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Zürich Verwaltungsgericht 22.06.2000 VB.2000.00096

June 22, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·999 words·~5 min·4

Summary

Nutzungsplanung | Nichtgenehmigung der Neueinzonung von Grundstücken in die Kernzone: Kognition des Verwaltungsgerichts in Raumplanungsfragen (E. 2). Die Neueinzonung dient allein den wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers (Betriebserweiterung). Sie widerspricht den richtplanerischen Festlegungen, die das Ziel der Siedlungskonzentration mitumfassen, und trägt dem Landschaftsschutz nicht Rechnung (E. 4). Auch eine eventualiter beantragte Teilgenehmigung einer flächenmässig kleineren Neueinzonung kommt nicht in Frage, da die gesamte Neueinzonung als einheitliche Anordnung zu betrachten ist (E. 5).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00096   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.06.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Nutzungsplanung

Nichtgenehmigung der Neueinzonung von Grundstücken in die Kernzone: Kognition des Verwaltungsgerichts in Raumplanungsfragen (E. 2). Die Neueinzonung dient allein den wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers (Betriebserweiterung). Sie widerspricht den richtplanerischen Festlegungen, die das Ziel der Siedlungskonzentration mitumfassen, und trägt dem Landschaftsschutz nicht Rechnung (E. 4). Auch eine eventualiter beantragte Teilgenehmigung einer flächenmässig kleineren Neueinzonung kommt nicht in Frage, da die gesamte Neueinzonung als einheitliche Anordnung zu betrachten ist (E. 5).

  Stichworte: EINZONUNG KOGNITION NUTZUNGSPLAN RAHMENNUTZUNGSPLÄNE TEILGENEHMIGUNG ZONENPLAN

Rechtsnormen: § 89 PBG Art. 26 lit. I RPG Art. 33 lit. III RPG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. A führt einen Holzbaubetrieb auf seinen Grundstück Kat.-Nr. 1 im Weiler Y in X. Dieser acht Parzellen umfassende Weiler befindet sich rund 800 m von den Bauzonen des Dorfteils Z entfernt und wurde 1984 einer Kernzone zugewiesen, welche im Süden und Westen durch die W- und die Y­strasse begrenzt ist und im Norden und Osten die beste­henden Gebäude eng umschliesst.

Im Rahmen einer Revision der Ortsplanung schlug der Gemeinderat X auf Wunsch von A eine Erweiterung der Weilerkernzone um rund 650 m2 bis zur nördlichen Grenze des Grundstückes Kat.-Nr. 1 vor. Anlässlich der Gemeindever­sammlung vom 29. Juni 1998 ersuchte A um Erweiterung der Kernzone um zusätzliche 1'000 m2 im Bereiche des an das Grundstück Kat.-Nr. 1 nördlich anstos­senden Grundstückes Kat.-Nr. 2. Die Ge­meindeversammlung stimmte dem Antrag ohne Gegenstimme zu.

Nachdem gegen die am 29. Juni 1998 festgesetzte Revision der kommunalen Richt- und Nutzungsplanung keine Rechtsmittel eingelegt worden waren, genehmigte der Regie­rungsrat diese am 19. Januar 2000, nahm jedoch die Neueinzonung der unüberbauten Teile der Grundstücke Kat.-Nrn. 1 und 2 im Weiler Y ausdrücklich von der Genehmigung aus. Er erwog hierzu, die vorgesehene Neueinzonung im Umfang von 15 % der gesamten Wei­lerzone Y ermögliche eine unzulässige, über den bestehenden Siedlungsumfang hinausgrei­fende Entwicklung und stehe angesichts der Lage in der Land­schaftsschutzzone III B auch wichtigen Anliegen des Landschaftsschutzes entgegen. Einer auf das Grundstück Kat.-Nr. 1 beschränkten Ausweitung der Kernzone stehe jedoch nichts entgegen. Der Entscheid wurde am 11. Februar 2000 publiziert.

II. Gegen diesen Beschluss gelangte A am 7. März 2000 mit Be­schwerde an das Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, die Genehmigung sei vor­behaltlos, eventu­ell wenigstens für die auf das Grundstück Kat.-Nr. 1 beschränkte Zo­nenerweiterung zu erteilen.

Mit Vernehmlassung vom 10. April 2000 beantragte die Baudirektion die Abwei­sung der Beschwerde, während der Gemeinderat X in seiner Stellungnahme gleichen Da­tums verlangte, der auf das Grundstück Kat.-Nr. 1 beschränkten Ausweitung der Kernzone Y sei zuzustimmen.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Da gegen die Revision der Ortsplanung vom 29. Juni 1998 keine Rekurse erho­ben wurden, besteht von vornherein kein Bedarf, das vorliegende Rechtsmittelverfahren gegen den Nichtgenehmigungsentscheid mit einem Rekursverfahren gegen die Nutzungs­planung zu koordinieren (VGr, 17. Juni 1999, VB.99.00072 = BEZ 1999 Nr. 23, vorgese­hen zur Publikation im RB 1999). Auf die Beschwerde ist daher gemäss § 43 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) ohne weiteres einzutreten.

2. Als erste Rechtsmittelinstanz überprüft das Verwaltungsgericht den angefochte­nen Nichtgenehmigungsentscheid gestützt auf Art. 33 Abs. 3 lit. b des Raumplanungsge­setzes vom 22. Juni 1979 (RPG) mit einer die Rechts- und Ermessenskontrolle umfassen­den Kognition. Es beachtet dabei jedoch auch die vom Regierungsrat bei der Ermessens­kontrolle geübte und mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG vereinbare Zurückhaltung (RB 1994 Nr. 17 = BEZ 1994 Nr. 22).

3. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei eine gemeinsame Besichtigung vor Ort mit den für den Entscheid zuständigen Regierungsbehörden, der zuständigen Gemeinde­rats-Delegation und ihm vorzunehmen. Es ist unklar, ob er damit zumindest sinngemäss einen durch das Verwaltungsgericht durchzuführenden Augenschein verlangt. Da sich der massgebliche Sachverhalt jedoch hinreichend aus den Akten und den vom Beschwerdefüh­rer eingereichten Fotografien ergibt, erübrigt sich eine derartige Beweisabnahme ohnehin (RB 1995 Nr. 12).

4. Die im kantonalen Richtplan enthaltenen Grundsätze für die Einzonung von Kleinsiedlungen und deren Begrenzungen wurden im angefochtenen Regierungsratsbe­schluss zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (§ 70 VRG in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Der Beschwerdeführer hält dem angefochtenen Beschluss einzig entgegen, dass er auf eine bauliche Erweiterung seines Betriebes dringend angewiesen sei. Damit verkennt er offensichtlich, dass der kantonale Richtplan mit den dargelegten Grundsätzen die Gemein­den in dem ihnen bei der Nutzungsplanung zustehenden Anordnungsspielraum erheblich einschränkt. Die dem Ziel der Siedlungskonzentration verpflichteten Vorgaben des Richt­planes ermöglichen es einer Gemeinde nur in ganz beschränktem Masse, private Eigentü­merinteressen bei der Grenzziehung einer Weilerzone zu berücksichtigen. Mit der vorlie­gend strittigen Zonenerweiterung würde - gemessen an der bestehenden Kernzone - eine massgebliche bauliche Entwicklung im Norden des Weilers Y ermöglicht und damit die heute dem Holzbaubetrieb des Beschwerdeführers zustehende Bauzonenfläche weit mehr als verdoppelt. Dies widerspräche offensichtlich dem kantonalen Richtplan.

Im Weiteren weist der angefochtene Entscheid zu Recht auf den Widerspruch zu den wichtigen Anliegen des Landschaftsschutzes hin, welche sich hier in der Zugehörigkeit der fraglichen Grundstücke zur Drumlinlandschaft Zürcher Oberland und der entsprechen­den Schutzverfügung der Baudirektion verdeutlichen. Auch diesen Ausfüh­rungen, auf welche verwiesen werden kann, vermag der Beschwerdeführer nichts entge­genzusetzen.

5. Im Eventualantrag verlangt der Beschwerdeführer wie auch die Gemeinde X in ihrer Vernehmlassung, es sei wenigstens die auf dem Grundstück Kat.-Nr. 1 vorgenom­mene Zonenerweiterung zu genehmigen.

Gegenstand der Genehmigung durch den Regierungsrat bzw. die Baudirektion bil­det gemäss Art. 26 Abs. 1 RPG in Verbindung mit § 89 und § 2 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) die Bau- und Zonenordnung der Gemeinde. Erachtet die Regierung einzelne Teile der kommunalen Nutzungsplanung als nicht geneh­migungsfähig, so nimmt sie diese Teile regelmässig von der Genehmigung aus und ge­nehmigt den Rest, was letztlich einer Teilgenehmigung gleichkommt. Ob und inwieweit Teilgenehmigungen angezeigt und statthaft sind, entscheidet sich danach, ob die einzelnen Festlegungen der Nutzungsplanung eine in sich geschlossene Einheit bilden oder ob sie derart voneinander losgelöst sind, dass die Gemeinde die genehmigungsfähigen Teile ohne Zweifel auch ohne die nicht genehmigungsfähigen Teile festgelegt hätte. Richtschnur hat dabei der mutmassliche Wille des Planungsträgers zu bilden (vgl. BGE 112 Ia 65 E. 5 S. 73). Im Zweifelsfall ist auf eine Teilgenehmigung eher zu verzichten bzw. diese im Um­fang so zu beschränken, dass der infolge der Nichtgenehmigung wieder eröffnete Pla­nungsspielraum der Gemeinde weitmöglichst erhalten bleibt (vgl. zu dieser Problematik RB 1996 Nr. 17).

Auch wenn es im vorliegenden Fall offensichtlich die Absicht der Gemeindever­sammlung war, bei der Kernzonengrenzziehung den betrieblichen Bedürfnissen des Be­schwerdeführers entgegenzukommen, muss die strittige Zonenerweiterung im Weiler Y grundsätzlich als eine in sich einheitliche Anordnung betrachtet werden. Daher verbietet sich bereits eine Teilgenehmigung bezogen auf eine kleinere und damit andere Zonener­weiterung als die beschlossene. Hätte der Regierungsrat nur die auf dem Grund­stück Kat.-Nr. 1 erfolgte Zonenerweiterung genehmigt, so zöge er damit letztlich die neue Zonen­grenze anstelle der zuständigen Gemeindeversammlung. Verweigert er jedoch die Geneh­migung für die gesamte Zonenerweiterung, so überlässt er es der Gemeinde, sich im Rah­men einer neuen Vorlage zur Frage zu äussern, ob und inwieweit der Weilerzone Y nun­mehr aufgrund der neuen Lage erweitert werden soll. Das ist nicht zu be­anstanden.

Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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