Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2000.00098 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.04.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Fürsorgerecht Betreff: Jugendhilfe
Jugendhilfe (Einstellung der Alimentenbevorschussung) Zuständigkeit des Einzelrichters (E. 1). Auf eine Beschwerde, die weder einen genügenden Antrag noch eine hinreichende Begründung enthält, ist jedenfalls dann einzutreten, wenn auch der angefochtene Rekursentscheid nicht hinreichend begründet ist (E. 2). Zur Begründung eines Rekursentscheids genügt es nicht, lediglich auf die Vorbringen einer der Parteien im Rekursverfahren zu verweisen (E. 3).
Stichworte: ALIMENTENBEVORSCHUSSUNG ANTRAG JUGENDHILFE RECHTLICHES GEHÖR REKURS REKURSBEGRÜNDUNG
Rechtsnormen: § 28 lit. I VRG § 54 VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Die Vormundschaftsbehörde der Stadt X. beschloss am 5. August 1996 gestützt auf §§ 20 ff. des Jugendhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, die den 1980 geborenen Zwillingen B. und C. D. aufgrund des Scheidungsurteils vom 7. September 1995 seitens ihres Vaters zustehenden Unterhaltsbeiträge von monatlich je Fr. 600.‑ zu bevorschussen. Mit Beschluss vom 21. September 1998 reduzierte die Vormundschaftsbehörde die Bevorschussung auf monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 557.‑ für B. und Fr. 556.‑ für C..
Am 5. Juli 1999 wies die Vormundschaftsbehörde X. die Inkassostelle der Jugend‑ und Familienberatung X. an, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für B. und C. D. mit sofortiger Wirkung einzustellen. Zur Begründung führte sie aus, der Vater Herr D. beziehe eine Invalidenrente und damit auch Kinderzusatzrenten; inzwischen beziehe auch die Mutter Frau A. eine Invalidenrente und erhalte sie die Kinderzusatzrenten, die bisher dem Vater ausbezahlt worden seien. Es bestehe allerdings eine Rechtsunsicherheit darüber, ob die gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge ergänzend zu den Kinderzusatzrenten bezahlt werden müssten; die Rechtsvertreter der beiden Parteien würden dies noch klären. Aus der Sicht der Vormundschaftsbehörde sei entscheidend, ob die Unterhaltsbeiträge durch Zusatzrenten "gedeckt" seien, was hier zutreffe.
II. Dagegen erhob Frau A. am 29. Juli 1999 Rekurs an den Bezirksrat X., sinngemäss mit dem Antrag, den Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. vom 5. Juli 1999 aufzuheben und die Unterhaltsbeiträge für B. und C. weiterhin zu bevorschussen. In der Rekursbegründung forderte sie den Bezirksrat zur Klärung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit den Kinderzusatzrenten der Invalidenversicherung (IV) und der Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge auf. In der Rekursantwort vom 7. September 1999 hielt die Vormundschaftsbehörde an ihrem Standpunkt fest, wonach für sie entscheidend sei, dass die Unterhaltsbeiträge durch die Zusatzrenten der IV "gedeckt" seien. Mit Bezug auf die Frage, ob Sozialversicherungsrenten entsprechend dem Wortlaut von Art. 285 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zusätzlich zu den Unterhaltsbeiträgen zu leisten seien, bestehe eine Rechtsunsicherheit. Im vorliegenden Fall sei eine objektive Beurteilung nur möglich, wenn die finanzielle Situation des unterhaltspflichtigen Vaters offen gelegt werde.
Der Bezirksrat X. wies den Rekurs am 16. Dezember 1999 im Sinn der Erwägungen ab. Letztere beschränken sich auf die Hinweise, die durch das Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge seien "offensichtlich gedeckt" (E. 1 mit Verweisung auf Ziffer 3 der Rekursvernehmlassung der Vormundschaftsbehörde X. vom 7. September 1999), und die "gestellten Fragen" könnten im Übrigen erst dann abschliessend beantwortet werden, wenn die entsprechenden Unterlagen nachgereicht worden seien (E. 2 mit Verweisung auf Ziffern 1‑3 der Rekursvernehmlassung).
III. Gegen den am 9. Februar 2000 versandten Rekursentscheid erhob Frau A. am 2. März 2000 Beschwerde, an das Verwaltungsgericht. Sie führte an, sie sei mit diesem Entscheid nicht einverstanden und verwies auf ihren Rekurs.
Mit Präsidalverfügung vom 8. März 2000 wurde der Beschwerdeführerin in Anwendung von §§ 54 Abs. 1 und 56 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt, um dem Gericht eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Die Beschwerdeführerin liess hierauf nichts von sich hören. Mit Präsidalverfügung vom 31. März 2000 wurden von der Vorinstanz und der Vormundschaftsbehörde X. die Akten beigezogen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Weil der Streitwert mutmasslich den Betrag von Fr. 20'000.‑ nicht übersteigt und weder ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt noch ein Entscheid des Regierungsrats angefochten ist, fällt nach § 38 Abs. 2 und 3 VRG die Behandlung der vorliegenden Beschwerde ‑ ungeachtet dessen, ob auf sie nicht einzutreten oder ob sie materiell zu beurteilen sei ‑ in die Zuständigkeit des Einzlrichters.
2. Gemäss § 54 VRG muss die Beschwerdeschrift einen Antrag und eine Begründung enthalten. Es handelt sich um Gültigkeitserfordernisse (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 54 N. 1 und 6). Bevor jedoch auf eine diesen Erfordernissen nicht genügende Beschwerde nicht eingetreten wird, ist der beschwerdeführenden Person nach § 56 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 und § 23 Abs. 2 VRG Gelegenheit zur Verbesserung der Beschwerdeschrift zu geben. ‑ Hier ist der Beschwerdeführerin, ausgehend davon, dass die Beschwerdeschrift keinen Antrag und keine Begründung im Sinn von § 54 VRG enthalte, mit Präsidialverfügung vom 8. März 2000 eine solche Nachfrist zur Verbesserung angesetzt worden, ohne dass sie hierauf reagiert hat. Aus den nachfolgenden Gründen ist jedoch entgegen der der Präsidialverfügung vom 8. März 2000 zugrunde liegenden provisorischen Beurteilung von einer rechtsgenügenden Beschwerdeschrift auszugehen:
Sinngemäss kann der Beschwerdeschrift vom 2. März 2000 der Antrag entnommen werden, die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge für B. und C. D. sei entgegen den vorinstanzlichen Beschlüssen im bisherigen Umfang, d.h. gemäss früherem Beschluss der Vormundschaftsbehörde X. vom 21. September 1998 mit monatlich Fr. 527.‑ bzw. Fr. 556.‑, fortzuführen. Sodann dürfen namentlich bei rechtsunkundigen, nicht durch einen Rechtsbeistand vertretenen Beschwerdeführenden an die nach § 54 VRG erforderliche Beschwerdebegründung keine hohen Anforderungen gestellt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 54 N. 6). Zwar erfüllt die vorliegende Beschwerdeschrift auch diese minimalen Anforderungen kaum. Das kann jedoch der Beschwerdeführerin nicht zum Nachteil gereichen, weil der angefochtene Rekursentscheid, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, seinerseits keine hinreichende Begründung enthält, wie sie nach § 28 Abs. 1 VRG erforderlich wäre. Auf die Beschwerde ist daher trotz ungenügender oder kaum genügender Begründung einzutreten.
3. Zwar dürfen an die Begründung eines Rekursentscheids nach § 28 Abs. 2 VRG nicht überspannte Anforderungen gestellt werden: Die Begründung einer Anordnung erscheint als angemessen, wenn sie so abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben und in voller Kenntnis der Gründe ein Rechtsmittel zu ergreifen vermag. In diesem Sinn genügt es, wenn darin die wesentlichen Überlegungen, auf die sich der Entscheid stützt, genannt werden; eine Auseinandersetzung mit allen Parteivorbringen ist nicht erforderlich. Jedoch muss aus der Begründung zumindest mittelbar ersichtlich sein, dass nicht erörterte Parteivorbringen stillschweigend für unerheblich oder unrichtig befunden worden sind (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 38 ff., § 28 N. 4; RB 1968 Nr. 24, 1991 Nr. 2; BGE 112 Ia 107 E. 2b, 123 I 31 E. 2c).
Diesen minimalen Anforderungen genügt die Begründung im angefochtenen Bezirksratsentscheid nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bezirksrat im zustimmenden Sinn auf die Ausführungen in der Rekursvernehmlassung der Vormundschaftsbehörde X. verwiesen hat. Solche Verweisungen sind zwar zulässig und allenfalls auch nützlich; sie können jedoch formal ungenügende eigene Erwägungen der Rekursinstanz nicht wettmachen. Das gilt umso mehr, als mit Tatbestandsdarstellungen und Erwägungen der "Vorinstanz" im Sinn von § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG, auf welche die Rekursbehörde laut dieser Vorschrift verweisen kann und welche eigene Erwägungen der Rekursinstanz allenfalls weitgehend ersetzen können, die Ausführungen im mit Rekurs angefochtenen Entscheid, nicht solche in der Rekursvernehmlassung gemeint sind.
In der ungenügenden Begründung des angefochtenen Rekursentscheids liegt eine Gehörsverweigerung gegenüber der Beschwerdeführerin und damit ein Verfahrensmangel und Beschwerdegrund im Sinn von § 50 Abs. 1 lit. d VRG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 104). Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zum Neuentscheid zurückzuweisen. Dieser kann im Ergebnis gleich ausfallen, muss aber eine hinreichende Begründung enthalten.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Bezirksrats X. vom 16. Dezember 1999 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubehandlung im Sinn der Erwägungen an den Bezirksrat X. zurückgewiesen.
2. ...
3. Die Gerichtskosten werden dem Staat Zürich zulasten des Bezirksrats X. auferlegt.
...