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Geschäftsnummer: VB.1999.00369 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 13.04.2000 Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern Betreff: Abwassergebühr
Abwassergebühr/Meteorwasserkomponete in der Stadt Zürich Verzicht auf zweiten Schriftenwechsel (E. 1). Die Gebührenverfügung muss zeitlich bestimmt sein, d.h. eine bestimmte Periode erfassen; sie soll erst nach Ablauf dieser Periode getroffen werden (E. 2). Bei der Berechnung der Meteorwasserkomponente eines in der Bauzone liegenden, unüberbauten Grundstücks ist weder auf die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen noch auf den Ertragswert des Grundstücks abzustellen. Massgebend ist allein der Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme des Kanalisationsnetzes (E. 3).
Stichworte: ABWASSERGEBÜHR ÄQUIVALENZPRINZIP GEBÜHREN METEORWASSERKOMPONENTE
Rechtsnormen: Art. 3 lit. II AbwGebV Zürich
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Das unüberbaute Grundstück Kat.Nr. ...1 in Zürich-Affoltern weist eine Gesamtfläche von 1'818 m2 auf, wovon sowohl gemäss der Bau‑ und Zonenordnung der Stadt Zürich von 1963 (BZO 1963) als auch nach derjenigen von 1992 (BZO 1992) 1'588 m2 in der Industriezone und 230 m2 in der Freihaltezone liegen. Es wird landwirtschaftlich genutzt. Am 13. Dezember 1995 auferlegte die Vorsteherin des Bauamtes I der Stadt Zürich den Erben A. als Eigentümer dieses Grundstücks für die Entsorgung des Meteorwassers von 1991-1993 einen Gebührenbetrag von jährlich Fr. 393.05 und für die Zeit vom 1. Januar bis 28. Juni 1994 einen solchen von Fr. 192.75. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies der Stadtrat von Zürich am 13. März 1996 vollumfänglich ab.
Das teilweise überbaute Grundstück Kat.Nr. ...2 im Halte von 6'253 m2 liegt sowohl nach der BZO 1963 als auch gemäss BZO 1992 vollumfänglich in der Industriezone von Zürich-Affoltern und wird nur teilweise landwirtschaftlich beworben. Am 3. Januar 1996 verfügte die Vorsteherin des Bauamtes I gegenüber den Erben A. ausgehend vom zonenrelevanten Gewichtungsfaktor 0.70 die Meteorwassergebühr für dieses Grundstück, nämlich für die Zeit vom 29. Juni bis Ende 1994 Fr. 3'680.35 und für die folgenden Jahre je Fr. 7'458.55 (jeweils Mehrwertsteuer inbegriffen). Eine dagegen erhobene Einsprache hiess der Stadtrat von Zürich am 27. März 1996 teilweise gut und reduzierte die Meteorwassergebühr aufgrund des effektiven Versiegelungsgrads von 0.33 für 1994 auf Fr. 1'739.35 und ab 1995 auf jährlich Fr. 3'524.90.
Die gegen diese beiden Einspracheentscheide erhobenen Rekurse der Erben A. vereinigte der Bezirksrat Zürich und wies sie mit Beschluss vom 28. Oktober 1999 vollumfänglich ab. Er erwog im Wesentlichen, für die Bemessung der Meteorwassergebühr komme es nicht auf den landwirtschaftlich erzielten Grundstücksertrag an. Aufgrund von Erfahrungswerten sei es zulässig, für nicht überbaute Grundstücke oder Grundstücksteile eine Gebühr aufgrund eines einheitlichen Gewichtungsfaktors von 0.15 zu erheben. Vorliegend sei das Grundstück Kat.Nr. ...1 für seinen in der J2-Zone gelegenen Teil daher zu Recht mit 15 % gewichtet worden. Für das Grundstück Kat.Nr. ...2 hingegen habe der Stadtrat von Zürich festgestellt, dass der tatsächliche Versiegelungsgrad (Summe aus befestigter Fläche plus 15 % der übrigen Flächen im Verhältnis zur Gesamtfläche) den in der J2-Zone geltenden Gewichtungsfaktor von 0.70 um mehr als 0.30 unterschreite. Er habe daher die Gebühr in Anwendung der Härteklausel reduziert. Diese Berechnung sei richtig.
II. Gegen diesen Rekursentscheid erhoben die Erben A. am 2. Dezember 1999 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und liessen beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für die landwirtschaftlich bewirtschafteten Teilflächen der beiden betroffenen Grundstücke im Halte von 4'958 m2 keine Meteorwassergebühr zu entrichten hätten.
Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 20. Dezember 1999 auf Vernehmlassung. Der Stadtrat von Zürich beantragte am 25. Februar 2000 die Abweisung der Beschwerde.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Beschwerdeführenden verlangen vorab, es sei ihnen die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zuzustellen.
Der Entscheid, ob ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wird, liegt im Ermessen des Verwaltungsgerichts (§ 58 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997; VRG). Auf die Anordnung eines solchen kann vorliegend verzichtet werden, da die Beschwerdegegnerin in ihrer Vernehmlassung keine entscheidwesentlichen neuen Tatsachenbehauptungen zulasten der Beschwerdeführenden vorbringt.
2. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die für das Grundstück Kat.Nr. ...2 festgesetzte Gebühr sei hinfällig geworden. Das Grundstück sei Ende 1997 in das überbaute Grundstück Kat.Nr. ...3 und das unüberbaute, landwirtschaftlich genutzte Grundstück Kat.Nr. ...4 aufgeteilt worden. Die Gebühr sei daher ab 1. Januar 1998 neu zu veranlagen.
Die diesbezüglich im Streit liegende Gebührenverfügung datiert vom 3. Januar 1996 und setzt unter anderem ohne zeitliche Beschränkung die jährliche Meteorwassergebühr ab 1995 fest. Damit sollte offenbar die Gebührenpflicht auch für die Zeit nach Erlass der Verfügung verbindlich festgesetzt werden. Dies ist unstatthaft. Eine einen bestimmten Zeitraum betreffende Gebührenverfügung setzt grundsätzlich den Ablauf der entsprechenden Zeitperiode voraus. Anders kann die Berücksichtigung veränderter tatsächlicher oder rechtlicher Verhältnisse, welche die Berechnung beeinflussen können, nicht gewährleistet werden. Auch wenn sich die Gebührenrechnung im Regelfall jährlich gleich präsentieren mag, muss dem Betroffenen stets die Möglichkeit erhalten bleiben, die Zustellung einer anfechtbaren Verfügung über jede neue Gebührenperiode zu erwirken. Da die tatsächlichen Verhältnisse im vorliegenden Fall unbestrittenermassen bis zum 22. Dezember 1997 unverändert blieben und die Stadt Zürich die am 14. Dezember 1994 beschlossene und auf den 1. Januar 1996 in Kraft gesetzte Reduktion des Ansatzes auf Fr. 1.60 in ihrer Berechnung bereits berücksichtigt hat, ist jedoch aus prozessökonomischen Gründen nicht nur über den Gebührenzeitraum bis Ende 1995 sondern über denjenigen bis zum 22. Dezember 1997 zu befinden. Im weiteren Umfang ist die Gebührenverfügung von vornherein aufzuheben.
3. Die Stadtentwässerung Zürich hat die Meteorwassergebühr für den in der Industriezone liegenden Teil des unüberbauten Grundstücks Kat.Nr. ...1 gestützt auf Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die Abwassergebühr vom 31. Januar 1990 (AbwGebV; in der Fassung vom 7. Juli 1993) grundsätzlich korrekt berechnet (Bauzonenfläche x 0.15 x Fr. 1.65). Aufgrund des tatsächlichen Versiegelungsgrads hat der Stadtrat von Zürich sodann die Berechnung für das Grundstück Kat.Nr. ...2 vorgenommen, die er jedoch entsprechend der für Sonderfälle in Art. 3 Abs. 2 AbwGebV vorgesehenen Berechnungsweise (Berücksichtigung der Gebäudegrundfläche anstatt der versiegelten Fläche) in der Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2000 korrigierte. Demnach sind folgende Gebühren massgebend: für 186 Tage im Jahr 1994 Fr. 1'078.10, für 1995 und 1996 je Fr. 2'051.50 und für 1997 Fr. 2'000.90, jeweils Mehrwertsteuer nicht inbegriffen.
Dagegen machen die Beschwerdeführenden einzig geltend, es widerspreche dem Äquivalenzprinzip, die landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften mit einer Meteorwassergebühr zu belasten, die gerade dem jährlichen Nettoertrag entspreche.
Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum objektiven Wert der staatlichen Leistung stehen. Dieser Wert bemisst sich entweder nach dem ‑ nicht notwendigerweise wirtschaftlichen ‑ Nutzen, den diese Leistung dem Pflichtigen bringt, oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (BGE 118 Ib 349 E. 5, mit Hinweisen). Mit der Gebührenordnung gemäss §§ 3 und 5 AbwGebV bemisst die Beschwerdegegnerin den Wert ihrer für die Meteorwasserentsorgung erbrachten Leistung zulässigerweise ausschliesslich nach dem Kostenaufwand für die konkrete Inanspruchnahme, ohne dabei auf das Interesse des Pflichtigen an der Leistung oder den Nutzen, den er daraus zieht, abzustellen. Auf die Leistungsfähigkeit des Pflichtigen oder den Ertragswert seines Grundstücks kommt es demnach nicht an. Derartige Kriterien würden denn auch eine pauschalierte Bemessung der Meteorwassergebühr praktisch verunmöglichen. Unüberbaute Parzellen in der Bauzone werfen regelmässig keinen oder nur einen geringen wirtschaftlichen Ertrag ab, beanspruchen aber nichts desto trotz in erheblichem Mass das städtische Kanalisationsnetz. Die Beschwerdeführenden machen jedenfalls nicht geltend, von ihren landwirtschaftlich beworbenen Grundstücken würden tatsächlich weniger als 15 % des gesamthaft darauf anfallenden Meteorwassers in die Kanalisation gelangen.
Die für das Grundstück Kat.Nr. ...1 auferlegten und die für das Grundstück Kat.Nr. ...2 gemäss Vernehmlassung neu berechneten Gebühren erweisen sich daher als rechtens. Die Beschwerde ist für das Grundstück Kat.Nr. ...1 vollumfänglich abzuweisen und für das Grundstück Kat.Nr. ...2 teilweise gutzuheissen.
4. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Demgemäss werden die angefochtene Gebührenverfügung vom 13. Dezember 1995, der Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom 13. März 1996 und der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 28. Oktober 1999 für das Grundstück Kat.Nr. ...1 bestätigt. Für das Grundstück Kat.Nr. ...2 wird die Gebühr für die Zeit vom 19. Juni 1994 bis 22. Dezember 1997 auf total Fr. 7'182.‑ (exkl. Mehrwertsteuer) reduziert und werden die Gebührenverfügung vom 3. Januar 1996, der Einspracheentscheid des Stadtrats von Zürich vom 27. März 1996 und der Rekursentscheid des Bezirksrats Zürich vom 28. Oktober 1999 im übrigen Umfang aufgehoben.