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Zürich Verwaltungsgericht 13.04.2000 VB.2000.00018

April 13, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,768 words·~14 min·2

Summary

Baubewilligung | Zulässigkeit von Abgrabungen nach kommunalem Recht. Zum Ausgleich über den Wegfall der kantonalen Vorschriften über die Anrechenbarkeit bzw. die Zulässigkeit von Untergeschossen in empfindlichen Baugebieten haben die Gemeinden die Befugnis erhalten, in allen Zonen die Freilegung von Untergeschossen näher zu regeln (E. 2a). Bei einer kommunalen Vorschrift, wonach Abgrabungen in flachem Gelände unzulässig und in geneigtem Gelände nur dann (in beschränktem Mass) erlaubt sind, wenn sie sich in die Terraingestaltung der Umgebung gut einpassen, handelt es sich somit um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht (E. 2b-c). Auf Grund dieser Bestimmung sind ausschliesslich talseitige Abgrabungen zulässig (E. 2.e/aa-bb).

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  Geschäftsnummer: VB.2000.00018   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2000 Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung

Zulässigkeit von Abgrabungen nach kommunalem Recht. Zum Ausgleich über den Wegfall der kantonalen Vorschriften über die Anrechenbarkeit bzw. die Zulässigkeit von Untergeschossen in empfindlichen Baugebieten haben die Gemeinden die Befugnis erhalten, in allen Zonen die Freilegung von Untergeschossen näher zu regeln (E. 2a). Bei einer kommunalen Vorschrift, wonach Abgrabungen in flachem Gelände unzulässig und in geneigtem Gelände nur dann (in beschränktem Mass) erlaubt sind, wenn sie sich in die Terraingestaltung der Umgebung gut einpassen, handelt es sich somit um kompetenzgemäss erlassenes kommunales Recht (E. 2b-c). Auf Grund dieser Bestimmung sind ausschliesslich talseitige Abgrabungen zulässig (E. 2.e/aa-bb).

  Stichworte: ABGRABUNG BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN FREILEGUNG GESTALTUNG UND EINORDNUNG KOMMUNALES RECHT TERRAINGESTALTUNG UNTERGESCHOSS

Rechtsnormen: § 275 Abs. III PBG § 293 Abs. IV PBG § 301 Abs. I PBG

Publikationen: BEZ 2000 Nr. 19 RB 2000 Nr. 103

Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Die Baukommission C. erteilte Frau und Herrn A.-B. am 28. Ja­nuar 1999 die bau­rechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Mehrfamilienhauses auf dem gemäss kom­mu­naler Bau‑ und Zonenordnung vom 28. März 1996 (BZO) in der zwei­geschossigen Wohn­zone W2/45 gelegenen Grundstück Kat.Nr. .... an der I.-Stras­se. In lit. l der Er­wä­gungen hielt die Baukommission fest, dass die vorgesehenen Ab­grabungen beschränkt und gemäss Art. 30b BZO erlaubt seien, da sie sich in die Terrain­gestaltung der Umgebung gut einpassten. Die gemäss Rechtsmittelbelehrung beim Stadtrat C. durch Herrn F., Eigentü­mer der südwestlich angrenzenden Parzelle Kat.Nr. ..., erhobene Einsprache wies der Stadt­rat am 12. April 1999 ab. Dagegen liess der unterlegene Einsprecher am 19. Mai 1999 rechtzeitig an die Baurekurskommission I rekurrieren, mit dem Antrag, Stadtratsbeschluss und Baubewilligung seien aufzuheben.

II. Die Baurekurskommission I hiess den Rekurs am 19. November 1999 gut und hob den Bewilligungsbeschluss der Baukommission C. vom 28. Januar 1999 auf. Sie hielt vorab fest, dass im Baubewilligungsverfahren ein Einspracheverfahren ausgeschlos­sen sei. Baurechtliche Entscheide der kommunalen Bewilligungsbehörde seien gemäss § 329 Abs. 1 des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975/8. Juni 1997 (PBG) un­mittelbar mit Rekurs bei der zuständigen Baurekurskommission oder gemäss § 329 Abs. 2 PBG beim Regierungsrat anfechtbar. Dieser Verfahrensablauf sei zwingend vorge­schrie­ben. ‑ Zur Frage der streitigen Abgrabungen erwog die Rekurskommission sodann zu­sam­mengefasst, anlässlich des Augenscheins sei festgestellt worden, dass die I.-Strasse entlang des Baugrundstücks eine Neigung von rund 5% aufweise. Das Baugrundstück sel­ber sei nicht oder nur leicht geneigt. Das Gelände falle erst gegen den Fussweg im Norden der Par­zelle ab. Das sei vom Rekurrenten auch nie bestritten worden. Streitig sei einzig, ob das Gelände im Bereich der Gebäudegrundfläche geneigt sein müsse oder ob es ausrei­chend sei, auf die Höhenverhältnisse im Bereich der ganzen Parzelle abzustellen. Bei Art. 30b BZO handle es sich um eine kommunale Vorschrift, die in den Zusammenhang mit den wei­teren Bestimmungen über die Zulässigkeit von Untergeschossen zu stellen sei. Nach Art. 18 BZO sei ein anrechenbares Untergeschoss nur erlaubt, wenn es mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain liege. In bestimmten Wohnzonen seien überhaupt keine anre­chen­baren Untergeschosse zulässig. Hinzu komme, dass die maximale Gebäudehöhe in der Wohnzone W2 7,5 m betrage und damit niedriger sei als das gemäss § 279 Abs. 1 PBG ge­stattete Mass. Abgrabungen seien grundsätzlich nicht erlaubt und nur in geneigtem Ge­län­de in beschränktem Umfang zulässig. Sinn von Art. 30b BZO sei es, Gebäude an Hang­la­gen zu privilegieren, weshalb dort Abgrabungen in beschränktem Umfang erlaubt seien. Da­mit solle ermöglicht werden, dass beschränkte Abgrabungen, die sich gut in die Umge­bung einpassten, vorab auf der Talseite und allenfalls seitlich vorgenommen werden könn­ten. Beim streitigen Bauvorhaben seien Abgrabungen auf der Südseite und damit bergseits vorgesehen. Die geplanten Abgrabungen hätten nichts mit der Hanglage zu tun, sondern hätten in erster Linie zum Ziel, das Untergeschoss nutzbar zu machen. Das aber laufe Sinn und Zweck von Art. 30b BZO zuwider. Dieser Bestimmung widerspreche nicht nur, dass die Abgrabungen entlang der Bergseite vorgenommen werden sollten, sondern auch, dass sie an einer Stelle geplant seien, die von der Neigung des Geländes nicht berührt seien. Mit ihrem Entscheid habe die Baukommission C. Sinn und Zweck von Art. 30b BZO miss­ach­tet.

III. Mit Beschwerde vom 12. Januar 2000 liessen die unterlegenen Rekursgegner dem Verwaltungsgericht den Antrag stellen, der Entscheid der Baurekurskommission I vom 19. November 1999 sei aufzuheben und die Baubewilligung der Baukommission C. vom 28. Januar 1999 sei wiederherzustellen. Ferner sei ihnen für beide Verfahren eine Um­triebsentschädigung zuzusprechen. Die Baurekurskommission I beantragte am 28. Januar 2000 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag liess der Beschwerdegeg­ner F. mit Beschwerdeantwort vom 17. März 2000 stellen. Ferner verlangte auch er die Zuspre­chung einer Parteientschädigung.

Die Ausführungen der Parteien gemäss Rechtsschriften werden ‑ soweit erforder­lich ‑ nachstehend wiedergegeben.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. a) Streitig ist einzig die Frage, ob die auf der Südseite des geplanten Mehrfami­lienhauses vorgesehenen Abgrabungen Art. 30b BZO entsprechen. Die Baukommission C. hat das bejaht. Die Baurekurskommission I ist mit der erwähnten Begründung zum gegen­teiligen Schluss gekommen.

b) aa) Die Beschwerdeführenden lassen zur streitigen Frage zusammengefasst vor­bringen, der angefochtene Beschluss sei ein Schulbeispiel für einen Entscheid, in dem die kantonale Rechtsmittelinstanz ihre Interpretation einer kommunalen Bestimmung an die Stelle der ohne weiteres vertretbaren Auffassung der örtlichen Baubehörde gesetzt habe. Die Baurekurskommission I interpretiere die Abgrabungsvorschrift von Art. 30b BZO ent-gegen dem Entscheid RB 1995 Nr. 85 als Nutzungsvorschrift, die anrechenbare Unter­ge-schosse einschränken wolle. Eine solche Funktion komme indessen der Bestimmung schon angesichts ihrer Stellung in der Bau‑ und Zonenordnung nicht zu. Sodann wäre es ange-sichts der Neigung des in Frage stehenden Gebiets in Richtung Nord-Nordosten un­sinnig, Abgrabungen nur in dieser Richtung zuzulassen, die für die Einrichtung wohnlicher Räume nicht im Vordergrund stehe. Damit würde die Zulassung eines anrechenbaren Un­terge-schos­ses überhaupt in Frage gestellt. Die Reduktion der Gebäudehöhe gegenüber dem kan­tonalen Recht erlaube entgegen der Auffassung der Baurekurskommission I gerade den Schluss, dass Abgrabungen, insbesondere wo anrechenbare Untergeschosse erlaubt seien, grosszügiger zuzulassen seien, weil dadurch keine überhohen Fassaden entstünden. Der Um­stand, dass das Gelände im Bereich des Bauplatzes kaum geneigt sei, sei ohne Bedeu­tung, weil der Boden für das bestehende, bereits ältere Gebäude aufgeschüttet worden sei. Jedenfalls sei die kommunale Auffassung durchaus vertretbar und jedenfalls nicht haltlos. Art. 18 BZO lasse ein anrechenbares Untergeschoss zu. Art. 30b BZO habe daher nicht zum Ziel, ein solches Geschoss gerade wieder zu verhindern. Die Nutzung des Unterge­schosses entspreche den Zonenvorschriften. Es bestehe daher keine Gefahr einer miss­bräuchlichen Nutzung. Im Untergeschoss seien unabhängig von irgendwelchen Abgrabun­gen anrechenbare Räume zulässig. Im Übrigen führe die Baurekurskommission I nicht weiter aus, welche Eingriffe sie als Abgrabungen erachte. Die im Zusammenhang mit dem Schwimmteich geplanten Terrainveränderungen gehörten zur Umgebungsgestaltung und unterlägen somit Art. 30b BZO nicht. Der Schwimmteich habe lediglich den gestalteri­schen Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG zu genügen, die er ohne weiteres einhalte. Sinn und Zweck von Art. 30b BZO sei es, Abgrabungen zu verhindern, die zu gestalterisch unerwünschten Freilegungen in Zonen führen würden, in denen keine anrechenbaren Un­ter­geschosse zulässig seien. Das sei hier gerade nicht der Fall. Die Baurekurskommission I habe es sodann unterlassen, sich mit dem Argument der Beschwerdeführenden auseinan­der­zusetzen, dass die Südfassade des anrechenbaren Untergeschosses nicht in Erscheinung trete, da die Räume des Untergeschosses atriumartige, in das gewachsene Terrain eingelas­sene Vorplätze aufwiesen, die gegenüber dem Nachbargrundstück durch das anschlies­sen­de Erdreich vollständig abgeschirmt seien. Hinzu komme, dass jedenfalls keine über­mäs­si­gen Abgrabungen vorgesehen seien.

bb) Der Beschwerdegegner lässt im Wesentlichen geltend machen, der Einwand der Beschwerdeführenden, die Baurekurskommission I habe den Verwaltungsgerichtsentscheid RB 1995 Nr. 85 nicht berücksichtigt, sei verfehlt. Art. 18 BZO gewähre dem Bauwilligen keineswegs die bedingungslose Möglichkeit zur Erstellung eines anrechenbaren Unterge­schosses bzw. zur Vornahme von Abgrabungen für die Belichtung und Nutzung eines sol­chen Geschosses. Art. 30b BZO lasse weder aufgrund seiner systematischen Stellung im Ge­setz noch aufgrund seiner Formulierung den Schluss zu, er sei in Zonen, in denen ein an­rechenbares Untergeschoss zulässig sei, nicht anzuwenden. Die Auffassung, dass Abgra­bungen deshalb grosszügiger zuzulassen seien, weil die Gebäudehöhe gegenüber dem kan­tonalen Mass reduziert sei, finde im Gesetz keine Stütze. Vielmehr mache Art. 30b BZO ge­rade in diesen Zonen besonderen Sinn, indem er die Zulässigkeit von beschränkten Ab­grabungen für die Belichtung und Nutzung eines anrechenbaren Untergeschosses auf jene Teile dieser Zone beschränke, in welchen tatsächlich eine Hanglage vorliege und da­mit die natürliche Topografie für ein anrechenbares Untergeschoss gegeben sei. Dass Art. 30b BZO bei dieser Interpretation auch nutzungsbeschränkende Wirkung zukommen möge, sei mit RB 1995 Nr. 85 keineswegs unvereinbar. Dieser Entscheid verbiete den Ge­meinden nicht, in Zonen mit grundsätzlich zulässigen anrechenbaren Untergeschossen Ab­grabungen für die Belichtung und Nutzung eines solchen Untergeschosses von der Voraus­setzung ab­hängig zu machen, dass sie nur ein beschränktes Ausmass erreichten und sich zudem gut in die Terraingestaltung einpassten. Die Baurekurskommission I habe Art. 30b BZO denn auch nicht als eine Art. 18 BZO vorgehende, sondern vielmehr als eine diese Vorschrift kon­kretisierende Bestimmung angewendet. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass auf der Bauparzelle Abgrabungen lediglich dann zulässig wären, wenn der Baugrund als geneigtes Terrain qualifiziert werden könnte und auch diesfalls nur auf der tieferlie­gen­den Nordseite. An diesen Voraussetzungen fehle es. Dabei sei auf jenen Teil des Grund­stücks abzustellen, der tatsächlich überbaut werden solle. Andernfalls müssten auf einem absolut ebenen Terrain Abgrabungen nur deshalb zugelassen werden, weil sich irgendwo am Rand eine Erhöhung oder Vertiefung finden lasse. Dass das Gebiet um die in Frage ste­hende Parzelle teilweise geneigt sei, ändere nichts am Fehlen eines geneigten Baugrunds. Ebenso sei ohne Bedeutung, ob der heute als ebenes Terrain zu qualifizierende Baugrund erst durch nachträglicher Aufschüttungen zu einem solchen geworden sei. Tatsa­che sei, dass der gewachsene Boden heute an der interessierenden Stelle eben sei. Die Ter­rainver­änderung für den Schwimmteich könne sodann nicht als blosse Terraingestaltung für die Umgebung qualifiziert werden. Vielmehr handle es sich dabei um massive Abgra­bungen, die nur im Rahmen von Art. 30b BZO zulässig seien. Schliesslich seien die streiti­gen Ab­grabungen als übermässig zu bezeichnen. Die örtliche Baubehörde habe ihren Er­messens­spielraum auch in dieser Hinsicht klar überschritten.

2. a) § 293 Abs. 4 PBG bestimmt, dass die Bau‑ und Zonenordnung die Freilegung von Untergeschossen näher regeln kann. Die Vorschrift ist mit der Revision vom 1. Sep­tem­ber 1991 in das Planungs‑ und Baugesetz aufgenommen worden und zwar an­stelle der kantonalen Bestimmungen über die Anrechenbarkeit bzw. die Zulässigkeit von Unterge­schossen in empfindlichen Baugebieten (§ 276 Abs. 2 PBG und § 277 Abs. 2 PBG in der Fassung vom 7. September 1975). Zum Ausgleich über den Wegfall dieser Vor­schriften haben die Gemeinden die Befugnis erhalten, in allen Zonen die Freilegung von Unterge­schossen näher zu regeln (Robert Wolf/Erich Kull, Das revidierte Planungs‑ und Baugesetz [PBG] des Kantons Zürich, Zürich 1992, N. 218; Antrag des Regierungsrats an den Kan­tonsrat vom 11. Oktober 1989 betreffend Änderung des Planungs‑ und Baugeset­zes, ABl 1989 II, S. 1761). Mit § 293 Abs. 4 PBG sind die Kompetenzen der Gemeinden im in Fra­ge stehenden Gebiet erweitert worden, wie das mit der Gesetzesrevision vom 1. September 1991 auch in anderen Bereichen geschehen ist.

b) Art. 30b BZO erwähnt den Begriff des Untergeschosses nicht ausdrücklich. In­dessen ist klar, dass mit dieser Bestimmung vorab Abgrabungen zur (teilweisen) Freile­gung von Geschossebenen gemeint sind, die ganz oder teilweise in den gewachsenen Bo­den hineinragen. Das sind im Sinn von § 275 Abs. 3 PBG die Untergeschosse. Davon ge­hen sowohl die Baukommission C. wie auch die privaten Parteien aus. Für Hauptge­schosse stellt sich das Problem der Abgrabung grundsätzlich nicht, weil diese Geschosse defini­tions­gemäss über dem gewachsenen Boden liegen (§ 275 Abs. 1 PBG). Unter Abgra­bun­gen im Sinn von Art. 30b BZO sind aber auch nicht irgendwelche Erdaushebungen zu ver­stehen, die für die Erstellung anderer Anlagen als Gebäude, z.B. für Schwimmbäder, er­for­derlich sind. Art. 30b BZO ist eine spezifisch auf Untergeschosse anwendbare Be­stim­mung.

c) Mit Art. 30b BZO hat die Stadt C. von der neuen Kompetenz Gebrauch gemacht. Die Vorschrift bestimmt, dass Abgrabungen in flachem Gelände unzulässig sind. In ge­neig­tem Gelände sind beschränkte Abgrabungen erlaubt, sofern sie sich in die Ter­rainge­staltung der Umgebung gut einpassen. Bei dieser Regelung handelt es sich um kom­petenz­gemäss erlassenes kommunales Recht. Dessen Anwendung obliegt in erster Linie der kom­munalen Bewilligungsbehörde, welche die Verhältnisse an Ort und Stelle am bes­ten kennt und die Gesetzgebung seinerzeit beratend bzw. antragstellend begleitet hat. Stel­len sich bei der Anwendung solchen Rechts Auslegungsfragen, so ist deren Beantwor­tung durch die Bau­behörde der Gemeinde dann zu schützen, wenn sie als vertretbar und nicht rechtsver­let­zend erscheint. Solche Entscheide dürfen daher von den kantonalen Rechts­mit­telinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüft werden (RB 1981 Nr. 20; VGr, 2. März 1988, BEZ 1988 Nr. 36; VGr, 19. Mai 1988, BEZ 1988 Nr. 14 E. 1h).

d) aa) Das Verwaltungsgericht hat sich in dem von den Parteien zitierten Urteil vom 6. September 1995 (RB 1995 Nr. 85) eingehend mit einer kommunalen Regelung befasst, die lediglich Abgrabungen von "untergeordneter" Natur zuliess, wobei die betreffende Bau- und Zonenordnung die erlaubte Ausnützung mittels einer Baumassenziffer festgesetzt hatte bei gleichzeitigem Verzicht auf eine Geschosszahlregelung. Das Gericht hat im zi­tier­ten Entscheid einerseits festgehalten, dass Art. 293 (Abs. 1 und 2) PBG eine reine Ge­stal­tungsvorschrift sei. Anderseits ist es zum Schluss gekommen, dass der kommunalen Vor­schrift über den erlaubten Umfang von Abgrabungen im genannten Fall auch eine nut­zungs­planerische Funktion zukomme, weil durch Abgrabungen von beliebigem Umfang der Zweck der Baumassenziffer in Frage gestellt werden könnte.

bb) Im vorliegenden Fall ist eine andere rechtliche Situation gegeben als im er­wähn­ten Entscheid RB 1995 Nr. 85. Die Bau‑ und Zonenordnung der Stadt C. regelt die erlaubte Ausnützung mittels Ausnützungsziffern und legt auch die Zahl der erlaubten Ge­schosse fest (Art. 18 BZO). Damit besteht hier keine Gefahr, dass durch Abgrabungen die erlaubte Nutzungsdichte in Frage gestellt werden könnte, weil von vornherein nur ein an­rechenbares Untergeschoss zulässig ist. Daraus folgt, dass Art. 30b BZO in erster Linie eine gestalterische Funktion zukommt. Der Erläuternde Bericht an den Gemeinderat betref­fend die Revision der Nutzungsplanung hält denn auch zu Art. 30b BZO fest, dass mit ei­ner Regelung der Abgrabungen "extreme und unschöne Lösungen zur Nutzung der Unter­geschosse verhindert werden" sollen. Die Anwendung von Art. 30b BZO ist dabei nicht auf nicht anrechenbare Untergeschosse beschränkt. Jedenfalls ergibt sich Derartiges weder aus dem Sinn und dem Wortlaut von Art. 30b BZO noch aus dem Erläuternden Bericht. Die Fra­ge des Umfangs und der Einordnung von Abgrabungen stellt sich insbesondere und vor­ab bei einem anrechenbaren Untergeschoss, wie es in der Wohnzone W2/45 erlaubt ist; denn bei den an die Ausnützung anrechenbaren Räumen muss für eine hinreichende Be­lichtung gesorgt werden (§ 302 PBG).

e) aa) Ausgangspunkt für die hier zu entscheidende Streitfrage ist Art. 18 BZO. Nach dieser Bestimmung ist in der Wohnzone W2/45 wie gesagt ein anrechenbares Unter­geschoss erlaubt, sofern es mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain liegt. Ein solches Untergeschoss in nun aber nicht vorbehaltlos zulässig. Es darf durch Abgrabungen nicht beliebig freigelegt werden. Abgrabungen unterliegen vielmehr den Einschränkungen von Art. 30b BZO. Danach sind Abgrabungen in flachem Gelände von vornherein unzulässig (Satz 1). In geneigtem Gelände sind beschränkte Abgrabungen erlaubt, sofern sie sich in die Terraingestaltung der Umgebung gut einpassen (Satz 2). Die streitigen Abgrabungen sind damit nur dann gestattet, wenn sie in geneigtem Gelände liegen, als beschränkt be­zeich­net werden können und wenn sie sich in die Terraingestaltung der Umgebung gut einpassen.

bb) Zur Beurteilung der vorliegend auf der Südwestseite des geplanten Mehrfami­lienhauses geplanten Abgrabungen ist vorab nach dem Sinn der in Art. 30b BZO enthalte­nen Differenzierung zwischen flachem und geneigtem Gelände zu fragen. Der Sinn dieser Unterscheidung liegt offenkundig darin, dass insbesondere für die Freilegung der talseiti­gen Fassaden von (anrechenbaren) Untergeschossen in geneigtem Gelände weit weniger starke Eingriffe erforderlich sind als bei der Freilegung von Untergeschossen in ebenem Gelände. In flachem Gelände ist die Freilegung von Untergeschossen in aller Regel ohne grubenartige Abgrabungen bzw. Aushebungen nicht möglich. Anders liegen die Dinge bei Hanglagen. Dort ist jedenfalls das erste Untergeschoss bereits aufgrund des natürlichen Terrainverlaufs teilweise freigelegt und insoweit natürlich anfallend. Es liegt daher auf der Hand, dass Art. 30b BZO von talseitigen Abgrabungen ausgeht, soweit die Bestimmung Abgrabungen als zulässig erklärt. Andernfalls wäre die in Art. 30b BZO vorgenommene Unterscheidung sinnlos. Darin ist der Baurekurskommission I zu folgen. Sind aber solche Eingriffe bei geneigtem Gelände bergseits geplant, so sind für eine Geschossfreilegung of­fensichtlich noch intensivere Eingriffe in den gewachsenen Boden erforderlich, als sie in flachem Gelände nötig wären.

cc) Unbestritten ist, dass das in Frage stehende Untergeschoss mehrheitlich unter dem gewachsenen Terrain liegt (Art. 18 BZO). Entscheidend ist damit die Frage, ob die streitigen Abgrabungen in geneigtem Gelände liegen. Ist das nicht der Fall, sind sie von vornherein unzulässig. Diesbezüglich ist anlässlich des Referentenaugenscheins der Bau­rekurskommission I vom 25. August 1999 festgestellt worden, dass die entlang des Bau­grundstücks führende I.-Strasse eine Neigung von rund 5% aufweise. Das Terrain auf dem Baugrundstück sei minim geneigt "auf jedoch weniger als 5%". Das Grundstück falle erst gegen den Fussweg im Norden der Parzelle ab. Im angefochtenen Entscheid hat die Bau­re­kurskommission I festgehalten, dass das Grundstück Kat.Nr. .... zwar in einem Gebiet lie­ge, das geneigt sei, das Grundstück selber aber nicht oder nur leicht geneigt sei. Es sei erst auf der Nordseite gegen den Fussweg hin stark abfallend. Diesen Feststellungen wird sei­tens der Beschwerdeführenden nicht grundsätzlich widersprochen. Auf den bei den Akten liegenden Fotografien Nrn. 2 und 3, die das Baugrundstück mit dem Bereich der ge­planten Abgrabungen zeigen, ist ebenes Gelände ersichtlich. Geneigtes Terrain ist nicht aus­zuma­chen. Diese Feststellung wird auch durch die bei den Akten liegenden Pläne be­stätigt. Ohne Bedeutung ist, dass die I.-Strasse in Richtung Nordosten abfällt und das um­liegende Gebiet als geneigt bezeichnet werden kann. Das Terrain muss dort geneigt sein, wo die Überbauung realisiert wird und die Abgrabung vorgenommen werden soll. Eben­falls nicht entscheidend kann sein, dass der von den geplanten Abgrabungen betrof­fene Be­reich früher einmal aufgeschüttet und so eben gestaltet worden ist. Für die Anwen­dung von Art. 30b BZO ist der Verlauf des heute vorhandenen, also des gewachsenen Bo­dens ent­scheidend. An der massgeblichen Sach‑ und Rechtslage ändert der auf der Süd­westseite des geplanten Mehrfamilienhauses projektierte Schwimmteich nichts. Die streiti­gen Abgra­bun­gen sind, wie die bei den Akten liegenden Pläne mit aller Deutlichkeit zei­gen, für die Frei­le­gung der Fenster und Türen der dort im Untergeschoss geplanten Wohn­räume erforder­lich. Das Bas­sin schliesst in Richtung Südwesten an. Es liesse sich unab­hängig von den Un­terge­schoss­räumen ohne weiteres auch auf der Höhe des Erdgeschoss­fussbodens aus­he­ben. Mit dem Bau des Schwimmbassins lassen sich die streitigen Abgra­bungen offen­kun­dig nicht be­grün­den.

Mit den streitigen Abgrabungen soll das Untergeschoss, das auf der Südwestseite des Gebäudes fast vollständig unter dem gewachsenen Boden liegt und sich im dortigen Bereich in praktisch ebenem Gelände befindet, zu Wohnzwecken nutzbar gemacht werden. Mit der Baurekurskommission I ist festzuhalten, dass die Bewilligung dieser Abgrabungen dem Sinn von Art. 30b BZO widerspricht. Unberechtigt ist damit auch der Vorwurf, die Baurekurskommission I interpretiere Art. 30b BZO entgegen dem erwähnten Verwaltungs­gerichtsentscheid als Nutzungsvorschrift, auch wenn bei einer Verweigerung von Abgra­bungen wegen Verletzung von Art. 30b BZO indirekt auch nutzungsplanerische Folgen ver­bunden sind. Angesichts dieser Sach‑ und Rechtslage kann von einem vertretbaren kom­munalen Entscheid nicht mehr gesprochen werden. Der Vorwurf, die Baurekurskom­mission I habe zu Unrecht in das der kommunalen Behörde zustehende Ermessen einge­grif­fen, ist mithin unbegründet. Somit braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob noch von "beschränkte(n) Abgrabungen" die Rede sein könne. Immerhin ist anzufügen, dass die Ab­grabungen auf einer Länge von 17 m eine Tiefe von 1,6 - 1,8 m erreichen.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

3. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    ...

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