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Zürich Verwaltungsgericht 07.06.2000 VB.2000.00109

June 7, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,481 words·~27 min·4

Summary

Massnahmenvollzug | Massnahmevollzug: probeweise Entlassung aus einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB 1. Voraussetzungen einer probeweisen Entlassung und Ermessen der zuständigen Behörde (E. 3 und 4) 2. In casu Gutachten als tragfähige Entscheidgrundlage für die Beurteilung des verbleibenden Risikos einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (E. 7) 3. Schrittweise Lockerung des Vollzugs entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei ungünstiger Prognose (E. 8)

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00109   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.06.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Massnahmenvollzug

Massnahmevollzug: probeweise Entlassung aus einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB 1. Voraussetzungen einer probeweisen Entlassung und Ermessen der zuständigen Behörde (E. 3 und 4) 2. In casu Gutachten als tragfähige Entscheidgrundlage für die Beurteilung des verbleibenden Risikos einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit (E. 7) 3. Schrittweise Lockerung des Vollzugs entspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit bei ungünstiger Prognose (E. 8)

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG ENTLASSUNG (STRAFRECHT) GUTACHTEN MASSNAHMENVOLLZUG PROGNOSE STRAFVOLLZUG VERWAHRUNG

Rechtsnormen: Art. 43 lit. II 1 StGB Art. 45 lit. I 1 StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A. A. B., geboren 1954, wurde mit Urteil des Obergerichts des Kan­tons Zürich vom 9. März 1978 wegen wiederholten und fortgesetzten Dieb­stahls, schwerer und einfa­cher Körperverletzung, öffentlicher unzüchtiger Handlungen usw. mit drei Jahren Gefäng­nis, abzüglich 317 Tage erstandener Untersuchungshaft be­straft. Der Vollzug der Frei­heits­strafe wurde aufgeschoben und die Verwahrung im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB angeordnet. Die Justizdirektion des Kantons Zürich (heute Direktion der Justiz und des In­nern) gewährte A. B. am 14. Oktober 1980 die probe­weise Entlassung frühestens auf den 31. Oktober 1980, und der Austritt aus der Strafanstalt Regensdorf erfolgte am 10. Novem­ber 1980. Innerhalb der Probezeit wurde A. B. rückfällig und das Geschworenengericht ver­urteilte ihn am 6. Mai 1985 wegen Notzucht, fortgesetzter Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, Raubes und Hausfriedensbruchs zu sechs Jahren Zuchthaus. Auch hinsichtlich dieser Strafe wurde der Vollzug zugunsten einer Verwahrungsmassnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB aufgeschoben. In der Folge widerrief die Justizdirektion am 1. April 1986 die am 14. Oktober 1980 gewährte probeweise Entlassung aus dem Massnah­men­vollzug.

B. Mit Verfügung der Justizdirektion vom 1. Juli 1991 wurde A. B. erneut pro­be­wei­se aus dem Vollzug der Verwahrung entlassen und für die Probezeit von unbestimm­ter Dauer unter Schutzaufsicht gestellt; zudem wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass ei­ne neue Straffälligkeit oder ein anderer Missbrauch des ihm entgegen gebrachten Ver­trau­ens zur sofortigen Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug führen müsste.

Aufgrund verschiedener Vorkommnisse wurde A. B. von der Justizdirektion am 13. April 1992 förmlich verwarnt und es wurden ihm zusätzliche Weisungen erteilt. Er wurde darauf hingewiesen, dass Alkoholkonsum und das Fernbleiben von der Arbeitsstelle als ernsthaftes Anzeichen für eine Rückkehr zu seiner früheren Haltung taxiert würden und nur eine sofortige Abkehr vom Alkoholkonsum und eine alkoholbe­zo­ge­ne Behandlung ihn vor einer Rückversetzung bewahren könnten. In der Verfügung wur­de zudem festgehalten, dass die Nichteinhaltung der ihm erteilten Weisungen die sofortige Prüfung der Rückversetzung zur Folge haben würde.

C. Nachdem A. B. am 12. August 1993 beim Sozialdienst der Justizdirektion ge­gen­über einem Sozialarbeiter verbale Angriffe und Beleidigungen geäussert und gedroht hatte, er werde eine Belastungszeugin im geschworenengerichtlichen Verfahren umbrin­gen, wurde er festgenommen und in Sicherheitshaft versetzt. In der Folge fand am 29. Ok­tober 1993 bei der Justizdirektion eine Sitzung statt, an welcher darüber beraten werden soll­te, wie von einer Rückversetzung in die Verwahrung Umgang genommen werden könn­te und welche Sicherheitskomponenten einzubauen wären, um kritische Phasen zu verhindern bzw. um solche sofort zu erkennen und aufzufangen. Die Beratung führte zum Ergebnis, A. B. wieder zu entlassen, was ihm am 2. November 1993 münd­lich eröffnet wurde. Noch bevor die für den 5. November 1993 vorge­sehene Entlassung stattfinden konnte, wurde ihm mit Brief vom 4. November 1993 jedoch mitgeteilt, dass aufgrund eines durch einen Strafgefangenen im Urlaub begangenen Tö­tungs­delikts auf dem Zollikerberg die Justizdirektion Urlaube, Entlassungen usw. von Straf­tätern, welche wegen eines Tö­tungs‑ oder Sexualdelikts verurteilt worden waren, so­fort gestoppt worden seien, wovon auch er betroffen sei. In der Folge wurde A. B. psychiatrisch begutachtet (Gutachten vom 27. April 1994). Mit Ver­fügung vom 6. Juli 1994 nahm die Justizdirektion von der Rück­versetzung von A. B. in den Ver­wahrungsvollzug Umgang, und am 29. Juli 1994 wurde er aus der Sicherheitshaft ent­lassen; die Justizdirektion nahm davon Vormerk, dass A. B. wei­terhin als probeweise entlassen gelte und machte ihn darauf aufmerksam, dass die Anord­nungen und Andro­hun­gen gemäss früheren Verfügungen weiterhin ihre Gültigkeit behiel­ten.

D. Mit Schreiben vom 2. Februar 1995 teilte das Nottelefon, Beratungsstelle für Frauen, dem damaligen Regierungsrat Leuenberger mit, dass am 19. Dezember 1994 bei der Kantonspolizei Zürich eine Anzeige gegen A. B. erstattet worden sei, nachdem dieser am 30. September 1994 eine Frau in ihrer Wohnung über lange Zeit festgehalten und be­droht habe. In der Folge wurde A. B. zwecks Prüfung der Rückversetzung in den Verwah­rungsvollzug am 10. Februar 1995 in Sicherheitshaft gesetzt. Am 24. Mai 1995 wi­derrief das Amt für Straf‑ und Massnahmenvollzug (ASMV) die am 6. Juli 1994 gewährte probe­weise Entlassung und versetzte es A. B. mit Wirkung ab 10. Februar 1995 in die Verwah­rung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zurück. Den hiergegen er­ho­benen Rekurs wies die Anklagekammer des Obergerichts am 23. Oktober 1995 ab.

Die aufgrund der Anzeige vom 19. Dezember 1994 angehobene Strafuntersuchung wurde von der Bezirksanwaltschaft am 15. März 1996 eingestellt, nachdem die Anzeige­er­statterin am 23. November 1995 ihren Strafantrag betreffend Drohung und sexueller Beläs­tigung zurückgezogen hatte und gleichzeitig ihr Desinteresse an der Fort­füh­rung der hängi­gen Strafuntersuchung erklärt hatte.

Mit Verfügung vom 17. April 1996 stellte das ASMV fest, dass die Voraussetzun­gen für eine probeweise Entlassung aus dem Massnahmenvollzug noch nicht gegeben sei­en; zugleich wurden die Direktion der Kantonalen Strafanstalt Pöschwies und der Psych­iatrisch-Psychologische Dienst der Justizdirektion ersucht, dem ASMV per 10. Februar 1997 einen Führungsbericht und einen Therapiebericht über Verlauf und Erfolg der Mass­nahme zuzustellen und sich zur probeweisen Entlassung zu äussern. Einen hiergegen erho­benen Rekurs wies die Anklagekammer des Obergerichts am 5. Juni 1996 ab; ebenso das Bundesgericht am 16. Dezember 1996 eine hiergegen erho­be­ne Verwaltungsgerichts­be­schwerde.

Am 13. Mai 1997 erfolgte die Versetzung von A. B. aus dem Bezirksgefängnis Win­terthur in die Strafanstalt Pöschwies. Dort besprachen die beteiligten Vollzugsfach­leu­te am 19. Juni 1997 die weitere Vollzugsplanung und informierten über die vorgesehenen Schritte auch A. B.. Sodann ersuchte der Sozialdienst der Strafanstalt am 7. Juli 1997 die Justizdirektion um die Genehmigung, A. B. ausserhalb der Strafanstalt als Schlosser ein­setzen zu können. Nach Einholung von Stellungnahmen des Fachausschusses für Vollzugs­fragen und des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes erteilte die Direktion die Bewilli­gung für Arbeitsansätze ausserhalb der Anstalt am 2. Oktober 1997 unter der Auflage, dass A. B. ständig zu beaufsich­ti­gen sei und sich jeglichen Alkoholkonsums zu enthalten habe.

Ein von A. B. bereits am 31. März 1997/19. April 1997 gestelltes erneutes Ent­las­sungsgesuch lehnte das ASMV am 9. Dezember 1997 wieder­um ab; gleichzeitig ordnete es zur Prüfung allfälliger Vollzugsschritte eine externe Begut­achtung an und ersuchte es wie­derum die Direktion der Kantonalen Strafanstalt Pöschwies und den Psychiatrisch-Psycho­lo­gische Dienst der Justizdirektion um Führungs‑ und Thera­pie­berichte, und zwar bis 10. September 1998. Den hiergegen erhobenen Re­kurs wies die Anklagekammer des Oberge­richts am 23. April 1998 ab, wobei sie das ASMV darauf hinwies, dass die nötigen Abklä­rungen sobald als möglich anhandzunehmen seien; die externe Begutachtung sollte sofort in die Wege geleitet werden und mit der Ein­holung des Führungs‑ und Therapieberichts könne nicht bis im September 1998 zugewartet werden.  

E. Nachdem die vom ASMV am 9. Dezember 1997 in Auftrag gegebene Begut­ach­tung von A. B. zunächst abgelehnt worden war, wurde der Gutachtens­auf­trag am 18. Sep­tem­ber 1998 erneuert. Am 18. Mai 1999 wurde das von Dr. E. F. von der Psychiatrischen Universitätsklinik erstellte Gutachten abgeliefert; A. B. konnte am 30. August 1999 dazu Stellung nehmen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 1999 lehnte der "Sonderdienst Justiz­vollzug" die probeweise Entlassung aus dem Massnahmenvollzug erneut ab; die Amtsstelle ordnete an, dass ihr sämtliche Unregelmässigkeiten während des weiteren Massnahmen­voll­zugs sofort zu melden seien, und die Direktion der Kantonalen Strafanstalt Pöschwies und der Psych­iatrisch-Psychologische Dienst wurden um Erstattung eines Führungs‑ sowie eines Thera­pieberichts bis 1. Oktober 2000 ersucht.

II. Gegen die Verfügung vom 29. Oktober 1999 liess A. B. am 29. November 1999 Rekurs erheben mit dem Hauptantrag, ihn probeweise zu entlassen, sobald er eine Woh­nung gefunden habe.

Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs am 11. Februar 2000 ab und wies die Angelegenheit zur Ergänzung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zu­rück. Dem Gutachten von Dr. E. F. vom 18. Mai 1999 komme ausschlagge­ben­de Bedeu­tung zu; aufgrund der Feststellungen des Gutachters müsse davon ausgegan­gen werden, dass zur Zeit noch eine erhebliche Gefahr bestehe, dass A. B. in frühere Verhaltensmuster zurückfalle, die letztlich zu erheblichen Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit geführt hätten. Dabei müssten die Ausführungen des Gutachters gesamthaft so verstanden werden, dass nur schrittweise Vollzugslockerungen mit den damit verbundenen Bewährungs­mög­lichkeiten die Grundlage für eine allenfalls andere und verfeinerte Risiko­beurteilung bilden könnten. Im heutigen Zeitpunkt stehe deshalb nicht mit genügender Si­cherheit fest, ob A. B. die öffentliche Sicherheit nicht mehr im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gefähr­de. Dass die von den Gutachtern vorgeschlagenen schrittweisen Vollzugslockerungen bis­her nie erfolgt seien, rechtfertige zwar keine sofortige probeweise Entlassung; deren Ver­wei­gerung lasse sich aber unter den gegebenen Umständen nur ver­tre­ten, wenn sie mit kon­kreten Angaben über Art und Zeitpunkt der durchzuführenden Lo­ckerungsschritte und der sich daraus ergebenden Möglichkeit einer probeweisen Entlas­sung in einem späteren Zeit­punkt verbunden werde. A. B. habe im heutigen Zeitpunkt einen Anspruch darauf, dass ein Programm mit konkreten sachlichen und zeitlichen Anga­ben aufgestellt werde, das sich un­ter der Voraussetzung der erfolgreichen Absolvierung der einzelnen Progressionsstufen auch verbindlich zu dem daraus resultierenden Zeitpunkt der probeweisen Entlassung als letztem Schritt äussere. Diesen Anforderungen genüge die an­gefochtene Verfügung nicht. Weil dieser Mangel von der Rekursinstanz nicht behoben wer­den könne, sei der Antrag auf probeweise Entlassung zwar abzuweisen, die Angele­gen­heit jedoch zur Vervollständigung im erwähnten Sinn an die Vorinstanz zurückzuweisen.

III. Gegen den Rekursentscheid liess A. B. am 15. März 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen ihn sofort aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen, sobald er eine Wohnung gefunden habe; zudem sei ihm die unentgeltliche Pro­zessführung zu gewähren und sei ihm Rechtsanwalt C. D. als unentgeltlicher Rechts­bei­stand zu bestellen.

Zur Begründung wurden zunächst Einwände gegen das Gutachten F. vorge­bracht; unter anderem wird bezüglich der vom Gutachter bei der Prognose negativ berück­sichtig­ten Erregbarkeit und Stimmungslabilität des Beschwerdeführers eingewendet, sie zei­ge sich als natürliche Reaktion auf die überlange Verwahrung. Im Umgang mit Mitmen­schen sei der Beschwerdeführer ausgeglichen und einfühlsam, wozu namentlich genannte nahe Bezugspersonen als Zeugen zu befragen seien. Sodann gebe es (im Einzelnen darge­legte) Umstände im Zusammenhang mit der Rückversetzung in den Massnahmenvollzug, die vom Beschwerdeführer nachvollziehbarerweise als ungerecht empfunden werden dürf­ten; dies habe der Gutachter, der die ungünstige Legalprognose an der Reizbarkeit des Be­schwerdeführers festmache, wenn das Gespräch auf die Themen Verwahrung, Justiz und Fachausschuss komme, nahezu vollkommen ausgeblendet. Was die Einnahme von Antabus betreffe, so habe der Beschwerdeführer eine solche Kur im Frühjahr 1993 erfolgreich abge­schlossen; danach habe der Beschwerdeführer gelegentlich wieder Alkohol konsumiert. Mit Verfügung vom 6. Juli 1994 sei eine erneute Antabuskur angeordnet worden, jedoch ohne förmliche Mahnung und in der Folge hätten die zuständigen Fachpersonen die gele­gentliche Nichteinnahme des Medikaments toleriert und Alkoholkonsum nicht an die zu­stän­digen Behörden weitergemeldet. Beim Vorfall vom 30. September 1994 habe entgegen der Annahme der Anklagekammer des Obergerichts im Beschluss vom 23. Oktober 1995 Alkohol keine Rolle gespielt. Der Beschwerdeführer verkenne die Gefahren des Alkohols nicht, wolle aber ohne Antabus künftig darauf verzichten. Jedenfalls sei zur Frage, ob eine Antabuskur beim Beschwerdeführer unter dem Sicherheitsaspekt sinnvoll oder notwendig sei, ein psychiatrisches Obergutachten einzuholen. Insgesamt biete der Beschwerdeführer aufgrund der positiven Entwicklung der letzten Jahre genügend Gewähr, dass er nicht wie­der in abhängiges Trinken verfalle. Er habe frühere Urlaube stets anstandslos absolviert, weshalb weitere Urlaube keine neuen Erkenntnisse bringen könnten.

Das Amt Justizvollzug am 29. und die Direktion der Justiz und des Innern am 30. März 2000 beantragten Abweisung der Beschwerde.

Die Parteivorbringen im Einzelnen werden, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben:

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 38 Abs. 2 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; in der Fassung vom 8. Juni 1997) werden Beschwerden gegen Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf‑ und Vollzugsgesetzes durch den Einzelrichter entschieden. Laut § 38 Abs. 3 VRG kann aber in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung die Entschei­dung einer Kammer übertragen werden; diese Voraussetzung ist hier erfüllt (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kan­tons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 11).  

2. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Be­stellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 16 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 70 VRG) sind erfüllt. Als unentgeltlicher Rechtsbeistand ist Fürsprecher C. D. zu be­stellen.

3. a) Ist gegen den Straftäter eine Massnahme nach Art. 43 StGB angeordnet wor­den, so beschliesst die zuständige Behörde die Aufhebung der Massnahme, wenn ihr Grund weg­gefallen ist (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB). Ist der Grund nicht vollständig weggefallen, so kann die zuständige Behörde eine probeweise Entlassung aus der Anstalt oder der Be­handlung anordnen. Dabei kann sie den Entlassenen unter Schutzaufsicht stellen (Abs. 2). Gemäss Art. 45 Ziff. 1 Abs. 1 StGB prüft die zuständige Behörde von Amtes wegen, ob und wann die probeweise Entlassung anzuordnen ist. In Bezug auf die probeweise Entlas­sung aus einer Anstalt nach Art. 43 StGB hat die Behörde mindestens einmal jährlich Be­schluss zu fassen (Abs. 2). In allen Fällen hat sie vor dem Entscheid den zu Entlassenden oder sei­nen Vertreter anzuhören und von der Anstaltsleitung einen Bericht einzuholen (Abs. 3).

b) Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäss § 50 Abs. 1 und 2 so­wie § 51 VRG (in Übereinstimmung mit den bundesrechtlich geforderten Beschwerde­gründen [Art. 98a Abs. 3 des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943/4. Ok­tober 1991 {OG} in Verbindung mit Art. 104 OG]) Rechtsverletzun­gen (einschliesslich des Ermessensmissbrauchs und der Ermes­sens­überschreitung) sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des (ent­schei­dungs­wesentlichen) Sachver­halts gerügt werden. Dem Verwaltungsgericht ist demgemäss die Ermessensprüfung ver­sagt (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 50 N. 1, 70).

Ist der Grund für eine Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 nicht vollständig weggefallen, so "kann" gemäss Art. 43 Ziff. 4 Abs. 2 die zuständige Behörde eine probe­weise Entlassung anordnen. Der Vollzugsbehörde steht somit ebenso wie beim Entscheid über die bedingte Entlassung aus dem Vollzug einer Freiheitsstrafe (Stefan Trech­sel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, 2. A., Zürich 1997, Art. 38 N. 9) ein weites Ermessen zu. Unter dem Gesichtswinkel der beschränkten verwaltungsgerichtlichen Überprüfungs­be­fug­nis hat deshalb der angefochtene Entscheid namentlich dann Bestand, wenn er auf einem rich­ti­gen juristischen Verständnis der probeweisen Entlassung beruht, wenn die Gesamtheit der mass­geblichen Umstände berücksichtigt und aus diesen Umständen vernünftige Schlüs­se ge­zogen wurden sowie wenn die zuständige Behörde zu einem insgesamt vertret­baren Re­sul­tat gelangt ist. Unter diesen Umständen greift die Beschwerdeinstanz auch dann nicht ein, wenn sie als erste Instanz möglicherweise einer anderen Lösung zugeneigt hätte. Eine wei­tergehende Überprüfung würde aus ihr eine Vollzugsbehörde machen (vgl. BGE 119 IV 5 E. 2 S. 9).

4. Die Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB hat neben den hochgefähr­lichen Tätern, die weder heilbar noch pflegebedürftig sind, auch diejenigen im Auge, die zwar behandlungsbedürftig und behandlungsfähig sind, von denen aber auch während einer Behandlung schwere Delikte zu befürchten wären, wenn sie ambulant oder in einer Heil‑ und Pflegeanstalt behandelt würden (BGE 125 IV 118 E. 5b, auch zu Folgenden). Während bei der ersten Kategorie das Sicherungsbedürfnis der Gesellschaft im Vordergrund steht, tritt bei der zweiten zum Sicherungs‑ der Heilungsaspekt, nämlich die Behandlung im Hin­blick auf Heilung und Entlassung, hinzu; auch die bloss zur Sicherung verwahrten Täter dürfen aber von den sozialisierenden und heilenden Angeboten der Verwahrungsein­rich­tun­gen nicht ausgeschlossen werden (BGE 121 IV 297 E. 2b).

Bei beiden Tätergruppen setzt die Aufhebung der Massnahme voraus, dass die von ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit behoben ist (Art. 43 Ziff. 4 Abs. 1 StGB). Da die probeweise Entlassung der Verwahrung bereits zuläs­sig ist, wenn der Grund der Massnahme noch nicht vollständig weggefallen ist, kann die Vollzugsbehörde einen Täter probeweise auch dann entlassen, wenn ein gewisses Risiko einer weiteren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verbleibt. Das Gesetz trägt damit der Schwierigkeit Rechnung, im Einzelfall eine verlässliche Prognose zu stellen (vgl. dazu BGE 125 IV 113 E. 2a, 124 IV 193 E. 4a, je mit Hinweisen); würde Gewissheit darüber vorausgesetzt, dass der Täter keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr darstellt, so würde die probeweise Entlassung ihres Sinns beraubt (VGr AG, 31. Dezember 1979, AGVE 1979 Nr. 17, S. 189; vgl. BGE 124 IV 193 E. 3). Besonders bei den behandlungs­be­dürftigen und ‑fähigen Tätern blieben alle sozialisierenden und heilenden Angebote zweck­los, wenn nicht der Erfolg der Behandlung der Bewährung durch die probeweise Entlas­sung ausgesetzt werden könnte (vgl. Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, All­gemeiner Teil II, Bern 1989, § 10 Rz. 60, § 11 Rz. 34). Der Entscheid hierüber ist durch den Beizug von Berichten des Vollzugspersonals und von weiteren Fachleuten, insbe­son­de­re von forensisch-psychiatrischen Gutachtern, auf einer möglichst tragfähigen Grundlage zu treffen; ob sich das ungeachtet sorgfältiger Abklärungen und zweckdienlicher Weisun­gen unvermeidlich verbleibende Risiko verantworten lässt, hängt nicht nur von der Wahr­scheinlichkeit eines Rückfalls ab, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsguts (vgl. BGE 125 IV 113 E. 2, 124 IV 193 E. 3).

5. a) Bereits dem Urteil des Geschworenengerichts vom 6. Mai 1985, durch wel­ches der Beschwerdeführer erneut verwahrt wurde, lagen äusserst sorgfältige psychiatri­sche Abklärungen zugrunde (Gutachten G vom 12. April 1985 [G. 85]; Gutachten L/M vom 27. April 1983 [L/M 83]). Auch im Zusammenhang mit der Verurteilung und ersten Verwahrung durch das Obergericht am 9. März 1978 war der Beschwerdeführer am 26. August und 27. Dezember 1976 durch den Forensisch-Psych­iatrischen Dienst der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich begutachtet worden.

Die Gutachten L/M 83 und G. 85 kamen beide zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit schwerwiegend bzw. er­heblich gefährde. Beide weisen sodann darauf hin, dass der Beschwer­deführer nicht therapierbar sei. L/M sprechen von einer "plötzlich eskalierenden und unvorhersehbaren Fremdgefähr­lichkeit" und G. schliesst zwar eine gewisse affektive und triebmässige Beruhi­gung nicht aus, rechnet aber auch für die Zukunft mit affektiven Durchbrüchen erheblicher Schwe­re, deren Häufigkeit, Stärke und insbesondere kriminogene Bedeutung sich nicht verlässlich vorhersagen lasse. Beide Gutachten weisen auf die Alkohol­problematik hin. G betont zudem die Bedeu­tung des Konsums von Alkohol und Medikamenten für die Prognose: Dieser Konsum habe, wie die Vergangenheit zeige, eine wesentliche Bedeutung für das Vor­kommen krimineller Handlungen gehabt, indem die komplizierten Räu­sche des Be­schwerdeführers seine ihm zur Verfügung stehende affektive und intentio­nale Steuerungs‑ und Kontrollfähigkeit entscheidend schwächten. Gelinge es ihm nicht, eine völlige Alko­hol‑ und Medikamentenabstinenz einzuhalten, werde die Wahrschein­lich­keit erheblich, dass es in neuerlichen Zuständen von Wut und Enttäuschung, Zurückwei­sung und drängen­der triebhafter Wünsche wiederum zu ähnlichen deliktischen Handlungen wie in der Vor­ge­schichte komme. Solche Verstimmungssituationen seien naturgemäss wei­terhin zu er­war­ten; die Überzeugung des Beschwerdeführers, er werde zukünftig ganz auf Alkohol und Medikamente verzichten, sei nach aller Erfahrung nur von beschränktem pro­gnostischem Wert.

b) Vor der probeweisen Entlassung des Beschwerdeführers durch Verfügung vom 1. Juli 1991 hatten für den Psychologisch-Psychiatrischen Dienst Dr.med. G. H. am 28. Mai und der Chefarzt Dr.med. I. J. am 25. Juni 1991 zur Frage der Entlassung Stel­lung genommen. Dr. I. J. verwies auf den mittlerweile bestan­de­nen Lehrabschluss und die gut bestandene Halbfreiheitsphase hin, sowie die mittlerweile geknüpften Sozialkontakte. Die äusseren Faktoren sprächen für eine gute soziale Integra­tion, was einen deutlichen Hinweis auf eine innerlich stabilere Situation gebe. Eine Thera­piefähigkeit könne dem Beschwer­de­führer nicht grundsätzlich abgesprochen werden. Ein­deutige Befunde dafür, dass beim Be­schwerdeführer die innere Entwicklung bereits zu ei­ner Stabilisierung geführt hätte, die ihm die selbständige Lösung seiner Konflikte ermög­li­chen würde, gäbe es nicht. Die bishe­rigen Entwicklungen belegten, dass es ihm gelinge im Rahmen eines funktionierenden Um­felds mit seinen Schwierigkeiten zurechtzukommen; für die weitere Entwicklung bedürfe er eines erweiterten Umfelds, indem er zunehmend all­tägliche Situationen einüben könne. Das rechtfertige eine probeweise Entlassung, wobei der Beschwerdeführer nicht sich selbst überlassen bleiben dürfe und auf Veränderungen des Befindens oder Verhaltens frühzeitig und adäquat regiert werden müsse. Eine Garantie für eine weitere ungestörte Entwicklung könne nicht gegeben werden, doch scheine einer­seits das Risiko eines Rückfalls erheblich vermindert und lasse die Fortsetzung des derzei­tigen Vollzugsregimes keine weitere Ver­besserung erwarten.

c) Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund des Vorfalls beim Sozialdienst der Justizdirektion vom 12. August 1993 in Sicherheitshaft versetzt worden war, wurde unter anderem nach einer Konsultation des früheren Gutachters G die Entlassung auf den 5. November 1993 vorgesehen. Ein Gutachten konnte nicht verfasst werden, weil der Beschwerdeführer am 24. September 1993 eine Entbindung des Experten vom Arztge­heim­nis abgelehnt hatte. Der Gutachter fasste mit Schreiben vom 29. Oktober 1993 seine Beur­teilung wie folgt zusammen:

      "Zusammenfassend kann ich aus forensisch-psychiatrischer Sicht fest­halten, dass ich keine Erkenntnisse gewonnen habe, nach denen sich die prognostische Situation gegenüber dem Zeitpunkt, zu dem die be­dingte Entlassung erfolgte, verschlechtert hätte. Das im Vorgutachten von 1985 zur Prognose Gesagte behält seine grundsätzliche Berech­ti­gung. Einem stabilen, verlässlichen, tragfähigen, aber auch stützenden und vor allem wohlwollend-anerkennenden, dabei klaren Betreuungs­konzept mit Förderung der sozialintegrativen Leistungsfähigkeit von A. B. kommt grosse Bedeutung zu. Grosse Bedeutung kommt vor allem auch einer Meisterung der objektiv belegbaren Gefährdung durch den Konsum psychotroper Substanzen und deren Überwindung zu. Die geeigneten Schritte hierzu muss A. B. freiwillentlich bzw. mit eigenem inneren Einverständnis unternehmen. Das Risiko z.B. Alko­holkonsums (wobei dessen genügende 'Kontrollierbarkeit' gerade in Verstimmungszuständen mehr als fraglich wäre) bedeutet nicht nur eine Belastung der Kriminalprognose (dieses Risiko erhellt aus der Vorgeschichte), sondern in erheblicher Art auch die Sozialprognose und damit den Erhalt des unverkennbar in den letzten Jahren Erreich­ten.

Anhaltspunkte, welche aus forensisch-psychiatrischer Sicht für die Be­gründung einer Rückversetzung von A. B. in die Verwahrung spre­chen können, haben sich mir auf dem Hintergrund der Sachverhalts­dar­stel­lung und meiner Aktenkenntnis nicht gezeigt."

Als Folge des durch einen Strafgefangenen im Urlaub begangenen Tötungsdelikts auf dem Zollikerberg wurde die vorgesehene Entlassung zurückgestellt und der Beschwer­de­führer durch Dr.med. M. G am 27. April 1994 erneut begutachtet (G. 94).

Der Gutachter kommt nach einer eingehenden Erörterung der prognostischen Mög­lichkeiten und einer Aufzählung und Gegenüberstellung der prognostisch positiven bzw. ne­gativen Faktoren zu folgendem zusammenfassenden Schluss:

      "Sollten die sozialen, beruflichen und betreuerischen Voraussetzungen, die als prognostisch günstig benannt wurden, (noch) gewährleistet sein, wären aus forensisch-psychiatrischer Sicht (und trotz der Belas­tungen, die sich für den Expl. dort ergeben, wo sich aufgrund der lang­dauernden Sicherheitshaft  z.B. Einstellungen seiner sozialen Umge­bung ihm gegenüber verändert haben) die Voraussetzungen für die Fort­setzung der auf unbestimmte Zeit probeweisen Entlassung aus dem Verwahrungsvollzug heute (unter Berücksichtigung der fehlen­den deliktischen Rückfälligkeit seit Beginn der Halbfreiheit) zumin­dest nicht weniger gegeben als sie es im Jahre 1991 waren. Nachdem sich, wie aus den Unterlagen hervorgeht, vor der probeweisen Ent­las­sung aus der Verwahrungsmassnahme alle beim Entscheid Beteiligten und für ihn Verantwortlichen um sehr sorgfältige Abklärungen bemüht hatten und diese Entscheidung auch, soweit mir erkennbar, sehr sorg­fältig begründet worden war, habe ich keine Anhaltspunkte, welche aus forensisch-psychiatrischer Sicht die damals getroffenen Entschei­dung als falsch oder ungeeignet erscheinen liesse. Und ich habe keine Gründe, die im Lichte der weiteren Entwicklung die Notwendigkeit einer Revision des Entscheids belegten."

d) In der Folge wurde mit Verfügung vom 6. Juli 1994 von einer Rückversetzung des Beschwerdeführers in den Massnahmenvollzug Umgang genommen und dieser am 29. Juli 1994 aus der Sicherheitshaft entlassen. Zugleich wurde davon Vormerk genommen, dass die Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nur eine probeweise sei, und wurden dem Beschwerdeführer zahlreiche Weisungen erteilt, unter anderem diejenige, dass er sich bei Dr. K., Strafanstalt Regensdorf, regelmässig einer Antabusbehandlung zu unterzie­hen habe, solange dies der behandelnde Arzt für nötig erachte.

Am 30. September 1994 kam es zum Vorfall in Regensdorf, welcher am 19. De­zem­ber 1994 zu einer Strafanzeige und dem am 15. März 1996 eingestellten Strafverfahren führte. Aufgrund dieses Vorfalls wurde der Beschwerdeführer am 10. Februar 1995 in Si­cherheitshaft gesetzt, am 24. Mai 1995 die probeweise Entlassung widerrufen und der Be­schwerdeführer in die Verwahrung zurückversetzt. Nachdem das ASMV eine erneute Ent­lassung mehrfach abgelehnt und der Beschwerdeführer diese Verfügungen je­weils erfolg­los angefochten hatte, kam es, nachdem der Beschwerdeführer seinen anfäng­lichen Wider­stand dagegen aufgegeben hatte, zu einer weiteren Begutachtung. Auf dieses von Dr. E. F. vom Forensisch-Psychiatrischen Dienst der Psychiatrischen Universi­täts­klinik Zürich am 18. Mai 1999 erstattete Gutachten (F. 99) stützen sich die angefochtenen Verfügungen des Sonderdienstes Justizvollzug und der Direktion der Justiz und des Innern vom 11. Februar 2000. Der Gutachter diagnostizierte eine kombi­nier­te Persönlichkeitsstörung sowie bezo­gen auf einen nicht eindeutig abgrenzbaren Zeitraum ein Alkoholabhängigkeitssyndrom; zum gegenwärtigen Zeitpunkt be­stehe unter den besonderen Lebensbedingungen der Haft­anstalt Alkoholabstinenz. Unter prognostischen Aspekten wird ausgeführt, dass in Über­ein­stimmung mit den Vorgutachten die Delikte des Beschwerdeführers in Verbindung mit der Persönlichkeitsstörung und einer tatzeitbezogenen alkoholbedingten Hemmungsminderung zu sehen seien. Aus dieser Ver­bindung von Störung und Delikthandlung ergebe sich die Fra­ge, ob zwischenzeitlich eine Veränderung in Art und Ausprägung der Störungsmerk­ma­le eingetreten sei. Eine gewisse positive Entwicklung sei zwar beobachtet worden, doch handle es sich um Verhaltens­beob­achtungen im Rahmen der Haftanstalt, die wenig geeig­net seien, legalprognostische Rück­schlüsse auf das Verhalten in Freiheit zu ermöglichen; das gelte besonders im Hinblick auf Delikte wie Vergewaltigung und sexuelle Nötigung oder auch für eine geschlechts­spe­zi­fisch gegen Frauen gesteigerte Gewaltbereitschaft, weil im Anstaltsrahmen soziale Kontak­te zum anderen Geschlecht nicht oder nur unter be­stimm­ten, dem Alltagsleben nicht ver­gleich­baren Voraussetzungen erfolgten. Auch entfalle unter Anstaltsbedingungen die Alko­ho­lisierung, auf deren Bedeutung im Gutachten G. 94 ausdrücklich hingewiesen werde; auf der Ebene des psychopathologischen Be­fun­des seien seit der früheren Begut­ach­tung eingetretene Veränderungen zumindest nicht evident (S. 48 f.). Der Beschwerde­führer habe bestimmte eigene, das Alkoholproblem ge­ring bewertende Vorstellungen ent­wickelt, und es könne nicht festgestellt werden, dass er den bereits durch G. 94 als deliktprognostisch wichtig charakterisieren Bereich des Trinkverhaltens inzwischen kriti­scher betrachte (S. 49). Auch bezüglich der Deliktverar­bei­tung sei gegenüber 1994 keine wesentliche Veränderung eingetreten (S. 51). Die zusam­men­fassende Beurteilung ergebe keine vorbehaltlos günstige Prognose (S. 56). Die Pro­gno­sevoraussetzungen seien ver­gleich­bar mit denjenigen zum Zeitpunkt des Gutachtens G. 94. Durch den Vorfall vom 30. September 1994 (der im einzelnen unter den Ge­sichts­punkten der deliktpsycho­lo­gisch interessierenden Merkmale von Stimmungslabilität, mangelnder Empathiefähigkeit und Kränkbarkeit erörtert wird) werde die Prognose negativ belastet (S. 57). Es sei gegen­wärtig nicht absehbar, dass der Beschwerdeführer erneut in ab­hängiges Trinken verfalle; allerdings seien längerfristige Prognosen zu diesem Bereich nicht möglich, nachdem eine kritische Aufarbeitung der Alkoholproblematik gerade in ihrer Beziehung zur Delinquenz nicht erfolgt sei (S. 57). Sodann wird auf S. 58 ausgeführt:

      "Die Ereignisse vom 12.08.1993 und 30.09.1994 zeigen an, dass die delikt-relevanten Persönlichkeitsmerkmale von Kränkbarkeit, Er­reg­barkeit und mangelnder Empathiefähigkeit als solche fortbestehen. Vor allem der mangelnden Empathiefähigkeit kommt aus gutach­ter­li­cher Sicht eine auch prognostisch erhebliche Bedeutung zu, da sich ‑ wie am Beispiel der Ereignisse vom 12.08.1993 aufzuzeigen ‑ aus diesem Merkmal gewisse deliktnahe Situationen konstellieren können. Herr B. bringt in eine bestimmte Situation Erwartungen ein, ohne deren Angemessenheit in eben dieser Situation und Erwartungen sei­nes Gegenüber einzubeziehen, anhand dieser Reaktionen dann gege­be­nenfalls das eigene Verhalten zu korrigieren und der Situation anzu­pas­sen. Ausgangspunkt ist vielmehr allein die eigene Bedürftigkeit, die sich dann anderer Personen als Objekt bedient ‑ als Zuhörer von Selbstanklagen und Selbstmitleid, dessen Interesse an einem solchen Gespräch (Monolog) nicht vorgängig erfragt wurde. Die dann in ei­nem solchen Zusammenhang erwartbaren Distanzierungen des Gegen­über lösen bei Herr B. Kränkungsreaktionen aus, die ihn zumindest auf aggressive Gedankeninhalte führen. Es ist im Einzelnen nicht vor­hersehbar, wie Herr B. auf eine drastischer Zurückweisung im Zu­stand der Alkoholisierung reagieren würde.

       Konkret im Hinblick auf die beiden vorgenannten Ereignisse ist fest­zu­stellen, dass eine Verhaltenskontrolle letztlich noch möglich war. Zu körperlichen Aggressionshandlungen ist es nach vorliegendem Kenntnisstand nicht gekommen. Neuere Informationen über das Ver­halten in Freiheit stehen nicht zur Verfügung; der Beurteilungsrahmen der Haftanstalt ist für eine Prognosebeurteilung aus den vorausgehend genannten Gründen ungeeignet, was im Ergebnis dann tatsächlich zu der von Herrn B. angesprochenen, aber nicht behebbaren Prognose­begründung in teilweise länger zurückliegenden Ereignissen führt."

Die Frage nach der künftigen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beantwortet der Gutachter wie folgt:

      "Es besteht die Gefahr, dass sich die Ereignisse ähnlich denen vom 12.08.1993 und 30.09.1994 wiederholen. Es ist aus gutachterlicher Sicht jedenfalls nicht begründbar, dass die tatpsychologischen Vor­aussetzungen dieser Ereignisse inskünftig nicht mehr gegeben seien. Auch ist der Anlass dieses Verhaltens nicht als so aussergewöhnlich, so wenig alltäglich anzusprechen, dass von diesen situativen Voraus­setzungen her eine Wiederholung nicht in Betracht zu ziehen wäre.

       Die Wiederholung der Anlasstat ‑ die in 1982 begangene Vergewal­ti­gung ‑ ist nach den gegenwärtigen Voraussetzungen nicht konkret zu erwarten. Die längerfristige Prognose wird dadurch belastet, dass Herr B. die schon im Vorgutachten aufgezeigte Verbindung zwischen Al­koholkonsum und 'Gefährlichkeit' negiert. Auf andere Prognosekri­terien wie der Persistenz tatpsychologisch massgeblicher Persön­lich­keitsmerkmale, die sogenannte Deliktverarbeitung und die Bewährung in Freiheit wurde im Gutachten ausführlicher hingewiesen.

       Insgesamt ergibt sich für diesen Bereich der Anlasstat eine eher güns­ti­ge Kurzzeitprognose ‑ Prognoseüberlegungen sprechen also eher wi­der die Annahme eines spezifischen Rückfalldelikts als für eine solche Annahme. Die Wiederholung eines solchen ähnlichen schweren Se­xual‑ und/oder Gewaltstraftat kann gegenwärtig nicht als konkret ab­seh­bar oder wahrscheinlich bezeichnet werden. Die längerfristige Pro­gnose wird durch die Frage des Alkoholkonsums belastet und wird in­soweit dann zweifelhaft."

6. Der Beschwerdeführer weist in erster Linie die Schlussfolgerungen des Gutach­ters F. zurück und beruft sich auf G. 94, der sich dahingehend geäussert ha­be, dass (auch nach dem Vorfall beim Sozialdienst vom 12. August 1993) die Vorausset­zun­gen für die Fortsetzung der auf unbestimmte Zeit probeweisen Entlassung nicht weni­ger gegeben seien als sie es im Jahr 1991 waren, und der keine Anhaltspunkte gesehen ha­be, welche aus forensisch-psychiatrischer Sicht die damals getroffene Entscheidung als falsch oder ungeeignet hätten erscheinen lassen. Wenn das Gutachten F. die psychi­sche Situation des Beschwerdeführers in Übereinstimmung mit G. 94 beurteile, dann müsse ge­schlossen werden, dass eine bedingte Entlassung nach wie vor angezeigt wäre.

Dieser Schlussfolgerung des Beschwerdeführers kann nicht beigetreten werden: Der Vorfall vom 30. September 1994, der sich nur wenige Monate nach der Entlassung aus der Sicherheitshaft am 29. Juli 1994 ereignete, ist, wie Gutachter F. eingehend erläutert, von er­heblicher prognostischer Bedeutung, und konnte von G. 94 naturgemäss noch nicht berücksichtigt werden. Sodann hat G. 94 darauf hingewiesen, dass der Al­koholkonsum gerade in persönlichen und sozialen Belastungs­si­tua­tionen aller Erfahrung nach das Risiko dissozialen Verhaltens ebenso beinhalte wie eine Gefährdung der sozialen Situation und damit die Prognose eindeutig und schwer belaste. Wenn der Beschwerdefüh­rer nur kurze Zeit nach der Entlassung aus der Sicherheitshaft und trotz der ihm mit der Ent­lassungsverfügung erteilten Weisung, sich regelmässig einer Antabusbehandlung zu unterziehen, beim Vorfall vom 30. September 1994 wiederum alkoholisiert war, so liegt auch darin ein zusätzlicher negativer Prognosefaktor. Seine Darstellung in der Beschwer­de­schrift, er habe bei den Vorfällen 1993 und 1994 nicht getrunken, ist jedenfalls bezüglich des Vorfalls vom 30. Sep­tember 1994 aktenwidrig: In der polizeilichen Befragung vom 17. Januar 1995 führte er aus, er habe an jenem Abend ausschliesslich Bier getrunken; es müss­ten "ca. fünf bis sechs Stangen" gewesen sein; ganz genau wisse er es nicht mehr; es sei auf jeden Fall so gewe­sen, dass er sich "nicht als völlig betrunken oder ähnlich" fühlte. Dass er sehr betrunken gewesen sei und auch nach Alkohol gestunken habe, gab in der po­lizeili­chen Befragung auch die Anzeigeerstatterin an. Die vom Beschwerde­füh­rer anläss­lich einer Anhörung durch das ASMV am 10. Februar 1995 gegebene Darstel­lung, er habe nur Klausthaler getrunken, erscheint als reine Schutzbehaup­tung.

Auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers vermögen die auch im Licht der früheren Begutachtungen überzeugenden Schlussfolgerungen des Gutachtens F. nicht in Frage zu stellen. So trifft es nicht zu, dass die Zeit nach der Entlassung des Be­schwerde­führers zu wenig berücksichtigt wird; nur erscheint sie als problematischer, als dies der Be­schwerdeführer wahrhaben will: So gab er gegenüber dem Gutachter an, nach der dama­li­gen Entlassung bald wieder Alkohol konsumiert zu haben, wobei der Wochen­be­darf bei zwei bis höchstens drei Harassen Bier gelegen habe. 1992 ha­be sich der Alkoholkonsum gesteigert und er sei auch dem Arbeitsplatz fern geblieben. Diese krisenhafte Situation, die am 13. April 1992 zu einer Ermahnung und der Er­teilung weiterer Weisungen durch die Justizdirektion führte, liess sich, wie G. 94 ausführt, zwar wieder auffangen, doch kam es bereits am 12. August 1993 zum Vorfall beim Sozialdienst der Justizdirektion, wor­auf der Be­schwer­deführer wieder in Sicherheitshaft genommen wurde. Der Beschwerde­füh­rer hat in dieser Zeit zwar keine Straftat begangen; für den Aufbau einer tragfähigen All­tagsstruktur (Beschwerdeschrift S. 4), gab es zwar Ansätze, doch waren diese noch kei­neswegs gefes­tigt. Wenn der Gutachter F. schreibt, dass neuere Informationen über das Ver­halten in Freiheit nicht zur Verfügung stünden (Gutachten S. 58), so bezieht sich dies offenkundig auf die Zeit nach dem Vorfall vom 30. September 1994. Dass das Verhalten des Be­schwer­deführers im Rahmen des Vollzugs zu keinen wesentlichen Beanstandungen Anlass gab, ist unbestritten. Gutachter F. weist aber mit überzeugenden Argumenten darauf hin, dass "Verhaltensbeobachtungen im Rahmen der Haftanstalt wenig geeignet sind, legal­prognos­ti­sche Rückschlüsse im Hinblick auf das Verhalten in Freiheit zu ermöglichen". Dem Beweisantrag, Bezugspersonen aus der Haftanstalt zum Sozialverhalten des Be­schwer­deführers zu befragen, ist deshalb nicht stattzugeben. 

Der Beschwerdeführer wirft dem Gutachter F. sodann vor, er stelle bei seiner un­günstigen Legalprognose auf die Reizbarkeit bzw. Frustration des Beschwerdeführers ab, ohne zu berücksichtigen, dass es Umstände im Zusammenhang mit der Rückversetzung gebe, die von ihm nachvollziehbarerweise als ungerecht empfunden werden könnten (Be­schwerdeschrift S. 5, 8 ff.). Der Beschwerdeführer übersieht, dass schon in früheren Gut­achten von "erhöhter dysphorisch-gereizter Verstimmbarkeit" (G. 94) und von "ungenügender Frustrationstoleranz" (G. 85) die Rede ist. In seinem Versuch, die Umstände seiner Rückversetzung in den Massnahmen­vollzug für seine Reizbarkeit verant­wortlich zu machen, manifestieren sich vielmehr die vom Gutachter erwähnten Exkulpa­tions­tendenzen (F. S. 56), und sie zeigen seine von G. 94 (S. 35 f.) beschriebene Unfähigkeit, eigenes Verhalten selbstkritisch zu hin­terfragen und die Störung der affekti­ven Kontrolle als Problem zu erkennen. Ähnliches gilt für die Ausführungen des Be­schwer­deführers zu seinem Alkoholkonsum (Beschwerde­schrift S. 7 ff.): Abgesehen von der bereits dargelegten Aktenwidrigkeit der Behauptung, er hätte vor dem Vorfall vom 30. September 1994 keinen Alkohol getrunken, musste ihm un­geachtet einer allfälliger Inkon­se­quenz bei der Durchsetzung des Abstinenzgebots dessen Bedeutung für seine Bewährung bewusst sein. So musste er, nachdem in der Entlassungs­verfügung vom 1. Juli 1991 noch angenommen worden war, er habe sein Al­koholproblem "aufgearbeitet", bereits mit Verfü­gung vom 13. April 1992 zur "sofortigen Abkehr vom Alkoholkonsum" ermahnt und ihm die Weisung erteilt werden, sich einer Antabuskur zu unterziehen; diese und weitere Wei­sungen sind bei der Entlas­sung aus der Sicherheitshaft gemäss Verfügung vom 6. Juli 1994 ausdrücklich wiederholt worden. Sodann musste dem Beschwerdeführer auch aufgrund der entspre­chenden Darlegungen in sämtlichen Gutachten die zentrale Bedeutung der Alkohol­proble­me für seine bisherige Delinquenz und die sich aus dem Alkoholkonsum ergebende eindeu­tige und schwere Belastung der Prognose bekannt sein. Unter diesen Umständen be­stätigen seine im Zusammenhang mit der Antabuskur gegenüber den Vollzugsbehörden er­hobenen Vorwürfe eindrücklich die von den Gutachtern beschriebene Unfähigkeit des Be­schwer­de­führers, den Zusammenhang "von Alkoholisierung und deliktischer Gefährlich­keit" (F. S. 56) einzusehen.

Schliesslich vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Vor­fällen vom 12. August 1993 und 30. September 1994 die Überzeugungskraft des Gutach­tens nichts zu erschüttern. Wenn der Gutachter zu einer "eher günstigen Kurzzeitprognose" (F. S. 60) gelangt, hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass bei beiden Vorfällen dem Beschwerdeführer "eine Verhaltenskontrolle letztlich noch möglich war" (F. S. 58). Das ändert nichts an der Belastung der längerfristigen Prognose durch die Frage des Alkohol­konsums (F. S. 60).

7. Das Gutachten F. erweist sich damit als tragfähige Grundlage für den Ent­scheid über eine probeweise Entlassung des Beschwerdeführers. Wenn die Vorinstanz auf Grund der Feststellungen des Gutachters geschlossen hat, das verbleibende Risiko einer Ge­fähr­dung der öffentlichen Sicherheit sei noch zu hoch, um eine sofortige probeweise Entlas­sung des Beschwerdeführers zu rechtfertigen, ist dies nicht rechtsverletzend. Sie hat insbe­sondere nicht unzulässigerweise Gewissheit darüber vorausgesetzt, dass der Be­schwer­de­führer keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr darstellt, sondern hat  le­diglich ver­langt, dass das Risiko einer solchen Gefährdung "nicht mehr in relevanter Weise besteht". Angesichts der bei einem Rückfall des Beschwerdeführers gefährdeten Rechtsgü­ter lässt sich die Verweigerung der probeweisen Entlassung selbst dann noch vertreten, wenn von der "eher günstigen" Kurzzeitprognose des Gutachters ausgegangen wird. Noch deutlicher ergibt sich ein solcher Schluss auf Grund der durch die Frage des Alkoholkon­sums belas­te­ten längerfristigen Prognose. Wenn sich der Beschwerdeführer in Zukunft kei­ner (erneu­ten) Antabuskur unterziehen will, so wird diese Prognose zweifellos nicht günsti­ger. Je­den­falls sind heute die Voraussetzungen für eine probeweise Entlassung aus dem Massnah­men­vollzug nicht erfüllt und ist die Beschwerde abzuweisen.

Über die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Falle einer probeweisen Entlas­sung erneut einer Antabuskur unterziehen soll, braucht damit nicht entschieden zu werden; die beantragte Einholung eines Gutachtens zur Frage, "ob eine Antabuskur beim BF unter dem Sicherheitsaspekt sinnvoll bzw. notwendig ist", kann deshalb unterbleiben. Nachdem auch F. (S. 61) auf die Problematik einer Verpflichtung zu einer regelmässigen Antabus-Einnahme hinweist, wird sich die Vollzugsbehörde im Rahmen der weiteren Vollzugs­pla­nung allerdings überlegen müssen, ob nicht eine klare Abstinenzverpflichtung verbun­den mit entsprechenden Kontrollen zweckmässiger wäre. 

8. Die Vorinstanz hat zusätzlich erwogen, unter den gegebenen Umständen lasse sich die Verweigerung der probeweisen Entlassung nur vertreten, wenn sie mit konkreten Angaben über Art und Zeitpunkt der durchzuführenden Lockerungsschritte und der sich daraus ergebenden Möglichkeit einer probeweisen Entlassung in einem späteren Zeitpunkt verbunden werde. Dieser Auffassung ist beizupflichten: Der Grundsatz der Verhältnis­mäs­sigkeit gebietet, dass einschränkende Massnahmen nicht über das Notwendige hinausgehen (Verwaltungsgericht AG, 29. Juni 1998, AGVE 1998 Nr. 49, S. 175). Angesichts der Schwie­rigkeiten einer verlässlichen Prognose (BGE 125 IV 113 E. 2a, 124 IV 193 E. 4a, je mit Hinweisen) ist jedenfalls Verwahrten, für welche die Prognose nicht klar negativ lautet, Gelegenheit zu geben, die einer günstigen Prognose entgegenstehenden Vorbehalte zu wi­derlegen, was sich mit vertretbarem Risiko nur durch eine schrittweise Lockerung des Voll­zugs bewerkstelligen lässt (vgl. Stratenwerth, § 10 Rz. 60).

Der Beschwerdeführer hält den Vollzugsbehörde und der Vorinstanz vor, sie setzten sich mit dem Beharren auf einem Stufenvollzugsplan mit den Schlussfolgerungen des Gut­achtens G. 94 in Widerspruch (Beschwerdeschrift S. 4), und es sei nicht einzuse­hen, was die Behörde aus einer Reihe von Urlauben für Erkenntnisse gewinnen wolle (Be­schwerdeschrift S. 14). Der Beschwerdeführer übersieht, dass der probeweisen Entlassung im Jahr 1991, auf die G. 94 Bezug nimmt, ebenfalls stufen­wei­se Lockerungen des Vollzugs vorangingen (vgl. die Darstellung bei G. 94 S. 24 ff.), was die der Entlas­sung vorangehenden sorgfältigen Abklärungen, die G. 94 (S. 61) hervorhebt, erst möglich machten. Zudem macht  G. 94 seine Prognose aus­drücklich davon abhän­gig, dass die sozialen, beruflichen und betreuerischen Voraus­set­zungen, die als prognos­tisch günstig benannt wurden, noch gewährleistet seien. Nachdem mittlerweile mehrere Jahre verstrichen sind, ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen er­neut zu prüfen bzw. sind sie nötigenfalls wieder zu schaffen, was ebenfalls im Rahmen der ins Auge gefassten Voll­zugslockerungen zu geschehen hat. Jedenfalls kann keine Rede da­von sein, dass ein Stu­fen­vollzugsplan durch die Vollzugsbehörden nur angeordnet werde, "damit der Kanton Zürich im Fall eines zweiten Falles Hauert wenigstens staatshaftungs­rechtlich abgesichert ist" (Beschwerdeschrift S. 13).

9. ...

Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:

1.    ...

und entscheidet:

1.   Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.   ...

VB.2000.00109 — Zürich Verwaltungsgericht 07.06.2000 VB.2000.00109 — Swissrulings