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Zürich Verwaltungsgericht 24.10.2001 VB.2001.00147

October 24, 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,171 words·~6 min·4

Summary

Baubewilligung | Gartenwirtschaft in Freihaltezone. Der Betrieb einer Gartenwirtschaft in einer kommunalen, sog. "innenliegenden" Freihaltezone ist unter gewissen Voraussetzungen zonenkonform. Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00147   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Gartenwirtschaft in Freihaltezone. Der Betrieb einer Gartenwirtschaft in einer kommunalen, sog. "innenliegenden" Freihaltezone ist unter gewissen Voraussetzungen zonenkonform. Abweisung.

  Stichworte: BOULEVARDCAFÉ FREIHALTEZONE GARTENRESTAURANT/-WIRTSCHAFT INNENLIEGEND PARKANLAGE ZONENKONFORMITÄT

Rechtsnormen: § 40 Abs. I PBG § 61 Abs. I PBG Art. 15 RPG Art. 24 RPG

Publikationen: BEZ 2001 Nr. 45

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 20. Oktober 1998 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich D, der das Pub K am L-platz in Zürich betreibt, die nachträgliche baurechtliche Bewilligung für den jährlich je vom 1. März bis 31. Oktober befris­teten Betrieb eines Boulevardcafés. Das hiefür beanspruchte Grundstück Kat.Nr. 1 liegt in der kommunalen Freihaltezone und steht im Eigentum der Stadt Zürich. Die Konzession zur Benützung des öffentlichen Grundes war D von der Verwal­tungspolizei der Stadt Zürich am 23. Mai 1997 erteilt worden.

Gegen den baurechtlichen Entscheid vom 20. Oktober 1998 rekurrierte D am 20. November 1998 mit Bezug auf die ihm auferlegte Baubewilligungs­gebühr. Die A AG und B erhoben mit gemeinsamer Eingabe vom 25. November 1998 Rekurs mit dem Antrag, die angefoch­tene Bewilligung aufzuheben und die Vorinstanz zur Beseitigung des Gar­tenrestaurants zu verpflichten.

II. Mit der Begründung, dass wegen der Lage des Baugrundstücks in der Frei­hal­te­zone eine Bewilligung nach Art. 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) in Frage stehe, trat die Baurekurskommission I mangels Zuständigkeit auf die Rekurse nicht ein und überwies die Sache an den Regierungsrat. Dieser trat mit Beschluss vom 2. Fe­bruar 2000 nicht darauf ein und wies die Geschäfte an die Baurekurskommission I zurück.

Mit Entscheid vom 30. März 2001 wies die Baurekurskommission I die vereinigten Rekurse ab. Die Rekurskommission erwog zusammengefasst, bei der in Frage stehenden Frei­­haltezone handle es sich um ein kleineres, von Wohnzonen umgebenes und teilweise be­grüntes Gebiet, dessen Frei­haltung der Gliederung und städtebaulichen Aufwertung des Siedlungs­raumes diene und zugleich einen Erholungsraum gewährleiste. Es handle sich um eine so genannte "innenliegende" Freihaltezone, in der die Anwen­dung von Art. 24 RPG aus­geschlossen sei. Der Betrieb des strittigen Gar­tenrestaurants, das von dem als ”M-Pärkli” bezeichneten, rund 600 m2 grossen Grundstück eine Fläche von rund 40 m2 beanspruche, sei mit § 40 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975/ 1. Septem­ber 1991 (PBG) klarerweise vereinbar und damit zonenkonform. Die Art der Be­wer­bung – ge­mein­schaft­licher Aufenthalt im Freien bei gleichzeitigem Konsum von Speisen und Getränken – richte sich ausschliesslich auf die unüberbaute Fläche als solche, und das Aufstel­len von Tischen, Stühlen und Buffet habe gegenüber dieser Nutzung rein dienende Funktion, wobei diese Ausrüstungen räumlich von gänzlich untergeordneter Bedeutung seien. Die vorgesehene Gartenwirtschaft schmälere auch die spezifischen Zwecke der streitbetroffenen Freihaltezone nicht, zumal das Grundstück angesichts seiner äusserst lärm­exponierten Lage als Ort der Ruhe und Ein­kehr kaum in Betracht komme.

III. Mit gemeinsamer Beschwerdeeingabe vom 4. Mai 2001 liessen die A AG und B dem Verwaltungsgericht beantragen, den Ent­scheid der Baurekurs­kommission I vom 30. März 2001 sowie den Beschluss der Bausektion Zürich vom 20. Ok­­tober 1998 aufzuheben.

Die Baurekurskommission I liess sich am 22. Mai 2001 mit dem Antrag auf Abweisung ver­nehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juni 2001 beantragte die Bau­sektion der Stadt Zürich, die Beschwerde abzuweisen. D liess mit Be­schwerdeantwort vom 11. Juni 2001 ebenfalls Abweisung der Beschwerde unter Zusprechung einer Parteientschä­digung beantragen.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Juni 2001 wurde der Beschwerde gemäss dem von D mit der Beschwerdeantwort gestellten Antrag die aufschiebende Wirkung ent­zogen und wurde diesem gestattet, das streitige Boulevardcafé auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 am L-platz in Zürich während der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens im bis­herigen Umfang zu betreiben.

Die Ausführungen der Parteien und der Vorinstanz werden, soweit nötig, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das in Frage stehende Grundstück Kat.Nr. 1, das unter dem Namen ”M-Pärkli” bekannt ist, liegt im Einmündungsbereich zwischen N-strasse und P-strasse. Es handelt sich um einen ca. 600 m2 grossen, mit Bäumen bestandenen ummauerten Kiesplatz mit einem Brun­nen und vier Sitz­bänken. Das Grundstück ist der kommunalen Freihaltezone (ohne Typen­bezeichnung) zugewiesen, die nebst dem Strassengebiet auch noch die Sport- und Spielwiese des Q-Schulhauses und eine provisorische Abstellplatz­­anlage umfasst. Nördlich grenzen die mit den Wohnhäusern L-platz überbauten Grundstücke Kat.Nr. 2 und 3 an. Auf der Ostseite jen­seits der zehn Meter breiten N-strasse befinden sich ebenfalls mit Wohnhäusern über­baute Grundstücke.

Das Baugrundstück ”M-Pärkli” liegt somit in einer so genannten "innenliegen­den" Freihaltezone, welche die Nutzung innerhalb des Siedlungsgebiets re­gelt. Die Freihaltezone liegt mithin nicht ausserhalb der Bauzonen im Sinn von Art. 15 RPG, weshalb die Anwendung von Art. 24 RPG ausgeschlossen ist. Die Zulässigkeit der streitigen Gartenwirtschaft, die ca. 40 m2 des 600 m2 umfassenden Bau­grundstücks beansprucht, ist daher nach § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 PBG zu beurteilen.

2. Was die Beschwerdeführer an den Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz rügen, ist nicht entscheidrelevant oder unbehelflich. So spielt es für die zu beurteilende Frage, ob das streitige Gartenrestaurant zonenkonform ist, keine Rolle, ob bereits im November 1995 eine gewerbepolizeiliche Bewilligung vorhanden war oder nicht, und wann und wie lange der private Beschwerde­gegner das Gartenrestaurant nach Erteilung der Konzession für die Benut­zung des öffentlichen Grundes vom 23. Mai 1997 in Betrieb hatte. Ebenso ist für die Frage, ob die Gartenwirtschaft - im Rahmen des nachträglichen Bau­bewil­li­gungs­verfahrens - zonenkonform ist, unerheblich, ob der private Be­schwerdegegner im Win­ter 1997/98 die Parkanlage für Aussenmobiliar und Restauranteinrichtungen nutzte. Die von der Gartenwirtschaft bean­spruchte Fläche der Parzelle Kat.Nr. 1 von rund 40 m2, an welcher mit der Konzession vom 23. Mai 1997 das Benut­zungsrecht erteilt wurde und die auch Gegenstand der baupolizeilichen Be­willigung vom 20. Oktober 1998 ist, bleibt sich gleich, unabhängig davon, ob mehr oder weniger Tische und Stühle abgestel­lt werden. Der Einwand schliesslich, bei der in Frage stehenden Freihaltezone handle es sich entgegen der Feststellung der Vorinstanz nicht um ein "kleineres" Gebiet, wäre bloss dann von Relevanz, wenn streitig wäre, dass eine innenliegende Freihalte­zone vorliege; über diese Frage bestehen indessen keine Zweifel.

3. Die in Frage stehende Freihaltezone, die von Wohnzonen umschlossen ist und die neben dem ”M-Pärkli” die Spiel- und Sportwiese des Q-Schul­hauses umfasst, bezweckt die Gliederung und städtebauliche Aufwertung des Siedlungsraums und bietet einen Erholungs­raum (§ 61 PBG). Nach § 40 PBG dürfen in der Freihaltezone nur solche oberirdischen Bauten und Anla­gen erstellt werden, die der Bewirtschaftung oder unmittelbaren Bewerbung der Freiflächen dienen und die den Zonenzweck nicht schmälern.

Mit der Vorinstanz ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das dem Gast­wirt­schaftsbetrieb im Haus L-platz vorgelagerte und von diesem aus be­triebene Boulevard­café, das nur ca. 40 m2 der 600 m2 umfassenden Fläche des ”M-Pärkli” beansprucht, mit dem Zweck dieser Freihaltezone vereinbar ist. Die Möglichkeit, sich an Tische zu setzen und Speisen und Getränke zu kon­sumieren, steht durchaus im Sinn des Bedürfnisses jedenfalls eines Teils der Personen, die das ”M-Pärkli” zu Erholungszwecken aufsuchen. Für diejenigen, die nicht in die Gartenwirtschaft sitzen wollen, bleibt auf dem Areal noch genü­gend Raum. Dass das Boulevardcafé zu dem im Haus L-platz betriebenen K-Pub gehört und gewerblichen Zwe­cken dient, heisst entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht, dass es nicht auch dem die Frei­haltezone nutzenden Publikum dient. Erfahrungsgemäss steigert eine Gar­ten­wirt­schaft die Attraktivität eines innerstädtischen Frei­raums von der Art des ”M-Pärkli”. Die Gar­ten­wirtschaft dient der Bewer­bung der Freihaltezone. Die Tische, Stühle und das Buffet be­ein­trächtigen das Erscheinungs­bild dieser Anlage nicht, weder in ihrem Aspekt als Er­ho­lungs­anlage noch in städteraumgestaltender Hinsicht. Immerhin ist anzufügen, dass weiter gehende bauliche Vorkehrungen, die über die erlaubten Einrichtungen gemäss den Bedingungen und Auflagen für Boulevard­cafés auf öffentlichen Grund hinausgehen, sich mit dem Zonenzweck nicht vereinbaren liessen. Namentlich ein Witterungsschutz, welcher einen wetterunabhängigen Betrieb des Boulevardcafés sicherstellte, oder bauliche Abschran­kungen gegenüber dem übrigen Parkbereich wären in der Freihaltezone nicht zonenkonform. Der Zweck der Freihaltezone ist nur solange gewahrt, als das Boulevardcafé eine Aufwertung der Parkanlage, und nicht bloss eine Erweiterung der angrenzenden Gastwirtschaft darstellt.

Zusammenfassend sind die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht geeignet, die Zonen­konformität der Gartenwirtschaft in Frage zu stellen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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