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Geschäftsnummer: VB.2000.00339 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Kanalisationsanschlussgebühren
Überwälzung der Mehrwertsteuer auf die Gebührenpflichtigen Das VGr kann vorfrageweise über das Bestehen einer Mehrwertsteuerpflicht befinden (E. 1b). Das Gericht ist nicht an die Auskunft einer in der Sache zuständigen Behörde gebunden, soweit diese den Sachverhalt nicht überprüft hat (E. 2a). Die fragliche Gebühr unterliegt sachlich der Mehrwertsteuerpflicht (E. 2b). Intertemporalrechtlich besteht teilweise eine Steuerpflicht (E. 2c). Die Gebühr selbst stützt sich auf eine genügende gesetzliche Grundlage (E. 3a). Art. 84 Abs. 8 MWStV erlaubt auch Gemeinwesen, die Mehrwertsteuer auf die Leistungsbezüger zu überwälzen (E. 3b).
Stichworte: AUSKUNFT BINDUNG GEBÜHREN INTERTEMPORALES RECHT KANALISATION KANALISATIONSANSCHLUSSGEBÜHR MEHRWERTSTEUER ÜBERWÄLZUNG VORFRAGEWEISE
Rechtsnormen: Art. 15anhang MWSTGV Art. 17 lit. IV MWSTGV Art. 51 MWSTGV Art. 84 lit. I MWSTGV Art. 84 lit. VIII MWSTGV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Der Gemeinderat X erteilte dem Baukonsortium Z am 22. Februar 1993 die Bewilligung zur Erstellung der Überbauung B. Am 24. Januar 1994 genehmigte der Gemeinderat dem Konsortium den Anschluss der Überbauung an die kommunale Kanalisation unter mehreren Bedingungen, namentlich der Entrichtung von Anschlussgebühren in der Höhe von insgesamt Fr. 164'400.- (act. --). Mit Beschluss vom 23. September 1999 legte der Gemeinderat die definitive Kanalisationsanschlussgebühr für das Gebäude Assek.-Nr. 01 (UT-Garage) auf Fr. 17'820.45 und diejenige für das Gebäude Assek.-Nr. 02 (Gemeinschaftshaus) auf Fr. 4'938.20 fest. Diese Beträge entsprachen je 1.2 % des Versicherungswerts der beiden Gebäude gemäss der Schätzungsanzeige der kantonalen Gebäudeversicherung vom 16. Dezember 1998. Inbegriffen in diesen Gebühren war die Mehrwertsteuer in Höhe von 6.5 %.
II. Z.1, Z.2 und Z.9 erhoben am 28. Oktober 1999 namens der Mitglieder des Baukonsortiums Z Rekurs an den Bezirksrat mit den Anträgen, die Kanalisationsgebühr für die UT-Garage aufzuheben, eventualiter auf 0.8 % des Gebäudeversicherungswerts festzusetzen, und jene für das Gemeinschaftshaus auf 0.6 % (recte 0.8 % gemäss Rekursbegründung) festzusetzen. Neben anderen Punkten beanstandeten sie den Zuschlag für die Mehrwertsteuer auf die erhobene Gebühr. Der Bezirksrat hiess den Rekurs am 25. August 2000 gut und hob den Beschluss des Gemeinderats X auf (Dispositiv-Ziffer 1a). Er verpflichtete diesen, die Anschlussgebühren für die beiden Gebäude in Anwendung des Tarifs für Nichtwohnhäuser gemäss Art. 4 der Verordnung über Gebühren an Abwasseranlagen der Gemeinde X vom 11. Juni 1982 (VGA) neu zu berechnen (Ziff. 1b).
III. Am 2. Oktober wandte sich der Gemeinderat X mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Beschluss des Bezirksrats so abzuändern, dass das Baukonsortium Z Mehrwertsteuer auf den auferlegten Gebühren entrichten müsse. Zur Begründung führte der Gemeinderat an, eine Abklärung bei der eidgenössischen Steuerverwaltung habe ergeben, dass Mehrwertsteuer zu bezahlen sei, weil der Baubeginn erst 1997 erfolgt sei. Es komme nicht darauf an, dass die Baubewilligung und eine provisorische Rechnung bereits 1994 ausgestellt worden seien.
Der Abteilungspräsident setzte dem Beschwerdegegner am 6. Oktober 2000 Frist an, um dem Gericht die Namen und Adressen der Konsortialen des Baukonsortiums Z mitzuteilen. Dieser Aufforderung kam der Vertreter des Beschwerdegegners am 30. Oktober 2000 nach und beantragte gleichzeitig Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 31. Oktober 2000 der Bezirksrat.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bezirksrats und ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) zulässig. Von den weiteren Voraussetzungen ist nur die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zu prüfen (siehe anschl. E. b).
b) Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Bezahlung von Mehrwertsteuer durch den Beschwerdegegner. Ob sie zu Recht die Steuer überwälzt hat, hängt zum einen davon ab, ob die Gebührenerhebungen einen mehrwertsteuerpflichtigen Vorgang darstellen, und zum anderen davon, ob die Beschwerdeführerin die Steuer auf den Beschwerdegegner überwälzen kann. Zur Beurteilung der ersten Frage wäre hauptfrageweise nicht das Verwaltungsgericht, sondern erstinstanzlich die Eidgenössische Steuerverwaltung zuständig (Art. 51 der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 22. Juni 1994; MWStV). Das Verwaltungsgericht ist jedoch befugt, über das Bestehen einer Steuerpflicht als Vorfrage einer Hauptfrage kommunalrechtlicher Natur zu befinden, soweit die zuständige Behörde noch nicht entschieden hat (VGr, 27. November 1997, VB.97.00494; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, Rz. 46 ff.; vgl. E. 2a).
Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. Weil der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist nach § 38 Abs. 2 VRG der Einzelrichter für den Entscheid zuständig.
c) Da das Verwaltungsgericht gemäss § 63 Abs. 2 VRG nicht über die gestellten Rechtsbegehren hinausgehen darf, ist der Beschluss des Bezirksrats rechtskräftig geworden mit Bezug auf die Festlegung der anwendbaren Gebührenansätze (Dispositiv-Ziff. 1b). Im Streit liegt damit nur noch, ob auf die neu festzusetzenden Gebühren vom Beschwerdegegner Mehrwertsteuer zu beziehen ist.
2. a) Was die vorfrageweise Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht anbelangt, fragt sich zunächst, ob das Verwaltungsgericht an die durch die Beschwerdeführerin von der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, eingeholte Auskunft vom 19. September 2000 (act.--) gebunden sei. Grundsätzlich hat sich das Gericht an Entscheide sachkompetenter Behörden zu halten (RB 1983 Nr. 70; Häfelin/Müller, Rz. 58). Hier liegt allerdings kein verbindlicher Entscheid, sondern eine blosse Auskunft auf Anfrage der Beschwerdeführerin vor. Es ist deshalb insbesondere davon auszugehen, dass die Auskunft ohne eigene Sachverhaltsabklärungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung erfolgte, sondern diese von den Angaben der Beschwerdeführerin ausging. Dem Verwaltungsgericht kann es nicht verwehrt sein, den massgebenden Sachverhalt selbst abzuklären und gestützt darauf allenfalls zu einer abweichenden Beurteilung der Mehrwertsteuerpflicht zu gelangen.
b) Nach Art. 17 Abs. 4 MWStV sind die Gemeinden für Leistungen, die sie nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbringen, steuerpflichtig. Gemäss Ziff. 15 des Anhangs zur MWStV sind Personen des öffentlichen Rechts hingegen für Tätigkeiten auf dem Gebiet der Entsorgung in jedem Fall steuerpflichtig. Demnach kommt es in diesem Bereich nicht darauf an, ob die Tätigkeit als "hoheitlich" im Sinn von Art. 17 Abs. 4 zu qualifizieren ist. Sachlich unterliegt somit die streitbetroffene Gebührenerhebung der Mehrwertsteuerpflicht.
c) Intertemporalrechtlich besteht die Steuerpflicht, falls "der Umsatz" nach Inkrafttreten der MWStV (nach Art. 86 MWStV am 1. Januar 1995) getätigt wurde (Art. 84 Abs. 1 MWStV). Massgebender Zeitpunkt bei Lieferungen und Dienstleistungen ist derjenige der Ausführung (Stephan Kuhn/Peter Spinnler, Mehrwertsteuer, Muri b. Bern 1994, S. 145). Vorliegend kommt also auf den tatsächlichen Anschluss der Bauten an die öffentliche Kanalisation an. Die Eidgenössische Steuerverwaltung traf in ihrer Auskunft vom 19. September 2000 die Annahme, der Baubeginn sei erst 1997 erfolgt, ohne Abklärungen, weshalb das Verwaltungsgericht jedenfalls insoweit nicht gebunden ist (vgl. E. 2a).
Nach der Darstellung der Beschwerdeführerin erfolgte der Beginn der Bauarbeiten im Jahr 1997 (act. --). Der Beschwerdegegner behauptet dagegen, die Tiefgarage sei bereits 1994 erstellt worden (act. --). Damit anerkennt er, dass das Gemeinschaftshaus (Assek.-Nr. 02) nach Inkrafttreten der MWStV am 1. Januar 1995 erstellt und an die Kanalisation angeschlossen wurde. Da die Gebühr dafür separat berechnet und ausgewiesen wurde, ist davon auszugehen, dass jedenfalls insoweit auch intertemporalrechtlich eine Mehrwertsteuerpflicht besteht.
Bezüglich der UT-Garage (Assek.-Nr. 01) ist aufgrund der durch den Beschwerdegegner eingereichten Schriftstücke (act. --) davon auszugehen, dass die Kanalisation bereits im Jahr 1994 erstellt wurde und damit die Mehrwertsteuerpflicht entfällt. Dieser Schluss drängt sich im Übrigen bereits deshalb auf, weil die Beschwerdeführerin ihre Behauptung, die gesamte Überbauung sei erst 1997 erstellt worden, nicht belegt hat, aber die objektive Beweislast trägt für die anspruchsbegründenden Tatsachen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 5).
3. Soweit davon auszugehen ist, dass die vom Beschwerdegegner bezogenen Kanalisationsanschlussgebühren der Mehrwertsteuer unterstehen, was nach dem Gesagten hinsichtlich des Gemeinschaftshauses zutrifft, bleibt zu prüfen, ob diese auf den Abgabepflichtigen überwälzt werden kann.
a) Nach Art. 60a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Der Kanton Zürich ist diesem Auftrag mit dem Erlass des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz vom 8. Dezember 1974 (EG GSchG) nachgekommen. Nach §§ 42 ff. EG GSchG haben die Grundeigentümer, deren Liegenschaften durch den Bau öffentlicher Abwasserleitungen eine Wertvermehrung erfahren, der Gemeinde Beiträge an die Kosten zu leisten. Gemäss § 45 EG GSchG erheben die Gemeinden für die Benützung der öffentlichen Abwasser- und Abfallbeseitigungsanlagen kostendeckende Gebühren. § 7 lit. e EG GSchG trägt den Gemeinden zudem den Erlass von Kanalisations- und Gebührenverordnungen auf.
Vorliegend geht es um die Erhebung einer kommunalen Gebühr im Sinn von § 45 EG GSchG und nicht um einen Beitrag, da die Abgabe den Anschluss einer Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation und damit deren Benützung voraussetzt (Art. 2 ff. VGA). Art. 2 VGA legt das Abgabeobjekt (Anschluss von Gebäuden an die Kanalisation) und die Abgabepflichtigen (Grundeigentümer) fest. Art. 3 ff. bestimmen die Höhe der Abgabe. Für die fragliche Anschlussgebühr besteht somit grundsätzlich eine genügende gesetzliche Grundlage.
b) Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ihre Verordnung keine ausdrückliche Grundlage für die Überwälzung der Mehrwertsteuer enthält. Sie macht jedoch geltend, Art. 84 Abs. 8 MWStV stelle eine solche Grundlage dar, was die Vorinstanz ausdrücklich und der Beschwerdegegner implizit in Abrede stellen.
Gemäss dieser Bestimmung kann jeder der Beteiligten verlangen, dass das Entgelt für eine Lieferung oder Dienstleistung, die vor Inkrafttreten der MWStV vereinbart wurde, um den Differenzbetrag zwischen der vorherigen Warenumsatzsteuer und der späteren Mehrwertsteuer korrigiert werde.
Die Norm ist nach ihrem Wortlaut primär auf privatrechtliche Verträge zugeschnitten. Eine Anwendung auf öffentlichrechtliche Verhältnisse ist aber nicht zum vornherein ausgeschlossen. Es ist zu prüfen, ob die der Bestimmung zugrunde liegende Interessenwertung gleichermassen für Private wie für Gemeinwesen Geltung beanspruchen kann: Von Privaten kann bei Abschluss von Verträgen nicht erwartet werden, dass sie bereits die möglichen steuerlichen Folgen neuer, noch nicht in Kraft getretener Normen berücksichtigen. Untersteht ein noch unter Warenumsatzsteuerrecht vereinbartes Geschäft intertemporal der Mehrwertsteuer, so soll es Privaten nicht verwehrt sein, sich auf die abweichenden fiskalischen Folgen des neuen Rechts zu berufen. In einer jener der Privaten ähnlichen Lage befanden sich bei Einführung der Mehrwertsteuer jedoch auch die Gemeinwesen: In Fällen, in denen der provisorische Bezug der Gebühren vor dem 1. Januar 1995 erfolgte, wäre es ihnen zumeist gar nicht möglich gewesen, die Mehrwertsteuer bereits im Zeitpunkt des Bezugs zu berücksichtigen, da die MWStV erst ca. ein halbes Jahr vor Inkrafttreten erlassen wurde und folglich erst zu diesem Zeitpunkt der Umfang der Steuerpflicht in sachlicher und zeitlicher Hinsicht absehbar wurde. Es rechtfertigt sich daher, Art. 84 Abs. 8 MWStV auch auf die Erhebung öffentlicher Abgaben durch Gemeinwesen anzuwenden.
Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offen bleiben, wie es sich mit dem Erfordernis der gesetzlichen Grundlage für die Überwälzung der Mehrwertsteuer bei öffentlichrechtlichen Gebühren in jenen Fällen verhält, in denen nicht, wie hier, die intertemporalrechtliche Regelung von Art. 84 Abs. 8 MWStV zum Zug kommt.
c) Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin ist berechtigt, auf die Anschlussgebühr für das Gemeinschaftshaus (Assek.-Nr. 02) Mehrwertsteuer zu schlagen und diese vom Beschwerdegegner zu beziehen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
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Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Die Streitsache wird zu erneuter Festsetzung der Anschlussgebühren an den Gemeinderat X zurückgewiesen.
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