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Geschäftsnummer: VB.2000.00206 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2001 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
Bauauftrag für die Ausführung eines Treppenwegs Es ist grundsätzlich unzulässig, dass ein Unternehmer einen für die Ausschreibung grundlegenden Leistungsbeschrieb ausarbeitet, und sich später selber an dem betreffenden Verfahren beteiligt. Ein solcher Bieter ist vorbefasst und vom Verfahren auszuschliessen. Ob dies auch gilt, wenn die Vergabebehörde diesen Ausstandsgrund selber schafft, indem sie beschliesst, statt des freihändigen Verfahrens das höherstufige Einladungsverfahren durchzuführen und hierzu den genannten Leistungsbeschrieb eigenmächtig an zwei weitere Konkurrenten weiterleitet, um zusätzliche Angebote zu erhalten, kann offen bleiben. Ein entsprechender Einwand führte nämlich nicht dazu, dass die angefochtene Vergabe aufgehoben und der Auftrag antragsgemäss an den Beschwerdeführer vergeben würde. Insofern fehlt es an der Legitimation. Will der Beschwerdeführer aufgrund der Weiterleitung des ausgearbeiteten Leistungsbeschriebs eine Entschädigung geltend machen, so hat er den Zivilrechtsweg zu beschreiten (E. 3c). Kommt die Vergabebehörde anlässlich des freihändigen Verfahrens zum begründeten Schluss, der Bieter nütze die Tatsache aus, als einziger zum Angebot aufgefordert worden zu sein, kann sie ohne Rechtsverletzung das Verfahren wiederholen oder das höherstufige Einladungsverfahren durchführen (E. 4).
Stichworte: AUSSTAND LEGITIMATION SCHADENERSATZ SUBMISSION SUBMISSIONSRECHT VORBEFASSUNG VORBEFASSUNG ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: § 8 lit. II a SubmV § 1 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Die Stadt X ersuchte anfangs des Jahres 2000 durch das projektleitende Ingenieur- und Vermessungsbüro D die Strassenbaufirma A, für die Ausführung des S-steigs als Treppenweg gestützt auf die verlangten Vorgaben um Einreichung eines Angebots. Die Offertabgabe mit einer Angebotssumme von netto Fr. 94'359.30 erfolgte am 29. Februar 2000.
Die Stadt X erachtete das Angebot als nicht marktgerecht und eröffnete hierauf der Firma A die Möglichkeit, ein weiteres - reduziertes - Angebot einzureichen. Mit Eingabe vom 13. März 2000 offerierte hierauf A die Arbeiten für netto Fr. 79'241.80. In der Folge lud die Firma D am 15. März 2000 zwei weitere Unternehmen, die Firma B, sowie die Firma C, zur Offertstellung ein. Mit Beschluss vom 17. Mai 2000 vergab der Stadtrat X die Arbeiten für den Bau des S-steigs der Firma B zum Nettopreis von Fr. 66'183.-.
II. Gegen den Vergabebeschluss vom 17. Mai 2000 erhob A mit Eingabe vom 30. Mai 2000 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, den Vergabeentscheid des Stadtrats X aufzuheben und die Arbeiten an die Firma A zu vergeben. Zur Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe am 13. März 2000 ein Angebot eingereicht; nach Prüfung dieses Angebots sei seine Offerte zwei Konkurrenten weitergegeben worden, um zusätzliche Angebote zu erhalten. Die Bauleitung habe sich die aufwendige Arbeit erspart, die nötigen Positionen für das Bauobjekt zusammenzustellen. Die Aufstellung des Beschwerdeführers habe als Vorlage zur Einholung weiterer Offerten gedient. Die Einladung zur Offertstellung hätte indessen bei allen Unternehmungen zur gleichen Zeit erfolgen müssen.