie der Be­schwer­de­füh­rer erkennen will, liegt nicht vor.

e) Aufgrund des Rückweisungsentscheids des Bun­des­ge­richts sind bei der Prüfung der Zumutbarkeit der Immissionen allfällige Ausweichmöglichkeiten der lärm­be­trof­fenen Anwohner, insbesondere der Gartensitzplatz des Be­schwer­de­füh­rers an der M-strasse sowie Fenster auf der lärmabgewandten Seite seiner Wohnung, in Betracht zu ziehen (BGr, E. 5c).

Der Gartensitzplatz des Be­schwer­de­füh­rers befindet sich auf der rückwärtigen Seite seines Hauses und ist vom Lärm des Restaurants nicht berührt; die dem Restaurant zugewandten Teile des Gebäudeumschwungs werden, wie sich am Augenschein gezeigt hat, nicht zum Aufenthalt im Freien verwendet. Im Haus des Be­schwer­de­füh­rers finden sich drei grössere Wohn- und Arbeitsräume: Der Arbeitsraum im Erdgeschoss verfügt über Fens­ter nach Westen (Gartenrestaurant) und Süden, wobei die südlichen Fenster nur wenig vom Lärm abgewandt sind. Eine Lüftungsmöglichkeit besteht zudem über ein klei­neres rückwärtiges Fenster beim Eingang. Der Schlafraum im Obergeschoss weist Fenster sowohl nach Westen (Gartenrestaurant) als auch nach Osten auf. Der Wohnraum im Dach­ge­schoss besitzt eine grosse Fensterfront, die auf das Gartenrestaurant hinausgeht, sowie meh­­rere kleinere Fenster auf der rückwärtigen Gebäudeseite. Dass der Be­schwer­de­füh­rer die zum Restaurant hin gerichtete Westseite seines Gebäudes als Hauptwohnseite be­zeich­net, erscheint aufgrund der Lage der Fenster sowie wegen der dortigen Aussicht in Richtung See als zutreffend.

Der Be­schwer­de­füh­rer besitzt damit innerhalb des Gebäudes zwar die Möglichkeit zur Lüftung auf der vom Lärm abgewandten Seite, im Übrigen aber nur beschränkte Ausweichmöglichkeiten. Eine Verlegung von Wohn- oder Arbeitsräumen kommt, soweit ersichtlich, wegen der engen Platzverhältnisse nicht in Betracht. Die Beschränkung der Lüftung auf rückwärtige Fenster setzt überdies voraus, dass der Be­schwer­de­füh­rer die Aussicht in Richtung See durch geschlossene Fenster geniessen muss, was gerade an den warmen Tagen des Sommerhalbjahres eine erhebliche Ein­schränkung bedeutet. Die zur Verfügung stehenden Ausweichmöglichkeiten können daher nicht als gleichwertige Alternativen betrachtet werden.

Zu berücksichtigen ist sodann, dass die Pla­nungs­werte nach Art. 25 Abs. 1 USG in der "Umgebung" der Anlage eingehalten werden müssen, d.h. überall dort, wo der Lärm auf lärm­emp­find­li­che Gebiete oder Gebäude trifft. Als massgebliche Empfangspunkte bezeichnet die Verordnung insbesondere die offenen Fenster lärm­emp­find­li­cher Räume (Art. 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1 LSV); dagegen sind die zu den Gebäuden gehörenden Aufent­haltsorte im Freien grundsätzlich nicht geschützt (Art. 39 Abs. 2 und 41 Abs. 2 LSV e contrario). Aufgrund dieser Systematik fällt die Lärmbelastung, welche die Liegenschaft des Be­schwer­de­füh­rers ausserhalb seines Hauses erfährt, von vornherein nicht in Betracht. Anderseits vermag aber der Umstand, dass das Haus auch auf der vom Lärm abgewandten Seite Fenster besitzt, nichts daran zu ändern, dass an den dem Restaurant zugewandten Fens­­tern lärm­emp­find­li­cher Räume keine unzumutbare Lärmbelastung auftreten darf. Mit Blick auf diese Rechtslage sind die in Frage stehenden Ausweich­möglichkeiten nicht von Bedeutung. Die von der städtischen Baubehörde erwähnte Praxis der kantonalen Lärm­schutz­fachstelle, nach welcher eine Baubewilligung erteilt werden kann, wenn die lärm­schutz­­rechtlichen Anforderungen an wenigstens einem vom Lärm abgewandten Fenster pro Raum erfüllt seien, bezieht sich auf die Erstellung lärm­emp­find­li­cher Gebäude in lärmbe­las­teten Gebieten (Art. 22 USG; Art. 31 LSV), nicht auf die Errichtung lärmiger Anlagen, und kann vorliegend nicht heran­gezogen werden. Ob das Bun­des­ge­richt diesbezüglich eine andere Auffassung vertreten hat – welche für das Ver­wal­tungs­ge­richt aufgrund des Rückweisungs­ent­scheids verbindlich wäre – ist nicht deutlich. Da jedoch die bestehenden Ausweich­mög­lichkeiten, wie gezeigt, keine gleichwertigen Alternativen bieten, kann diese Frage offen bleiben.

f) Bei gesamthafter Betrachtung zeigt sich, dass die Einwirkungen aus dem Wirtschaftsbetrieb der privaten Be­schwer­de­geg­nerin auf die Wohn- und Arbeitsräume des Be­schwer­de­füh­rers die in einer Zone dieser Art üblichen Immissionen deutlich übersteigen. Das liegt insbesondere am grösseren Umfang der Bewerbung der Garten­terrasse und an der kurzen Distanz zu den betroffenen lärm­emp­find­li­chen Räumen.

Trotz dieser erhöhten Belastung können die verursachten Immissionen anhand der Kriterien von Art. 15, 23 und 25 USG tagsüber noch als tragbar beurteilt werden. Die aus dem Gartenrestaurant herrührenden Einwirkungen werden zwar zweifellos warnehmbar sein und auch gewisse Störungen mit sich bringen. Insgesamt können sie jedoch im Sinn der dargestellten Rechtslage noch als geringfügig bezeichnet werden. Der Be­schwer­de­füh­rer weist zwar darauf hin, dass ihn die Stimmen der Gäste im Restaurant auch bei seiner Arbeit als Architekt störten, da er durch diese vom konzentrierten Arbeiten abge­lenkt werde. Seine konkrete berufliche Situation ist jedoch für die Beurteilung der Störung nicht mass­gebend, sondern es ist ein objektivierter Massstab anzuwenden (vorn, E. 5a). Es kann in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass nach Art. 42 Abs. 1 LSV bei lärm­emp­find­li­chen Betriebsräumen (insbesondere Büros) in einem Gebiet der Emp­find­lich­keits­stu­fe II um 5 dB (A) höhere Pla­nungs­werte zur Anwendung gelangen und diese Arbeitsräume somit nach dem Willen des Ver­ord­nungs­ge­bers einen geringeren Schutz geniessen als entsprechende Wohnräume.

Bei einem Betrieb am Abend würden die zu erwartenden Störungen dagegen das zumutbare Mass deutlich übersteigen. Am Abend ist dem zu dieser Tageszeit ausgeprägteren Ruhe- und Erholungsbedürfnis der betroffenen Nachbarn Rechnung zu tragen (vorn, E. 5b), weshalb die Immissionen schwerer ins Gewicht fallen. Überdies weist eine Gartenwirtschaft erfahrungsgemäss gerade am Abend eine hohe Belegung auf. Die Zulassung des Restaurantbetriebs am Abend würde daher zu mehr als bloss geringfügigen Störungen führen und wäre mit Art. 25 Abs. 1 USG nicht vereinbar.

g) Die private Be­schwer­de­geg­nerin und die städtische Baubehörde machen geltend, dass hier nur ein einziger Nachbar vom Lärm des Restaurants betroffen sei, was im Vergleich zu andern Standorten als geradezu ideale Voraussetzung bezeichnet werden dürfe. Eine Abwägung der Interessen müsse daher klar zugunsten der Betreiberin und der Besucher des Restaurants ausfallen. Eine Interessenabwägung dieser Art ist jedoch bei der Anwendung von Art. 25 Abs. 1 USG nicht zulässig (vgl. den Rückweisungsentscheid des Bun­­des­ge­richts, E. 5d). Massgeblich ist allein die Störungswirkung für die Betroffenen; auf die Zahl der betroffenen Personen kommt es nicht an. (Nach den Angaben des Be­schwer­de­­füh­rers sind in seinem Haus im Übrigen drei Personen wohnhaft.) Eine Interessenabwägung findet nur statt, wenn im Rahmen von Art. 25 Abs. 2 oder 3 USG über Erleichterungen zugunsten der lärmigen Anlage zu befinden ist (dazu nachstehend E. 6 h).

h) Für Anlagen, an denen ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse besteht und für welche die Einhaltung der Pla­nungs­werte zu einer unverhältnismässigen Belastung führen würde, können nach Art. 25 Abs. 2 USG Erleichterungen gewährt werden. Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann im Rahmen von Erleichterungen die Überschreitung der Pla­nungs­werte, nicht jedoch der Im­mis­si­ons­grenz­wer­te, gestattet werden. Für eine Anlage, auf welche die in der LSV enthaltenen Be­las­tungs­­­grenz­wer­te nicht anwendbar sind, bedeutet dies, dass sie aufgrund von Erleich­te­run­gen nach Art. 25 Abs. 2 USG zwar mehr als nur geringfügige, aber keine erheblichen Störun­gen des Wohlbefindens (Art. 15 USG) verursachen darf.

Das öffentliche Interesse, welches eine Erleichterung rechtfertigt, kann verschiedenen Zielsetzungen entsprechen. Neben den vom Gesetz ausdrücklich genannten raumplanerischen Interessen kommen z.B. polizeiliche, planerische und sozialpolitische in Betracht. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass die Abgrenzung zum Normalfall der nicht privilegierten Anlagen nicht verwischt wird. Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG dürfen nicht zu einer generellen Abweichung von den geltenden Immissionsschutznormen verwen­det werden.

Eine Öffnung des Gartenrestaurants am Abend würde zweifellos den Bedürfnissen mancher Bewohner des umliegenden Quartiers entgegenkommen. Dies dokumentieren un­ter anderem die von der privaten Be­schwer­de­geg­nerin eingereichten Belege. Von einem öffentlichen Interesse im Sinn von Art. 25 Abs. 2 USG kann deswegen aber nicht gesprochen werden. Andernfalls müssten alle Einkaufs- und Gewerbebetriebe, deren Dienstleis­tungen einem grösseren oder auch nur beschränkten Publikum dienlich sind, ebenfalls nach den erleichterten Voraussetzungen dieser Bestimmung beurteilt werden, und eine sinnvolle Abgrenzung wäre kaum mehr möglich. Das zeigen im Übrigen gerade die Ausführungen der Baubehörde, die in ihrer Vernehmlassung darauf hinweist, dass ein öffentliches Interesse an der Ermöglichung von Freizeitaktivitäten im Freien bis 22 Uhr auch in Wohnquartieren offensichtlich sei und mit den Regelungen der kommunalen Lärm­schutz­ver­ord­nung dokumentiert werde. Derart allgemeinen Interessen kann nicht durch Erleichterungen im Einzelfall, sondern nur durch eine geeignete Ausgestaltung der gene­rellen Regeln entsprochen werden. Diesem Anliegen kommt z.B. die vorn erwogene dreiteilige Abstufung der Störungsempfindlichkeit für Tag, Abend und Nacht (vgl. E. 5b) entgegen.

Die nachgesuchte Bewilligung für den Betrieb des Gartenrestaurants am Abend kann daher auch nicht gestützt auf eine Erleichterung nach Art. 25 Abs. 2 USG erteilt werden.

i) Dieses Ergebnis hat – entgegen den geäusserten Befürchtungen der städtischen Bau­behörde – nicht die Bedeutung, dass das Lärm­schutz­recht den abendlichen Betrieb eines Gar­ten­res­tau­rants in einer Wohnzone generell verunmöglichen würde. Wenn die Immissionen vorliegend die Grenze des Zumutbaren übersteigen, so liegt dies zum einen an der Lage des Betriebs in einer ruhigen Wohnzone der Emp­find­lich­keits­stu­fe II, zum andern an der kurzen Distanz zwischen der Lärmquelle und den betroffenen lärm­emp­find­li­chen Räumen. Bei günstigeren örtlichen Verhältnissen besteht daher durchaus die Möglichkeit, einen vergleich­baren Betrieb auch am Abend geöffnet zu halten. Ferner ist die Errichtung einer neuen Gartenwirtschaft (bzw. die Einrichtung eines neuen Betriebs­ortes wie im vorliegenden Fall) nicht mit der Weiterführung eines bestehenden altrecht­lichen Betriebs gleich­zustellen, für welchen weniger strenge Regeln gelten.

Würde der abendliche Betrieb in einer Situation der vorliegenden Art zugelassen, so hätte dies anderseits zur Folge, dass Gartenrestaurants künftig in jeder ruhigen Wohnzone einer beliebigen Gemeinde in minimalem Abstand zu Wohnräumen benachbarter Liegenschaften errichtet und bis in den Abend hinein betrieben werden dürften. Das wäre offensicht­lich kein sachgerechtes Ergebnis.

j) Zu entscheiden ist damit noch über den Zeitpunkt, zu welchem der Tagesbetrieb des Gartenrestaurants endet und die abendliche Ruhephase beginnt. Anhaltspunkte für diese Abgrenzung ergeben sich aus der LSV, welche die Grenze zwischen Tag und Nacht beim Gewerbelärm auf 19 Uhr ansetzt, sowie aus der kommunalen Lärm­schutz­ver­ord­nung der Stadt Zürich, welche Einschränkungen zu Lasten der gewerblichen Lärmarten ebenfalls ab 19 Uhr vorsieht. Eine analoge Grenzziehung zwischen Tages- und Abend­betrieb trifft die erwähnte Richtlinie des Cercle bruit.

Die Begrenzung der Öffnungszeit bis 19 Uhr erscheint zweckmässig. Der Betrieb des Gartenrestaurants am Tag wird damit nicht übermässig eingeschränkt; anderseits würde auch eine etwas längere Öffnung (z.B. bis 20 Uhr) keine eigentliche Bewirtung am Abend ermöglichen. Mit dem Beginn der Abendruhe um 19 Uhr wird ferner das Ruhe- und Erholungsbedürfnis der Anwohner ausreichend geschützt.

6. Gemäss dem Rückweisungsentscheid des Bun­des­ge­richts (E. 5c) ist schliess­lich das Vorverhalten des Be­schwer­de­füh­rers zu prüfen, insbesondere die Frage, ob er durch die Inanspruchnahme eines Näher- und Grenzbaurechts höhere Immissionen in Kauf genommen hat.

Beim erwähnten Näher- und Grenzbaurecht geht es um eine Vereinbarung vom 31. Januar 1978 zwischen dem Be­schwer­de­füh­rer und der Stadt Zürich, die damals noch Eigentümerin der Restaurant-Liegenschaft war. Im Hinblick auf den vom Be­schwer­de­füh­rer beabsichtigten Um- und Ausbau seines Hauses erteilte die Stadt die nachbarrechtliche Zustimmung für eine Aufstockung und den Einbau zusätzlicher Fenster trotz des zu geringen Grenzabstands. Im Gegenzug verzichtete der Be­schwer­de­füh­rer gegenüber der Stadt und deren Rechtsnachfolgern auf privat- und öffentlichrechtliche Ein­spra­chen gegen Bauvorhaben auf der angrenzenden Liegenschaft des Restaurants.

Der in der Vereinbarung ausgesprochene generelle Verzicht auf künftige Rechtsmittel ist zweifellos nicht zu beachten, wie schon die Vor­in­stanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege­setz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 56). Fragen kann sich lediglich, ob der Be­schwer­de­füh­rer dadurch, dass er zu­sätzliche Fenster in der Richtung des Restaurants anbrachte und einen neuen Wohnraum im Dachstock einbaute, der ebenfalls ein Fenster in dieser Richtung aufweist, in einer Weise zur heutigen Lärmproble­matik beigetragen hat, dass er den Schutz der Lärm­schutz­vor­schrif­ten nicht mehr in gleichem Mass in Anspruch nehmen darf. Diese Konsequenz erscheint jedoch nicht gerechtfertigt. Zum einen besass das Haus des Be­schwer­de­füh­rers schon vor dem Umbau lärm­emp­find­li­che Räume, deren Fenster auf das Restaurant hin gerichtet waren (vgl. die von der privaten Be­schwer­de­geg­nerin eingereichten Fotos). Da die Grenzwerte des Lärm­schutz­rechts an allen Fenstern lärm­emp­find­li­cher Räume unabhängig von deren Zahl einzuhalten sind, änderte der Umbau insofern nichts an der massgeblichen Rechtslage. Ferner ist zu beachten, dass die Vorschriften des Lärm­schutz­rechts – anders als Abwehransprü­che des Privatrechts – nicht in erster Linie den Eigentümer des betroffenen Grundstücks, sondern die gegenwärtigen und künftigen Bewohner der Liegenschaft unabhängig von den Eigentumsverhältnissen schützen wollen. Der Be­schwer­de­füh­rer konnte daher auf die Anwendung der Vorschriften – die im Zeitpunkt des fraglichen Vertragsschlusses im Übrigen noch gar nicht in Kraft waren – nicht rechtsgültig verzichten.

Was sodann den von der privaten Be­schwer­de­geg­nerin erneut erwähnten Rekursverzicht des Be­schwer­de­füh­rers in einem Abtretungsvertrag vom 9. Dezember 1997 anbelangt, so hat schon die Vor­in­stanz zutreffend dargelegt, dass dieser Verzicht ein früheres Umbauvorhaben betraf, das kein Gartenrestaurant zum Gegenstand hatte (BRKE, E. 4b). Die private Be­schwer­de­geg­nerin bringt dazu nichts Neues vor. Für das vor­liegende Verfahren ist dieser Verzicht somit ohne Belang.

7. ...

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Be­schwer­de wird Dispositiv Ziffer I.1 des Beschlusses der Bausektion der Stadt Zürich vom 18. August 1999 dahin gehend abgeändert, dass der Bewirtungsbetrieb im Freien (Gartenwirtschaft) von 19.00 bis 07.00 Uhr untersagt ist. Im Übrigen wird die Be­schwer­de abgewiesen.

2.    ...

VB.2001.00187 — Zürich Verwaltungsgericht 08.05.2002 VB.2001.00187 — Swissrulings