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Zürich Verwaltungsgericht 13.04.2000 VB.1999.00400

April 13, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,328 words·~12 min·5

Summary

Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG | Ausnahmebewilligungen nach RPG 24; Pflanzungen in einer Schutzzone Die bei den Akten liegenden Fotos erlaubten eine genügende Feststellung des Sachverhalts. Der Regierungsrat durfte ohne Anhörung des Beschwerdeführers RPG 24 II anders auslegen als die Baudirektion. Ebensowenig stellt die Prüfung einer Rechtsfrage trotz Fehlens einer entsprechenden Rüge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (E. 3). Ein Gartenpavillon ist eine bewilligungspflichtige Baute, die in der Schutzzone weder nach RPG 24 II noch I bewilligungsfähig ist (E. 4). Die Kirschlorbeerhecke ist nach der Schutzverordnung aufgrund ihrer Ausmasse nicht zu bewilligen (E. 5). Die Einladung an die Gemeindebehörde zur Durchführung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens stellt keine anfechtbare Verfügung dar (E. 6).

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  Geschäftsnummer: VB.1999.00400   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht Betreff: Baubewilligung und Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

Ausnahmebewilligungen nach RPG 24; Pflanzungen in einer Schutzzone Die bei den Akten liegenden Fotos erlaubten eine genügende Feststellung des Sachverhalts. Der Regierungsrat durfte ohne Anhörung des Beschwerdeführers RPG 24 II anders auslegen als die Baudirektion. Ebensowenig stellt die Prüfung einer Rechtsfrage trotz Fehlens einer entsprechenden Rüge eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (E. 3). Ein Gartenpavillon ist eine bewilligungspflichtige Baute, die in der Schutzzone weder nach RPG 24 II noch I bewilligungsfähig ist (E. 4). Die Kirschlorbeerhecke ist nach der Schutzverordnung aufgrund ihrer Ausmasse nicht zu bewilligen (E. 5). Die Einladung an die Gemeindebehörde zur Durchführung eines nachträglichen Bewilligungsverfahrens stellt keine anfechtbare Verfügung dar (E. 6).

  Stichworte: AUFSICHTSENTSCHEID AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN BAUTE BEWILLIGUNGSPFLICHT EINFRIEDUNG FAHRNISBAUTE GARTENPAVILLON HECKE LANDSCHAFTSBILD LANDSCHAFTSSCHUTZ LÜTZELSEE NATUR- UND LANDSCHAFTSSCHUTZ SCHUTZVERORDNUNG TEILWEISE ÄNDERUNG VERFÜGUNG ZWISCHENVERFÜGUNG

Rechtsnormen: Art. 24 lit. I RPG Art. 24 lit. II RPG § 48 lit. II VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

I. Die Baudirektion erteilte A. am 10. März 1999 die nach Art. 24 des Bun­des­gesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) und nach der Ver­ordnung zum Schutz des Lützelseegebietes (SchutzV) notwendigen nachträglichen Bewil­ligungen für einen Gartenpavillon, einen Sitzplatz mit Umgebungsgestaltung und die Er­gänzung der bestehenden Hecke mit Kirschlorbeer auf dem Grundstück Kat.Nr. ...1 an der F.‑Strasse in D.. Der Bauausschuss D. bewilligte das nachträgliche Baugesuch am 29. März 1999.

II. Den gegen beide Bewilligungen von C. als Eigentümerin des Nach­bar­grund­stücks Kat.Nr. ...2 erhobenen Rekurs hiess der Regierungsrat am 10. No­vember 1999 teilweise gut und hob die angefochtenen Verfügungen auf, soweit darin die Erstellung des Gartenpavillons und das Anpflanzen des Kirschlorbeerhags bewilligt wor­den war (Disp.-Ziff. I). Der Bauausschuss D. wurde im weiteren eingeladen, mit Bezug auf die entlang der G.‑/F.‑Strasse erstellte Einfriedung ein nachträgli­ches Baubewilligungsverfahren durchzu­führen (Disp.-Ziff. II). Der Rat erwog im Wesent­lichen: Der in der Landwirtschaftszone lie­gende Gartenpavillon könne infolge seines Ab­stands zum bestehenden Wohngebäude nicht als teilweise Änderung einer bestehenden zonenwidrigen Baute im Sinn von Art. 24 Abs. 2 RPG gelten. Er sei nicht standortgebun­den und daher auch nach Art. 24 Abs. 1 RPG nicht bewilligungsfähig. Zudem stünden sei­ner Er­richtung überwiegende Interessen des bun­desrechtlichen Moorlandschaftsschutzes entgegen. Gemäss der Verordnung zum Schutze des Lützelsees, des Seeweidsees und des Ützikerrietes vom 1. Dezember 1966 (aSchutzV) habe das Grundstück in der II. Zone (Na­turschutzgebiet) gelegen und liege nach der Verordnung zum Schutz des Lützelseege­bietes vom 11. November 1997 (nSchutzV) in der Zone III A, Landschaftsschutzzone. Als neue Baute hätte der Pavillon sowohl nach der alten wie auch nach der neuen Schutzver­ordnung nicht bewilligt werden können und widerspreche deren Schutzziel. ‑ Der Kirsch­lorbeerhag sei nach § 10 aSchutzV verboten gewesen und als exotische, nicht standortge­rechte Be­pflan­zung, welche fremd­artig in Erscheinung trete, ebenfalls nicht bewilligungs­fähig. ‑ Die Rekurrentin verlange schliesslich die Beseitigung der nicht im Umgebungsplan aufgeführ­ten Hecke entlang der G.‑ und F.‑Strasse, welche aufgrund der Akten ebenfalls ohne die erforderliche Bewilli­gung erstellt worden sei. Da ein solcher Befehl zur Wieder­her­stellung des rechtmässigen Zustands einen Sachentscheid über die Bewilligungs­fähig­keit voraussetze, sei der Bauaus­schuss D. einzuladen, diesbezüglich ein nach­trägliches Bewilligungsverfahren durchzu­führen.

III. Herr A. erhob am 20. Dezember 1999 gegen diesen Rekursentscheid Beschwer­de an das Verwaltungsgericht und beantragte, Disp.-Ziff. I sei aufzuheben, soweit damit die Bewilligung für den Gartenpavillon und die Kirschlorbeerhecke verweigert wor­den sei, und Disp.-Ziff. II sei ersatzlos aufzuheben. Zusätzlich verlangte er die Durchfüh­rung eines Augenscheins; alles unter Kosten‑ und Entschädigungsfolgen zulasten der Be­schwerdegeg­nerin.

Am 9. Februar 2000 beantragte die Staatskanzlei für den Regierungsrat, die Be­schwer­de sei abzuweisen. Der Bauausschuss D. äusserte sich dazu am 18. Fe­bruar 2000 ohne expliziten Antrag. Die private Beschwerdegegnerin liess sich am 22. März 2000 ver­nehmen und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im Streit liegen einerseits die nachträglichen Bewilligungen für den Gartenpa­villon und die Kirschlorbeerhecke entlang der nordwestlichen und nordöstlichen Grund­stücksgrenze sowie andererseits die Einladung zur Durchführung eines Bewilligungsver­fahrens betreffend die bestehende Hecke entlang der im Südosten des Grundstücks liegen­den G.‑ und F.‑Strasse. Da die private Beschwerdegegnerin keine Beschwerde er­hoben hat, ist dagegen der bewilligte neue Sitzplatz mit Umgebungsgestaltung (Bäume, Sträucher und Biotop) nicht mehr strittig.

2. Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid lediglich auf Rechtsverletzungen hin. Eine Ermessensüberprüfung steht ihm ‑ ausser bei Ermessens­missbrauch und Ermessensüberschreitung ‑ nicht zu (§ 50 Abs. 1 und 2 des Verwaltungs­rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 [VRG]).

3. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und beanstandet, dass der Regierungsrat seinen Entscheid ohne Durchführung eines Augen­scheins gefällt und die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 RPG für den Gartenpavillon in­folge des Abstands zum Wohngebäude verneint habe, ohne dass die Rekurrentin dies ge­rügt habe.

Mit Bezug auf den Gartenpavillon stützt sich der Rekursentscheid in der Hauptbe­gründung auf die aktenkundige Tatsache, dass das neu errichtete Gebäude einen Abstand von 40 m zum Wohngebäude aufweise. Aus diesem Grund handle es sich um eine zonen­widrige neue und nicht um die Erweiterung einer be­stehenden Baute im Sinn von Art. 24 Abs. 2 RPG und könne mangels Standortgebunden­heit weder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 1 RPG noch eine solche nach der Schutzverordnung erteilt werden. Für diese Feststellung war der von den Parteien bean­trag­te Augenschein nicht notwendig. Aber auch die Eventualbegründung, wonach die An­liegen des Moorlandschaftsschutzes dem Vor­haben entgegenstehen, bedurfte angesichts des Um­ge­bungsplans und der in den Re­kurs­akten vorhandenen Fotografien keines Augen­scheins. Das rechtliche Gehör wurde daher durch die Verweigerung der Beweisabnahme nicht ver­letzt.

Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung kann dem Regierungsrat ebenfalls keine Ge­hörsverletzung vorgeworfen werden. Die Baudirektion hatte das Vorhaben als teilweise Änderung im Sinn von Art. 24 Abs. 2 RPG bewilligt. Die Rekurrentin hatte demgegenüber geltend gemacht, wichtige Anliegen der Raumplanung und die Ziele der Schutzverordnung stünden der Bewilligung entgegen. Wenn nun der Regierungsrat entgegen der vorinstanzli­chen Rechtsauffassung und deren stillschweigenden Übernahme durch die Rekurrentin be­reits die Anwendbarkeit von Art. 24 Abs. 2 RPG verneinte, so hat er damit in keiner Weise einen vor Vorinstanz nicht angerufenen oder von den Parteien nicht voraussehbaren Ver­wei­gerungsgrund herangezogen, sondern einzig den Anwendungsbereich der fraglichen Ge­setzesbestimmung enger gezogen als die Baudirektion. Allein der Umstand aber, dass eine Rechtsmittelinstanz einer schon vor unterer Instanz angewendeten Norm eine andere Interpretation gibt, verleiht der dadurch beschwerten Partei keinen Anspruch auf vorgän­gi­ge Anhörung (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwal­tungs­rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N. 19).

Das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers, der Regierungsrat habe seinen Ent­scheid auf eine rechtliche Erwägung gestützt, die in der Rekursschrift nicht enthalten ge­we­sen sei, und dadurch das Rügeprinzip verletzt, geht fehl: Wohl relativiert im Rekurs‑ und Be­schwerdeverfahren das Rügeprinzip den Grundsatz der Rechtsanwendung von Am­tes we­gen erheblich (RB 1997 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 82; § 50 N. 4), doch wird dadurch nur die Prüfungspflicht, nicht aber das Überprüfungsrecht der Behörde einge­schränkt.

4. a) Der Beschwerdeführer bestreitet sodann, dass der erstellte Gartenpavillon über­haupt einer baurechtlichen Bewilligungspflicht unterstehe. Dieser Einwand ist unbe­rechtigt. Nach § 309 Abs. 1 lit. a des Planungs‑ und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ist eine baurechtliche Bewilligung notwendig für die Erstellung neuer oder die bau­liche Veränderung bestehender Gebäude und gleichgestellter Bauwerke. Als Gebäude im Sinn dieser Bestimmung gelten nach § 2 der Verordnung über die nähere Umschreibung der Begriffe und Inhalte der baurechtlichen Institute sowie über die Mess‑ und Berech­nungs­weisen (Allgemeine Bauverordnung) vom 22. Juni 1977 Bauten und Anlagen, die einen Raum zum Schutz von Menschen oder Sachen gegen äussere, namentlich atmosphä­rische Einflüsse mehr oder weniger vollständig abschliessen (Abs. 1). Nicht als Gebäude gel­ten Bauten und Anlagen, deren grösste Höhe nicht mehr als 1,5 m beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 2 m2 überlagern (Abs. 2). Der strittige Gartenpavillon ist all­seitig geschlossen und weist eine Gesamthöhe von 2,5 m sowie eine Grundfläche von ca. 5,3 m2 auf. Er untersteht damit der Bewilli­gungspflicht, ungeachtet der behaupteten leich­ten Verschiebbarkeit (VGr., 21. Januar 2000, VB.1999.00335; BGE 123 II 256 E. 3).

b) Bezüglich der Bewilligungsfähigkeit des Gartenpavillons nach Art. 24 RPG hat der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid richtig dargelegt, dass nach herrschender Lehre und Praxis die Bewilligungsvoraussetzungen grundsätzlich für jede einzelne Baute und Anlage gesondert zu klären sind und Ausgangspunkt für die Bewilligung nach Abs. 2 der Bestimmung stets ein bestimmtes Gebäude oder eine bestimmte Anlage und nicht ein ganzes Areal sei. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG).

Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, dass das Häuschen keine neue Baute oder Anlage im Sinn von Art. 24 Abs. 1 RPG sei, da der Abstand von 40 m zum bestan­desgeschützten Wohngebäude optisch äusserst gering erscheine. Dieser Einwand sticht nicht. Für die Inanspruchnahme einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG bzw. § 357 Abs. 2 PBG muss grundsätzlich ein körperlicher Zusammenhang zwischen der bestehenden zonenwidrigen Bausubstanz und der beabsichtigten Änderung bzw. Erweite­rung bestehen. Selbst wenn man diesbezüglich etwa aus Gründen des Denkmalschutzes ausnahmsweise ein bauliches Abrücken des Ergänzungsbaus von der bestehenden Baute zulassen wollte, was umstritten ist, kann es sich dabei höchstens um wenige Meter handeln (BGE 110 Ib 141 E. 3b; 108 Ib 359 E. 3a; Christoph Bandli, Bauen ausserhalb der Bauzo­nen, Grüsch 1989, S. 195 f.). Auf die optische Wirkung des Abstands zwischen einem Er­weiterungsbau und der bestehenden zonenwidrigen Baute kann es daher von vornherein nicht angekommen. Angesichts des unbestrittenermassen bestehenden Abstands zwischen Wohngebäude und Gartenpavillon von 40 m hat der Regierungsrat daher zu Recht eine Bewilligung nach Art. 24 Abs. 2 RPG in Verbindung mit § 357 Abs. 2 PBG verweigert.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Pavillon könne angesichts seines mobilen Charakters ohne weiteres auch in einem näheren Abstand zum Wohnhaus aufge­stellt werden. Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens ist grundsätzlich die Baute oder Anlage, wie sie realisiert und mit den nachträglich erstellten Gesuchsunter­lagen dargestellt ist. Insofern hat der Regierungsrat das Gartenhaus zu Recht in seiner heu­tigen Lage auf seine Bewilligungsfähigkeit hin überprüft. Die Mobilität des Häuschens könn­te allerdings im Rahmen der Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung eine Rolle spielen und allenfalls erfordern, dem festgestellten Mangel nicht mittels einer Bau­verweigerung, sondern durch Statuierung einer blossen Nebenbestimmung zu begegnen (§ 321 Abs. 1 PBG). Ein solches Vorgehen konnte jedoch vorliegend nicht in Frage kom­men, da der beanstandete übergrosse Abstand zum Wohngebäude derart viele verschiedene Varianten eines neuen Standorts des Gartenhauses eröffnete, dass es von vornherein nicht Aufgabe der Behörden war, eine bestimmte Variante auszuwählen und auf ihre Bewilli­gungs­fähigkeit hin zu prüfen. Die Mobilität der Baute könnte alsdann auch bei der Ver­hält­nismässigkeitsprüfung im Rahmen der Anordnung der Wiederherstellung des rechtmäs­si­gen Zustands von Bedeutung sein; diese Frage ist jedoch nicht Gegenstand des vorlie­gen­den Verfahrens.

c) Infolge des gegebenen Abstands zwischen Garten‑ und Wohnhaus verbietet sich auch eine Bewilligung nach der Schutzverordnung, welche in Ziff. 9 ihrer Fassung vom 11. November 1997 ebenfalls auf § 357 Abs. 2 PBG verweist und damit eine Ausnahmebewil­ligung unter die gleichen Bedingungen wie Art. 24 Abs. 2 RPG stellt.

d) Damit erübrigt sich die Frage, ob der Bewilligung gemäss Art. 24 Abs. 2 RPG und der Schutzverordnung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass der Beschwerdeführer die diesbezüglich überzeu­gende Argumentation im Rekursentscheid nicht zu erschüttern vermag. Insbesondere kann es keine entscheidende Rolle spielen, ob der Gartenpavillon selber ins Landschaftsbild pas­se oder nicht. Die Moorlandschaft wird in ihrer äusseren Gestalt in besonderem Mass durch Moore geprägt (Art. 23b Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur‑ und Heimat­schutz vom 1. Juli 1966 [NHG]). Das entsprechende Schutzziel verlangt daher, dass im fraglichen Perimeter möglichst keine zonenfremden Bauten oder Anlagen überhaupt in Erscheinung treten. Dementsprechend sind insbesondere auch Erweiterungen bestehender Bauten so vor­zunehmen, dass sie das Bild einer zusammenhängenden Moorlandschaft möglichst wenig tangieren. Das geschieht vorerst durch eine optimale Platzierung des An­nexes beim Wohn­haus und erst in zweiter Linie durch dessen architektonische Ausgestal­tung im Ein­zel­nen.

e) Dass der Gartenpavillon standortgebunden und daher gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG bewilligungsfähig wäre, macht der Beschwerdeführer selber zu Recht nicht geltend.

Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.

5. Der Regierungsrat hat im Rekursentscheid zutreffend erwogen, dass die ohne Be­willigung erstellte Kirschlorbeerhecke im Zeitpunkt ihrer Errichtung als Einfriedung ge­mäss § 10 Abs. 2 aSchutzV nicht bewilligungsfähig war. Dem scheint der Beschwerde­füh­rer nicht zu widersprechen. Soweit der Rekursentscheid allerdings auch die Bewilli­gungs­voraussetzungen nach Ziff. 5 nSchutzV verneint, macht der Beschwerdeführer gel­tend, der Regierungsrat habe ins Ermessen der ortskundigen Bewilligungsinstanzen einge­griffen, in­dem er nur ungenau und pauschal festgestellt habe, die Hecke sei 65 m lang, 15 m breit und trete aufgrund dieses Ausmasses im Landschaftsbild in Erscheinung.

Nach den eigenen Ausführungen des Beschwerdeführers besteht die fragliche He­cke heute aus rund 1,20 m hohen Büschen entlang der nördlichen und östlichen Grund­stücksgrenze. Gemäss dem Umgebungsplan weist sie eine Gesamtlänge von rund 80 m auf, wobei sie in der nördlichen Grundstücksecke um rund 90° abknickt. Dieser Sachverhalt ist unbestritten und wird durch die beiden Fotografien, welche die Hecke von aussen wie vom Grundstücksinnern her gesehen zumindest teilweise abbilden, hinreichend belegt. Dass der Regierungsrat diese Sachlage etwas missver­ständ­lich geschildert hat, spielt deshalb keine Rolle.

Nach Ziff. 5 Abs. 1 nSchutzV sind in der fraglichen Landschaftsschutzzone alle Bau­ten und Anlagen, Vorkehren und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten oder den Wert des Schutzgebiets beeinträchtigen können, verboten. Zwar ist der Be­griff "in Erscheinung treten" dahin zu verstehen, dass er nicht alle menschlichen Vorkeh­ren, die auch von ausserhalb eines Grundstücks sichtbar sind, erfasst, sondern sich auf sol­che beschränkt, die im Landschaftsbild markant hervortreten. Dies ist aber, wie die Fotos belegen, bei der hier zu beurteilenden Hecke mit ihren Ausmassen der Fall. Tritt die Kirschlorbeerhe­cke demnach im Landschaftsbild "in Erscheinung", so liegt damit eines der beiden in der Bestimmung alternativ genannten Merkmale vor, und eine nach­trägliche Be­willigung verbietet sich schon deshalb. Es kommt somit nicht darauf an, ob der Kirsch­lor­beer auch wegen seines exotischen, standortfremden Charakters den Wert des Schutzge­biets beeinträchtige.

Will sich der Beschwerdeführer mit seinem Hinweis auf weitere Vorkommen von Kirschlorbeer in der Nachbarschaft seines Grundstücks auf Gleichbehandlung im Unrecht berufen, so ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass er die Vergleichbarkeit dieser Tatbe­stände mit seiner eigenen ‑ sehr langen ‑ Hecke nicht dargetan hat. Dass die Gemeinde D. allenfalls (auch) in anderen Fällen solche Pflanzungen hingenommen hat, kann anderseits den Regierungsrat nicht dazu verpflichten, in seinen Rechtsmittelentschei­den dieses Ver­halten ebenfalls zu dulden. Der allfällige Bestand weiterer rechtswidriger Vorkehren in der Umgebung des Beschwerdeführers hat auch nicht zwingend zur Folge, dass diese wieder zu beseitigen wären. Ohnehin ist darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden.

Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt abzuweisen.

6. Hinsichtlich der südseitigen Hecke hat der Regierungsrat, veranlasst durch einen Beseitigungsantrag der Rekurrentin, den Bauausschuss D. zur Durchführung eines nach­träg­lichen Bewilligungsverfahrens eingeladen, ohne dass diese Hecke Gegen­stand des Bau­gesuchs und der vor den beiden Vorinstanzen durchgeführten erstinstanzli­chen Verfahren gebildet hätte.

Da Gegenstand des Rekursverfahrens nur sein kann, was auch Gegenstand der erst­instanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (RB 1983 Nr. 5; Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 86; § 52 N. 3), kommt der dies­bezüglichen Einladung an die Adresse der Gemeinde nicht der Charakter eines Rekursent­scheids zu. Diese Einladung erscheint denn auch in einer separaten Disp.-Ziff. 2, nachdem die Rekurserledigung Gegenstand von Disp.-Ziff. 1 gebildet hat, und richtet sich lediglich an die Behörde, ohne dass etwa der Bauherr selber zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verpflichtet worden wäre. Insofern ist bisher weder verbindlich festgestellt, inwieweit die südseitige Hecke in ihrem heutigen Bestand geschützt ist und deren Erstel­lung einer Bewilligungspflicht unterliegt, noch, ob diese Hecke als Ersatz einer im Juli 1997 zum grössten Teil entfernten Hecke neu erstellt wurde, wie der Regierungsrat auf­grund der Akten annahm, oder ob diese Hecke im grossen ganzen schon vor 1997 bestan­den hatte und vom Beschwerdeführer lediglich mit einzelnen restlichen Kirschlorbeersträu­chern aufgefüllt wurde, wie dieser in der Beschwerdeschrift unter Anrufung eines Augen­scheins geltend macht.

Demnach beinhaltet die fragliche Anordnung lediglich eine aufsichtsrechtliche An­weisung zur Verfahrenseinleitung an die untergeordnete Behörde. Es fragt sich, ob diese Anweisung mit Beschwerde anfechtbar sei. Das würde voraussetzen, dass der aufsichts­rechtlichen Massnahme Verfügungscharakter zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 44, § 41 N. 17). Selbst wenn der Verfahrensablauf bejaht wird, handelt es sich aber um einen Zwischenentscheid, der gemäss § 48 Abs. 2 VRG nur weiterziehbar ist, wenn er für den Betroffenen einen Nachteil zur Folge hat, der sich später voraussichtlich nicht mehr beheben lässt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 65). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, da der Einwand des Beschwerdeführers, die Hecke sei bestan­des­geschützt und bedürfe keiner neuen Bewilligung, im Rahmen des anstehenden Verfah­rens noch voll geprüft werden kann.

Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.

7. ...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    ...

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