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Zürich Verwaltungsgericht 11.05.2000 VB.2000.00113

May 11, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·605 words·~3 min·5

Summary

Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken | Bedeutung der Gerichtsferien im Rekursverfahren Im Rekursverfahren gelten die Gerichtsferien nicht. Der am 25. Januar 2000 erhobene Rekurs gegen einen am 18. Dezember 1999 entgegengenommenen Entscheid ist deshalb verspätet (E. 2). --> BGE 1P.380/2000, 6. Juli 2000, Nichteintreten --> BGE 1P.514/2000, 8. Sept.2000, Revision, Nichteintreten

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00113   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.05.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 06.07.2000 nicht eingetreten. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Benützung des öffentlichen Grundes zu Sonderzwecken

Bedeutung der Gerichtsferien im Rekursverfahren Im Rekursverfahren gelten die Gerichtsferien nicht. Der am 25. Januar 2000 erhobene Rekurs gegen einen am 18. Dezember 1999 entgegengenommenen Entscheid ist deshalb verspätet (E. 2). --> BGE 1P.380/2000, 6. Juli 2000, Nichteintreten --> BGE 1P.514/2000, 8. Sept.2000, Revision, Nichteintreten

  Stichworte: BGE FRIST/-EN FRIST/-EN GERICHTSFERIEN REKURS REKURSFRIST REVISION (BGER)

Rechtsnormen: § 140 GVG § 22 lit. III VRG § 71 VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 5

I. Mit Schreiben vom 15. März 1999 an die Stadtpolizei Zürich ersuchte A. um die Bewilligung für einen "unpolitischen friedlich-stillen Protest" gegen die kantonale Frem­denpolizei, den sie an jedem Samstag bis zum 30. Oktober 1999 auf dem Paradeplatz bekunden wollte. Die Vorsteherin des städtischen Polizeidepartements erteilte am 31. März 1999 die Bewilligung für "kleine Protestkundgebungen" auf dem Paradeplatz für den 3., 10. und 24. April sowie den 8. Mai 1999, alles Samstage, und wies darauf hin, dass Bewil­ligungen jeweils nur für vier Wochen erteilt würden.

Eine dagegen gerichtetete Einsprache von A. vom 15. Mai 1999, die insbe­son­dere die zeitliche Beschränkung der Bewilligung kritisierte, wies der Stadtrat Zürich am 8. Dezember 1999 ab. A. nahm diesen Beschluss am 18. Dezember 1999 in Empfang.

II. A. erhob dagegen am 21. Januar 2000 (Datum der Rechtsschrift) bzw. 25. Januar 2000 (Datum des Poststempels) Rekurs an das Statthalteramt Zürich und verlangte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Mit Verfügung vom 3. März 2000 trat der Statthalter auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht ein und auferlegte die Verfah­rens­kosten der Rekurrentin.

III. A. wandte sich am 21. März 2000 mit Beschwerde an das Verwal­tungs­ge­richt und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung, dass ihr Rekurs an das Statthalteramt Zürich nicht verspätet gewesen sei, und die Rückwei­sung der Streitsache an den Statthalter zur materiellen Behandlung. Verfahrensrechtlich for­derte sie die Auferlegung der Kosten auf die Gegenpartei und die Zusprechung einer Um­triebsent­schä­digung von Fr. 300.‑.

Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung, während der Beschwerdegegner am 19. April 2000 die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Entscheid des Statthalteramts Zürich ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Ju­ni 1997 (VRG) zulässig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Weil der Angelegenheit kein Streitwert zukommt, hat nach § 38 VRG die Kammer zu entscheiden.

2. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbringt, hat sie die Rekursschrift an das Statthalteramt am 25. Januar 2000 der Post übergeben. Aktenkundig ist überdies, dass sie den Entscheid des Stadtrats am 18. Dezember 1999 in Empfang genommen hat. Zwischen der Entgegennahme des Stadtratsentscheids und der Rekurserhebung verstrichen demnach mehr als 30 Tage. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Rekursfrist trotzdem eingehalten zu haben, weil davon noch die Gerichtsferien in Abzug zu bringen seien. Diese Auffassung trifft nicht zu: Zwar verweist § 71 VRG ‑ unter anderem ‑ auf die Gerichtsfe­rienregelung von § 140 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG). Auf­grund seiner systematischen Stellung im dritten Abschnitt des Gesetzes gilt dieser Verweis aber nur für das Verfahren vor Verwaltungsgericht. Hätte der Gesetzgeber die Gerichtsfe­rien auch im Verwaltungsverfahren gelten lassen wollen, hätte er eine entsprechende Be­stimmung in den zweiten Abschnitt des VRG einfügen müssen. Eine solche fehlt aber (Al­fred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zü­rich, 2. A., Zürich 1999, § 11 N. 13). Insbesondere führt § 22 Abs. 3 VRG ent­gegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Anwendung von § 140 GVG. Schon auf­grund ihres Wortlauts bezieht sich die Bestimmung nur auf die Länge der Frist, nicht aber auf deren Berechnung (VGr, 29. Oktober 1997, VB.97.00107; ZR 83/1984 Nr. 72). Das Verwaltungsgericht hat dementsprechend unter dem jetzigen wie schon unter altem Recht ‑ der vor dem 1. Januar 1998 geltenden Fassung des VRG ‑ die Geltung der Gerichtsferien im Rekursverfahren verneint (RB 1985 Nr. 7; VGr, 29. Oktober 1997, VB.97.00107). Der Rekurs der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz war somit verspätet, weshalb der Statt­halter zu Recht auf das Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Die Beschwerde ist deshalb abzu­weisen.

3. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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