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Zürich Verwaltungsgericht 28.04.2000 VB.2000.00104

April 28, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,170 words·~6 min·4

Summary

Sozialhilfe | Kostengutsprache für eine Zahnsanierung Zahnärztliche Behandlungen gehören zu dem durch § 15 Abs. 1 SHG gewährleisteten sozialen Existenzminimum. Dieses umfasst eine einfache und zweckmässige Sanierung (E. 2b). Dagegen besteht kein Anspruch auf Erhaltung aller noch vorhandenen Zähne und auf den Einbau von Brücken (E. 2c). Eine Untersuchung durch die Vertrauensärztin der Behörde war nicht notwendig (E. 2d). Weder ist vorliegend eine bessere Behandlung anderer Hilfsbedürftiger durch die Behörde erwiesen noch würde dies ohne weiteres einen Anspruch auf gleiche Behandlung begründen (E. 2e).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00104   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.04.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Sozialhilfe

Kostengutsprache für eine Zahnsanierung Zahnärztliche Behandlungen gehören zu dem durch § 15 Abs. 1 SHG gewährleisteten sozialen Existenzminimum. Dieses umfasst eine einfache und zweckmässige Sanierung (E. 2b). Dagegen besteht kein Anspruch auf Erhaltung aller noch vorhandenen Zähne und auf den Einbau von Brücken (E. 2c). Eine Untersuchung durch die Vertrauensärztin der Behörde war nicht notwendig (E. 2d). Weder ist vorliegend eine bessere Behandlung anderer Hilfsbedürftiger durch die Behörde erwiesen noch würde dies ohne weiteres einen Anspruch auf gleiche Behandlung begründen (E. 2e).

  Stichworte: FÜRSORGE SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN SOZIALES EXISTENZMINIMUM WIRTSCHAFTLICHE HILFE ZAHNÄRZTLICHE BEHANDLUNG

Rechtsnormen: § 15 lit. I SHG § 17 SHV

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die Einzelfallkommission der Fürsorgebehörde der Stadt Zürich erteilte A. am 20. Juli 1998 Kostengutsprache für eine Notfallzahnbehandlung und Restgebiss-Sanierung im Betrag von Fr. 4'936.75. Einen Kostenvoranschlag des Zahnarztes von A., Dr. B., für die Anschlussbehandlung im Betrag von Fr. 23'394.50 leitete die Kommission an die Vertrauensärztin des Sozialdepartements zur Überprüfung weiter. Die Vertrauensärztin Dr. C. schlug mit (undatierter, offenbar am 25. Oktober 1998 erstatteter) Kostenorientierung Nr. 5877‑1 eine Behandlung vor, deren Kosten sie auf Fr. 9'012.70 veranschlagte. Statt der von Dr. B. vorgesehenen Behandlung verschiedener Zähne mit anschliessendem Einsetzen von vier Brücken schlug die Vertrauensärztin neben der Behandlung zum Teil die Extraktion von geschwächten Zähnen sowie den Einbau von zwei Modellgussprothesen vor. Offenbar am 23. November 1998 (auch hier ist das Entscheiddatum aus den vorhandenen Akten nicht klar ersichtlich) erteilte die Einzelfallkommission Kostengutsprache für eine Zahnbehandlung gemäss Vorschlag der Vertrauensärztin im Betrag von Fr. 9'012.70. Mit Sicherheit erfolgte die Zustellung dieser Verfügung (nochmals) am 4. März 1999.

II. Dagegen erhob A. am 29. März 1999 Einsprache an die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Fürsorgebehörde, welche sie am 13. Juli 1999 abwies.

A. gelangte gegen diesen Entscheid am 12. August 1999 an den Bezirksrat Zürich, der den Rekurs am 3. Februar 2000 ebenfalls abwies.

III. Gegen diesen Beschluss führte A. am 7. März 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Kredit in der Höhe von Fr. 23'394.50 für die Sanierung der Zähne der Beschwerdeführerin sei zu erteilen, alles unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Die Fürsorgebehörde der Stadt Zürich beantragte am 31. März 2000 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte am 3. April 2000 der Bezirksrat unter Verweis auf die Akten.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Gemäss § 38 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/ 8. Juni 1997 (VRG) behandelt der Einzelrichter unter anderem Beschwerden, deren Streitwert Fr. 20'000.‑ nicht übersteigt. Die Beschwerdeführerin beantragt die Bewilligung einer Zahnbehandlung, welche knapp Fr. 23'400.‑ kosten würde. Die Beschwerdegegnerin hat sich bereit erklärt, eine gut Fr. 9'000.‑ kostende Behandlung zu finanzieren. Streitwert ist die unter Fr. 20'000.‑ liegende Differenz dieser Beträge. Dementsprechend ist der Einzelrichter zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

2. a) Mit der Beschwerde kann jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden, namentlich die unrichtige Anwendung gesetzlicher Vorschriften (§ 50 Abs. 2 lit. a VRG) und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 51 VRG). Vorliegend ist zu prüfen, ob der Entscheid der Vorinstanz § 15 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) verletzt, und ob die Beurteilung durch die Vertrauensärztin des Sozialdepartements erfolgen konnte, ohne dass diese die Beschwerdeführerin persönlich untersuchte.

b) Nach § 15 Abs. 1 SHG gewährleistet die wirtschaftliche Hilfe das soziale Existenzminimum, welches neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung ist die notwendige ärztliche oder therapeutische Behandlung und die notwendige Pflege in einem Spital, einem Heim oder zu Hause sicherzustellen. § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) legt fest, dass sich die Sozialhilfe nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, in der Fassung von November 1998) bemisst. Begründete Abweichungen im Einzelfall werden vorbehalten.

Wie der Bezirksrat zutreffend festgestellt hat, gehören notwendige zahnärztliche Behandlungen zu dem durch § 15 SHG und § 17 SHV garantierten sozialen Existenzminimum. Solche Behandlungen sollen so einfach wie möglich, wirtschaftlich und zweckmässig sein. Gemäss den SKOS-Richtlinien besteht eine einfache und zweckmässige Sanierung in der Entfernung nicht erhaltenswürdiger Zähne und Wurzelreste, in der Erhaltung strategisch wichtiger Zähne, im Legen von Füllungen und in der zur Erhaltung der längerfristigen Kaufähigkeit nötigen Lückenversorgung mit teilprothetischen Methoden (v.a. Modellguss). Kronen‑ und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung (H.2 zu Kap. B.4.2 SKOS-Richtlinien). Diese Richtlinien entsprechen den gesetzlichen Vorgaben, namentlich dem Ziel, das soziale Existenzminimum zu gewährleisten, und sind daher nicht zu beanstanden. Es wäre gesetzwidrig, wenn Sozialhilfebezüger zu Lasten der Öffentlichkeit ohne zwingende medizinische Notwendigkeit aufwendige Behandlungen für Probleme beanspruchen könnten, für welche auch eine zahnmedizinisch zweckmässige und kostengünstigere Lösung vorhanden ist.

c) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Behandlung bzw. Erhaltung aller ihrer noch vorhandenen Zähne, vor allem jener Zähne, für die eine zweifelhafte Prognose gestellt werden muss. Ebensowenig hat sie Anspruch auf den Einbau von Brücken an Stelle der massiv günstigeren Teilprothesen. Hinzu kommt, dass die von der Vertrauensärztin des Sozialdepartements vorgeschlagene Behandlung rascher zu einer definitiven Versorgung der Beschwerdeführerin führen würde. Es kann keine Rede davon sein, dass der Behandlungsvorschlag der Vertrauensärztin sachlich fehlerhaft ist.

d) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beurteilung durch die Vertrauensärztin ohne persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vorgenommen wurde. Liegen wie vorliegend ein detaillierter Behandlungsvorschlag, eine Krankengeschichte und die Röntgenbilder eines Patienten oder einer Patientin vor, so kann auf dieser Grundlage in aller Regel eine Zweitmeinung zur vorgesehenen Behandlung ohne persönliche Untersuchung erstattet werden. Dies entspricht denn auch gängiger Praxis. Gründe für ein abweichendes Vorgehen liegen nicht vor. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, ob der Patient oder die Patientin Vertrauen in die Person hat, welche (als Vertrauensperson der Sozialbehörde) die Zweitbeurteilung vornimmt. Im konkreten Fall ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Penizillin-Allergie oder das zeitweilige Asthma der Beschwerdeführerin einen sachlichen Grund für eine persönliche Untersuchung oder für die von ihr angestrebte, massiv teurere Behandlung darstellen sollte.

e) Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der angefochtene Entscheid verletze das Gleichbehandlungsgebot. In seiner allgemeinen Form besagt das Gleichbehandlungsgebot, dass Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln ist. Für Zahnbehandlungen von Personen, die Sozialhilfe beziehen, ergeben sich die Kriterien für die Zahnbehandlung aus den oben erwähnten SKOS-Richtlinien. Es deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin im Allgemeinen nicht entsprechend diesen Richtlinien vorgeht. Diese lassen in sachlich begründeten Sonderfällen abweichende Behandlungen zu. Die Beschwerdeführerin behauptet, bei "anderen Personen mit den exakt gleichen Problemen" habe die Beschwerdegegnerin Sanierungen in der Art der verlangten bewilligt. Sie unterlässt es aber, näher darzutun, um welche Personen es sich handelt und dass die Verhältnisse tatsächlich die gleichen waren. Vor Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin nur eine Person bezeichnet, bei der offenbar eine teurere Behandlung finanziert wurde. Es kann offen bleiben, ob jener Fall mit dem vorliegenden vergleichbar ist. Sind die Verhältnisse verschieden, so kann die Beschwerdeführerin aus dem Gleichbehandlungsgebot ohnehin nichts für sich ableiten.

Sollten aber tatsächlich vergleichbare Verhältnisse vorliegen, so wäre die teurere Behandlung im Vergleichsfall zu Unrecht erfolgt. Der Umstand, dass das Gesetz in einigen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, gibt dem Bürger indes grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Das gilt allerdings nur, wenn lediglich in einem oder in einigen wenigen Fällen eine vom Gesetz abweichende Behandlung dargetan ist. Wenn es dagegen die Behörden ablehnen, die in andern Fällen geübte Praxis aufzugeben, kann der Bürger verlangen, dass die gesetzwidrige Begünstigung, die dem Dritten zuteil wird, auch ihm gewährt werde. Andererseits können dem ausnahmsweise einzuräumenden Anspruch auf Behandlung in Abweichung vom Gesetz gewichtige öffentliche Interessen oder das berechtigte Interesse eines privaten Dritten an gesetzmässiger Rechtsanwendung entgegenstehen; hierüber ist im Einzelfall im Rahmen einer Interessenabwägung zu entscheiden (BGE 123 II 248 E. 3c mit Hinweisen). Vorliegend deutet wie erwähnt nichts darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin regelmässig Zahnbehandlungen in Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben finanzieren würde. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung in Abweichung vom Gesetz besteht schon aus diesem Grund nicht.

3. ...

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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