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Zürich Verwaltungsgericht 28.06.2000 VB.2000.00170

June 28, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,976 words·~10 min·4

Summary

Aufenthaltsbewilligung | Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ghanaische Staatsangehörigen (*1965), welche seit 1996 faktisch, seit 1999 gerichtlich vom Schweizer Ehemann getrennt lebt. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine Ehe (E. 2). I.c. sind keinerlei Anzeichen ersichtlich, dass es sich um eine gelebte Ehe im Sinne einer wirklichen Gemeinschaft handelt. Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Regierungsrats, die Bf'in berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die Ehe, als zutreffend (E. 3). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00170   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.06.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Aufenthaltsbewilligung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer Ghanaische Staatsangehörigen (*1965), welche seit 1996 faktisch, seit 1999 gerichtlich vom Schweizer Ehemann getrennt lebt. Rechtsmissbräuchliche Berufung auf eine Ehe (E. 2). I.c. sind keinerlei Anzeichen ersichtlich, dass es sich um eine gelebte Ehe im Sinne einer wirklichen Gemeinschaft handelt. Unter diesen Umständen erweist sich die Annahme des Regierungsrats, die Bf'in berufe sich rechtsmissbräuchlich auf die Ehe, als zutreffend (E. 3). Abweisung.

  Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSLÄNDERRECHTSEHE EHETRENNUNG RECHTSMISSBRAUCH SCHEINEHE

Rechtsnormen: Art. 7 lit. I ANAG Art. 7 lit. II ANAG Art. 8 lit. I EMRK

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A, geboren 1965, ghanaische Staatsangehörige, reiste am 26. Januar 1991 in die Schweiz ein. Nachdem ihr Asylgesuch am 16. Dezember 1991 ab­gewiesen und ihr Frist zum Verlassen der Schweiz bis 15. Februar 1992 gesetzt worden war, heiratete sie am 13. Januar 1992 in Zürich den um 28 Jahre älteren Schweizer Bürger C, worauf sie eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann im Kanton Zürich erhielt. Am 4. März 1994 verstarb der Ehemann.

Am 16. März 1995 verweigerte die Fremdenpolizei A die Ver­längerung der Aufenthaltsbewilligung, wogegen sie am 3. April 1995 Rekurs erhob. Nach­dem sie am 19. Juni 1995 den um 22 Jahre älteren Schweizer Bürger D gehei­ratet und darauf  erneut eine befristete Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Schwei­zer Ehemann erhalten hatte, wurde das Rekursverfahren am 17. Juli 1995 abgeschrieben. In der Folge war A vom 19. Juni 1995 bis 1. Januar 1996 an der Adresse ihre Ehemannes gemeldet. Nach ihren eigenen Angaben wohnte sie seit Januar 1996 nicht mehr mit ihrem Ehemann zusammen (act. 8/62). Dieser gab am 6. Februar 1997 gegenüber der Fremdenpolizei an, die eheliche Gemeinschaft sei nie aufgenommen worden, weil seine Ehefrau das Zusammenleben verweigert habe (act. 8/47).

Im Januar 1996 fand auf Begehren des die Scheidung anstrengenden Ehemannes eine erste und im Februar 1996 eine weitere Sühnverhandlung vor dem Friedensrichter statt. Nachdem das Bezirksgericht Zürich beiden Parteien die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt und ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt hatte, wurde die Ehe mit Urteil vom 26. Mai 1997 geschieden. Hiergegen erhob A erfolglos Berufung; mit Urteil vom 6. April 1998 sprach das Obergericht des Kantons Zürich erneut die Scheidung aus. In Gutheissung der von A erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde hob jedoch das Kassationsgericht am 29. Januar 1999 das Urteil des Obergerichts auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an dieses zurück. Mit Beschluss vom 15. Februar 1999 hob das Obergericht auch das bezirksgerichtliche Urteil vom 26. Mai 1997 auf und wies die Sache an das Bezirksgericht zurück. Mit Urteil vom 20. Mai 1999 trennte das Bezirksgericht die Ehe der Parteien für die Dauer eines Jahres und genehmigte die Vereinbarung der Parteien über die Nebenfolgen der Trennung.

Bereits mit Verfügung vom 5. Oktober 1998 hatte die Direktion der Polizei des Kantons Zürich (heute Direktion für Soziales und Sicherheit) ein Gesuch As um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen und ihr Frist zum Verlas­sen des zürcherischen Kantonsgebietes bis 31. Dezember 1998 gesetzt. Am 17. Oktober 1998 gebar A, deren ältere Kinder E (geboren 1985) und F (ge­boren 1987) in Ghana leben, den Sohn G, der unbestrittenermassen nicht vom Ehemann D abstammt.

II. Gegen die Verfügung der Polizeidirektion vom 5. Oktober 1998 liess A am 2. November 1998 Rekurs an den Regierungsrat erheben, der das Rechts­mittel am 15. März 2000 abwies, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund der (näher dargelegten) Umstände dränge sich der Schluss auf, dass den Ehegatten A/D nichts mehr an ihrer Ehe liege und diese nur noch aufrechterhalten werde, damit A weiterhin in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung komme; ihre Beru­fung auf Art. 7 Abs. 1 des Bun­des­ge­set­zes über Aufent­halt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) sei daher rechtsmissbräuchlich und sie könne kei­nen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung einer Nieder­lassungsbewilligung geltend machen.

III. Mit Beschwerde vom 2. Mai 2000 liess A dem Verwal­tungsgericht beantragen, diesen Rekursentscheid sowie die Verfügung vom 5. Oktober 1998 aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, unter Kosten und Ent­schädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, das Festhalten an der Ehe durch die Beschwerdeführerin könne nicht rechtsmissbräuchlich sein, wenn nach dem geltenden Scheidungsrecht ein Schweizerbürger oder eine Schweizerbürgerin, die der Scheidung nicht zustimmten, berechtigt seien, ein vierjähriges Getrenntleben vor der Zustimmung zu einer Scheidung abzuwarten. Sodann stelle die Bezugnahme auf ein nichtiges Urteil des Obergerichts eine willkürliche Beweis­würdigung dar, ebenso diejenige auf  einen Hinweis im Rückweisungsbeschluss des Ober­gerichts vom 15. Februar 1999. Der Schluss der Vorinstanz, es liege den Ehegatten nichts mehr an ihrer Ehe und sie werde nur aufrechterhalten, damit die Beschwerdeführerin wei­terhin in den Genuss einer Aufenthaltsbewilligung komme, sei willkürlich und ohne tat­sächliche Begründung, hätten doch die Ehegatten die Wiederholung des umfangreichen Scheidungsprozesses vermeiden wollen. Zudem sei die Motivation der Ehegatten ausge­nommen im Fall von Art. 115 ZGB für oder gegen die Scheidung unmassgeblich, weshalb es einem Ehegatten freistehe, bei Nichtvorliegen einer vierjährigen Trennung der Ehe­scheidung zuzustimmen oder nicht. Liege darin kein Rechtsmissbrauch, so sei die Verwei­gerung der Aufenthaltsbewilligung während der faktischen Dauer der Ehe gesetzwidrig.

Der Regierungsrat liess am 16. Mai 2000 Abweisung der Beschwerde beantragen.

Mit Eingabe vom 23. Juni 2000 liess die Beschwerdeführerin dem Gericht mittei­len, ihr Ehemann habe am 31. März 2000 beim Berzirksgericht Zürich eine Scheidungsklage eingereicht und sei am 29. Mai 2000 verstorben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremden­polizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen­steht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959; in der Fassung vom 8. Juni 1997 [VRG]). Dies ist der Fall bei Entscheiden betref­fend Aufenthaltsbewilligungen, auf deren Erteilung die ausländische Person einen bundes­rechtlichen Anspruch hat (vgl. Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 des Bun­desrechts­pflegegeset­zes vom 16. Oktober 1943).

b) Der ausländische Ehegatte einer Person mit Schweizer Bürgerrecht hat laut Art. 7 Abs. 1 ANAG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthalts­be­willi­gung (Satz 1). Diese bun­des­recht­li­chen Bestimmungen setzen einzig den formellen Be­stand der Ehe voraus, um als An­spruchs­grundlagen in Betracht zu kommen, während Art. 8 der Europäischen Men­schen­rechts­konvention vom 4. November 1950 (EMRK) hierfür ver­langt, dass die Ehe auch tat­sächlich gelebt wird. Die Fra­ge, ob im konkreten Fall die Vor­aus­setzungen der an­wend­ba­ren An­spruchs­nor­men ver­wirklicht sind, stellt sich erst bei der Prüfung der materiellen Rechts­la­ge (BGE 119 Ib 417 E. 2d S. 419; BGE 118 Ib 145 E. 3d S. 151).

Gestützt auf den zur Zeit der Gesuchseinreichung unbestrittenen Bestand der Ehe der Beschwerdeführerin mit einem Schweizer hat das Verwaltungsgericht auf die Be­schwerde einzutreten. Keine An­spruchs­grundlage stellt indes Art. 8 EMRK dar, weil die Eheleute bereits damals nicht zusammen­lebten.

c) Berührt die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung hin­gegen keinen aus Art. 7 ANAG abgeleiteten Anspruch, kann sie nicht mit Verwaltungs­gerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Dementsprechend entfällt gemäss § 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 VRG auch die Möglichkeit, den Entscheid des Regie­rungsrats beim Ver­waltungsgericht anzufechten. Insoweit sich die Beschwerde mithin gegen den vom Regie­rungsrat im Rahmen des freien Ermessens gefällten Entscheid richtet, ist darauf nicht ein­zutreten.

2. Nach Art. 7 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers im Allgemeinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. An­ders als bei Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich ge­lebt wird. Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bür­gers allerdings dann keinen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbe­willigung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die soge­nann­te Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemein­schaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies aber nicht, dass einem Ausländer, der nicht mehr mit seinem schweizerischen Gatten zusammenlebt, der Aufenthalt auf jeden Fall weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen bleibt bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte nämlich dann, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 121 II 97 E. 4a S. 103 = Pra 85/1996 Nr. 117 mit Hinweisen). Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechts­institut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b S. 375; 121 II 97 E. 4 S. 103f. = Pra 85/1996 Nr. 117 auch zum Folgenden). Rechtsmissbrauch darf indessen nicht leichthin angenommen wer­den, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz‑ oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Denn gerade darum, weil der Ausländer nicht der Willkür des schweizerischen Ehegatten ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen. Rechtsmissbrauch ist aber dann gegeben, wenn der Ausländer sich im fremdenpolizeilichen Verfahren auf eine Ehe beruft, die nur noch for­mell aufrechterhalten wird mit dem einzigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung erhältlich zu machen oder zu verlängern (BGE 121 II 97 E. 4a S. 104).

So hat die Rechtsprechung Rechtsmissbrauch angenommen bei einem Ausländer, der sich auf eine formell bestehende Ehe berief, gleichzeitig aber eine Beziehung zu einer anderen Frau unterhielt, mit der er ein Kind hatte (BGE 121 II 97 E. 4b S. 104 = Pra 85/1996 Nr. 117), oder bei einem Ausländer, der eine Aufenthaltsbewilligung verlangte, obwohl der schweizerische Ehegatte nicht mehr in der Schweiz lebte (vgl. RB 1998 Nr. 57). Nach der Praxis des Bundesgerichts kann Rechtsmissbrauch zudem auch dann gegeben sein, wenn die Dinge nicht derart offensichtlich lägen; wesentlich sei, ob die Auf­rechterhaltung der Ehe dem einzigen Ziel diene, weiterhin die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Vorausgesetzt werden konkrete Hinweise darauf, dass die Ehegatten nicht (mehr) eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen, sondern die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer umgehen wollen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2a und b S. 294 f.). Wie es sich damit verhält, entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis und ist oft nur durch Indizien zu erstellen. 

3. Hier liegen zahlreichen Umstände vor, welche die Berufung der Beschwerdefüh­rerin auf ihre Ehe als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen. So ist schon fraglich, ob die Ehegatten überhaupt je eine eigentliche Lebensgemeinschaft führten. Jedenfalls ist dies vom Ehemann klar in Abrede gestellt worden (act. 8/47), und selbst aufgrund der Darstel­lung der Beschwerdeführerin im bezirksgerichtlichen Beweisverfahren (act. 8/100/7 S. 10) lässt sich die Beziehung der Ehegatten während der Zeit vom 19. Juni 1995 bis 1. Januar 1996, als die Beschwerdeführerin an der Adresse ihres Ehemannes gemeldet war, insge­samt kaum als Lebensgemeinschaft bezeichnen. Sodann hat sich seit Januar 1996 keiner der Ehegatten in irgendeiner Weise um eine (Wieder-)Aufnahme des Ehelebens bemüht, und hat die Beschwerdeführerin durch nichts zu erkennen gegeben, dass ihr Widerstand gegen eine Ehescheidung andere als ausländerrechtliche Gründe habe. Vielmehr hat sie ihre Zustimmung zu einer im ersten Rechtsgang vor Bezirksgericht angestrebten Schei­dungskonvention ausdrücklich davon abhängig machen lassen, ob sie auch nach der Schei­dung in der Schweiz bleiben könne (act. 8/100/7 S. 33). Sodann hat sie am 17. Oktober 1998, den Sohn G, geboren, dessen Vater unbestrittenermassen nicht ihr nun kürzlich verstorbener Ehemann ist. Wenn die Eheleute überhaupt je zusammenlebten, so leben sie jedenfalls heute seit mehr als vier Jahren getrennt, und es gibt keinerlei Anhalts­punkte dafür, dass zwischen den Ehegatten noch eine Interessengemeinschaft mit den für eine Ehe typischen Inhalten und Wirkungen besteht. So haben die Parteien in der vom Be­zirksgericht Zürich am 20. Mai 1999 genehmigten Vereinbarung über die Folgen der Tren­nung gegenseitig auf Unterhaltsbeiträge verzichtet und sich als güterrechtlich auseinander­gesetzt erklärt (act. 8/101). Und es bestehen keinerlei Anhaltspunkte für ein gegenüber seiner Ehefrau missbräuchliches oder willkürliches Verhalten des nun verstorbenen Ehe­mannes. Alle diese Umstände sind schliesslich vor dem Hintergrund zu würdigen, dass zahlreiche Umstände der Eheschliessung, wie der Zeitpunkt nach der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin, der grosse Altersunterschied, die wirt­schaftlich schlechte Lage des Ehemannes, die kurze Zeit und geringe Intensität der vorehe­lichen Bekanntschaft eine Ausländerrechtsehe zwar nicht gänzlich zu belegen, aber immer­hin einen entsprechenden Verdacht zu erwecken vermögen. Aus solchen Umständen allein darf zwar nicht bereits auf  Rechtsmissbrauch geschlossen werden (vgl. BGE 123 II 49), sie können aber zusammen mit den anderen, hier ausreichend vorhandenen Anhaltspunkten Berücksichtigung finden.

4. Die Beschwerdeführerin lässt gegen den vom Regierungsrat im Rekursentscheid eingehend begründeten und aufgrund der dargelegten Umstände überzeugenden Schluss auf Rechtsmissbrauch einwenden, ein solcher sei unzulässig, weil nach geltendem Schei­dungsrecht der scheidungsunwillige Ehegatte berechtigt sei, ein vierjähriges Getrenntleben vor der Zustimmung zu einer Scheidung abzuwarten. Abgesehen davon, dass nach einer vierjährigen Trennung eine solche Zustimmung gerade nicht mehr erforderlich ist, über­sieht die Beschwerdeführerin, dass es ihr unbenommen ist, am formalen Bestand ihrer Ehe so lange als möglich festzuhalten. Rechtsmissbräuchlich ist einzig die Berufung auf eine solche bloss formal bestehende Ehe zur Erwirkung der Aufenthaltsbewilligung. Dass ihr Widerstand gegen eine Scheidung einen anderen Zweck verfolgt habe als die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat die Beschwerdeführerin auch in der Beschwerdeschrift nicht darzulegen vermocht. Die vom Bezirksgericht ausgesprochene Ehetrennung verlän­gert offenkundig nur den formellen Bestand der Ehe; dass sie den Zweck gehabt haben soll, die Wiederholung des umfangreichen Scheidungsprozesses zu vermeiden, ändert daran nichts.

Eine willkürliche Beweiswürdigung ist dem Regierungsrat nicht vorzuwerfen. Zwar verweist er als Beleg dafür, dass der Widerruf der Scheidungskonvention im ersten Rechts­gang vor Bezirksgericht wegen des befürchteten Verlusts der Aufenthaltsbewilligung er­folgt sei, auf die vom Kassationsgericht aufgehobenen Urteile des Ober- und des Bezirks­gerichts (act. 8/82/1 und 2); indessen ergibt sich dieser Schluss bereits aus dem Protokoll des bezirksgerichtlichen Verfahrens (act. 8/100/7 S. 33), welches sich ebenfalls bei den regierungsrätlichen Akten befand. Nach einer zwecks Beratung mit seiner Mandantin er­wirkten Verhandlungspause erklärte der damalige Vertreter der Beschwerdeführerin, dass diese nun zwar seit über fünf Jahren in der Schweiz sei, es aber seine Sorgfaltspflicht ge­biete, bei der Fremdenpolizei abzuklären, ob die Beschwerdeführerin in der Schweiz blei­ben könne; wenn sie bleiben könne, sei er mit einer Scheidung einverstanden. Das Ver­waltungsgericht hat keinen Grund, am Beweiswert dieser Aussage zu zweifeln.

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.        ...

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