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Geschäftsnummer: VB.2000.00095 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.06.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Nutzungsplanung
Nutzungsplanung: Wiederherstellung der Rekursfrist; Revision; Gebühren im Rekursverfahren: Abgrenzung zwischen Fristwiederherstellung und Revision (E. 2a). Fristwiederherstellung: Die Baurekurskommission (und nicht der Bezirksrat) wäre vorliegend die zuständige Rechtsmittelbehörde, die über die Wiederherstellung der Rekursfrist zu befinden hätte (E. 2b). Der Beschwerdeführer hätte sich bereits im Sommer 1999 nach seiner Akteneinsichtnahme veranlasst sehen müssen, ein Fristwiederherstellungsgesuch einzureichen; die Frist ist somit abgelaufen (E. 2c am Ende). Revision: Der angefochtene Beschluss des Gemeindeparlamentes betreffend Festsetzung der Nutzungsplanung ist inzwischen rechtskräftig geworden. Als Rechtsmittel kommt daher nur ein Revisionsbegehren in Frage. Zweifelhaft, ob die 90-tägige Frist zur Einreichung des Gesuchs nicht bereits abgelaufen ist (E. 2d). Gebühren im Rekursverfahren vor Baurekurskommission: Rechtsgrundlagen (E. 3a). Die Spruch- und Schreibgebühr bewegt sich im vorgegebenen Rahmen (E. 3b/c).
Stichworte: FRIST/-EN FRISTWIEDERHERSTELLUNG GEMEINDEPARLAMENT KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN RAHMENNUTZUNGSPLÄNE RECHTSKRAFT REKURSKOSTEN REVISION SCHREIBGEBÜHREN SPRUCHGEBÜHR VERFAHREN ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen: § 7 GebührenO § 151 GemeindeG § 34 OV BRK § 35 OV BRK § 329 Abs. I PBG § 12 lit. II VRG § 13 lit. I VRG § 86a VRG § 86b VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Der Grosse Gemeinderat der Stadt Illnau-Effretikon beschloss am 30. Januar 1997 eine Revision der Bau- und Zonenordnung (BZO). Dabei blieb versehentlich unbemerkt, dass die Zonengrenze im Kernzonenplan im Bereich eines Grundstücks nicht mit dem Zonenplan 1:5'000 übereinstimmte; gemäss Letzterem liegt eine Teilfläche davon in der Kernzone, während gemäss Ersterem diese Fläche in der Landwirtschaftszone liegt. Nachdem das mit der Revision beauftragte Planungsbüro nach Abschluss des Planfestsetzungsverfahrens im Parlament die Divergenz entdeckt hatte, wurde die Zonengrenze im Kernzonenplan X jener im Zonenplan 1:5'000 angepasst und die Nutzungsplanung in dieser bereinigten Fassung publiziert.
II. Am 22. Juni 1999 reichten Y, Eigentümer eines in der Umgebung liegenden Grundstücks, beim Bezirksrat Pfäffikon eine Beschwerde sowie eine Aufsichtsbeschwerde mit verschiedenen Anträgen ein, welche im Wesentlichen darauf abzielen, den Kernzonenplan X erneut und in einem korrekten Verfahren festzusetzen und den Festsetzungsbeschluss wiederum mit Ansetzung einer Rechtsmittelfrist zu publizieren. Sie ergänzten diese Eingaben am 16. August 1999.
Der Bezirksrat Pfäffikon beschloss am 15. Dezember 1999, die Rechtsmittel zu vereinigen (Disp. Ziff. 1), auf die Gemeindeschwerde nicht einzutreten (Disp. Ziff. 2) und der Aufsichtsbeschwerde im Sinn der Erwägungen keine Folge zu geben (Disp. Ziff. 3); als zulässiges Rechtsmittel gegen Disp. Ziff. 2 wurde der Rekurs an den Regierungsrat angegeben (Disp. Ziff. 5). Der Bezirksrat bejahte seine Zuständigkeit zur Behandlung der eingereichten Gemeindebeschwerde nach § 151 des Gemeindegesesetzes vom 6. Juni 1926 (in der Fassung vom 4. September 1983; GemeindeG), weil im Wesentlichen formelle Mängel bei der kommunalen Planfestsetzung gerügt würden, weshalb die Zuständigkeit der Baurekurskommission entfalle (E. I/2). Er betrachtete jedoch die Gemeindebeschwerde als verspätet (E. I/4). Bei der Beurteilung der Aufsichtsbeschwerde kam er zum Schluss, dass der ursprüngliche Grenzverlauf im Kernzonenplan als blosser Schreibfehler zu qualifizieren sei, d.h. auf einem Versehen beruhe, welches formlos habe berichtigt werden dürfen. Durch diese nachträgliche Berichtigung sei der in der Bau- und Zonenordnung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers kartographisch richtig dargestellt worden. Weil somit durch die nachträgliche formlose Berichtigung weder Rechtsnormen verletzt noch öffentliche oder private Interessen tangiert worden seien, bestehe kein Anlass zur Anordnung aufsichtsrechtlicher Massnahmen (E. II/1-7).
III. Mit Eingabe vom 7. Januar 2000 ersuchte Y die Baurekurskommission III um Wiederherstellung der Rekursfrist zur Anfechtung des Beschlusses des Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon vom 30. Januar 1997 betreffend Revision der BZO. Zur Begründung brachte er vor, erst aufgrund des bezirksrätlichen Beschlusses vom 15. Dezember 1999, der ihm während der Gerichtsferien zugestellt worden sei und den er am 31. Dezember 1999 gelesen habe, habe er Kenntnis vom fehlerhaften Gemeinderatsbeschluss und der stillschweigenden Planänderung erhalten. Wenn er deswegen die Frist zur Anfechtung des Festsetzungsbeschlusses verpasst habe, so dürfe ihm dies nicht als grobe Nachlässigkeit angelastet werden.
Die Baurekurskommission III beschloss am 2. Februar 2000, auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht einzutreten. Die Rekurskosten von Fr. 770.-, wovon Fr. 500.- Spruchgebühr, Fr. 238.- Schreibgebühren und Fr. 32.- übrige Kanzleikosten, wurden dem Gesuchsteller auferlegt. Aus den Erwägungen: Gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (in der Fassung vom 8. Juni 1997; VRG) könne eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last falle und er innert 10 Tagen nach Wegfall des Hinderungsgrundes ein Wiederherstellungsgesuch einreiche. Die Frist von 10 Tagen zur Einreichung des Gesuchs sei hier mit der der Post am 7. Januar 2000 übergebenen Eingabe nicht gewahrt worden, weil der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon dem Gesuchsteller bereits am 20. Dezember 1999 zugestellt worden sei; dass er ihn erst am 31. Dezember 1999 gelesen habe, sei unbehelflich. Dem Gesuch könnte überdies auch aus anderen Gründen nicht entsprochen werden. Wenn nämlich der Gesuchsteller, wie er sinngemäss geltend mache, den Anfechtungsgrund erst nach Ablauf der Rekursfrist erkannt habe, so könne dies nicht zur Wiederherstellung der Rekursfrist führen, da er weder durch persönliche Gründe (wie etwa Handlungsunfähigkeit oder qualifizierte Unabkömmlichkeit) noch durch äussere Umstände (wie etwa Unfall) an der Fristwahrung gehindert worden sei. Die von ihm geltend gemachte Neuentdeckung einer rechtserheblichen Tatsache sei allenfalls ein Revisiongrund, sofern er den Mangel nicht hätte früher erkennen und deswegen mit dem ordentlichen Rechtsmittel geltend machen können. Ein solcher Revisionsgrund sei mittels eines Revisionsgesuchs bei der hierfür zuständigen Instanz – jene, die den zu revidierenden Entscheid gefällt habe – vorzubringen. Habe der Gesuchsteller dagegen den Mangel erst nach Ablauf der Rekursfrist festgestellt oder feststellen können, so liege darin ebenso wenig wie ein Revisionsgrund ein Fristwiederherstellungsgrund.
III. Mit Beschwerde vom 4. März 2000 beantragte Y dem Verwaltungsgericht, den Nichteintretensbeschluss der Baurekurskommission III aufzuheben und die Sache an diese Behörde mit der Anweisung zurückzuweisen, auf das Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten (1); die Kostenauflage der Baurekurskommission sei jedenfalls aufzuheben und Letztere anzuweisen, die Verfahrenskosten neu festzusetzen; eventuell habe das Verwaltungsgericht selber die Rekurskosten in reduzierter Höhe festzusetzen (2); die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Staat aufzuerlegen (3). Zur Begründung brachte er vor, die Auffassung der Baurekurskommission III, im vorliegenden Fall habe die Frist von 10 Tagen zur Einreichung des Wiederherstellungsgesuchs gemäss § 12 Abs. 2 VRG bereits mit der Zustellung des Bezirksratsbeschlusses am 20. Dezember 1999 bzw. am Tag danach zu laufen begonnen, sei nicht haltbar. Sie unterstelle dem Beschwerdeführer, allein schon deswegen pflichtwidrig gehandelt zu haben, weil er den Bezirksratsbeschluss nicht unmittelbar nach dessen Zustellung gelesen habe. Weil der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 15. Dezember 1999 infolge der dagegen beim Regierungsrat erhobenen Beschwerde noch nicht rechtskräftig sei, komme sodann eine Revision des Gemeinderatsbeschlusses vom 30. Januar 1997 ohnehin noch nicht in Betracht; solange das dortige Beschwerdeverfahren pendent sei, bleibe zudem auch offen, ob dem Beschwerdeführer der von ihm gerügte Mangel des Planfestsetzungsbeschlusses schon früher hätte bekannt sein müssen.
Die Baurekurskommission III beantragte Abweisung des Rekurses. Der als Mitbeteiligter einbezogene Eigentümer des streitbetroffenen Grundstücks liess sich nicht vernehmen. Das Verwaltungsgericht zog vom Regierungsrat bzw. von der mit der Instruktion der dort eingereichten Beschwerde befassten Amtsstelle verschiedene Unterlagen (Eingaben an den Bezirksrat vom 16. August 1999; Rekurs an den Regierungsrat vom 10. Januar 2000) bei.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Angefochten ist ein Beschluss der Baurekurskommission III vom 2. Februar 2000, womit diese auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 7. Januar 2000 um Wiederherstellung der Rekursfrist zur Anfechtung des am 7. März 1997 publizierten Beschlusses des Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon vom 30. Januar 1997 nicht eingetreten ist. Das Verwaltungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 VRG sachlich und funktionell zuständig. Der Sache nach geht es um eine Streitigkeit betreffend die Festsetzung der kommunalen Nutzungsplanung, welche auch bei einer materiellen Beurteilung nicht unmittelbar mit einem Streitwert verbunden wäre; zum Entscheid über die Beschwerde berufen ist daher nach § 38 VRG die Kammer.
2. a) Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht (Satz 1). Wird die Wiederherstellung gewährt, so beträgt die Frist zur Nachholung der versäumten Rechtshandlung zehn Tage (Satz 2). Zuständig zur Behandlung des Wiederherstellungsgesuchs ist jene Behörde, die bei Gewährung der Fristwiederherstellung über die nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hat, bezüglich der Wiederherstellung einer Rechtsmittelfrist also die für die Behandlung des betreffenden Rechtsmittels zuständige Behörde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 12 N. 24). – Laut § 86a lit. b VRG kann die Revision rechtskräftiger Anordnungen von Verwaltungsbehörden, Rekurskommission und Verwaltungsgericht von den am Verfahren Beteiligten verlangt werden, wenn diese neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel auffinden, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnten (zum letztgenannten Erfordernis vgl. auch § 86b Abs. 1 VRG). Zuständig zur Behandlung eines Revisionsgesuchs ist grundsätzlich jene Behörde, die den zu revidierenden Entscheid getroffen hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 86b N. 5 ff.).
Zur Begründung seines von der Baurekurskommission III als verspätet beurteilten Fristwiederherstellungsgesuchs vom 7. Januar 2000 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, erst aufgrund der Erwägungen im Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon vom 15. Dezember 1999 habe er wissen können, "dass die zu beanstandenden Pläne bereits 1997 hätten angefochten werden müssen". Die Einhaltung der 1997 laufenden (Rekurs-)frist sei ihm nicht möglich gewesen, weil er damals "keine Kenntnis vom fehlerhaften Gemeinderatsbeschluss und der stillschweigenden Planänderung" gehabt habe.
Vorab stellt sich im Hinblick auf die Zuständigkeit die weder vom Beschwerdeführer noch von der Baurekurskommission aufgeworfene Frage, mit welchem Rechtsmittel oder Rechtsbehelf der Mangel geltend zu machen ist, der den Beschwerdeführer zu seinem Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist zur Anfechtung des Beschlusses des Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon veranlasst hat. Nach eigener Darstellung des Beschwerdeführers handelt es sich dabei um den Mangel, den der Bezirksrat Pfäffikon im Rahmen der von ihm behandelten Aufsichtsbeschwerde als ein blosses, der formlosen Berichtigung zugängliches Versehen qualifiziert hat.
b) Der Bezirksrat hat seine eigene Zuständigkeit zur Behandlung des Rekurses vom 22. Juni/16. August 1999 mit der Begründung bejaht, mit diesem Rekurs würden im Wesentlichen formelle Mängel geltend gemacht, weshalb die grundsätzlich in Bau- und Planungssachen gegebene Zuständigkeit der Baurekurskommisison entfalle. Träfe diese Beurteilung der Zuständigkeit zu, so wäre der Bezirksrat auch zuständig für die Behandlung eines Gesuchs um Wiederherstellung der Rekursfrist; der nunmehr mit Beschwerde angefochtene Beschluss der Baurekurskommission III, womit diese auf das Fristwiederherstellungsgesuch wegen Verspätung nicht eingetreten ist, wäre im Ergebnis schon aus diesem anderen Grund (Unzuständigkeit der Baurekurskommission) zu bestätigen.
Weil Rekurse über kommunale Nutzungsplanungen, zu deren Behandlung nach § 329 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 grundsätzlich die Baurekurskommissionen zuständig sind, zugleich einen Anwendungsfall der Gemeindebeschwerde nach § 151 GemeindeG bilden, ist mit Bezug auf bestimmte formelle Mängel nicht die Baurekurskommission, sondern der Bezirksrat zuständige Rekursinstanz. Das gilt aber nicht für formelle Mängel schlechthin, sondern nur für solche Rügen, mit denen Mängel des Abstimmungsverfahrens oder Verletzungen des Stimmrechts (vgl. § 151 Abs. 1 Ziff. 1 Halbsatz 2 und Ziff. 3 GemeindeG) geltend gemacht werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 107; Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 2. A., Wädenswil 1991, § 153 N. 4; François Ruckstuhl, Der Rechtsschutz im zürcherischen Planungs- und Baurecht, ZBl 86/1985, S. 290; Simon Andreas Trippel, Gemeindebeschwerde und Gemeinderekurs im Kanton Zürich, Zürich 1988, S. 76; RR, 7. März 1984, ZR 85/1986 Nr. 2). Der Beschwerdeführer strebt eine Aufhebung des Beschlusses des Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon vom 30. Januar 1997 an. Bei dem von ihm gerügten Mangel ist sein Stimmrecht nicht im Sinn von § 151 Ziff. 3 GemeindeG tangiert; es handelt sich aber auch nicht um einen Mangel des Abstimmungsverfahrens im Sinn von § 151 Abs. 1 Ziff. 1 Halbsatz 2 GemeindeG. Damit ist die Baurekurskommission III grundsätzlich zu Recht von ihrer Zuständigkeit zur Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Rekursfrist ausgegangen. Ob der Bezirksrat Pfäffikon in seinem vorangehenden Beschluss vom 15. Dezember 1999 im Hinblick auf allfällige weitere Rügen des Beschwerdeführers, die allenfalls als Wahlbeschwerde im Sinn von § 151 Abs. 2 GemeindeG verstanden werden könnten, seine Zuständigkeit gleichwohl zu Recht bejaht hat, braucht hier nicht beurteilt zu werden; dieser Beschluss ist nicht Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde; gegen ihn hat der Beschwerdeführer entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (vgl. § 19c Abs. 2 und § 43 Abs. 1 lit. a VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 19) Rekurs beim Regierungsrat erhoben.
c) Die Baurekurskommission III hat erwogen, die Frist von 10 Tagen zur Einreichung des Gesuchs sei hier mit der der Post am 7. Januar 2000 übergebenen Eingabe nicht eingehalten worden, weil der Beschluss des Bezirksrats Pfäffikon dem Gesuchsteller bereits am 20. Dezember 1999 zugestellt worden sei; dass er ihn erst am 31. Januar 2000 gelesen habe, sei unbehelflich. Diese Erwägung wird vom Beschwerdeführer zu Recht beanstandet. Es konnte von ihm auch bei der vorauszusetzenden pflichtgemässen Sorgfalt nicht erwartet werden, dass er vom Inhalt des ihm am 20. Dezember 1999 zugestellten Bezirksratsbeschluss unmittelbar nach Zustellung Kenntnis nahm; hat er – wie er behauptet und wovon auszugehen ist - den Entscheid am 31. Dezember 1999 gelesen, so erscheint die Gesuchsfrist von zehn Tagen gemäss § 12 Abs. 2 VRG bezogen auf den geltend gemachten Hinderungsgrund gewahrt, sofern dieser Grund erst mit Kenntnisnahme des Bezirksratsbeschlusses weggefallen ist, wovon die Baurekurskommission III zugunsten des Beschwerdeführers stillschweigend ausgegangen ist.
Letzteres trifft jedoch mit Blick auf den bisherigen Verfahrensablauf nicht zu. Der Beschwerdeführer hätte nämlich spätestens im Sommer 1999 Anlass gehabt, ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen: Im Juli 1999 hat er auf dem kommunalen Bauamt Einsicht in die Akten im Zusammenhang mit der Revision der Bau- und Zonenordnung von 1997 genommen. Dies bewog ihn, die ursprünglichen Eingaben an den Bezirksrat Pfäffikon vom 22. Juni 1999 mit neuen Eingaben vom 16. August 1999 zu ergänzen. Der Beschwerdeführer hätte sich somit bereits damals veranlasst sehen müssen, ein Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist bei der zuständigen Baurekurskommission zu stellen. Nachdem er dies unterlassen und keine Gründe geltend gemacht hat, die ihn damals am Handeln gehindert hätten, ist die Möglichkeit zur Fristwiederherstellung verwirkt. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf das Fristwiederherstellungsgesuch nicht eingetreten.
d) aa) Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel wären indessen ohnehin nicht mit einem Fristwiederherstellungsgesuch, sondern mit einem Revisionsbegehren geltend zu machen. Zwar handelt es sich beim Gemeindeparlament, das die Zonenplanänderung festgesetzt hat, nicht um eine "Verwaltungsbehörde" im engeren Sinn, von der das Verwaltungsrechtspflegegesetz in den Bestimmungen über die Revision ausgeht (vgl. § 86a VRG). Doch bereits kraft Bundesrecht (Art. 4 Abs. 1 der alten bzw. Art. 8 Abs. 1 der neuen Bundesverfassung) muss unter Voraussetzungen, wie sie in § 86a lit. b VRG ausdrücklich formuliert sind, die Revision kantonalrechtlicher Entscheide, mithin auch von Beschlüssen kommunaler Parlamente über Nutzungsplanungen, gewährleistet sein (vgl. BGE 120 Ib 42 E. 2b, 113 Ia 146 E. 3b am Ende).
bb) Der Beschluss des Grossen Gemeinderates vom 30. Januar 1997 (amtlich publiziert am 7. März 1997) ist zwischenzeitlich längst formell rechtskräftig geworden. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer nachträglich ‑ über zwei Jahre später ‑ am 22. Juni 1999 bzw. 16. August 1999 mit Eingaben an den Bezirksrat Pfäffikon unter anderem eine neue Festsetzung der Zonenplanänderung und dessen Publikation mit Einräumung einer Rechtsmittelfrist verlangt, vermag an der eingetretenen Rechtskraft nichts zu ändern. Ob allerdings ein jetzt noch beim Grossen Gemeinderat einzureichendes Revisionsgesuch als rechtzeitig eingegangen angesehen werden kann, erscheint als zweifelhaft; doch braucht diese Frage in diesem Verfahren nicht abschliessend geprüft zu werden: Gute Gründe sprechen jedenfalls dafür, dass für die Revision von Beschlüssen eines Gemeindeparlamentes auch die in § 86b Abs. 2 VRG vorgesehene 90-tägige Frist zur Einreichung des Gesuchs seit Entdeckung des Revisionsgrundes analoge Anwendung findet. In diesem Fall wäre auch diese Frist inzwischen abgelaufen.
e) Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein schützenswertes Interesse an der Anfechtung des am 7. März 1997 publizierten Beschlusses des Grossen Gemeinderats bzw. der darin enthaltenen berichtigten Fassung des Kernzonenverlaufs nur insoweit hat, als er einen anderen Grenzverlauf, z.B. jenen gemäss dem dem Grossen Gemeinderat bei der Beschlussfassung vorliegenden Entwurf des Kernzonenplans, anstrebt. Soweit der Beschwerdeführer zur Erreichung dieses Ziel andere Mängel als die von ihm angeblich erst nachträglich erkannte Berichtigung geltend machen wollte, hätte er dies, wie schon der Bezirksrat Pfäffikon zutreffend erwogen hat, mit rechtzeitigem Rekurs gegen den Beschluss des Grossen Gemeinderats tun können.
3. Der Beschwerdeführer beantragt sodann die Aufhebung der von der Baurekurskommission festgesetzten Spruch- und Schreibgebühren von Fr. 500.- bzw. Fr. 238.- sowie deren tiefere Neufestsetzung entweder durch die Vorinstanz oder durch das Verwaltungsgericht.
a) Laut § 13 Abs. 1 VRG können Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen (Satz 1). Der Regierungsrat bezeichnet die kostenpflichtigen Amtshandlungen und die hierfür zu erhebenden Gebühren in einer Verordnung (Satz 2). Die Gebühren der Baurekurskommissionen werden in §§ 34 ff. der Verordnung (des Regierungsrats) über die Organisation und den Geschäftsgang der Baurekurskommissionen vom 20. Juli 1977 (mit seitherigen Änderungen; OV BRK, LS 700.7) geregelt. Gemäss § 34 OV BRK gehören zu den Verfahrenskosten (des Rekursverfahrens) die Spruchgebühr einerseits und die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten anderseits. Die Spruchgebühr beträgt gemäss § 35 OV BRK je nach dem Zeitaufwand sowie der finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, Fr. 100.‑ bis Fr. 12'000.‑ (Abs. 1); in besonders aufwändigen Verfahren kann die Gebühr unter Angabe der Gründe bis auf das Doppelte erhöht werden (Abs. 2). Bei formellen Entscheiden wie bei Ungültigkeit, Rückzug oder Gegenstandslosigkeit des Rechtsmittels beträgt die Spruchgebühr in der Regel einen Fünftel des der Tragweite eines Endentscheides entsprechenden Ansatzes (Abs. 3). Bezüglich der Bemessung der Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten verweist § 34 lit. b OV BRK vorab auf § 7 der Gebührenverordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (GebührenV; LS 682).
Die Gebührenhöhe, namentlich jene der Spruchgebühren, ist aufgrund der genannten Kriterien von der Baurekurskommission nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen. Weiter zu berücksichtigen sind der Aufwand durch Verhandlungen, der Umfang der Akten und allfälliger Beweiserhebungen sowie der Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechtsfragen. Insgesamt verfügen die Behörden bei der Gebührenbemessung über einen weiten Ermessensspielraum. Das Verwaltungsgericht kann die Kostenauflage und Kostenverlegung nach § 50 Abs. 2 lit. c VRG nur auf rechtsverletzende Fehler hin überprüfen (vgl. RB 1995 Nr. 90; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 8, 13 und 37).
b) Hätte die Baurekurskommission III den vom Beschwerdeführer mit seinem Fristwiederherstellungsbegehren beabsichtigten Rekurs materiell behandeln müssen, wäre es letzlich um die Frage gegangen, ob das betroffene Grundstück der Kernzone oder der Landwirtschaftszone zuzuweisen sei. Ob diese Beurteilung eine Spruchgebühr von Fr. 2'500.- gerechtfertigt hätte, ist keineswegs auszuschliessen, braucht aber nicht näher geprüft zu werden, weil bei formeller Verfahrenserledigung die Herabsetzung auf einen Fünftel nur "in der Regel" geboten ist. Ein Nichteintretensbeschluss, wie ihn die Vorinstanz hier getroffen und begründet hat, ist mit grösserem Aufwand als formelle Erledigungen infolge Rückzugs oder Gegenstandslosigkeit verbunden. Die auferlegte Spruchgebühr von Fr. 500.- hält sich jedenfalls im Rahmen des der Baurekurskommission zustehenden Ermessens.
c) Der vorinstanzliche Beschluss vom 2. Februar 2000 wurde insgesamt an fünf Personen bzw. Behörden zugestellt. Zusammen mit dem Aktenexemplar ergeben sich somit sechs kostenpflichtige Ausfertigungen. Dabei war die Verrechnung der Kopie an den Bezirksrat durchaus gerechtfertigt. Gemäss § 7 Abs. 2 Satz 2 GebührenV fallen Mitteilungen an Amtsstellen nur in Betracht, wenn es sich um eine Vorinstanz handelt oder wenn die Zustellung gesetzlich vorgeschrieben ist. Streng genommen trifft hier bezüglich des Bezirksrats weder das eine noch das andere zu. Eine Auslegung gegen den Wortlaut ist jedoch zulässig, wenn dafür gewichtige Gründe sprechen: Vorliegend schliessen sich die Zuständigkeiten des Bezirksrats und jene der Baurekurskommission hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mängel des Beschlusses des Grossen Gemeinderats Illnau-Effretikon ganz oder zumindest teilweise aus. Die Zustellung an den Bezirksrat war deswegen nicht nur zweckmässig, sondern geradezu geboten. Folglich ergibt sich daraus eine Schreibgebühr von Fr. 210.- (Erstexemplar: 7 Seiten à Fr. 15.- = Fr. 105.-; 5 weitere Ausfertigungen: 5 x 7 Seiten à Fr. 3.- = Fr. 105.-). ‑ Die verbleibende Differenz von Fr. 28.- wird abgedeckt durch die Ausfertigung der prozessleitenden Verfügung vom 12. Januar 2000. § 34 lit. b OV BRK in Verbindung mit § 7 GebührenV lässt durchaus Raum, auch für prozessleitende Verfügungen eine Schreibgebühr zu erheben. Die Festsetzung der Schreibgebühr erweist sich damit nicht als rechtsverletzend.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...