Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.2000.00004 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.02.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht Betreff: Waffentragschein
Erteilung eines Waffentragscheins Die Vorinstanz hat Art. 27 Abs. 2 lit. b WG zu Recht strenger ausgelegt als den fast gleich lautenden § 9 aWVO (E. 4a). Der Beschwerdeführer kann der Gefährdung auch durch andere Selbstschutzmittel oder Sicherheitstransporte begegnen (E. 4c). Die Einvernahme des vom Beschwerdeführer genannten Zeugen zu seiner Gefährdung erübrigt sich damit (E. 4b).
Stichworte: GEFÄHRDUNG POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT WAFFENTRAGEN WAFFENTRAGSCHEIN
Rechtsnormen: Art. 27 lit. II/b WG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. X. Y. ist als Schausteller tätig; seit 1994 besitzt er einen Waffentragschein, welcher ihm gestützt auf § 9 der früheren kantonalen Waffenverordnung vom 28. September 1942 (aWVO; GS IV, 158) erteilt und letztmals am 20. Oktober 1998 bis 19. Oktober 2000 erneuert worden war. Gestützt auf Art. 42 des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (Waffengesetz; WG; SR 514.54), wonach die nach bisherigem kantonalen Recht über eine Waffentragbewilligung verfügenden Personen, die dieses Recht beibehalten wollen, innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes ein Gesuch um die entsprechende Bewilligung stellen müssen, ersuchte er am 11. Mai 1999 das Statthalteramt des Bezirks Zürich um Erteilung bzw. Erneuerung eines Waffentragscheins. Das Statthalteramt wies das Gesuch am 14. Juni 1999 ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat am 8. Dezember 1999 ab.
II. Mit Beschwerde vom 20. Dezember 1999 beantragte X. Y. dem Verwaltungsgericht, es sei ihm die Bewilligung zu erteilen. Die Direktion für Soziales und Sicherheit beantragte namens des Regierungsrats am 25. Januar 2000 die Abweisung der Beschwerde. Das Statthalteramt verzichtete auf Vernehmlassung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 1 und § 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
b) Dem Antrag des Beschwerdeführers, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist nicht zu entsprechen. § 59 VRG stellt die Anordnung einer solchen in das Ermessen des Gerichts. Da sich die zu beurteilende Sachlage mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten ergibt, kann im vorliegenden Fall darauf verzichtet werden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 59 N. 1 ff.). Auch Art. 6 Ziff. 1 EMRK verleiht dem Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung, weil Streitigkeiten über Massnahmen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit nicht zu dessen Schutzbereich zählen (Ruth Herzog, Art. 6 EMRK und kantonale Verwaltungsrechtspflege, Bern 1995, S. 287).
2. Der Regierungsrat hat die für den vorliegenden Fall massgebenden Bestimmungen des Waffengesetzes zutreffend dargelegt, worauf zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Streitig ist einzig, ob die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG erfüllt sei. Danach muss die gesuchstellende Person glaubhaft machen, dass sie eine Waffe benötigt, um sich selbst, andere Personen oder Sachen vor einer tatsächlichen Gefährdung zu schützen. Die Voraussetzung, wonach eine "tatsächliche Gefährdung" von Personen und Sachen vorliegen muss, stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, dessen Anwendung aber auch Ermessensfragen aufwirft, die das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte Verwaltungsgericht nicht frei überprüfen kann (RB 1985 Nr. 128 zu § 9 aWVO).
3. Vor Regierungsrat machte der Beschwerdeführer geltend, als Schausteller und Betreiber eines "Chilbigeschäftes" erziele er an den Wochenenden, vor allem abends, grössere Geldeinnahmen. Weil dies von vielen Leuten bemerkt werde, verbringe er die Tageseinnahmen jeweils noch am gleichen Abend auf eine Bank, wofür er wegen des auf Chilbiarealen verfügten Fahrverbots kein Auto benützen könne. Würde er sich für die Geldtransporte mit anderen Schaustellern zusammentun, erhöhte sich die Beute. Die Beauftragung von privaten Sicherheitsfirmen sei wegen des allwöchentlichen Standortwechsels unzweckmässig; zudem wären solche Dienste mit den gleichen Transportproblemen konfrontiert; schliesslich würden sie die Aufmerksamkeit erst recht auf sich ziehen.
Der Regierungsrat hat erwogen, nach den Empfehlungen der Schweizerischen Bundespolizei vom 10. November 1998 seien an den Nachweis einer Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG strenge Anforderungen zu stellen. Es müssten konkrete, das übliche Mass übersteigende Gefährdungsmomente nachgewiesen werden. Weil das Waffentragen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit möglichst einzuschränken sei, komme die Erteilung der Bewilligung nur in Betracht, wenn der Gesuchsteller nicht in der Lage sei, der geltend gemachten Gefährdung von Personen oder Sachen vorerst durch andere geeignete Massnahmen zu begegnen. ‑ Was der Rekurrent zu seinen geschäftsbedingten Geldtransporten vorbringe, reiche für den erforderlichen Nachweis einer überdurchschnittlichen Gefährdung seiner Person oder seines Eigentums nicht aus. Es handle sich dabei um eine Tätigkeit, die von vielen Geschäftsinhabern, Kino‑ oder Theaterbetreibern ausgeführt werde. Es ginge nicht an, eine Waffentragbewilligung allen Personen zu erteilen, die im Rahmen ihrer geschäftlichen oder beruflichen Tätigkeit hohe Geldbeträge oder wertvolle Gegenstände auf sich trügen. Allerdings sei "eine gewisse Gefährdung des Rekurrenten oder seines Eigentums nicht ohne weiteres von der Hand" zu weisen; diesem Schutzbedürfnis könne er aber auch durch andere Vorkehren begegnen. Zum einen liege es an ihm, durch zweckmässiges Verhalten darauf hinzuwirken, dass Dritten Zeitpunkte und Modalitäten seiner Geldtransporte nicht bekannt würden. Zum andern habe er nicht plausibel begründet, weshalb der Einsatz spezialisierter Fachleute nicht in Frage komme. Schliesslich stehe es dem Rekurrenten frei, zum Selbstschutz einen Pfefferspray und/oder ein Taschenalarmgerät mitzuführen.
4. a) Wie das Verwaltungsgericht schon zu § 9 aWVO entschieden hat, ist es nicht rechtsverletzend, die Erteilung des (damals erforderlichen) Waffentragscheins vom Nachweis konkreter, das übliche Mass übersteigender Gefährdungsmomente abhängig zu machen (RB 1985 Nr. 128). Gemäss § 9aWVO durfte der (kantonal geregelte) Waffentragschein nur erteilt werden, wenn der Gesuchsteller nebst der Erfüllung anderer Voraussetzungen "eine Gefährdung von Personen oder Eigentum dartun" konnte (dazu und kritisch zur früheren Praxis Walter R. Häberling, Waffenhandel, Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen aus der Sicht des Nebenstrafrechts, Zürich 1990, S. 219 ff.). Diese Formulierung entspricht weitgehend jener des heute massgebenden Art. 27 Abs. 2 lit. b WG bezüglich der nunmehr bundesrechtlich geregelten Waffentragbewilligung. Der Beschwerdeführer verfügt seit 1994 über einen gestützt auf § 9 aWVO erteilten Waffentragschein. Wenn ihm nunmehr die neu erforderliche Waffentragbewilligung trotz der ähnlichen Umschreibung in Art. 27 Abs. 2 lit. b WG verweigert worden ist, ist dies nur rechtmässig, sofern mit dem neuen Gesetz die Anforderungen an das Schutzbedürfnis, das zum Waffentragen berechtigt, verschärft worden sind. Dies ist mit Blick auf die Entstehung des Gesetzes zu bejahen: Während die bundesrätliche Botschaft noch keinerlei Auskunft über den anzulegenden Massstab gibt (BBl 1996 I 1071), wurde in den parlamentarischen Verhandlungen mehrfach betont, das Waffentragen sei nur noch unter strengen Voraussetzungen zulässig (Amtl. Bull. SR 1996, 521 ff.; NR 1997, 12, 14, 42 ff.). Die durch die Vorinstanzen getroffene strenge Auslegung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG erscheint demnach durch den Willen des Gesetzgebers gedeckt. Aus der dargelegten Rechtsänderung ergibt sich im Weiteren, dass der dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 1998 für die Zeit bis 19. Oktober 2000 erneuerte Waffentragschein (act. 5/2) keine Besitzstandsgarantie (für die bewilligte Dauer) vermitteln konnte (vgl. Art. 42 Abs. 2 WG).
b) Der Beschwerdeführer stellt die Auslegung des Regierungsrats, wonach eine besondere, das übliche Mass übersteigende Gefährdung vorliegen muss, damit zur deren Abwendung das Tragen einer Waffe für erforderlich betrachtet wird, nicht in Frage. Er macht jedoch geltend, eine derartige Gefährdung sei in seinem Fall zu Unrecht verneint worden. In diesem Zusammenhang beruft er sich erneut auf A.B., Schiessinstruktor bei der Stadtpolizei Zürich, welcher als Spezialist nach einem Besuch auf dem Chilbiareal zum Schluss gekommen sei, der Beschwerdeführer sei einer überdurchschnittlichen Gefährdung ausgesetzt. Weil indessen die Beurteilung des tatsächlichen Schutzbedürfnisses des Beschwerdeführers eng mit der Auslegung von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG, d.h. mit der Frage zusammenhängt, welche Anforderungen generell an das Mass des erforderlichen Schutzbedürfnisses zu stellen sind, durfte der Regierungsrat ohne Rechtsverletzung davon absehen, A.B. als Auskunftsperson zu befragen; Gleiches gilt im vorliegendem Verfahren für das Verwaltungsgericht.
c) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Situation von Schaustellern sei bezüglich der Aufbewahrung und des Transportes von hohen Bargeldbeträgen mit jener anderer Geschäftsinhaber nicht vergleichbar. Der Regierungsrat hat indessen die gerügte Gleichstellung selber relativiert, indem er "eine gewisse Gefährdung des Rekurrenten bzw. seines Eigentums" anerkannt hat. Wenn er eine qualifizierte Gefährdung im Sinn von Art. 27 Abs. 2 lit. b WG gleichwohl verneint hat, ist dies im Ergebnis nicht rechtsverletzend. Zu Recht verweist er auf andere Mittel zum Selbstschutz wie Taschenalarmgerät und Pfefferspray. Zu beachten ist auch, dass bezüglich der Gefahren im Zusammenhang mit der Aufbewahrung und dem Transport hoher Bargeldbeträge der Kreis der Bewilligungsempfänger sehr weit gezogen werden müsste, wenn die Situation von Schaustellern als besondere Gefährdung anerkannt würde. Zu Recht hat der Regierungsrat im Rahmen der Interessenabwägung berücksichtigt, dass das Tragen bzw. die allfällige Verwendung einer Schusswaffe, auch wenn diese Verwendung auf den Schutz von Personen oder Sachen ausgerichtet ist, für Dritte mit erheblichen Risiken für Leib und Leben verbunden ist. Das gilt, wie beigefügt werden kann, namentlich bei grösseren Menschenansammlungen, wie sie häufig bei Veranstaltungen, an denen Schausteller auftreten, vorkommen. Die vor der Vorinstanz angeführten Gründe schliesslich, weshalb Sicherheitstransporte durch spezialisierte Unternehmen nicht in Frage kämen, erscheinen wenig überzeugend, sind doch die grösseren unter ihnen in der ganzen Schweiz tätig und liessen sich jeweils Sammeltransporte für mehrere Schausteller organisieren, was trotz der grösseren potentiellen Beute zu erhöhter Sicherheit auch ohne motorisierte Zufahrt zu den einzelnen Betreibern führte.
...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...