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Zürich Verwaltungsgericht 22.11.2000 VB.2000.00310

November 22, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,958 words·~10 min·3

Summary

Kostenübernahme für Privatschulung | Die Schulgemeinde ist nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Privatschulung nur eine von verschiedenen Möglichkeiten darstellt und die von der Volksschule ausgehenden Möglichkeiten - hier zur Förderung eines hochbegabten Kindes - noch nicht voll ausgeschöpft wurden. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kein grundsätzlicher verfassungsmässiger Anspruch auf Kostenübernahme einer Privatschulung; sie ist ultima ratio (E. 2). Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit einem Anspruch auf geeignetste Schulung (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00310   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.11.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Kostenübernahme für Privatschulung

Die Schulgemeinde ist nicht zur Kostenübernahme verpflichtet, wenn die Privatschulung nur eine von verschiedenen Möglichkeiten darstellt und die von der Volksschule ausgehenden Möglichkeiten - hier zur Förderung eines hochbegabten Kindes - noch nicht voll ausgeschöpft wurden. Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Kein grundsätzlicher verfassungsmässiger Anspruch auf Kostenübernahme einer Privatschulung; sie ist ultima ratio (E. 2). Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit einem Anspruch auf geeignetste Schulung (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT KOSTENÜBERNAHME PRIVATSCHULKOSTEN SCHULE ÜBRIGE GRUNDRECHTE UNTERRICHT ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS

Rechtsnormen: Art. 62 BV § 15 SchulleistungsG § 5 lit. II UnterrichtsG § 38 lit. I VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. J, geboren am 11. November 1989, die Tochter von A.1 und A.2, wurde im Som­mer 1996 eingeschult. Aufgrund ihrer speziellen Begabungen übersprang sie die 2. Klasse. Während des 4. Schuljahres liessen sie die Eltern im März 1999 bei Dr. M von N testen. Seit dem 23. August 1999 besucht J den Unterricht in der Privatschule Z.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2000 lehnte die Primarschulpflege X den Antrag der Eltern um Übernahme der Kosten für die Privatschule ab. Ebenso erfolgslos blieb der hiergegen bei der Bezirksschulpflege G erhobene Rekurs. Hierauf gelangten die Eltern am 9. Mai 2000 an die Schulrekurskommission, welche mit Beschluss vom 14. August 2000 das Rechtsmittel ebenfalls abwies.

II. Mit Beschwerde vom 15. September 2000 beantragten A.1 und A.2 dem Verwal­tungsgericht die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Verpflichtung der Pri­mar­schulpflege X zur Übernahme der Schulkosten an der Z. Eventualiter beantragten sie die Übernahme der Kosten in dem Umfang, als sie während des Besuchs der öffentlichen Schule durch J entstehen würden. Subeventualiter beantragten sie den Erlass anderer Mass­nahmen betreffend finanzielle Beteiligung. Sowohl seitens der Vorinstanz als auch der Beschwerdegegnerin wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Vorbringen der Parteien und der Vorinstanz werden, soweit erforderlich, in den nachstehenden Entscheidungsgründen wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 3).

Gemäss § 5 Abs. 2 des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 1859 (in der Fassung vom 29. November 1998) entscheidet die Schulrekurskommission abschliessend, soweit das Verwaltungsrechtspflegegesetz nicht den Weiterzug an das Verwaltungsgericht vorsieht. Ein solcher Weiterzug ist gemäss § 41 VRG (in der Fassung vom 8. Juni 1997) grundsätzlich zulässig, und die Streitigkeiten um die Übernahme von Schulungskosten fällt nicht unter die in § 43 Abs. 1 lit. f VRG (in der Fassung gemäss § 42 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999; OS 55, 424 sowie bezüglich Inkraftsetzung OS 56, 54) für den Schul­­bereich vorgesehenen Ausnahmen. Sodann entfällt seit dem 1. März 2000 auch der Ausnahmegrund von § 42 VRG, nachdem auf diesen Zeitpunkt das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über prozessuale Anpassungen an die neue Bundesverfassung (AS 2000, 416) in Kraft getreten und damit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) aufgehoben worden ist, welcher in Streitigkeiten betref­fend die verfassungsrechtliche Garantie des unentgeltlichen Primarschulunterrichts die Beschwerde an den Bundesrat vorsah (vgl. RB 1998 Nr. 29). Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist deshalb grundsätzlich einzutreten.

b) Das monatliche Schulgeld der Z beläuft sich auf Fr. 1'850.-. Wird davon aus­ge­gangen, dass J bis zum Übertritt in die Oberstufe die Z besuchen wird, das heisst während insgesamt zwei Jahren, so ist von einem über Fr. 20'000 liegenden Streitwert auszugehen, weshalb die Kammer zur Beurteilung des vorliegenden Falles zuständig ist (§ 38 Abs. 1 VRG). Daran ändert nichts, dass bis zum 31. Juli 2000 das Schulgeld für J auf Fr. 750.- im Monat reduziert worden ist, hätten doch die Beschwerdeführenden bei einer Verpflichtung des Gemeinwesens zur vollen Übernahme der Privatschulkosten die entsprechenden Beträge, welche von der Z übernommen worden sind, dieser zurückzuerstatten.

2. Nach Art. 19 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ist der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gewährleistet. Für das Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 BV), die für einen ausreichenden Grundschulunterricht sorgen, der allen Kindern offen steht (Abs. 2 Satz 1). Der Grundschulunterricht ist obligatorisch und untersteht staatlicher Leitung oder Aufsicht (Satz 2). An öffentlichen Schulen ist er unentgeltlich (Satz 3).

Bereits aus dieser letztgenannten Bestimmung geht hervor, dass der Besuch einer Privatschule nicht unentgeltlich ist und dass der Staat für dessen Kosten grundsätzlich nicht aufzukommen hat (vgl. Bruno Mascello, Elternrecht und Privatschulfreiheit, St. Gallen 1995, S. 161; Thomas Fleiner-Gerster, Die Rechte der Eltern gegenüber der Schule, Rechtsgutachten, Zürich 1993, in: AJP 1993, S. 671). Die Volksschulgesetzgebung des Kantons Zürich kennt die Übernahme für Privatschulkosten nur im Bereich der Sonder­schulung (§ 15 des Schulleistungsgesetzes vom 2. Februar 1919/16. März 1986). Im Folgen­­den ist zu prüfen, ob vorliegend eine solche Ausnahmesituation vorliegt.

3. Unbestrittenermassen handelt es sich bei J um ein hochbegabtes Kind, auf dessen individuelle Bedürfnisse auch im schulischen Bereich eingegangen werden muss. Die Vorinstanz stellte sich auf den Standpunkt, aus den Feststellungen der beteiligten Fach­per­so­nen lasse sich nicht entnehmen, dass J unter keinen Umständen in der Volksschule weiter hätte geschult und gefördert werden können. Auch wenn sich besondere Massnahmen im Sinn von § 12 Volksschulgesetz aufdrängten, so hätten die Fachpersonen, auch die privat herbeigezogene Psychologin N, weitere Förderungsmassnahmen von J in der öffentlichen Schule gesehen. Zwar seien die Vorschläge seitens der Schulpflege anlässlich einer Sitzung vom 13. Juli 1999, an welcher K von der Sonderschulkommission, L vom Schulpsychologi­schen Dienst und die Beschwerdeführenden teilgenommen hätten (vgl. act. --), wenig kon­kret ausgefallen, was aber nicht heisse, dass nicht eine Kombination von verschiedenen integrativen För­dermassnahmen hätte angeordnet werden können. Diese Massnahmen hätten zuerst aus­geschöpft werden müssen. Indem die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 21. Au­gust 1999 die Schulpflege darüber informiert hätten, J besuche mit Beginn des neuen Schul­jahres die Z, hätten sie der Schulpflege die Gelegenheit genommen, die notwen­­digen integrativen Massnahmen anzuordnen, weshalb sie auch nicht zur Übernahme der Kosten verpflichtet werden könne.

Die Beschwerdeführenden halten daran fest, dass die Volksschule den Bedürfnissen Js nicht genügend habe Rechnung tragen können, weshalb sie diskriminiert worden sei. Sei­tens der Beschwerdegegnerin sei kein ausreichendes Angebot zur adäquaten Schulung Js gemacht worden. So sei der Vorschlag des nochmaligen Klassenüberspringens wegen der Unterschiede im sozial-emotionalen Bereich untauglich gewesen. Auch sei ihnen gegenüber stets betont worden, dass die Primarschulpflege keine zusätzlichen finanziellen Mittel zur Förderung von J bereitstellen könne, weshalb die Realisierung des Vorschlags, einen Mentor oder eine Mentorin beizuziehen, durch sie, die Beschwerdeführen­den, selbst hätte finanziert werden müssen. Weitere Vorschläge zur Förderung von J seien ihnen gegenüber nicht gemacht worden. So sei der Besuch der Z als einzige noch mögliche und auch notwendige Massnahme in Frage gekommen.

Der Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht ist nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimalste bzw. geeignetste Schulung des einzelnen Kindes. Zwar hat die Volksschule im Rahmen ihres Auftrages den individuellen Bedürfnissen der Kinder gebührend Rechnung zu tragen und gegebenenfalls Sondermassnahmen zu treffen. Sind solche erforderlich, heisst das aber nicht, dass bei der Prüfung verschiedener möglichen Varianten nur eine gewählt werden darf, sofern mehrere der in Frage stehenden Möglichkeiten tauglich und für das betreffende Kind zumutbar sind. Somit hat vorliegend die Vorinstanz zu Recht festgehalten, die Beschwerdeführenden hätten durch die eigenmächtige Anmeldung Js an der Z der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit genommen, andere Mass­nahmen, welche auch in Frage hätten kommen können, überhaupt vorzuschlagen. Es versteht sich von selbst, dass die Übernahme der Kosten einer Privatschule durch die öffent­liche Hand nur als ultima ratio in Frage kommen kann. Es trifft zu, dass in jüngster Zeit in der Öffentlichkeit das Bewusstsein gewachsen ist, dass hochbegabte Kinder der gezielten Förderung bedürfen. Seitens der Schulbehörden wird denn auch zunehmend versucht, in diesem Zusammenhang gezielte Massnahmen zu treffen. Erst wenn diese nicht zum Ziel führen, stellt sich die Frage der Kostenbeteiligung an einer Privatschule. Vor­liegend hat sich die Beschwerdegegnerin der speziellen Bedürfnisse Js angenom­men, wie sich unter anderem aus dem Überspringen der 2. Klasse zeigt. Unbestrittenermas­sen hätten im Lauf des Schuljahres 1999/2000 weitere Massnahmen getroffen werden müssen. Ansätze für eine Lösung wurden anlässlich der erwähnten Sitzung vom 13. Juli 1999 diskutiert. Unter anderem war auch das Privatgutachten von N Gesprächsinhalt; die Feststellungen Ns wurden von keiner Seite in Frage gestellt. Um Js schulischen Bedürfnissen entgegenzukommen, waren in diesem Gutachten folgen­de Möglichkeiten aufgezeichnet worden (act. --):

"- Sie könnte nochmal eine Klasse überspringen, wäre dann allerdings zwei Jahre jünger als ihre KameradInnen, was für J schwierig werden könnte, da sie eher zu Rückzug als zu assertivem Verhalten neigt.

- Bleibt sie in ihrer Klasse, sollte J ein bis zwei halbe Tage vom Unterricht befreit werden, um in dieser Zeit mit einer Mentorin (vielleicht eine Studentin der Universität oder ETH) an spannenden Projekten zu arbeiten. Zusammen mit ihr könnte J soziale und politische Themen durchnehmen und daneben auch das Mathematikpensum bis zur 6. Klas­se. J sollte nur so viele Übungsaufgaben lösen wie sie braucht, um ein neues Mathematikthema zu ver­stehen und zu automatisieren. Die freiwerdende Zeit soll mit span­nenden Ersatzaufgaben gefüllt werden, die gezielt das mathematische Denken fördern (z.B. chinesische Tan­grams, Labyrinthe, Denkspiele, japanische Papierfaltkunst (Origami), römi­sche Zahlen, etc.). Sie soll jeweils an den Rechnungsprüfungen in der Klasse teilnehmen, um den Nach­weis zu erbringen, dass sie den Leistungsstand der anderen SchülerInnen hat. Ein guter Kon­takt zwischen Mentorin und Lehrer ist wichtig, damit man sich z.B. abstimmen kann, wann J im Regelklassenunterricht an Mentoratsaufgaben weiterarbeiten dürfte oder in welcher Form sie ihre Projekte der Klasse vorstellen könnte (z.B. als Vortrag, Infoplakat, Ausstellung, etc.).

- An einer Privatschule wie der Z wären Js Bedürfnisse meines Erachtens am optimalsten abgedeckt, da dort täglich dafür gesorgt wird, dass die Kinder an ihrer individuellen Leistungsgrenze arbeiten dürfen. J zeigt sich sehr interessiert an dieser Schule, da sie wahrscheinlich genau merkt, wie anregend dieses Lernumfeld für sie wäre. Auch eine "International School" könnte für J für die nächsten Jahre sehr anregend sein.

                   Meine schulischen Empfehlungen zielen nicht zuletzt darauf hin, J anhand täglicher Herausforderungen zu ermöglichen, effiziente Lern- und Arbeitstechniken kennenzulernen, die für später sehr wichtig sein werden. Gelingt ihr immer alles spielend, kann sie nicht lernen, Frustrationen auszuhalten, Durchhaltevermögen zu erwerben und mit Fehlern konstruktiv umzugehen."

Somit ergibt sich auch aus diesen gutachterlichen Feststellungen klar, dass für J der Besuch der Z eine von mehreren Lösungsvarianten darstellte. Zwar scheinen sich alle darin einig gewesen zu sein, dass ein nochmaliges Überspringen der Klasse für J nicht opportun sei; dies wird denn auch im Schreiben von Dr. M vom 11. September 2000 sowie im Schrei­ben von N vom 12. September 2000 festgehalten (act. -). Allerdings erachteten die Psychologinnen in diesen Schreiben ein Mentorat nunmehr als eine für J zu wenig weitreichende Massnahme, welche Schlussfolgerung aber aus den fundierten gutachterlichen Fest­stellungen von N vom 22. März 1999 nicht hervorgeht. Angesichts der diversen Förderungs­möglichkeiten sowie des Umstands, dass mehrere Varianten im Gutachten N in Erwägung gezogen worden ist, muss davon ausgegangen werden, dass die von der Volks­schule ausgehenden Möglichkeiten (z.B. ein Mentorat, ev. Supervision der Lehrkraft von J, kombiniert mit weiteren Massnahmen wie der Befreiung von überflüssigen Übungsaufgaben und stattdessen Füllung der frei werdenden Zeit mit spannenden Ersatz­aufgaben) noch nicht voll ausgeschöpft waren. Auch aus dem Inhalt des am 13. Juli 1999 zwischen den Be­schwerdeführenden und der Beschwerdegegnerin sowie dem Schulpsycho­logen L geführten Gesprächs lässt sich nicht ableiten, dass als einzige Lösungsmög­lichkeit die Platzierung Js in der Privatschule Z in Frage kommen könne. Wenn sich die Beschwerdeführenden da­zu entschieden haben, J in die Z zu schicken, so haben sie dies in Eigenverantwortung getan. Es kann nicht angehen, die finanziellen Konsequenzen ihres unabhängig von der Beschwerdegegnerin gefällten Entscheids nun dieser überbinden zu wollen, ohne dass ihr über­haupt die Möglichkeit gegeben worden war, nach adäquaten Lösungen zu suchen und solche anzubieten. Auch ist nicht weiter auf das Vorbringen der Beschwerdeführenden einzugehen, sie selber hätten die Kosten eines Men­torats tragen müssen. Weder lässt sich das aus den Akten ableiten noch hätte dies bedeutet (angenommen, die Beschwerdegegnerin hätte tatsächlich das Tragen der Kosten eines Mentorats abgelehnt), dass letztlich die Kos­ten effektiv von den Beschwerdeführenden hätten übernommen werden müssen. Zusammen­fassend ist festzuhalten, dass es nicht angehen kann, die Schulbehörden vor vollendete Tatsachen zu stellen, indem eigenmächtig die Anmeldung an einer Privatschule erfolgt, ohne dass der Schulbehörde die Möglichkeit zum Treffen anderer Massnahmen eingeräumt worden ist. Nachdem das Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden und der Primarschulpflege X am 13. Juli 1999, somit vor der Sommerpause stattgefunden hat, erscheint die Anmeldung Js in die Z im folgenden Monat als voreilig in dem Sinn, als der Schulbehörde nicht vorgeworfen wer­den kann, sie habe nicht innert Frist nach geeigneten Massnah­men gesucht. Wenn die Beschwerdeführenden die Z als die für J geeignetste Massnahme erachteten, so ist dies durchaus nachvollziehbar; allerdings kann aus den erwähnten Gründen das Gemein­wesen nicht zur finanziellen – auch nicht einer anteilsmässigen – Beteiligung verpflich­tet werden. Es scheint, dass dies ursprünglich auch von den Beschwerdeführenden so gesehen wurde, haben sie doch den Antrag auf Kostengutsprache erst am 11. Januar 2000 gestellt. Aufgrund des Gesagten lässt sich, trotz grundsätzlicher Möglichkeit der nachträglichen Übernahme der Kosten einer von den Eltern in eigener Kompetenz gewählten Sonderschulung (Ziffer 4.2.7.9 der Richtlinie zum Sonderklassenreglement vom 27. Dezember 1985), eine solche nicht rechtfertigen; der Beschwerdegegnerin kann kein Versäumnis vorgeworfen werden, welches trotz ausreichenden Angebots in der öffentlichen Schule die An­ordnung der Sonderschulung in einer Privatschule rechtfertigen würde. Im Übrigen ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 71 VRG in Verbindung mit § 161 Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.      ...

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