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Geschäftsnummer: VB.2000.00101 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.06.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Submissionsrecht Betreff: Submission
. Die Tatsache allein, dass der eröffnete Vergabeentscheid keine ausreichende Begründung enthält, führt noch nicht zu einer vom Unterliegerprinzip abweichenden Kostenregelung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können nur dann als durch die mangelhafte Begründung verursacht gelten, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: - Der Vergabeentscheid war bei seiner Eröffnung nicht mit einer ausreichenden Begründung versehen; - der abgewiesene Anbieter hat die Vergabestelle im Sinn von § 33 Abs. 2 SubmV rechtzeitig um Bekanntgabe der wesentlichen Entscheidgründe ersucht, von der Behörde jedoch vor dem Einreichen der Beschwerde nicht rechtzeitig eine ausreichende Begründung erhalten; - der Beschwerde führende Anbieter hat die massgeblichen Entscheidgründe danach im Verlauf des Beschwerdeverfahrens (im Rahmen des Schriftenwechsels oder aus eingereichten Unterlagen) erfahren; - und er hat seine Beschwerde gestützt auf die für ihn neuen Entscheidgründe zurückgezogen. Wo diese Voraussetzungen erfüllt sind, erscheint eine Kostenbefreiung des Beschwerdeführers trotz Rückzugs der Beschwerde gestützt auf § 13 Abs. 2 VRG als gerechtfertigt. Auch die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist in einer Situation dieser Art denkbar (E. 2b).
Stichworte: BESCHWERDERÜCKZUG KOSTEN KOSTENTRAGUNG RÜCKZUG SUBMISSION SUBMISSIONSRECHT VERURSACHERPRINZIP
Rechtsnormen: § 33 lit. II SubmV § 13 lit. II VRG
Publikationen: BEZ 2000 Nr. 45 RB 2000 Nr. 71
Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Die Baudirektion des Kantons Zürich eröffnete mit Ausschreibung vom 30. November 1999 das Submissionsverfahren für die Vergabe eines Auftrags zur Instandsetzung einer Pfahlwand an der Xstrasse in G (Beton- und Ankerarbeiten, Objekt 1). Sie erhielt sieben Angebote mit Offertpreisen zwischen Fr. 2'287'573.70 und Fr. 3'078'914.35; die Firma A offerierte den niedrigsten Preis. Mit Verfügung vom 28. Februar 2000 vergab die Baudirektion den Auftrag an die Firma E. Der Entscheid wurde den nicht berücksichtigten Anbietern durch schriftliche Mitteilung vom gleichen Tag eröffnet.
II. Gegen den Vergabeentscheid erhob die Firma A zusammen mit den an ihrem Angebot beteiligten Unterakkordantinnen, nämlich der Firma B und der Firma C, am 9. März 2000 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte in erster Linie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Zuschlag sei den Beschwerdeführerinnen, eventualiter der Beschwerdeführerin Nr. 1 zu erteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Baudirektion des Kantons Zürich stellte in ihrer Beschwerdeantwort vom 31. März 2000 Antrag auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen. Ferner beantragte sie, der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 17. April 2000 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Mit Eingabe vom 27. April 2000 erklärten die Beschwerdeführerinnen den Rückzug ihrer Beschwerde. Gleichzeitig beantragten sie, die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und diese sei zu verpflichten, den Beschwerdeführerinnen eine angemessene Prozessentschädigung zu leisten.
Die Ausführungen der Parteien werden, soweit erheblich, in den nachstehenden Erwägungen wiedergegeben.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht war zulässig (VGr, 24. März 1999, BEZ 1999 Nr. 13, E. 1; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22), und die Beschwerdeführerin Nr. 1 war auch ohne weiteres zur Anfechtung des Vergabeentscheids legitimiert. Ob die Beschwerdeführerinnen Nrn. 2 und 3, die lediglich als Unterakkordantinnen am Angebot der Beschwerdeführerin Nr. 1 beteiligt waren, ebenfalls zur Beschwerde befugt waren, erscheint dagegen als fraglich. Im Gegensatz zum Angebot einer aus mehreren gleichberechtigten Unternehmungen zusammengesetzten Anbietergemeinschaft (VGr, 1. Februar 2000, BEZ 2000 Nr. 7) bestand hier keine notwendige Streitgenossenschaft. Die Beschwerdeführerinnen Nrn. 2 und 3 waren durch den angefochtenen Vergabeentscheid zwar faktisch betroffen, doch wäre es ihnen, falls die Beschwerdeführerin Nr. 1 auf die Beschwerdeführung verzichtet und sich nicht weiter am Vergabeverfahren beteiligt hätte, nicht möglich gewesen, den Zuschlag an sich selber zu erstreiten. Ob auf ihre Beschwerde hätte eingetreten werden können, kann jedoch offen bleiben.
Für die materielle Beurteilung der Beschwerde wären, da der Wert der strittigen Vergabe den Schwellenwert gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994 (IVöB) nicht erreichte, die Bestimmungen der Vereinbarung nebst jenen der kantonalen Submissionsverordnung vom 18. Juni 1997 (SubmV) analog zur Anwendung gekommen (§ 1 Abs. 2 SubmV).
2. Die Beschwerdeführerinnen vertreten die Auffassung, dass ihnen trotz erfolgtem Rückzug der Beschwerde keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen und ihnen überdies eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei. Zur Begründung ihres dahin gehenden Antrags machen sie geltend, dass sie über die Gründe, die zur Nichtberücksichtigung ihres Angebots geführt hatten, bis zum Einreichen der Beschwerde nicht informiert gewesen seien. Sie hätten sich daher in guten Treuen zur Beschwerdeführung veranlasst gesehen, und das Beschwerdeverfahren sei einzig durch die Beschwerdegegnerin verursacht worden. Auch der Beizug eines Anwalts sei für die Beschwerdeführerinnen erforderlich gewesen.
a) Die Kosten eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht werden den Parteien in der Regel nach Massgabe ihres Unterliegens auferlegt. Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens sind einem Beteiligten jedoch die Kosten aufzuerlegen, die er durch eine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder durch nachträgliches Vorbringen von Tatsachen oder Beweismitteln verursacht, die er schon früher hätte geltend machen können (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]).
b) Ein Vergabeentscheid bedarf als Verfügung, die mit den Rechtsmitteln des kantonalen Rechts und des Bundesrechts angefochten werden kann, einer Begründung, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in schriftlicher Form erfolgen muss (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 4a). Aufgrund der speziellen Regeln von § 33 Abs. 1 und 2 SubmV ist die Vergabestelle allerdings bei der Eröffnung des Entscheids einstweilen nur zur Mitteilung einiger vorwiegend formeller Angaben verpflichtet (Abs. 1); erst auf Gesuch eines Anbieters muss sie diesem die wesentlichen Gründe für seine Nichtberücksichtigung bekannt geben (Abs. 2). Die beiden Stufen der Begründung bilden eine Einheit; nur wo sie zusammen keine ausreichende Begründung ergeben, ist die Begründungspflicht verletzt (VGr AG, AGVE 1998, S. 425, 429 f., auch zum Folgenden). Vorauszusetzen ist jedoch, dass die nachträgliche Bekanntgabe der wesentlichen Entscheidungsgründe so rechtzeitig erfolgt, dass diese für eine Beschwerde noch verwertet werden können.
Erhält ein Anbieter vor dem Einreichen der Beschwerde trotz entsprechender Aufforderung im Sinn von § 33 Abs. 2 SubmV keine ausreichende Begründung, und erfährt er die massgeblichen Gründe erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens aus Angaben der Vergabestelle oder des bevorzugten Anbieters bzw. aus den von diesen eingereichten Unterlagen, so stellt sich die Frage, wieweit diesem Umstand beim Entscheid über die Kostenfolgen Rechnung zu tragen ist. In der Lehre wird die Auffassung vertreten, dass bei der nachträglichen Heilung einer Gehörsverletzung durch das Nachschieben von Gründen im Rechtsmittelverfahren der betroffene Beschwerdeführer nicht benachteiligt werden darf; diesem seien daher keine Verfahrenskosten zu auferlegen und er sei überdies für seinen Prozessführungsaufwand zu entschädigen (Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 228, 230). Diese Rechtsfolge kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Beschwerdeführende sein Rechtsmittel nach Kenntnis der neuen Entscheidgründe zurückzieht (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 11).
Die Tatsache allein, dass der eröffnete Vergabeentscheid keine ausreichende Begründung enthält, führt somit noch nicht zu einer vom Unterliegerprinzip abweichenden Kostenregelung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens können nur dann als durch die mangelhafte Begründung verursacht gelten, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
– Der Vergabeentscheid war bei seiner Eröffnung nicht mit einer ausreichenden Begründung versehen;
– der abgewiesene Anbieter hat die Vergabestelle im Sinn von § 33 Abs. 2 SubmV rechtzeitig um Bekanntgabe der wesentlichen Entscheidgründe ersucht, von der Behörde jedoch vor dem Einreichen der Beschwerde nicht rechtzeitig eine ausreichende Begründung erhalten;
– der Beschwerde führende Anbieter hat die massgeblichen Entscheidgründe danach im Verlauf des Beschwerdeverfahrens (im Rahmen des Schriftenwechsels oder aus eingereichten Unterlagen) erfahren;
– und er hat seine Beschwerde gestützt auf die für ihn neuen Entscheidgründe zurückgezogen.
Wo diese Voraussetzungen erfüllt sind, erscheint eine Kostenbefreiung des Beschwerdeführers trotz Rückzugs der Beschwerde gestützt auf § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG als gerechtfertigt. Auch die Zusprechung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist in einer Situation dieser Art denkbar; wie es sich damit verhält, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden.
c) Der vorliegend angefochtene Vergabeentscheid enthielt bei seiner Eröffnung mit Schreiben vom 28. Februar 2000 nebst den formellen Angaben gemäss § 33 Abs. 1 SubmV lediglich den Hinweis "beste Erfüllung der Zuschlagskriterien". Daraus ergab sich keine ausreichende Begründung. Ob die Beschwerdeführerinnen vor dem Einreichen der Beschwerde eine ergänzende Begründung im Sinn von § 33 Abs. 2 SubmV verlangt haben, wird aus der Sachdarstellung der Parteien nicht deutlich; die Beschwerdeführerinnen machen lediglich geltend, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Stellungnahme der Beschwerdegegnerin im Sinn dieser Vorschrift habe eintreffen können. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerdeführerinnen, wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, schon vor dem Beschwerdeverfahren von den Gründen erfahren haben, die zum Ausschluss ihres Angebots führen mussten.
3. Die Beschwerdegegnerin begründet die Nichtberücksichtigung der Beschwerdeführerinnen in erster Linie damit, dass deren Angebot vom Verfahren habe ausgeschlossen werden müssen, weil die Beschwerdeführerin Nr. 1 nicht über die geforderte Qualitätsmanagement-Zertifikation gemäss ISO 9001/2 verfügt habe. Dieser Sachverhalt und der dazu erhobene Einwand der Beschwerdegegnerin waren den Beschwerdeführerinnen im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bekannt.
a) Bereits die publizierte Ausschreibung enthielt den Hinweis: "Es werden nur zertifizierte Unternehmungen (ISO 90012) berücksichtigt, resp. bei Arbeitsgemeinschaften muss mindestens die federführende Firma zertifiziert sein" (act.--). Die Beschwerdeführerinnen haben die Anforderung trotz der ungenauen Schreibweise zutreffend als Hinweis auf die Normen ISO 9001/2 verstanden. In den Ausschreibungsunterlagen wurden sodann unter dem Titel "R 719 Qualitätsmanagement" die "QM-Anforderungen im Nationalstrassenbau ab 1997" des Bundesamtes für Strassen (ASTRA) gemäss Beilage zum Schreiben vom 3. April 1997 als verbindliche Grundlage bezeichnet. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass das ausgeschriebene Bauwerk der Bauwerksklasse BWK III und der QM-Anforderungsstufe C entspreche (act. --). Gemäss Schreiben des ASTRA vom 3. April 1997 ("QM-Anforderungen im Nationalstrassenbau ab 1997"; act--) sind Bauwerke der Klasse III (QM-Anforderungsstufe C) ab 1. Januar 1999 nur noch an zertifizierte Unternehmer zu vergeben. Dabei trägt der Hauptunternehmer die Verpflichtung, dass auch seine Subunternehmer und Hauptlieferanten qualitätsgesicherte Leistungen erbringen (mindestens gemäss Stufe B), wofür ein Nachweis erforderlich ist. Bei Arbeitsgemeinschaften muss mindestens die federführende Firma zertifiziert sein. Firmen, die gemäss Bestätigung der Zertifizierungsstelle unmittelbar vor der Zertifizierung stehen, sind unter dem Vorbehalt zuzulassen, dass das Zertifikat vor der Arbeitsvergabe vorliegt (act--).
Diese Anforderungen waren den Beschwerdeführerinnen, wie sie mit der Beschwerdeschrift bestätigen, bekannt. Es handelte sich dabei um zulässige und sachgerechte Kriterien für die Eignung der Anbietenden.
b) Der Beschwerdeführerin Nr. 1 war ferner bekannt, dass sie im Zeitpunkt der Angebots-Eingabe keine Zertifizierung nach den Normen ISO 9001 oder 9002 besass. Sie machte allerdings im Beschwerdeverfahren geltend, dass zumindest die Beschwerdeführerin Nr. 3 nach der Norm ISO 9001 zertifiziert gewesen sei. Die Beschwerdeführerin Nr. 3 war jedoch lediglich als Unterakkordantin für einen Teil der Arbeiten vorgesehen; das bei ihr bestehende Qualitätsmanagement konnte der Beschwerdeführerin Nr. 1 als eigentlicher Anbieterin nicht angerechnet werden. Selbst wenn man die drei Beschwerdeführerinnen als Mitglieder einer gemeinsam bietenden Arbeitsgemeinschaft hätte auffassen wollen, hätte nach den dargestellten Anforderungen zumindest die federführende Firma zertifiziert sein müssen; federführend war zweifellos die Beschwerdeführerin Nr. 1.
c) Die Beschwerdeführerin Nr. 1 macht des Weiteren geltend, dass sie zur Zeit der Angebotseingabe bereits im Begriff gewesen sei, das ISO-Zertifikat zu erwerben. Sie habe daher im Angebot darauf hingewiesen, dass der Qualifizierungsnachweis nachgeliefert werde. Nachdem sie von einem Vertreter der Beschwerdegegnerin in einem Telefongespräch vom 14. Februar 2000 darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass wegen der fehlenden ISO-Zertifizierung nicht auf ihr Angebot eingetreten werden könne, habe sie mit einem Schreiben vom gleichen Tag bestätigt, dass das Zertifikat am 3. März 2000 erworben würde. Mit der Beschwerde reichte sie dem Verwaltungsgericht sodann ein vom 6. März 2000 datiertes Qualitätsmanagement-Zertifikat ISO 9002 ein (act--).
Diese Sachdarstellung stimmt nicht in allen Teilen mit den von den Beschwerdeführerinnen eingereichten Unterlagen überein. Die Beschwerdeführerin Nr. 1 hatte im Technischen Bericht zu ihrem Angebot lediglich unter dem Titel "Subunternehmer" vermerkt: "Qualitätsnachweis: Wird auf Wunsch für die wichtigsten Arbeitsgattungen nachgeliefert" (act--). Der Hinweis entsprach der in den Qualitätsmanagement-Anforderungen des Bundesamtes für Strassen aufgestellten Forderung, dass auch die Subunternehmer und Hauptlieferanten eines Unternehmers qualitätsgesicherte Leistungen zu erbringen haben. Ein Hinweis auf ein pendentes Zertifizierungsverfahren bezüglich der Beschwerdeführerin Nr. 1 konnte der Anmerkung nicht entnommen werden.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2000 teilte die Beschwerdeführerin Nr. 1 der Beschwerdegegnerin erstmals mit, dass sie selber eine Zertifizierung anstrebe; nach ihrer damaligen Angabe hätte sie die Zertifizierung am 3. März 2000 erhalten sollen (act--). Diese Mitteilung erfolgte jedoch lange nach Ablauf der auf den 17. Januar 2000 angesetzten Eingabefrist für die Angebote. Überdies lag dem Brief keine Bestätigung der Zertifizierungsstelle über eine unmittelbar bevorstehende Zertifizierung bei, wie sie nach den Anforderungen des Bundesamtes für Strassen erforderlich gewesen wäre. Auch der nach den Anforderungen des Bundesamtes notwendige Vorbehalt, dass die Zertifizierung vor der Arbeitsvergabe vorliegen müsse, hätte nicht erfüllt werden können. Das Zertifikat wurde der Beschwerdeführerin Nr. 1 erst am 6. März 2000 erteilt, nachdem die Vergabe bereits am 28. Februar 2000 erfolgt war.
d) Aufgrund dieses den Beschwerdeführerinnen bekannten Sachverhalts waren auch die Rechtsgründe, aus denen nicht auf ihr Angebot eingetreten werden konnte, ohne weiteres ersichtlich. Angebote im Vergabeverfahren müssen rechtzeitig und vollständig bei der bezeichneten Stelle eingereicht werden; ein verspätetes oder unvollständiges Angebot führt zum Ausschluss von der Teilnahme (§ 26 Abs. 1 lit. d SubmV). Die Rechtsfolge des Ausschlusses ist zwar nur adäquat, wenn es sich um wesentliche Mängel handelt; ein Ausschluss vom Verfahren wegen unwesentlichen Mängeln widerspräche dem Verbot des überspitzten Formalismus (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 8b; VGr, 16. Juni 1999, BEZ 1999 Nr. 25, E. 6). Bei den vorliegend in Frage stehenden Anforderungen an die Eignung der Anbieter bezüglich Qualitätsmanagement handelte es sich jedoch zweifellos um eine wesentliche Voraussetzung, ohne deren Vorliegen ein Anbieter nicht berücksichtigt werden durfte. Die Beschwerdegegnerin hatte denn auch bereits im publizierten Ausschreibungstext deutlich auf dieses Erfordernis hingewiesen.
Eine nachträgliche Ergänzung der mit dem Angebot eingereichten Unterlagen wäre nur im engen Rahmen von Berichtigungen und Erläuterungen nach § 27 und § 28 SubmV zulässig gewesen. Von einer Berichtigung offensichtlicher Fehler wie Rechnungs- oder Schreibfehler im Sinn von § 27 SubmV konnte vorliegend nicht die Rede sein. Fragen konnte sich höchstens, ob es Sache der Beschwerdegegnerin gewesen wäre, bei der Beschwerdeführerin Nr. 1 im Sinn von § 28 SubmV Erläuterungen bezüglich des fehlenden Zertifikats einzuholen. Erläuterungen nach § 28 SubmV dienen jedoch in erster Linie der Beseitigung von Unklarheiten. Sie können ferner zur Behebung von geringfügigen Mängeln dienen, um derentwillen ein Ausschluss vom Verfahren unverhältnismässig wäre. Dagegen sind die Vergabestellen weder verpflichtet noch berechtigt, den Anbietenden in jedem Fall Gelegenheit zur nachträglichen Ergänzung oder Verbesserung ihrer Angebote zu geben. In Zweifelsfällen steht das Einholen von Erläuterungen im Ermessen der Vergabebehörden, wobei sie die Gleichbehandlung der Anbietenden zu gewährleisten haben (vgl. VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 10). Eine Rückfrage seitens der Beschwerdegegnerin hätte im Übrigen kein positives Resultat erbringen können, da die Beschwerdeführerin Nr. 1, wie sich zeigte, nicht in der Lage war, den Zertifizierungsprozess rechtzeitig abzuschliessen.
Anlässlich des Telefongesprächs vom 14. Februar 2000 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass ihr wegen der fehlenden ISO-Zertifizierung der Ausschluss von der Teilnahme drohte. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte ihr klar sein müssen, dass die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung von höchster Dringlichkeit war; sie hat eine solche aber auch mit ihrem Schreiben vom 14. Februar 2000 nicht eingereicht. Ob eine Bestätigung zu diesem Zeitpunkt überhaupt noch hätte entgegengenommen werden dürfen, kann hier offen bleiben. Da die für die Beurteilung einer Offerte erforderlichen Angaben und Unterlagen rechtzeitig beim Einreichen des Angebots vorliegen müssen, kam insofern auch keine Berufung auf neue Tatsachen oder Beweismittel im Beschwerdeverfahren gemäss § 52 VRG in Betracht (vgl. VGr, 13. April 2000, VB.1999.00348, E. 5.c.bb).
4. Den Beschwerdeführerinnen war somit schon vor der Vergabe bekannt, dass ihr Angebot wegen der fehlenden ISO-Zertifizierung der Beschwerdeführerin Nr. 1 voraussichtlich nicht berücksichtigt werden konnte. Zu diesem Einwand haben sie in der Beschwerdeschrift umfassend Stellung genommen. Aus der Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin ergaben sich keine für die Beurteilung der Beschwerde wesentlichen neuen Gesichtspunkte. Die Beschwerdegegnerin machte zwar noch zusätzliche Mängel der Offerte geltend, doch wären diese für den Ausgang des Verfahrens angesichts der offensichtlich fehlenden ISO-Zertifizierung nicht mehr relevant gewesen. Aus diesem Grund wurde auch auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet.
Den Beschwerdeführerinnen waren damit beim Einreichen der Beschwerde die wesentlichen Sachverhaltselemente und Rechtsstandpunkte, die einer Gutheissung ihrer Beschwerde entgegen standen, bekannt. Die mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung und die nachträgliche Bekanntgabe von Entscheidgründen durch die Beschwerdegegnein waren unter diesen Umständen für die Verursachung des (unnötigen) Beschwerdeaufwands nicht kausal.
5. Mit ihrer Eingabe vom 27. April 2000 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, die Beschwerdegegnerin hätte ihnen im Rahmen des Vergabeverfahrens mittels anfechtbarer Verfügung eröffnen müssen, dass ihr Angebot aus dem Verfahren ausgeschlossen werde. Wäre dieser Entscheid korrekt eröffnet worden, wäre den Beschwerdeführerinnen eine nachträgliche Beschwerde gegen die Vergabe erspart geblieben. Auch unter diesem Gesichtspunkt habe daher die Beschwerdegegnerin den Aufwand für das Beschwerdeverfahren verursacht.
Die Rechtsauffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach ein Ausschluss vom Vergabeverfahren stets mit einem separaten Entscheid – vor dem Entscheid über die Vergabe als solche – eröffnet werden müsse, trifft indessen nicht zu. Der Ausschluss vom Vergabeverfahren stellt zwar nach § 4 lit. d des Gesetzes über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 22. September 1996 einen anfechtbaren Entscheid dar; dass dieser vorgängig des Zuschlags gesondert ergehen müsse, ergibt sich aus dieser Vorschrift jedoch nicht. Im Gegensatz zum selektiven Verfahren (§ 10 SubmV) wird im offenen Verfahren in der Regel kein selbständiger Entscheid über die Eignung der Anbieter getroffen, und Entsprechendes gilt auch für die übrigen Ausschlussgründe gemäss § 26 SubmV. Die Anbieter haben somit keinen Anspruch darauf, dass vorweg über einen allfälligen Ausschluss von der Teilnahme entschieden wird (VGr, 17. Februar 2000, VB.1999.00015, E. 6c; vgl. EBRK, Baurecht 1998, S. 126 Nr. 334; a.M. Peter Gauch, Urteilsanmerkung, Baurecht 1998, S. 126 f., Ziff. 5). Ein solches Vorgehen würde denn auch in der Regel nur zu einer Verzögerung des Verfahrens führen, die weder im Interesse der Anbietenden noch der Vergabeinstanz liegt. Die Beschwerdeführerinnen können daher aus dem Umstand, dass sie vor dem Entscheid über den Zuschlag nicht vom Verfahren ausgeschlossen wurden, nichts zu ihren Gunsten ableiten.
6. ...
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2. ...