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Geschäftsnummer: VB.2000.00229 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.09.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe
Dreistufenprinzip bei der Kürzung wirtschaftlicher Hilfe Eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe setzt voraus, dass der Empfängerin zuerst eine Weisung erteilt und sie im Fall der Nichtbefolgung hernach verwarnt wurde. Erst danach darf die Behörde die Kürzung beschliessen (E. 2).
Stichworte: ANORDNUNG DREISTUFENPRINZIP KÜRZUNG LEISTUNGSKÜRZUNG MAHNUNG SOZIALHILFE VERWARNUNG WEISUNG WIRTSCHAFTLICHE HILFE WOHNUNGSKOSTEN
Rechtsnormen: § 24 lit. I SHG § 24 lit. II SHG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Die Sozialbehörde X beschloss am 16. Juni 1999, bis Ende September 1999 A weiterhin monatliche Unterstützung von Fr. 1'499.50 zu gewähren (Disp.-Ziff. 1 und 3), ab dem 1. Oktober 1999 aber nur noch einen Mietzins von Fr. 1'000.- (statt wie bis anhin Fr. 1'467.-) zu übernehmen (Disp.-Ziff. 2).
II. A erhob dagegen am 26. Juli 1999 Rekurs an den Bezirksrat mit dem Antrag, die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses ersatzlos aufzuheben. Der Bezirksrat hiess das Rechtsmittel am 24. März 2000 teilweise gut und hob die Leistungskürzung betreffend die Wohnkosten der Rekurrentin auf. Gleichzeitig wies er sie aber an, in eine Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'000.- monatlich umzuziehen. Die Rekursgegnerin wurde aufgefordert, der Rekurrentin eine Frist für diesen Wohnungswechsel anzusetzen.
III. Die Sozialabteilung der Gemeinde X wandte sich am 23. Juni 2000 gegen den Beschluss des Bezirksrats mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1 und 3 des Anfechtungsobjekts vollumfänglich aufzuheben, d.h. ihren erstinstanzlichen Beschluss zu bestätigen. Der Bezirksrat überwies dem Verwaltungsgericht am 24. Juli 2000 die Akten unter Verzicht auf Vernehmlassung. Die Beschwerdegegnerin liess am 8. September 2000 die Abweisung der Beschwerde beantragen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss des Bezirksrats und ist nach § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 VRG zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, hat das Gericht auf das Rechtsmittel einzutreten.
b) Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin die Leistungen an die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1999 um den Betrag von Fr. 467.- monatlich kürzen durfte. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts entspricht der Streitwert bei periodischen Leistungen deren innerhalb eines Jahres ausgerichteter Summe, vorliegend somit Fr. 5604.-. Gemäss § 38 Abs. 2 VRG ist damit der Einzelrichter zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2. a) Nach § 24 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) wird unter Androhung der Folgen schriftlich verwarnt, wer Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt. Bei erfolgloser Verwarnung können die Leistungen gekürzt werden (Abs. 2).
b) Mit Beschluss vom 16. Juni 1999 kürzte die Beschwerdeführerin ihren Beitrag an die Wohnungskosten der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Oktober auf Fr. 1'000.monatlich. Die Vorinstanz erwog, diese Anordnung verstosse gegen das in § 24 SHG statuierte Dreistufenprinzip. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei nicht einzusehen, weshalb mit der Weisung oder Auflage nicht gleichzeitig auch die Folgen von deren Missachtung ausgesprochen werden könnten. Zudem erwähnten die SKOS-Richtlinien das Dreistufenprinzip nicht. Das Verfahren werde dadurch unnötig in die Länge gezogen, was hohe Kosten zur Folge habe. Die Beschwerdegegnerin sei am 31. März 1999 von ihrer Sozialarbeiterin informiert worden, dass sie sich nach dem Wegzug ihres Sohnes eine günstigere Wohnung suchen müsse.
c) Diese Einwände halten nicht Stich: Nach dem Wortlaut von § 24 Abs. 1 SHG setzt die Kürzung von Fürsorgeleistungen als erstes die Nichtbefolgung einer behördlichen Anordnung voraus. Der hilfeempfangenden Person ist somit eine ausreichende Frist einzuräumen, der Weisung nachzukommen. Erst nach deren Ablauf steht fest, ob die Person die Anordnung im Sinn von § 24 SHG missachtet hat. Im Streitfall hat die zuständige Behörde die Erteilung der Weisung zu beweisen. Vorliegend behauptet die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin am 31. März mündlich zum Wechsel in eine günstigere Wohnung aufgefordert zu haben. Dafür fehlt aber jeglicher Beleg.
In einem zweiten Schritt hat die Behörde die Person unter Androhung der Säumnisfolgen schriftlich zu verwarnen. Die Hilfeempfängerin erhält dadurch nochmals Gelegenheit, die Anordnung zu befolgen. Erst wenn feststeht, dass die unterstützte Person sich weiterhin nicht an die Weisung der Behörde hält, ist nach § 24 Abs. 2 SHG eine Kürzung der Leistungen zulässig. Der Gesetzeswortlaut ist insoweit klar und lässt keine andere Auslegung zu. Die Notwendigkeit der drei Schritte Weisung, Verwarnung und Kürzung hat das Verwaltungsgericht mehrmals bestätigt (VGr, 20. Juli 1998, VB.98.00170, E. 2a; 21. Mai 1999, VB.99.00036, E. 3a; 28. Oktober 1999, VB.99.00283, E. 3g; 7. April 2000, VB.2000.00085, E. 2d). Unbehelflich ist der Hinweis auf Kap. A.8.2 der SKOS-Richtlinien: Das kantonale Recht geht den SKOS-Richtlinien, die nach § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 für die Bemessung der Fürsorgeleistungen grundsätzlich massgebend sind, vor. Zu Recht weist die Beschwerdegegnerin im Übrigen darauf hin, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprüchlich sind: Die behauptet zuerst, ihr Vorgehen sei nach geltendem Recht zulässig, und beklagt sich gleich darauf über die zur Zeit notwendige schwerfällige Vorgehensweise bei Kürzungen. Die Beschwerdeführerin bringt damit selbst zum Ausdruck, dass ihr Anliegen politischer Art und allenfalls im Rahmen der Revision des Sozialhilferechts aufzunehmen ist.
3. ...
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...