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Geschäftsnummer: VB.2001.00062 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.04.2001 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Probezeit und Weisungen bei bedingter Entlassung
Eine Weisung an den bedingt Entlassenen, welche keine relevante resozialisierende Wirkung hat, ist unzulässig. Zuständigkeit und Kognition (E. 1). Voraussetzungen der Bemessung der Dauer einer Probezeit. I.c. keine Rechtsverletzung (E. 2). Da die Weisung, sich nachweislich um Zahlungsleistungen an den Kanton Zürich zu bemühen vorwiegend repressiven Charakter hat und finanziell motiviert ist, ist deren Gesetzmässigkeit mangels resozialisierender Wirkung zu verneinen (E. 3).
Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG DAUER ERZIEHERISCHE WIRKUNG FINANZINTERESSE PROBEZEIT RESOZIALISIERUNGSZWECK RÜCKFALLGEFAHR VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT WEISUNG
Rechtsnormen: Art. 38 lit. II StGB Art. 38 lit. III StGB Art. 59 lit. II StGB § 38 lit. III VRG § 43 lit. II VRG § 50 VRG § 51 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 2
I. Mit Urteil vom 16. September 1998 bestrafte das Obergericht des Kantons Zürich A wegen mehrfacher passiver Bestechung und weiterer Delikte mit viereinhalb Jahren Zuchthaus sowie einer Busse von Fr. 200'000.-; zudem wurde A verpflichtet, dem Staat den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil von Fr. 918'680.abzuliefern. Zwei Drittel der Strafe hatte A per 14. Mai 2000 verbüsst. Das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich lehnte die bedingte Entlassung mit einer ersten Verfügung vom 7. Juni 2000 ab. Nach Aufhebung dieser Verfügung und Rückweisung der Sache durch den Regierungsrat verfügte das Amt für Justizvollzug am 25. Juli 2000 die bedingte Entlassung von A auf den folgenden Tag unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren; gleichzeitig erteilte sie ihm die Weisung, "sich weiterhin nachweislich zu bemühen, die ausstehenden Zahlungen an den Gesamtbetrag von Fr. 1'254'282.90 zu begleichen".
II. Den von A dagegen eingereichten Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 12. Januar 2001 im Wesentlichen ab; allerdings beschränkte sie die Weisung insofern, als nachweisliche Zahlungsbemühungen nur für die aus der Abschöpfung des unrechtmässigen Vermögensvorteils resultierende und noch Fr. 316'170.30 betragende Forderung verlangt werden.
III. Gegen diese Verfügung liess A am 15. Februar 2001 rechtzeitig Beschwerde ans Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Anträgen:
"In Abänderung von Dispositiv Ziffer I der angefochtenen Verfügung sei über die Dauer der Probezeit neu zu entscheiden und von der Erteilung einer Weisung an den Beschwerdeführer gänzlich abzusehen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Justizvollzug und Vorinstanz ersuchten mit Eingaben vom 22./27. Februar bzw. 23./26. März 2001 um Abweisung des Rechtsmittels.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) § 43 Abs. 1 lit. g des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG) schliesst die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen grundsätzlich aus. § 43 Abs. 2 VRG lässt sie aber beispielsweise zu, wenn die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht. Das trifft vorliegend zu (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 24 mit Hinweisen), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
b) Beschwerden betreffend die Anordnung aufgrund des kantonalen Straf- und Vollzugsgesetzes behandeln die Einzelrichter am Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 lit. b VRG). In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung allerdings einer Kammer übertragen werden (§ 38 Abs. 3 VRG). Da sich vorliegend teilweise grundsätzliche Fragen stellen, wird der Entscheid durch die Kammer gefällt.
c) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 und 2 sowie § 51 VRG (in Übereinstimmung mit den bundesrechtlich geforderten Beschwerdegründen [Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943/4. Oktober 1991 (OG) in Verbindung mit Art. 104 OG]) Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (entscheidungswesentlichen) Sachverhalts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensprüfung versagt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 1; vgl. auch N. 91 letztes Beispiel).
2. a) Gemäss Art. 38 Ziff. 2 StGB bestimmt die zuständige Behörde dem bedingt Entlassenen eine Probezeit, die mindestens ein und höchstens fünf Jahre dauert. Die Länge der Probezeit bemisst sich einerseits nach dem aufgeschobenen Strafrest und anderseits nach der im Zeitpunkt der bedingten Entlassung anzunehmenden Rückfallgefahr (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. A., Zürich 1997, Art. 38 N. 13; AGVE 1979 S. 189 Nr. 18). Dabei sind in analoger Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Probezeit bei bedingtem Strafvollzug nach Art. 41 StGB (BGE 95 IV 121 E. 1) die Umstände des Einzelfalles massgeblich, namentlich die Persönlichkeit und der Charakter des Verurteilten.
b) Nach Meinung des Beschwerdeführers hätte die Vorinstanz bei der Bemessung der Probezeit auf die Tatumstände, die zu seiner Verurteilung geführt hatten, nicht abstellen dürfen. Dieses Verbot ergebe sich unmissverständlich aus dem Rückweisungsentscheid des Regierungsrats vom 19. Juli 2000 zur Frage der bedingten Entlassung. Diese Rüge geht fehl. Der Regierungsrat hatte zwar ausgeführt, dass die Art des seinerzeitigen Delikts für die Prognose nicht entscheidend sei, gleichzeitig aber darauf hingewiesen, dass die Umstände der Straftat insoweit beachtlich seien, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und auf das künftige Verhalten erlaubten. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Praxis bei der Prognosestellung für die bedingte Entlassung (vgl. BGE 124 IV 193 E. 3; BGE 125 IV 113 E. 2a). In diesem Rahmen konnte die Vorinstanz die Tatumstände somit ohne Rechtsverletzung berücksichtigen.
c) Angesichts des offenen Strafrests im Zeitpunkt der bedingten Entlassung von weniger als anderthalb Jahren und angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als Ersttäter verurteilt wurde, erscheint eine Probezeit von drei Jahren als lang. Mit Recht verweist die Vorinstanz allerdings auf die Vielzahl von deliktischen Handlungen, die der Beschwerdeführer über eine "enorm lange Dauer" begangen hat. Diese lang andauernde Delinquenz mag durchaus als Anzeichen dafür genommen werden, dass beim Beschwerdeführer auch nach Verbüssung von über zwei Dritteln der Zuchthausstrafe die Gefahr für den Rückfall in ein dem früheren langjährigen Muster ähnliches Verhalten noch nicht gebannt ist. Vor diesem Hintergrund haben die Vollzugsbehörden das ihnen bei der Festsetzung der Probezeit zustehende weite Ermessen nicht verletzt. Mit Bezug auf die Bemessung der Probezeit ist die Beschwerde demzufolge abzuweisen.
3. a) Gemäss Art. 38 Ziff. 3 StGB kann die zuständige Behörde dem bedingt Entlassenen Weisungen über sein Verhalten während der Probezeit erteilen, insbesondere über Berufsausübung, Aufenthalt, ärztliche Betreuung, Verzicht auf alkoholische Getränke und Schadensdeckung. Die Weisungen dürfen indessen nicht vorwiegend oder ausschliesslich den Zweck verfolgen, dem Verurteilten Nachteile zuzufügen. Sie dienen, wie die Schutzaufsicht, dazu, die Gefahr der Begehung neuer Verbrechen oder Vergehen zu verhindern und/oder auf den Verurteilten erzieherisch einzuwirken und sollen mithelfen, die Bewährungschancen zu verbessern (BGE 107 IV 88 E. 3a, 94 IV 11 E. 1, 77 IV 71 E. 4, 71 IV 177 E. 1). Analog zum Zweck der Weisung beim bedingtem Strafvollzug (Art. 41 StGB; vgl. etwa BGE 108 IV 152 E. 3), muss auch die Weisung von Art. 38 StGB der Resozialisierung des Betroffenen dienen (vgl. auch Trechsel, Art. 41 N. 34, Art. 38 N. 15).
b) Strittig ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Weisung, sich nachweislich um die Bezahlung des gemäss Urteil vom 16. September 1998 abgeschöpften unrechtmässigen Vermögensvorteils im Restbetrag von Fr. 316'170.30 zu bemühen. Die damalige Abschöpfung von ursprünglich Fr. 918'680.- stützte sich auf Art. 59 StGB. Ziff. 1 Abs. 1 dieser Bestimmung sieht die Einziehung von Vermögenswerten vor, die durch eine strafbare Handlung erlangt wurden. Sind solche Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt der Richter gemäss Ziff. 2 Abs. 1 auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe.
c) Das Gesetz sieht die Möglichkeit vor, dem bedingt Entlassenen Weisungen betreffend die Schadensdeckung zu erteilen (Art. 38 Ziff. 3 StGB). Diese Weisung hat erzieherische Wirkung und dient nicht nur den Interessen des Opfers, sondern kann auch einer Versöhnung zwischen Täter und Opfer den Weg bereiten (vgl. Hans Schultz, Einführung in den allgemeinen Teil des Strafrechts, 2. Band, 4. A., Bern 1982, S. 111). Es fragt sich, ob der bedingt Entlassene durch eine Weisung zur Bezahlung anderer, nicht dem Ausgleich zwischen Täter und Opfer dienenden Schulden angehalten werden kann. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung zu diesem Thema spärlich ist. Immerhin hat das Bundesgericht in einem älteren Entscheid die bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs erteilte Weisung zur Bezahlung der Verfahrenskosten als unzulässig betrachtet; die Weisung diente weniger der Erziehung des Verurteilten als den Finanzinteressen des Staates (BGE 71 IV 177 E. 1). Als unzulässig gilt auch die Weisung an den Verurteilten, die ihm auferlegte Busse zu bezahlen (vgl. Trechsel, Art. 41 N. 41; AGVE 1984 S. 113 Nr. 29).
Die Einziehung unrechtmässiger Vermögensvorteile im Sinn von Art. 59 StGB verfolgt – wie das Bundesgericht zum früheren Art. 58 StGB etwa formulierte – den Zweck, den Täter nicht im Genuss eines durch strafbare Handlung erlangten Vorteils bleiben zulassen; ein strafbares Verhalten soll sich nicht lohnen. Die Einziehung unrechtmässig verlangter Vermögensvorteile nähert sich vielmehr der Strafe und hat "repressiven Charakter" (BGE 105 IV 169 E. 1c). Die Einziehung steht somit im eigentlichen Gegensatz zum Resozialisierungszweck, welcher wie gesehen Voraussetzung für die Anordnung einer Weisung ist. So sieht das Gesetz gerade im Interesse der Wiedereingliederung die Möglichkeit vor, die Ersatzforderung zu reduzieren oder gänzlich davon abzusehen (Art. 59 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; vgl. auch BGE 106 IV 336 E. 3b/bb). Die Einziehung von Vermögenswerten zugunsten des Staates verfolgt als repressive Massnahme somit einen anderen Zweck als die Verpflichtung des Täters, den einem Opfer entstandenen Schaden zu ersetzen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sind die für die Schadensdeckung geltenden Grundsätze auf die Einziehung von Vermögenswerten nicht analog anzuwenden. Als repressive Massnahme steht die Ersatzforderung von Art. 59 Ziff. 2 StGB vielmehr der Busse nahe. Hat die gerichtlich angeordnete Ersatzforderung somit zur Hauptsache repressiven Charakter, gilt dies folglich auch für die hier getroffene zusätzliche Weisung an den Beschwerdeführer, sich während der Probezeit um die Zahlung der Ersatzforderung zu bemühen.
Effektiv können denn auch keine ernsthafte Zweifel daran bestehen, dass die Weisung vor dem Hintergrund erfolgte, dass die Ersatzforderung vom im Ausland lebenden Beschwerdeführer nur schwer erhältlich zu machen ist. Selbst wenn der umstrittenen Weisung am Rande auch eine erzieherische Wirkung zuzubilligen wäre, ist offensichtlich, dass diese deutlich hinter den repressiven Charakter und die finanzielle Motivation der Anordnung zurückfällt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mit der Weisung nicht ausdrücklich zur Zahlung der Ersatzforderung verpflichtet wird, sondern dass lediglich nachweisliche Bemühungen verlangt werden – die Zielsetzung der Weisung bleibt dieselbe.
d) Mangels einer relevanten resozialisierenden Wirkung ist die Weisung somit als unzulässig aufzuheben. Dies führt insoweit zur Gutheissung der Beschwerde.
4. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die dem Beschwerdeführer mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 25. Juli 2000 auferlegte und mit Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 12. Januar 2001 teilweise bestätigte Weisung, sich nachweislich um Zahlungen gemäss Urteil vom 16. September 1998 zu bemühen, vollständig aufgehoben.
Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 917.-- werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer auferlegt und darüber hinaus der Staatskasse belassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. ...