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Zürich Verwaltungsgericht 26.09.2001 VB.2001.00129

September 26, 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,680 words·~8 min·4

Summary

Baubewilligung | Legitimation des Nachbarn bei der Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage Die zur Legitimation erforderliche hinreichend enge nachbarliche Betroffenheit beurteilt sich nicht allein anhand der Distanz zum Baugrundstück, sondern es ist auf die Belastungsintensität im Umkreis abzustellen (E. 2). Bei der Prüfung der Legitimation darf auf die Berechnungen im Standortdatenblatt abgestellt werden, soweit nicht von den Anfechtenden Fehler aufgezeigt werden oder ohne weiteres ersichtlich sind (E. 3a). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00129   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 08.04.2002 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Legitimation des Nachbarn bei der Erstellung einer Mobilfunkantennenanlage Die zur Legitimation erforderliche hinreichend enge nachbarliche Betroffenheit beurteilt sich nicht allein anhand der Distanz zum Baugrundstück, sondern es ist auf die Belastungsintensität im Umkreis abzustellen (E. 2). Bei der Prüfung der Legitimation darf auf die Berechnungen im Standortdatenblatt abgestellt werden, soweit nicht von den Anfechtenden Fehler aufgezeigt werden oder ohne weiteres ersichtlich sind (E. 3a). Abweisung.

  Stichworte: BELASTUNGSINTENSITÄT BERECHNUNG BETROFFENHEIT DISTANZ EMPFEHLUNG IMMISSIONSGRENZWERT LEGITIMATION PARTEIENTSCHÄDIGUNG

Rechtsnormen: § 338a Abs. I PBG § 7 lit. I VRG

Publikationen: BEZ 2002 Nr. 8

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 16. März 2000 bewilligte der Gemeinderat U der C AG die Erstellung einer Basisstation für das Mobilfunknetz GSM-900/1800 auf dem Grundstück Kat.Nr. 1 an der N-strasse in U.

II. Hiergegen gelangten zahlreiche Anwohner, darunter A, an die Baurekurskommission II und beantragten die Aufhebung der Baubewilligung. Die Baurekurskommission trat auf die Rechtsmittel am 13. März 2001 mehrheitlich wegen Verspätung nicht ein und auf den Rekurs von A mit der Begründung, dessen Geschäftsliegenschaft O-strasse liege mindestens 250 m vom Antennenstandort entfernt, weshalb es an der für die Rekurslegitimation vorausgesetzten hinreichend engen räumlichen Beziehung fehle.

III. Gegen diesen Nichteintretensbeschluss liess A am 17. April 2001 Beschwerde erheben und die Aufhebung dieses Beschlusses sowie die Rückweisung der Akten an die Vorinstanz beantragen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner. In verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er das Einholen einer Ex­pertise zur Immissionsbelastung seiner Liegenschaft. Zur Begründung wurde vorgebracht, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend untersucht, da sie für die Rekurslegiti­mation unzulässigerweise nur auf die Distanz zum Antennenstandort und nicht auf die zu erwartende Belastung abgestellt habe. Aufgrund der Berechnungen des Beschwerdeführers liege die bei seiner Geschäftsliegenschaft zu erwartende elektrische Feld­stärke bei rund 2,42 V/m und damit über dem Wert, der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die Legitimation zu begründen vermöge.

Die Baurekurskommission II beantragte am 21. Juni 2001 Abweisung der Beschwer­de. Die private Beschwerdegegnerin, nunmehr C AG, beantragte Ab­weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Ihr Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung wies der Abteilungspräsident nach Eingang der Stellungnahme der Gegenpartei am 12. Juni 2001 ab.

Da die private Beschwerdegegnerin mit ihrer Beschwerdeantwort nicht nur die Berechnungen des Beschwerdeführers betreffend die Immissionssituation überprüft, sondern darüber hinaus eigene Berechnungen und eine neues Standortdatenblatt unter Einbezug der Liegenschaft des Beschwerdeführers eingereicht hatte, wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2001 Gelegenheit gegeben, zu diesen neuen Berechnungen Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme erfolgte am 3. September 2001.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Parteiwechsel auf Seite der privaten Beschwerdegegnerin ist zulässig und das Rubrum entsprechend zu ändern.

2. Gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; in der Fassung vom 20. Mai 1984) ist zu Rekurs- und Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung hat.

a) Bezüglich der Betroffenheit der Nachbarn von Mobilfunk-Antennenanlagen durch nichtthermische Auswirkungen hochfrequenter elektromagnetischer Strahlung hat das Verwaltungsgericht im Entscheid VB.2000.00093 vom 29. September 2000 (RB 2000 Nr. 9 = BEZ 2000 Nr. 53) erwogen, die Grenze der legitimationsbegründenden Betroffenheit sei bei rund 1 % des jeweiligen Im­missionsgrenzwerts bzw. ca. einem Zehntel des Anlagegrenzwerts anzunehmen, d.h. bei rund 0,4 V/m für Anlagen im Frequenzbereich 900 MHz und rund 0,6 V/m für Anlagen im Frequenzbereich 1800 MHz. Eine einfache Grenzziehung dieser Art trage den Bedürfnissen der Praktikabilität Rechnung, und sie entspreche auch weitgehend der (bisherigen) Praxis der Baurekurskommissionen, welche die Grenze der Betroffenheit in einem Abstand von ca. 200 m von der strittigen Anlage gezogen hätten. Angesichts der unterschiedlichen Immis­sionslagen, die sich aus Standort und Senderichtung einer Anlage ergäben, erscheine es jedoch als sachgerecht, wenn nicht auf die Distanz zur Anlage, sondern auf die erwartete Belastung abgestellt werde. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten.

b) Die Baurekurskommission II verweist zwar auf die erwähnte Rechtsprechung, hat jedoch gleichwohl die Betroffenheit des Beschwerdeführers allein aufgrund der Entfernung seiner Geschäftsliegenschaft zum Antennenstandort beurteilt. Damit hat sie den für die Beurteilung der Legitimation des Beschwerdeführers massgeblichen Sachverhalt un­zureichend untersucht. Auf die unter solchen Umständen gemäss § 64 Abs. 1 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) mögliche Rückweisung an die Vorinstanz ist gleichwohl zu verzichten, nachdem das Verfahren ohnehin schon (zu) lange gedau­ert und der Beschwerdeführer Gelegenheit erhalten hat, zu den von der privaten Beschwer­­degegnerin nachgereichten Berechnungen zur Immissionsbelastung seiner Geschäfts­liegenschaft Stellung zu nehmen.

3. Die geplante Antennenanlage soll in den Frequenzbändern 900 und 1800 MHz senden und muss damit gemäss Ziffer 64 des Anhangs 1 zur Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) vom 23. Dezember 1999 einen Anlagegrenzwert für die elektrische Feldstärke E von 5,0 V/m einhalten. Diese Grenze ist in der Regel nicht überschritten, wenn anhand der Angaben im Standortdatenblatt, das der Ersteller der Anlage bei der Bewilligungsbehörde einreicht (Art. 11 NISV), die dort resultierende Grösse I un­terhalb eines Bereiches von 0,085 - 0,119 liegt (Kreisschreiben des BUWAL vom 15. Fe­bruar 2000, Ziff. 2.4; VGr, 24. August 2000, BEZ 2000 Nr. 52, E. 10b). Der nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts legitimationsbegründende Wert beträgt damit E = 0,5 V/m bzw. (rund) I = 0,01.

Die private Beschwerdegegnerin hat die zu erwartende Immissionsbelastung bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers für die Büroräume (Immissionsort Nr. 9) und für die Ter­rasse ermittelt (Immissionsort Nr. 10) und dabei eine Feldstärke E von 0,40 V/m (Ort Nr. 9) bzw. einen Immissionswert I von 0,007 (Ort Nr. 10) errechnet. Beide Werte liegen unter der Grenze, welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts die Legitimation zu begründen vermag.

a) Der Beschwerdeführer hält dieser Berechnung zunächst entgegen, es handle sich um eine blosse Parteibehauptung und bei der Berechnungsmethode gemäss dem Standortdatenblatt "Detailliertes Verfahren" des BUWAL vom 20. Oktober 1998 handle es sich nur um einen Entwurf und eine Empfehlung.

Auch wenn gemäss § 7 Abs. 1 VRG das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen ermittelt, hat gleichwohl der Nachbar, der eine Baubewilligung anfechten will, darzulegen, inwiefern er durch die Bewilligung der Baute in eigenen Interessen betroffen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 21 N. 41). Sodann ist das Gericht ist im Rahmen von § 7 Abs. 1 VRG nicht verpflichtet, alle Tatsachenbehauptungen von Amtes wegen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu prüfen. Es braucht den Sachverhalt nur dort abzuklären, wo Unklar­heiten und Unsicherheiten bestehen, sei es, dass es von Verfahrensbeteiligten auf Fehler hingewiesen wird, sei es, dass es diese selber feststellt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 8).

Bezüglich der Legitimation der Anwohner von Mobilfunkanlagen bedeutet dies, dass auf die Angaben und Berechnungen der Betreiber in den Standortdatenblättern abgestellt werden kann, soweit nicht von anfechtenden Anwohnern Fehler aufgezeigt oder solche ohne weiteres ersichtlich sind. Die Berechnung der zu erwartenden Immissionsbelas­tung aufgrund der Standortdatenblätter nach den Empfehlungen des BUWAL stellt dabei, wie das Verwaltungsgericht verschiedentlich erkannt hat, eine grundsätzlich zulässige Methode dar (RB 2000 Nr. 110 = BEZ 2000 Nr. 52). Dass für die Beurteilung der Legitimation zur Anfechtung der Bewilligung für eine erst geplante Antennenanlage auf solche abstrakten Berechnungen statt auf Messungen abgestellt werden muss, liegt auf der Hand, zumal für die Frage der Legitimation eine annäherungsweise Ermittlung der zu erwartenden Immissisonsbelastung genügt. Sodann ist das Gericht in der Lage, solche Berechnungen in der für die Beurteilung der Legitimation gebotenen Tiefe zu überprüfen; einer Expertise bedarf es dazu nicht. 

b) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 3. September 2001 die von der privaten Beschwerdegegnerin für die Immissionsorte 9 und 10 er­mittelten Werte unter Hinweis auf seine eigenen, mit der Beschwerdeschrift eingereichten Berechnungen. Dabei hat der Beschwerdeführer aufgrund der von der privaten Beschwerde­gegnerin für den Immissionsort Nr. 5 angestellten Berechnungen die Belastungen für seine eigene Liegenschaft hergeleitet, die von der Antenne weiter entfernt und sowohl hori­zontal wie vertikal in einem anderen Winkel zur Hauptstrahlrichtung liegt. Diese Berechnun­gen aufgrund einer "Vergleichsmethode", die nicht der vom BUWAL empfohlenen Vor­­gehens­weise entspricht, sind mit den von der privaten Beschwerdegegnerin für die Orte 9 und 10 nachgereichten Zusatzblättern hinfällig geworden, weshalb darauf nicht weiter eingegangen zu werden braucht; abgesehen davon erscheinen diese Werte angesichts der für die Immis­sionsorte 9 und 10 nach den Empfehlungen des BUWAL ermittelten als wenig plausibel. Jeden­falls konnten diese früheren Berechnungen des Beschwerdeführers ihn nicht davon entbinden, auf allfällige Fehler in den von der privaten Beschwerdegegnerin neu eingereichten Unterlagen hinzuweisen. 

c) Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund der von der privaten Beschwerdegegnerin neu vorgelegten Berechnungen sei zu schliessen, dass eine andere Antennenanlage gebaut werden solle als die gemäss Baugesuch vom 18. Januar 2000 geplante. Dieser Einwand trifft insofern zu, als gemäss dem mit der Beschwerdeantwort eingereichten, revidierten Standortdatenblatt vom 27. April 2001 gegenüber der Baueingabe (Zusatzblatt 1) andere Antennentypen verwendet und andere Angaben über die vertikale Montagerichtung gemacht werden. Allerdings scheint sich die im Zusatzblatt 1 des revidierten Stand­ortdatenblatts vermerkten Elevation von 0 Grad gegenüber der Horizontalen anders als bei ursprünglichen Standortdatenblatt nicht auf die Elevation der Hauptstrahlrichtung, sondern auf die Montagerichtung der Antenne selber zu beziehen, wie aus der Klammerbemerkung "mech. Elev. in [deg] von horiz." geschlossen wer­den kann. Jedenfalls gehen die neu eingereichten Antennendiagramme für die Antennen 1D und 2D (welche aufgrund der Leistungsmerkmale den Antennen A1 und A2 gemäss Baueingabe entsprechen) von einer Elevation der Hauptstrahlrichtung gegenüber der Horizontalen von - 6 Grad aus bzw. für die Antennen 1E und 2E (bisher A3 und A4) von einer solchen von - 2 Grad. Das entspricht den im Baugesuch ursprünglich angegebenen Montagerichtungen. Sodann liegen mit den für die neuen Antennentypen eingereichten Dia­grammen alle notwendigen Angaben vor, um die Immissionsbelastung der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu ermitteln.

Der Beschwerdegegner weist sodann auf unterschiedliche Angaben für den Immissionsort 5 in den Baugesuchsunterlagen und im revidierten Standortdatenblatt hin. Aus diesen relativ geringfügigen Abweichungen lässt sich jedenfalls keine "völlig andere Ausrichtung" der Antennen herauslesen, sondern dürfte es sich um Messungenauigkeiten handeln. Diese sind für das vorliegende Verfahren bedeutungslos, da sie den Immissionsort 5 betreffen und nicht die Orte 9 und 10 bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers. 

d) Die Überprüfung der im revidierten Standortdatenblatt ermittelten Immissionsbelastung für die Standorte 9 und 10 bestätigt die von der privaten Beschwerdegegnerin ermittelten Resultate. Für den Immissionsort 9 (O-strasse, Büro) ergibt sich eine Elek­trische Feldstärke E = 0,39 und ein Immissionswert I = 0,008, und zwar ohne dass eine Gebäudedämpfung berücksichtigt wird. Für den Immissionsort 10 (O-strasse, Terrasse) betragen die entsprechenden Werte E = 0,36 und I = 0,007. Selbst wenn, um allfälligen Ungenauigkeiten bei den Standortangaben (zusätzlich) Rechnung zu tragen, die Werte für die Leistungsabschwächung reduziert würden, ergäben sich immer noch Werte unterhalb der für die Legitimation massgeblichen Schwelle E = 0,5 V/m bzw. I = 0,01.

e) Dass sich auf dem Dach der Liegenschaft O-strasse, wo der Beschwerdeführer seine Büros hat, bereits die Antennenanlage eines anderen Mobilfunk-Anbieters be­findet, ist im Zusammenhang mit der Legitimation unerheblich. Diese hängt ausschliesslich von der Betroffenheit durch die neu zu bewilligende Anlage ab. Abgesehen davon dürfte die von der neuen Antennenanlage zu erwartende, sehr geringe zusätzliche Immissionsbelas­tung der Liegenschaft des Beschwerdeführers ohnehin nicht dazu führen, dass eine dort von der bestehenden Anlage herrührende Immissionsbelastung so verstärkt wird, dass die Belastung neu die zulässigen Werte überschreitet.

4. Damit erweist sich die Beschwerde im Ergebnis als unbegründet und ist abzuweisen. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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