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Geschäftsnummer: VB.2000.00267 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.09.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Rückerstattung von Unterstützungsleistungen, die als Überbrückungshilfe ausgerichtet wurden Die Rückerstattungspflicht stützt sich vorliegend nicht auf § 27 Abs. 1 1. Satzteil SHG und ebensowenig auf einen allgemeinen Grundsatz des Sozialhilferechts (E. 3b). Die Bf'in hat die Hilfe nicht durch unwahre oder unvollständige Angabe i.S.v. § 26 SHG erwirkt (E. 3c). Die Rückerstattung kann gestützt auf § 27 Abs. 1 2. Satzteil i.V.m. § 20 SHG verlangt werden (E. 3d).
Stichworte: AUSKUNFTSPFLICHT MITWIRKUNGSPFLICHT REALISATION RÜCKERSTATTUNG SOZIALHILFE VORSCHUSS WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen: § 20 SHG § 26 SHG § 27 lit. I SHG § 27 lit. II SHG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Die Fürsorgebehörde der Stadt Winterthur leistete A für den Monat April 1999 wirtschaftliche Hilfe von Fr. 1'278.95. Der Entscheid basierte auf einer persönlichen Erklärung über Einkommen und Vermögen der Gesuchstellerin vom 27. März 1999, wo diese unter der Rubrik "Motorfahrzeuge" ohne Typenbezeichnung und Wertangabe ein Auto vermerkt hatte. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass das fragliche Auto erst im September 1998 in Verkehr gesetzt worden war und neu Fr. 28'600.- gekostet hatte, forderte die Behörde die erfolgte Unterstützung mit Beschluss vom 27. Mai 1999 wegen unwahrer oder unvollständiger Angaben zurück. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies die Fürsorgebehörde am 16. Dezember 1999 ab.
II. A erhob gegen diesen Beschluss am 28. Dezember 1999 Rekurs an den Bezirksrat Winterthur, den dieser am 12. Juli 2000 abwies. Er erwog, die Angaben der Rekurrentin gegenüber der Fürsorgebehörde seien zwar nicht unwahr, aber unvollständig gewesen. Auch wenn sie nicht nach dem Wert des Fahrzeuges befragt worden sein sollte, was nicht mehr rekonstruierbar sei, wäre sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, den Neupreis, bzw. den aktuellen Wert des Autos bekanntzugeben. Dieser liege mit Fr. 16'200.- deutlich über dem Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.für Einzelpersonen.
III. Gegen diesen Beschluss erhob A am 5. August 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Entscheide der Fürsorgebehörde und des Bezirksrates seien aufzuheben, und auf die Rückerstattung sei zu verzichten.
Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 21. August 2000 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeantwort von Seiten der Fürsorgebehörde Winterthur erging am 5. September 2000 und schloss ebenfalls auf Beschwerdeabweisung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Streitsache weist einen Streitwert von Fr. 1'278.95 auf und fällt damit in die Zuständigkeit der Einzelrichterin (§ 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997, VRG).
2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine Ermessensüberprüfung steht ihm - ausser bei Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung - nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
3. a) Die Pflicht zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe kann sich nach dem Sozialhilfegesetz vom 14. Juni 1981 (SHG) aus drei verschiedenen Rechtsgründen ergeben. Nach § 26 SHG ist zur Rückerstattung verpflichtet, wer unter unwahren oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe erwirkt hat. Die darin liegende Verletzung der in § 18 SHG geregelten Auskunftspflicht führt zu einem unrechtmässigen Leistungsbezug, welcher ohne weitere Voraussetzung die Rückerstattung rechtfertigt. Demgegenüber regelt § 27 SHG die Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug, wobei hier zwei Fälle unterschieden werden. Einerseits ist wirtschaftliche Hilfe nach § 27 Abs. 1 erster Satzteil SHG infolge einer nachträglichen Verbesserung der finanziellen Verhältnisse zurückzuerstatten, wenn nämlich der Hilfeempfänger aus Erbschaft, Lotteriegewinn oder andern nicht auf eigene Arbeitsleistung zurückzuführenden Gründen in finanziell günstige Verhältnisse gelangt ist. Andererseits hat die Rückerstattung nach § 27 Abs. 1 zweiter Satzteil SHG unter den Voraussetzungen von § 20 SHG zu erfolgen, wenn die Realisierung von Vermögenswerten in erheblichem Umfang nachträglich möglich und zumutbar wird. In diesem Fall weist die wirtschaftliche Hilfe von Anfang an lediglich den Charakter einer Bevorschussung zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses auf, was regelmässig in der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung durch den Hilfeempfänger zum Ausdruck kommt.
Im vorliegenden Fall stützte die Fürsorgebehörde Winterthur ihren Anspruch im angefochtenen Entscheid ausdrücklich auf § 26 SHG. Alsdann führte sie aber im Einspracheentscheid vom 16. Dezember 1999 aus, es lasse sich nicht mehr rekonstruieren, ob die Rekurrentin nach dem Wert des Autos befragt worden sei, man anerkenne daher, dass sie wahrheitsgetreu Auskunft gegeben und nicht die Absicht gehabt habe, unwahre Angaben zu machen. Die wirtschaftliche Hilfe sei jedoch als Bevorschussung auf illiquides Vermögen zu betrachten und aus diesem Grund zurückzuerstatten. In ihrer Rekursvernehmlassung vom 4. Februar 2000 bekräftigte die Behörde erneut, dass sie der Rekurrentin nicht unwahre oder unvollständige Angaben vorwerfe, jedoch entspreche es einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, dass unrechtmässig ausgerichtete Leistungen zurückzuerstatten seien. Im Rekursentscheid begründete der Bezirksrat die Rückerstattung ausschliesslich mit § 26 SHG, während sich die Fürsorgebehörde Winterthur in ihrer Vernehmlassung vom 5. September 2000 erneut auf § 27 in Verbindung mit § 20 SHG bezog, gleichzeitig aber ausführte, eine Rückerstattungspflicht bestehe generell, wenn die Auszahlung aufgrund einer Informationslücke oder eines Irrtums der Sozialberatung geschehen sei.
Verwaltungsbehörden und gerichtliche Instanzen wenden das Recht von Amtes wegen an. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob ein Rechtsgrund für die Rückerstattungsforderung der Fürsorgebehörde besteht, dies unabhängig davon, welchen sie selber dafür beansprucht oder welchen die Rekursinstanz als verwirklicht betrachtet.
b) Eine Rückerstattung infolge nachträglich eingetretener günstiger Vermögensverhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 erster Satzteil SHG fällt vorliegend vom Sachverhalt her ohne Weiteres ausser Betracht. Die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin haben sich im relevanten Zeitraum nicht verändert.
Ebensowenig kommt eine Rückerstattung aus einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts, wie dies der Fürsorgebehörde Winterthur vorschwebt, in Frage. Die Rückforderung einer staatlichen Leistung ist letztlich ein Eingriff in das verfassungsmässig geschützte Eigentum und bedarf daher zu seiner Rechtfertigung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
c) Fraglich ist sodann, ob die Beschwerdeführerin die wirtschaftliche Hilfe durch unwahre oder unvollständige Angaben im Sinn von § 26 SHG erwirkt hat.
Aufgrund der Akten ist in tatsächlicher Hinsicht mit der Fürsorgebehörde und dem Bezirksrat davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe nicht zum Wert ihres Autos befragt worden ist. Ebensowenig darf angenommen werden, dass sie über den Umstand und die Höhe einer Vermögensfreigrenze von Fr. 4'000.für Einzelpersonen informiert worden ist. Aus der blossen Regel, eine solche Information anlässlich der ersten Besprechung vorzunehmen, kann ohne entsprechende Aktennotiz nicht geschlossen werden, dass dies auch in einem konkreten Fall so geschehen ist. Ausgehend von diesem Sachverhalt können die Angaben der Beschwerdeführerin weder als unwahr, noch als unvollständig angesehen werden. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Behörde, die Hilfesuchenden darüber aufzuklären, welche Angaben für eine korrekte Behandlung eines Gesuches benötigt werden. Es darf jedenfalls nicht vorausgesetzt werden, dass die Hilfesuchenden über die Voraussetzungen der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe und deren Bemessung derart im Bild sind, dass sie selber ermessen können, welche Angaben relevant sein könnten und welche nicht. Es liegt daher an der Fürsorgebehörde Winterthur, das Formular "Persönliche Erklärung zum Gesuch um Sozialhilfe" so zu ergänzen, dass die Angaben der Gesuchstellenden bereits ohne zusätzliche Abklärungen eine erste Beurteilung des Gesuches ermöglichen und demgemäss auch die Rückerstattung bei falschen oder unvollständigen Angaben rechtfertigen.
d) Es bleibt zu prüfen, ob die Rückerstattung gestützt auf § 20 SHG verlangt werden kann. Nach dieser Bestimmung muss bei der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ein Vermögenswert in erheblichem Umfang vorhanden sein, dessen Realisierung dem Hilfesuchenden nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Beide Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Der Wert des Autos wurde von der Beschwerdeführerin auf Fr. 19'000.geschätzt, nach der Tabelle der Euro-Tax soll es 1999 einen Wert von Fr. 16'200.- aufgewiesen haben. Es handelt sich damit unbestreitbar um einen Vermögenswert im Sinn von § 20 SHG. Ebenso war eine Realisierung dieses Vermögenswertes vorerst nicht möglich, jedenfalls konnte das im April bevorstehende Manko der Beschwerdeführerin nicht kurzfristig durch Autoverkauf oder auch nur durch Eintausch mit einem günstigeren Wagen gedeckt werden. Davon ging auch die Beschwerdeführerin selber aus, als sie vorbrachte, sie könne nicht einfach so schnell ein Auto verkaufen (act. 8/9/7).
Für den Zeitpunkt der Rückerstattung setzt § 20 SHG sodann stillschweigend voraus, dass die ursprünglich gegebene Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit hinsichtlich der Realisierung des vorhandenen Vermögenswertes inzwischen dahingefallen sei. Auch diese Voraussetzung ist vorliegend ohne Weiteres gegeben. Zwischen der Gesuchstellung Ende März 1999 und dem Beschluss der Fürsorgebehörde Ende Mai 1999 hatte die Beschwerdeführerin genügend Zeit, sich um den Verkauf oder Eintausch des Wagens zu kümmern.
Schliesslich hat sich die Beschwerdeführerin durch Unterzeichnung der persönlichen Erklärung am 27. März 1999 auch verpflichtet, erhaltene Unterstützungen zurückzuerstatten, sobald sie über momentan nicht realisierbare Vermögenswerte verfügen könne (act. 8/9/28). Diese Erklärung bildet nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zwar ohnehin nicht formelle Voraussetzung der Rückerstattung nach § 20 SHG (vgl. RB 1999 Nr. 82). Liegt sie jedoch vor, so ist damit der Einwand des Pflichtigen ausgeschlossen, er habe mit einer Rückerstattung nicht rechnen müssen und sich in guten Treuen darauf verlassen dürfen, dass die wirtschaftliche Hilfe à fonds perdu bezahlt werde. Insofern erleichtert die Erklärung immerhin die Durchsetzung des Rückerstattungsanspruches.
Es bleibt zu fragen, ob die Behörde sich im Zeitpunkt der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe über deren bevorschussenden Charakter bewusst zu sein hat, damit eine Rückforderung mit § 20 SHG begründet werden darf. Auch wenn das Gesetz die vorgängige Spezifizierung des illiquiden Vermögenswertes nicht ausdrücklich verlangt, kann allenfalls der Grundsatz von Treu und Glauben eine solche gebieten. Insofern beschlägt die Frage jedoch weniger die Willensbildung auf Seiten der Fürsorgebehörde, als die Optik des Hilfesuchenden. Ausschlaggebend ist daher einzig, ob ein Sozialhilfeempfänger aufgrund der gesamten Umstände mit einer Rückerstattung gestützt auf § 20 SHG rechnen musste. Dies war vorliegend der Fall. Die Beschwerdeführerin war sich über den Wert ihres Fahrzeuges vollständig im Klaren und musste, nachdem sie allgemein auf die Rückerstattungspflicht bei Verfügbarkeit momentan nicht realisierbarer Vermögenswerte hingewiesen worden war, mit der Rückforderung rechnen. Unter diesen Umständen hat die Fürsorgebehörde Winterthur zu Recht die Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verlangt. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.
4. ...
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...