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Geschäftsnummer: VB.2000.00179 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.07.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 03.11.2000 abgewiesen. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Vollzug der Landesverweisung
. Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung. Zulässigkeit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht; Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Die Verknüpfung der bedingten Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung ist zulässig, wenn die Resozialisierungschancen des Verurteilten im Ausland besser sind und für den Verbleib in der Schweiz eine ungünstige Prognose zu stellen ist. Das Prinzip des Non-Refoulement ist bei der Beurteilung dieser Fragen nicht massgeblich (E. 2). Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (E. 3).
Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG BEDINGTE ENTLASSUNG LANDESVERWEISUNG PROBEWEISER AUFSCHUB PROGNOSE RESOZIALISIERUNG STRAFRECHT, ALLGEMEINER TEIL STRAFVOLLZUG VERKNÜPFUNG
Rechtsnormen: Art. 38 lit. I StGB Art. 55 lit. II StGB
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. A, geboren 1979, reiste am 27. April 1997 mit gefälschten Papieren in die Schweiz ein, wo er unverzüglich ein Asylgesuch stellte. Der Untersuchungsrichter des Kantons Schaffhausen belegte ihn für die rechtswidrige Einreise mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn sodann am 17. De-zember 1998 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu drei Jahren Zuchthaus abzüglich 303 Tage Untersuchungs‑ und Sicherheitshaft, begangen am 13./14. Februar 1998. Als Nebenstrafe verhängte das Gericht eine unbedingte Landesverweisung von zehn Jahren und ordnete ausserdem den Vollzug der bedingten Gefängnisstrafe von 14 Tagen an. Das Strafende fällt auf den 1. März 2001. Mit Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge vom 10. November 1999 wurde das Asylgesuch abgewiesen.
Nachdem A ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug gestellt hatte, entsprach das Amt für Justizvollzug, Abteilung Strafvollzugsdienst, mit Verfügung vom 23. Dezember 1999 diesem Antrag insoweit, als es unter dem Vorbehalt weiteren Wohlverhaltens die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach zwei Dritteln per 24. Februar 2000 gewährte, jedoch erst auf den Zeitpunkt, in welchem die gerichtliche Landesverweisung vollzogen werden könne. Der Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung wurde mit gleicher Verfügung nicht aufgeschoben und die Kantonspolizei Zürich ersucht, die Landesverweisung zu vollstrecken.
II. A rekurrierte gegen diese Verfügung zunächst persönlich und liess sodann am 31. Januar 2000 durch den beigezogenen Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch stellen und gleichzeitig Rekurs einlegen mit dem Antrag, ihn per 24. Februar 2000 bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen und den Vollzug der Landesverweisung probeweise aufzuschieben. Das Amt für Justizvollzug lehnte eine Wiedererwägung seines Entscheids ab. Am 7. April 2000 wurde der Rekurs durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich ebenso abgewiesen.
III. Gegen die Verfügung der Direktion erhob A mit Eingabe vom 11. Mai 2000 fristgerecht Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, ihn unabhängig von der Vollziehbarkeit der Landesverweisung mit sofortiger Wirkung bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
Das Amt für Justizvollzug verzichtete mit Schreiben vom 24. Mai 2000 auf eine Beantwortung. Die Vorinstanz beantragte am 30. Mai/2. Juni 2000 die Abweisung der Beschwerde und orientierte über den Verlust der Vorakten, welcher jedoch durch eine weitgehende Wiederherstellung habe aufgefangen werden können.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. a) § 43 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) lässt die Beschwerde gegen Anordnungen in Straf‑ und Polizeistrafsachen, einschliesslich Vollzug von Strafen und Massnahmen, insoweit zu, als die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht (vgl. auch § 27 Abs. 2 des kantonalen Straf‑ und Vollzugsgesetzes vom 30. Juni 1974 [StVG]).
Das Bundesgericht bejaht seine Zuständigkeit sowohl betreffend bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nach Art. 38 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) wie auch betreffend Vollzug der Landesverweisung bei bedingter Entlassung gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB (BGE 105 IV 167, 118 IV 221 E. 1a sowie 122 IV 56; vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.; Jörg Rehberg, Strafrecht II, 6. A., Zürich 1994, S. 132). Somit ist auch die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts in vorliegender Sache gegeben und auf die Beschwerde einzutreten.
b) Für die Behandlung der Beschwerde ist gemäss § 38 Abs. 2 lit. b VRG der Einzelrichter zuständig, da es um Anordnungen aufgrund der §§ 16, 17 Satz 1 und 21 StVG in Verbindung mit den §§ 1 f. der Strafvollzugsverordnung vom 12. Januar 1994 geht.
c) Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss den §§ 50 f. VRG Rechtsverletzungen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermessensüberschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Im Bereich des Ermessens, das den Verwaltungsbehörden in vorliegender Sache zusteht (vgl. etwa BGE 105 IV 167 E. 2, 116 IV 283 E. 2a, 119 IV 5 E. 2; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. A., Zürich 1997, Art. 38 N. 9), kommt dem Verwaltungsgericht keine freie Nachprüfung zu (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 81 und N. 91 S. 677).
2. a) Hat der Verurteilte zwei Drittel der Strafe verbüsst, so kann ihn die zuständige Behörde bedingt entlassen, wenn sein Verhalten während des Strafvollzugs nicht dagegen spricht und anzunehmen ist, er werde sich in der Freiheit bewähren (Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Im Fall der bedingten Entlassung entscheidet die zuständige Behörde, ob und unter welchen Bedingungen der Vollzug einer verhängten Landesverweisung probeweise aufgeschoben werden soll (Art. 55 Abs. 2 StGB). Für letzteren Entscheid ist massgebend, ob für den Verurteilten in der Schweiz oder im Ausland die besseren Chancen für die Resozialisierung bestehen (BGE 122 IV 56 E. 3a mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind dabei namentlich die persönlichen Verhältnisse, die Beziehung zur Schweiz, die Familienverhältnisse, die Arbeitsmöglichkeiten und die soziale Integration (vgl. Trechsel, Art. 55 N. 6 mit Hinweisen).
b) Die Vorinstanz hat die Bewährungsaussichten und Resozialisierungschancen des Beschwerdeführers in der Schweiz mit Recht als ungünstig bezeichnet. Sie verwies zum einen auf die konstante Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers in das begangenen Unrecht. Zum anderen nannte sie jegliches Fehlen relevanter Bindungen zu Schweiz: Er sei auf seiner Flucht aus dem Irak am 27. April 1997 nur zufällig in die Schweiz gelangt, wo er insgesamt rund sechs Monate in Empfangs- und Flüchtlingsheimen gewohnt habe. Ende 1997 habe er schliesslich in Zürich eine Wohnung bezogen, sei jedoch Mitte Februar 1998 nach Begehung der Anlasstat inhaftiert worden. Der Beschwerdeführer verfüge auch weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch Berufserfahrung. Vor diesem Hintergrund liege es auf der Hand, dass er trotz der Wirkung des bisherigen Strafvollzugs versucht sein könnte, seinen Lebensunterhalt mit illegalen Geschäften zu bestreiten. In seiner Heimat sei er jedenfalls eher verankert als hier.
Diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz konnte dem Beschwerdeführer ohne Verletzung des ihr zustehenden Ermessens für den Fall des Verbleibens in der Schweiz eine ungünstigere Prognose stellen als bei einer Rückkehr in die Heimat und somit den Vollzug der Landesverweisung anordnen.
Tatsächlich richtet sich die Beschwerde denn auch nicht eigentlich gegen den Vollzug der gerichtlich angeordneten Landesverweisung; es wird diesbezüglich auf eine Antragstellung ausdrücklich verzichtet (Beschwerde S. 9) und im Übrigen eingeräumt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht integriert sei (Beschwerde S. 5).
c) aa) Ein Kernpunkt der Beschwerde ist hingegen der Vorwurf, die Vorinstanz habe die bedingte Entlassung in unzulässiger Weise mit dem tatsächlichen Vollzug der gerichtlichen Landesverweisung verknüpft (Beschwerde S. 5). Zutreffend ist hierbei der Hin-weis des Beschwerdeführers auf den Kommentar Trechsel, wonach die bedingte Entlas-sung nicht verweigert werden darf, "nur weil die Landesverweisung noch nicht vollzogen werden kann" (vgl. Trechsel, Art. 38 N. 9). Dieser Ansicht Trechsels ist grundsätzlich zu folgen, wobei die Rechtslage jedoch wie folgt zu präzisieren ist: Im Rahmen des Entscheids über den Vollzug der Landesverweisung nach Art. 55 Abs. 2 StGB ist wie dargelegt nur zu prüfen, ob die Resozialisierungschancen in der Schweiz oder im Ausland besser sind; sind die Chancen im Ausland besser, so ist die Landesverweisung selbst dann zu vollziehen, wenn dem Verurteilten auch bei einem Verbleiben in der Schweiz noch eine günstige Prognose gestellt werden könnte. Sind die Bewährungsaussichten eines Verurteilten in dieser Weise sowohl in der Schweiz wie im Ausland grundsätzlich günstig, so kann die bedingte Entlassung nicht vom Vollzug der Landesverweisung abhängig gemacht werden. Um einen solchen Fall handelte es sich denn auch in der bei Trechsel angeführten Belegstelle: Wie sich aus den Erwägungen ergibt, war dem Verurteilten eine "grundsätzlich positive Prognose" gestellt worden (vgl. AGVE 1987 Nr. 38 S. 221 f.). Eine solche Konstellation lässt es in Anwendung von Art. 38 Ziffer 1 Abs. 1 StGB nicht zu, den Verurteilten bis zum Vollzug der Landesverweisung im Gefängnis zu belassen.
Hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in diesem Sinn grundsätzlich ‑ also unabhängig von seinem künftigen Aufenthaltsort ‑ eine günstige Prognose gestellt, so läge demnach in der einstweilen nicht gewährten Entlassung eine Rechtsverletzung. Bestehen für den Fall des Verbleibens in der Schweiz aber ungünstige Bewährungsaussichten, so steht die einstweilige Verweigerung der bedingten Entlassung bis zum Vollzug der Landesverweisung grundsätzlich in Übereinstimmung mit Art. 38 StGB.
bb) Es ist bereits dargelegt worden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für den Verbleib in der Schweiz ohne Missachtung des ihr zustehenden Ermessens eine ungünstige Prognose hat stellen können. Davon ausgehend stellt es keine Rechtsverletzung dar, die bedingte Entlassung mit dem Vollzug der Landesverweisung zu verbinden (vgl. auch BGr, 8. Juni 1998. 6A.28/1998, E. 2b).
cc) Der Umstand, dass der Beschwerdeführer derzeit allenfalls nicht ausgeschafft werden kann, ändert entgegen der Meinung in der Beschwerdeschrift (S. 6 ff.) nichts an der massgeblichen Rechtslage. Wohl dürfte es zutreffen, dass der Beschwerdeführer bei einem Verbleib in der Schweiz auch nach Verbüssung der gesamten Strafe eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen wird. Indes kann aus dieser Erkenntnis nicht ein Anspruch auf Freilassung nach Verbüssung der Zweidrittelstrafe abgeleitet werden. Es liegt in der Natur des schweizerischen Strafrechts, dass jede Freiheitsstrafe ihr Ende findet und deshalb ein Verurteilter auch im Fall einer ungünstigen Prognose bei Strafvollendung zu entlassen ist. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach sich die Prognose bei einer bedingten Entlassung infolge der Möglichkeit begleitender Massnahmen allenfalls verbessern würde, vermag im hier zu beurteilenden Fall nicht durchzudringen. Die bedingte Entlassung kann zwar bereits dann erfolgen, wenn Aussicht darauf besteht, dass Auflagen oder Schutzaufsicht eher zu einer Resozialisierung des Täters führen als die Vollverbüssung der Strafe (BGE 124 IV 193). Mit Recht und ohne Widerspruch von Seiten des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz indes darauf hingewiesen, dass ein legaler Arbeitserwerb in der Schweiz einstweilen ausgeschlossen ist. Abgesehen von den rechtlichen Schranken fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer weder über eine abgeschlossene Berufsbildung noch über Berufserfahrung verfügt und inzwischen wegen Vergewaltigung vorbestraft ist. Zudem hat der Beschwerdeführer hier kein persönliches Beziehungsnetz, geschweige denn Familie oder Verwandte. Vor diesem persönlichen Hintergrund erscheinen die Möglichkeiten für eine Resozialisierung des Beschwerdeführers in der Schweiz auch bei Anordnung einer Schutzaufsicht gering. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch in keiner Weise dargetan, welche konkreten Massnahmen oder Weisungen seiner Resozialisierung förderlich wären. Allein der in der Beschwerde angesprochene Umstand, dass ihm bei der bedingten Entlassung im Fall neuer Delinquenz neben der neuen Strafe zusätzlich der Widerruf des Strafrests droht, kann für die Gutheissung seines Begehrens nicht ausreichen. Wenn die Vorinstanz bei der gegebenen Sachlage nicht annimmt, der Beschwerdeführer werde sich hier in Freiheit bewähren, und ihm deshalb die vorbehaltlose bedingte Entlassung verweigert hat, kann ihr jedenfalls keine rechtsverletzende Betätigung ihres Ermessens vorgeworfen werden.
d) Wie die Vorinstanz weiter zu Recht festgehalten hat, ist im vorliegenden Verfahren das Prinzip des Non-Refoulement bzw. die Frage nach der Vollstreckbarkeit der Landesverweisung unmassgeblich (vgl. BGE 116 IV 105). Es ist somit hier nicht zu prüfen, ob die Ausschaffung des Beschwerdeführers in seine Heimat möglich, zulässig und zumutbar ist (vgl. Beschwerde S. 5).
e) Nicht durchzudringen vermag der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Hinweis auf die bereits erfolgte bedingte Entlassung eines Tatbeteiligten (Beschwerde S. 8 f.). Die Prognosestellung als Ausgangspunkt für die Anwendung von Art. 38 Ziff. 1 Abs. 1 StGB bezieht sich immer auf die konkreten persönlichen Verhältnisse, beinhaltet dementsprechendes behördliches Ermessen und schliesst darum eine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz regelmässig aus. Wäre der angesprochene Mittäter entlassen worden, obwohl - wie hier - eine ungünstige Prognose und fehlende Aussicht auf Resozialisierung vorlagen, so wäre die dortige Entscheidung nicht in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht aber grundsätzlich nicht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, S. 102 N. 412), weshalb der Beschwerdeführer auch aus einer unberechtigten Entlassung des Mittäters nichts zu seinen Gunsten ableiten könnte.
f) Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde in keinem Punkt durchzudringen vermag und somit abzuweisen ist.
3. a) Der Beschwerdeführer ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung seines Anwalts als unentgeltlichen Rechtsvertreter.
Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Darüber hinaus hat die Partei unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, sofern sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG; RB 1994 Nr. 4; BGE 119 Ia 264 E. 3b; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1181; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39).
b) Der Beschwerdeführer ist offenkundig mittellos und nicht rechtskundig. Zudem wirft die Streitsache nicht bloss einfache Fragen auf und kann die Beschwerde auch nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch ist daher zu bewilligen. Die Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand wird der notwendige Zeitaufwand nach den Ansätzen des Obergerichts entschädigt. Reicht der Vertreter - wie hier - keine Zusammenstellung ein, so wird die Entschädigung von Amts wegen und nach Ermessen festgesetzt (vgl. § 13 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
2. Rechtsanwalt B wird aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) entschädigt;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...