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Zürich Verwaltungsgericht 12.07.2001 VB.2001.00088

July 12, 2001·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,993 words·~10 min·4

Summary

Baubewilligung | Bauverweigerung aufgrund mangelnder Gestaltung und Einordnung in die bauliche Umgebung. Keine Verletzung der Begründungspflicht (E. 1). Unmöglichkeit einer Korrektur über Nebenbestimmungen, da die Bewilligungsfähigkeit aufgrund der gestalterischen Mängel und der fehlenden Einordnung nicht gegeben ist (E. 2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2001.00088   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.07.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Bauverweigerung aufgrund mangelnder Gestaltung und Einordnung in die bauliche Umgebung. Keine Verletzung der Begründungspflicht (E. 1). Unmöglichkeit einer Korrektur über Nebenbestimmungen, da die Bewilligungsfähigkeit aufgrund der gestalterischen Mängel und der fehlenden Einordnung nicht gegeben ist (E. 2). Abweisung.

  Stichworte: BEGRÜNDUNG EINORDNUNG GESTALTUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG RECHTLICHES GEHÖR UMGEBUNG

Rechtsnormen: § 238 PBG § 50 VRG § 50 lit. II c VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 20. März 2000 verweigerte die Baubehörde X Herrn A die bau­rechtliche Be­willigung für ein Mehrfamilienhaus auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an­stelle des be­stehen­den Wohnhauses G-strasse in X.

II. Den gegen diese Bewilligung von A erhobenen Rekurs wies die Baurekurs­kom­mission II nach einem Augenschein beim Baugrundstück am 6. Februar 2001 ab und be­stätigte den Beschluss der Baubehörde "im überprüften Umfang und im Sinne der Er­wägungen". Aus diesen ist festzuhalten: Soweit die Baubehörde gestützt auf § 238 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) dem Bauvor­haben die Be­willigung versagt habe, weil das grosse Bauvolumen anders als auf den Nach­bar­grundstü­cken nicht gegliedert sondern in einem einzigen grossen Baukörper im unteren Grund­stücksteil massiert werde, habe sie das ihr bei der Anwendung dieser Bestimmung zuste­hende Beurteilungsermessen überschritten. Hingegen verlange die exponierte Lage des Baugrundstücks und die besondere Stellung innerhalb der baulichen Umgebung, dass auch ein eigenständig konzipiertes Projekt für sich ausreichend gut gestaltet werde und nicht nur durch sein Volumen und seine Stellung, sondern auch hinsichtlich der Qualität sei­ner Ar­chitektur einen angemessenen Bezug zur baulichen Umgebung schaffe. In dieser Hinsicht bemängle die Vorinstanz zu Recht, dass das Projekt eine Vielzahl zusammenge­würfelter, kaum aufeinander abgestimmter Stilelemente aufweise und einen architektoni­schen Ge­staltungswillen vermissen lasse. Dies betreffe sowohl den Baukörper, als auch die Dach- und Fassadengestaltung mit den unmotiviert geformten Balkonen, insbesondere aber auch den Abschluss gegenüber der G-strasse, dessen Gestaltung aus den Plänen nicht ein­mal klar ersichtlich sei. Dieser Mangel betreffe die Baute als Ganzes und könne nur im Rah­men einer grundlegenden Überarbeitung des Projektes behoben werden.

III. Mit Beschwerde vom 13. März 2001 liess A dem Verwaltungsge­richt bean­tra­gen, den Rekursentscheid aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zur Be­willigungs­er­tei­lung anzuweisen, eventuell das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuwei­sen zur Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens allenfalls unter Nebenbe­stimmungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin; die Vernehmlas­sun­gen von Gegenpartei und Vorinstanz seien dem Beschwerdeführer zur Stellung- bzw. Kenntnisnahme zuzustellen.

Zur Begründung wurde vorgebracht, der Rekursentscheid entbehre einer hinrei­chen­den Begründung. Nachdem bereits die Begründung der Baubehörde bezüglich des Ein­ordnungsmangels äusserst knapp ausgefallen sei, hätte die Begründung des Rekursent­scheids die Bauherrschaft in die Lage versetzen müssen, die Kritik an der Gestaltung des Bauvorhabens auf ihre Berechtigung hin zu prüfen und gestützt darauf zu entscheiden, ob der Entscheid anzufechten oder aber inwiefern das Bauvorhaben abzuändern sei. Sodann sei die Kritik an der Gestaltung des Bauprojekts absolut unzutreffend, wie der Beschwerde­führer bereits in der Rekursschrift dargelegt habe. Mit diesen Ausführungen, auf welche verwiesen werde, habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Was die einzelnen Einwände betreffe, so sei unerklärlich inwiefern der Baukörper § 238 PBG nicht zu genü­gen vermöge; allfällige Mängel könnten höchstens untergeordneter Natur sei und wären mit­tels Nebenbestimmungen heilbar. Die Fassadenansichten seien unprätentiös und ehrlich in dem Sinne, dass sie leicht die innere Raumaufteilung erkennen liessen. Die Befensterung sei regelmässig und schlicht; das Dachgeschoss werde über Dachaufbauten und Fenster in den Giebelfassaden belichtet. Die Ausladung der Balkone entspreche heutigen Ansprüchen und deren Form sei nicht ungewöhnlich. Die Dachgestaltung falle durch keinerlei unpro­por­tionale Elemente auf. Auch allfällige Mängel der Dach- und Fassadengestaltung könn­ten somit bloss untergeordneter und damit heilbarer Art sein; das gelte besonders für Grös­se und Gestaltung der Balkone. Der Abschluss gegenüber der G-strasse sei für die Bewil­ligungsfähigkeit nicht ausschlaggebend; insofern könne höchstens gefordert werden, dass ein detaillierter Umgebungsplan zur Bewilligung einzureichen sei.

Die Baurekurskommission II am 4. April 2001 und die Baubehörde X am 16. Mai 2001 beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen im Einzelnen werden – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in erster Linie eine unzureichende Be­gründung des Rekursentscheids vor.

a) Laut § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni 1997; VRG) umschreibt der Rekursentscheid kurz den Sachverhalt und fasst die Erwägungen zusammen; soweit der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden. Inhalt und Umfang der Begründung des Rekursentscheids richten sich nach § 10 VRG (Alfred Kölz/ Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl. 1999, § 28 N. 4). Bezüglich der Aus­führ­­lichkeit einer Begründung lassen sich keine allgemeinen Regeln aufstellen, sondern die Anforderungen richten sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Interessen des Betroffenen. Die Begründung einer An­ordnung erscheint als angemessen, wenn sie so ab­gefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und allenfalls in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag; in diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt sein, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 39 mit Hinweisen). Bei einem Rechtsmittel­entscheid ist grundsätzlich eine einlässlichere Begründung erforderlich; verweist die Re­kursinstanz gemäss § 28 Abs. 1 VRG auf die von ihr als zutreffend befundenen Erwägun­gen der Vorinstanz, so kann sie sich jedoch darauf beschränken, die neuen Parteivorbrin­gen zu würdigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 43).

b) Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat sich bereits die örtliche Bau­behörde in den Erwägungen zur Bauverweigerung eingehend mit der Gestaltung des Bauvorhabens auseinandergesetzt. Die Rekurskommission hat zwar diese Erwägungen in­sofern verworfen, als die Baubehörde bereits im grossen Baukubus und der Massierung des Bauvolumens im unteren Grundstücksteil einen Einordnungsmangel erblickte. Darüber hinaus hielt aber die Baubehörde dem Bauvorhaben zahlreiche weitere Gestaltungsmängel entgegen, so das "dominante Auftreten", seine im Vergleich mit den Nachbarbauten "amor­phe" Wirkung, die "unmotivierte" leichte Drehung des Baukörpers zu den Nachbarbauten und zur Strasse, die unbefriedigende Gestaltung des Untergeschosses in Verbindung mit der Aufschüttung für die Terrasse der Wohnung im Parterre, wodurch der Eindruck einer erzwungenen "Kellerwohnung" hervorgerufen werde, die dominante Wirkung der über­gros­sen Terrassen, welche den Eindruck der Unmassstäblichkeit verstärkten, die unbefrie­digende Gestaltung des Daches und insgesamt der Eindruck einer zufälligen Kombination von Elementen. Schliesslich wurden die quartierfremden Blocksteinmauern zur Strasse ge­rügt, welche den bisher harmonisch und grosszügig wirkenden Strassenraum beeinträchtig­ten.

Die Baurekurskommission hat zwar nicht ausdrücklich, immerhin aber dem Sinn nach auf diese Erwägungen verwiesen, wenn sie ausgeführt hat, die Vorinstanz bemängle zu Recht, dass das Projekt eine Vielzahl kaum aufeinander abgestimmter Stilelemente auf­weise und einen architektonischen Gestaltungswillen vermissen lasse, was sowohl den Baukörper, als auch die Dach und die Fassadengestaltung mit den unmotiviert geformten Balkonen und insbesondere auch den Abschluss gegenüber der G-strasse betreffe. Diese knappen Ausführungen können in Anbetracht der ausführlichen Erwägungen der ange­fochtenen Bauverweigerung als noch hinreichende Begründung gelten; das gilt umso mehr, als die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursvernehmlassung ihre ästheti­sche Würdigung eingehend erläutert und ergänzt hat. Insgesamt und im Zusammenhang mit den Akten lässt sich den Erwägungen der Vorinstanz mit hinreichender Klarheit ent­neh­men, dass und aus welchen Gründen sie das Projekt als Ganzes für eine misslungene Lö­sung der architek­to­ni­schen Aufgabe hält, an exponierter Lage einen grossen Baukubus in die dortige bauliche Um­gebung einzufügen; das ist ausreichend für die von der Recht­sprechung geforderte Be­urteilung der ästhetischen Aspekte nach möglichst objektivierten Kriterien (BGr, 21. Mai 1997, ZBl 99/1998, S. 175; RB 1998 Nr. 16). Sodann war, wie seine Eingabe zeigt, dem Beschwerdeführer die sachgemässe Anfechtung ohne weiteres möglich, und auch das Ver­waltungsgericht kann die angefochtene Anordnung auf ihre Kon­sistenz, Rationalität und Rechtmässigkeit überprüfen. Wenn für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich ist, wie er das Projekt ändern soll, so liegt das nicht an der Begründung der Bauverweigerung und des Rekursentscheids, sondern an der Art der dem Projekt vorge­wor­fenen gestalterischen Män­gel, deren Behebung gegebenenfalls eine vollständige Neu­konzeption erfordern wird.

2. a) Die Baurekurskommission II hat die zu § 238 (Abs. 1) PBG entwickelten Grund­sätze zutreffend dargelegt. Auf die betreffenden Ausführungen ist daher zu verwei­sen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Präzisierend ist anzufügen, dass zwar allein gestützt auf § 238 PBG nicht generell der Verzicht auf ein nach der Bau- und Zonenordnung zulässiges Geschoss oder die zonengemässe Ausnützung verlangt oder be­stimmte Dachformen oder eine einheitliche Ausrichtung der Bauten durchgesetzt werden können; nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn der Widerspruch zur baulichen Umgebung klar und krass ist, kann ein Verzicht auf die Realisierung des auf dem betreffenden Grund­stücks zulässigen Volumens verlangt werden (RB 1990 Nr. 78; VGr, 6. Februar 1992, VB 91/0115; vgl. auch BGE 114 Ia 346 E. 4b). Hierfür sind besonders triftige Gründe er­forderlich, wie eine besondere Qualität der bestehenden Überbauung, eine weitherum zu­rückhaltend ausgeschöpfte Ausnützung oder eine qualifizierte landschaftliche Empfindlich­keit. Auch wenn keine solchen Gründe gegeben sind, kann aber die durch § 238 Abs. 1 PBG geforderte Rücksichtnahme eine auf die bauliche Umgebung abgestimmte Gliederung des zulässigen Bauvolumens verlangen oder ist ein Gebäude, das aufgrund seines Volu­mens sich aus dieser Umgebung heraushebt, besonders sorgfältig zu gestalten.

In verfahrensmässiger Hinsicht ist der Baurekurskommission beizupflichten, dass ihr zwar die Ermessenskontrolle zusteht, dass sie sich insofern jedoch Zurückhaltung auf­erlegt, wenn die Beurteilung der Einordnung durch die örtliche Baubehörde auf einer ver­tretbaren Würdigung der massgeblichen Sachumstände beruht. Demgegenüber ist die Kog­nition des Verwaltungsge­richts von Gesetzes wegen eingeschränkt. Das Gericht kann nur rechtsverletzende Er­messensfehler korrigieren (§ 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 lit. c VRG).

b) Bergseits der G-strasse steht nordwestlich des Baugrundstücks eine grös­sere Über­bauung mit zusammengebauten Einfamilienhäusern; die Häuser orientieren sich zur Strasse hin und tragen Satteldächer mit quer zum Hang verlaufenden Firsten; die Über­bauung ist stark gegliedert und erscheint damit als kleinmassstäblich; ihre architektonische Qualität liegt, worauf die Beschwerdegegnerin in der Rekursvernehmlassung zutreffend hingewiesen hat, in der sorgfältigen Anordnung der Baukörper um einen zentralen Aussen­raum. Südöstlich des Baugrundstücks finden sich je zwei Doppeleinfami­lienhäuser; die Wür­digung dieser Bauten durch die Beschwerde­gegnerin als betreffend der Grundrisse und des räumlichen Gefüges "qualitativ sehr hoch­stehend" ist ohne weiteres nachvollziehbar: Die Anordnung der klar gegliederten Baukuben nimmt sowohl auf die Topographie des Baugrundstücks als auch auf die hangwärts der G-strasse gelegene Terrassenüberbauung Rücksicht. Diese wiederum wird zu Recht als gutes Beispiel für eine Terrassensiedlung mit guter Integration in das Landschafts- und Siedlungsgebiet bezeichnet (Bauverwei­gerungs­be­schluss vom 20. März 2000, Erw. 1a). Auf der vom Baugrundstück aus gesehen gegen­überliegenden Seie der G-strasse findet sich sodann eine unauffällige Satteldachbaute mit quer zum Hang verlaufendem First. Die bergwärts der G-strasse nord­westlich und südöst­lich an das Baugrundstück angrenzenden Überbauungen halten gegen­über der Strasse einen Abstand von mindestens 12 m ein, sodass der Stras­senraum unge­achtet der bergseitigen Stützmauern eine gewisse Offenheit gewinnt.

Wie sich aufgrund des im Verfahren eingereichten Modells ohne weiteres erkennen lässt, beansprucht die projektierte Baute mit der Massierung der zulässigen Baumasse im unteren Grundstücksteil, mit der zur Strasse hin orientierten hohen Giebelfassade und ih­rem Hineinragen in den von den Nachbarbauten gewahrten Vorgartenraum im Kontext der bestehenden angrenzenden Bauten eine dominierende Stellung, aus der sich insbesondere auch angesichts der zumindest guten gestalterischen Qualität der baulichen Umgebung ein entsprechender Anspruch an ihre Gestaltung ergibt. Diesem Anspruch wird das Projekt des Beschwerdeführers, wie die Baurekurskommission zutreffend erkannt und die örtliche Bau­­behörde eingehend dargetan haben, bei weitem nicht gerecht. Die kaum gegliederte Bau­masse erscheint im Rahmen der bestehenden Bebauung als übergrosser Fremdkörper, welche Wirkung durch die leichte Drehung gegenüber der Strassenachse noch verstärkt wird. Im Gegensatz zu der in der Umgebung vorherrschenden sorgfältigen und auf das Ter­rain Rücksicht nehmenden Gliederung der Baukörper erscheint die projektierte Baute als Klotz, dessen äussere Gestalt als zufällig erscheint. So wurde von der Beschwerdegegnerin zu Recht auf die sich in zahlreichen Vor- und Rücksprüngen der Fassade äussernde Kon­zeptlosigkeit des Volumens und die zufällig wirkende Kombination von Gestaltungsele­men­ten hingewiesen, wie beispielsweise der einseitige Knick der Dachfläche, die beliebige Formung und Anordnung der Balkone oder die Unterbrechung der Dachfläche durch in unterschiedlicher Höhe und Grösse eingestreute Dachaufbauten.

Dieser wohl begründeten ästhetischen Kritik vermag der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes entgegenzuhalten. Wenn er geltend macht, es gebe keinerlei volumetrische Widersprüche, so ändert das nichts daran, dass die Nord-Ost- und die Nord-West-Fassade den Eindruck eines zweiteiligen, die Süd-West- und die Süd-Ost-Fassade hingegen den Ein­­druck eines einteiligen Baukörpers vermitteln. Seine Ausführungen zur Dach- und Fas­sadengestaltung bestätigen nur, dass dafür Zweckmässigkeitsüberlegungen den Ausschlag gaben; inwieweit ein gestalterisches Konzept verfolgt worden ist, womit dem Vorwurf der Zufälligkeit der Verwendung von Gestaltungselementen entgegengetreten werden könnte, wird nicht dargelegt. Schliesslich trifft es zu, dass die Regelung von Nebenpunkten, die für die Bewilligungsfähigkeit nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind, in ein späteres Ver­fahren verwiesen werden können. Um einen solchen Nebenpunkt geht es jedoch beim von der Vorinstanz gerügten Abschluss zur G-strasse nicht: Weil das projektierte Ge­bäude mit der ohnehin hohen Giebelseite nahe an die Strasse heranrückt und schon damit den Strassenraum dominiert (was durch die weit auskragenden Balkone noch verstärkt wird), ist die Gestaltung des Vorgartens und der Einfahrt in die Tiefgarage für die Beurtei­lung der Einordnung von erheblicher Bedeutung; angesichts der geringen zur Verfügung stehenden Vorgartentiefe ist es denn auch schwer vorstellbar, dass ein Abschluss gefunden werden kann, der den Eindruck eines von der G-strasse her übermächtigen Gebäudes nicht noch verstärkt. Soweit der Beschwerdeführer auf seine bereits im Rekursverfahren erhobenen weiteren Einwände verweist, so übersieht er, dass die projektierte Baute, wenn sie sich wie geplant durch Stellung und Volumen von der baulichen Umgebung abheben soll, diesem Anspruch auch in gestalterischer Hinsicht genügen muss; ein Projekt das in dieser Hinsicht bestenfalls durchschnittliche Qualitäten aufweist, genügt dafür nicht.

Die ästhetischen Würdigungen des Bauvorhabens durch die Vorinstanzen erweisen sich jedenfalls nicht als rechtsverletzend. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzu­weisen.

3. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      ...

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