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Zürich Verwaltungsgericht 04.02.2000 VB.1999.00352

February 4, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,655 words·~18 min·9

Summary

Massnahmenvollzug | Die Aufhebung des Massnahmenvollzugs, d.h. hier der die Strafverbüssung begleitenden therapeutischen Behandlung, ist angesichts der festgestellten Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten rechtmässig. Bejahung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Ermessensbetätigung der die Aufhebung anordnenden Instanz und Beurteilung durch die Rekursinstanz (E. 2a). Bestätigung der vorinstanzlichen Würdigung des Therapieverlaufs; zum Anschein der Befangenheit eines Gutachters; rechtliches Gehör bei der Bestellung des Gutachters und der Erstellung des Fragenkatalogs (E. 2b). Zur Ablehnung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Vorinstanz (E. 3). Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4).

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  Geschäftsnummer: VB.1999.00352   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.02.2000 Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 11.07.2000 abgewiesen. Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug Betreff: Massnahmenvollzug

Die Aufhebung des Massnahmenvollzugs, d.h. hier der die Strafverbüssung begleitenden therapeutischen Behandlung, ist angesichts der festgestellten Behandlungsunfähigkeit des Verurteilten rechtmässig. Bejahung der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Ermessensbetätigung der die Aufhebung anordnenden Instanz und Beurteilung durch die Rekursinstanz (E. 2a). Bestätigung der vorinstanzlichen Würdigung des Therapieverlaufs; zum Anschein der Befangenheit eines Gutachters; rechtliches Gehör bei der Bestellung des Gutachters und der Erstellung des Fragenkatalogs (E. 2b). Zur Ablehnung des Gesuchs um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands durch die Vorinstanz (E. 3). Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde (E. 4).

  Stichworte: ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG AUSSTAND BEFANGENHEIT BEHANDLUNGSFÄHIGKEIT GUTACHTEN MASSNAHMEFÄHIGKEIT PSYCHOTHERAPIE THERAPIE VERWAHRUNG

Rechtsnormen: Art. 43 lit. III StGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. A. B., geboren 1957, wurde mit Urteil des Ge­schworenengerichts des Kantons Zürich vom 16. Dezember 1994 wegen vorsätzlicher Tö­tung zu zehn Jahren Zuchthaus als Zusatzstrafe zum Urteil des Einzelrichters in Strafsa­chen des Bezirks Winterthur vom 12. Februar 1992 von 60 Tagen (und einer Busse von Fr. 1'000.‑) wegen falscher Anschul­di­gung etc. verurteilt. Zudem wurde eine ambulante Behandlung während des Strafvollzugs im Sinn von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizeri­schen Strafgesetzbuchs (StGB) an­ge­ord­net. Ausserdem war A. B. mit Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 1993 wegen Vergewaltigung zu zweieinhalb Jahren Zuchthaus verurteilt worden, welches Urteil aber am 16. Dezember 1994 noch nicht in Rechtskraft erwachsen war.

Mit Verfügung vom 9. Januar 1995 regelte das Amt für Straf‑ und Massnahmen­vollzug des Kantons Zürich (ASMV, heute Amt für Justizvollzug, Bewährungs‑ und Voll­zugsdienste) den Vollzug der angeordneten Massnahme. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Massnahme von unbestimmter Dauer sei und aufgehoben werde, wenn sie nicht mehr nötig sei. Mit der Durchführung der Massnahme wurde der Psychiatrisch-Psycholo­gische Dienst der Justizdirektion beauftragt. Am 18. Juni 1996 erstattete Dr.med. E. F. dem ASMV Bericht. Darin wurde festgehalten, dass A. B., nachdem er am 17. Januar 1995 in die Strafanstalt Regensdorf eingetreten sei, am 25. Januar 1995 zu ei­nem ersten Gespräch habe aufgeboten werden können. Die Gespräche seien insgesamt we­nig ergiebig verlaufen, und von einem eigentlichen therapeutischen Effekt könne wohl nicht gesprochen werden. Am 6. Februar 1996 wurde A. B. in die Kantonale Strafanstalt Lenzburg versetzt. Am 14. Oktober 1996 erstattete Dr.med. G. H. von den Psychiatrischen Diensten des Kantons Aar­gau dem ASMV Bericht, in welchem die Pro­gnose als "eher vorsichtig" beurteilt wur­de. Es wurde vermerkt, dass der Patient meist mit grosser Verspätung zur Sprechstunde erscheine. Während den Stunden sei er jedoch koope­rativ. Die Introspektionsfähigkeit und die Be­reit­schaft, Probleme anzugehen, die seine Per­son betreffen, seien aber eher gering. Am 3. April 1997 wurde A. B. wie­der­um in die Strafanstalt Pöschwies in Regensdorf versetzt. Mit Schreiben an das ASMV vom 17. Juni 1997 hielt der Psychiatrisch-Psychologische Dienst fest, die Massnahme er­scheine aufgrund des Verhaltens des Verurteilten zum jet­zi­gen Zeitpunkt als nicht durch­führbar. Am 9. Dezember 1997 erstattete der Psychiatrisch-Psychologische Dienst dem ASMV er­neut Bericht, aus welchem hervorging, dass nach ei­nem Behandlungsunterbruch von drei Monaten ein neuer Therapieversuch gestartet wurde. Der Patient weise eine leicht er­reg­ba­re, emotional instabile Persönlichkeitsstruktur auf. Er erwecke den Eindruck, sich an­dau­ernd in einer chronisch existenziellen Krise zu befinden. Diese Krisenhaftigkeit finde ihren Ausdruck in einer emotionalen Überbelastung, einer ten­denziell wenig gesteuerten Af­fek­ti­vi­tät, in querulatorischer Umtriebigkeit betreffend Justiz, Strafvollzug und Rechts­anwälte und in letzter Zeit in paranoidoformen Episoden, in denen er sich von der Aussen­welt be­droht fühlte. In der therapeutischen Behandlung stellten sich Probleme ein. Einer­seits wen­de sich der Patient hilfesuchend an den Therapeuten, an­der­seits müsse er ihn im­mer wieder auch ablehnen, notorisch hinterfragen und verbal-aggres­siv angehen. Schon hier zeigten sich klare Grenzen in der Behandelbarkeit von A. B.. Ob­wohl davon aus­ge­gan­gen werde, dass der Patient nicht behandelbar sei, würden zwecks Förde­rung der Kri­sen­bewältigung die therapeutischen Bemühungen aufrecht erhalten. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Interventionen therapeutische Fort­schritte im Sinn einer positiven Persönlichkeitsveränderung zeitigen würden. Am 7. Mai 1998 erstattete der Psychiatrisch-Psychologische Dienst dem ASMV wiederum Be­richt mit dem Vorschlag, die ausgesprochene Massnahme als undurchführbar zurückzu­wei­sen. An der leicht er­reg­ba­ren, emotional instabilen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten habe sich nichts ver­än­dert. Insbesondere sei auch der behandelnde Therapeut immer wieder Ziel von An­schul­di­gung, Beleidigungen und paranoidoformen Bemerkungen geworden. Es sei unmöglich, ei­ne vertrauensvolle therapeutische Beziehung aufzubauen, was die Grund­la­ge für eine The­ra­pie darstelle. Am 18. Mai 1998 wurde A. B. in die Strafanstalt Thorberg ver­setzt. Mit Schreiben vom 5. August 1998 wurde seitens der Strafanstalt Thor­berg mit­geteilt, der Verurteilte habe nicht in den Normalvollzug integriert werden können. Am 11. Au­gust 1998 wurde er in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies zurückversetzt.

Mit Schreiben an das ASMV vom 14. Januar 1999 und 3. Februar 1999 hielt der Psychiatrisch-Psychologische Dienst erneut fest, dass die ambulante Massnahme aufzuhe­ben sei. In der Folge ordnete das ASMV am 17. Februar 1999 bei Dr.med. I. J. die Er­stel­lung eines Ergänzungsgutachtens an. Am 25. Februar 1999 wurde der Verurteilte in die Strafanstalt Lenzburg versetzt. Nachdem der Verurteilte die Begutachtung durch Dr.med. J. abgelehnt hatte, beauftragte das ASMV mit Schreiben vom 8. April 1999 med.pract. K. L. vom Kantonsspital Winterthur mit der Begutachtung. Das psych­iatrische Gutachten vom 2. Juni 1999 ging am 7. Juni 1999 beim ASMV ein. Der Gut­ach­ter diagnostizierte bei A. B. eine "emotional instabile Persönlichkeit, im­pul­si­ver Typus (ICD-10 F60.30)" (Gutachten S. 15) und verneinte dessen Massnahme­fähigkeit.

II. Mit Verfügung vom 16. Juni 1999 stellte das ASMV den Vollzug der ambulan­ten Massnahme ein und beantragte bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Aufhebung der angeordneten ambulanten Massnahme und die Verwahrung des Verurteilten. Am 11. Oktober 1999 wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kan­tons Zürich den hiergegen erhobenen Rekurs vom 15. Juli 1999 ab.

III. Mit Beschwerde vom 15./17. November 1999 gegen den Rekursentscheid vom 11. Oktober 1999 liess A. B. dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1.   Die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und es sei die Be­schwerdegegnerin anzuweisen, die vom Geschworenengericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 16. Dezember 1994 angeordnete am­bulante Massnahme gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB fortzuführen.

 2.   Das psychiatrische Gutachten des Kantonsspitals Winterthur, med.pract. K. L. sei aus dem Recht zu weisen.

 3.   Evt. sei ein Obergutachten in Auftrag zu geben, unter Wahrung der Parteirechte sowohl in Auswahl des Gutachters wie in der Fragestel­lung an ihn.

 4,   Es sei ein ärztlicher Bericht von Dr. M. N., leitender Arzt Forensik, Klinik Königsfelden, einzuholen.

 5.   Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung und Prozessverbeiständung unter Einsetzung des unerzeichneten Rechts­anwalts als unentgeltlicher Vertreter zu gewähren.

 6.   Unter Kosten‑ und Entschädigungsfolge."

Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung, und das Amt für Justizvollzug liess sich nicht vernehmen.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1. a) Nach § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959/8. Juni 1997 (VRG) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. § 43 Abs. 1 lit. g VRG schliesst die Beschwerde gegen Anordnungen betreffend den Vollzug von Strafen und Massnahmen zwar grundsätzlich aus; Abs. 2 der Bestimmung lässt sie jedoch unter anderem dann zu, wenn die Verwaltungsgerichtsbe­schwerde an das Bundesgericht offensteht. Dies trifft zu für Entscheide über die Frage, ob sich eine ambulante Massnahme als im Sinn von Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 StGB erfolglos oder unzweckmässig erwiesen habe (BGE 117 IV 398, 119 IV 190, 121 IV 303 E. 3, 122 IV 8 E. 1; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 23 f.). Das Bundesgericht hat fest­gehalten, dass die Bestimmungen von Art. 43 Ziff. 2 und 3 StGB systematisch zusammen­hängen und Art. 43 Ziff. 3 StGB nicht bloss auf den Fall der ambulanten Behandlung unter Aufschub des Vollzugs der Freiheitsstrafe beschränkt sein könne. Es bestünden deshalb verschiedene Handlungsmöglichkeiten, wenn das ambulante Massnahmenziel im Vollzug oder in der Freiheit nicht erreicht werde. Das Bundesrecht ermögliche somit auf der einen Seite, zunächst die ambulante Massnahme anzuordnen und die Strafe aufzuschieben, wenn der Täter für Dritte nicht gefährlich erscheine (Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB), und ihn nachträglich im Fall der Verschlechterung seines Zustands gestützt auf Art. 43 Ziff. 3 StGB zu verwahren. Auf der anderen Seite hindere die Verbindung der am­bulanten Massnahme mit dem Strafvollzug den Richter nicht, die Massnahme nachträglich zu ändern und dem Verurteilten die nötige Psychotherapie zu verschaffen bzw. ihn nötigen­falls zu verwahren (Art. 43 Ziff. 3 StGB) (BGE 123 IV 100 E. 3). Dies bedeutet somit, dass vorliegend analog den Fällen, bei denen es um die Aufhebung einer unter Strafaufschub an­geordneten ambulanten Massnahme unbestimmter Dauer geht, auf die Verwaltungsge­richtsbeschwerde einzutreten ist.

b) Für die Behandlung ist gerichtsintern der Einzelrichter oder die Einzelrichterin zuständig, denn es geht hier im Sinn von § 38 Abs. 2 lit. b VRG grundsätzlich um eine Voll­zugsanordnung aufgrund der §§ 16 ff. des Gesetzes über das kantonale Strafrecht und den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 30. Juni 1974 in Verbindung mit §§ 1‑3 und 10 der Strafvollzugsverodnung vom 12. Januar 1994 (vgl. Antrag des Regierungsrats vom 3. Mai 1995 zur VRG-Revision, ABl 1995 II 1536; ferner Bea Rotach Tomschin, Die Revision des Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ZBl 98/1997, S. 433 ff., 448 un­ten).

2. Die zuständige Behörde beschliesst die Aufhebung der ambulanten Behandlung auch im negativen Fall, das heisst wenn sie sich "als unzweckmässig oder für andere ge­fährlich" erweist (Art. 43 Ziff. 3 Abs. 2 Satz 1 StGB; Günter Stratenwerth, Schweizeri­sches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 11 N. 110).

Den für den Massnahmenvollzug zuständigen Behörden kommt bei der Beurteilung dieser Problematik Ermessen zu. Dessen fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsge­richt­lichen Beschwerdeverfahren nur in Fällen des Ermessensmissbrauchs und der Ermes­sensüberschreitung als Rechtsverletzung geltend gemacht werden (§ 50 Abs. 1 und 2 lit. c VRG).

a) Das ASMV hatte in der Einstellungsverfügung vom 16. Juni 1999 festgehalten, die Ausführungen im psychiatrischen Gutachten von med.pract. L., wonach der Pa­tient weder reflektions‑ und dialogfähig noch eine Einsicht in seine persönliche Proble­ma­tik vorhanden sei, seien überzeugend. Mangels Massnahmefähigkeit und mangels Durch­führ­barkeit der Massnahme sei daher der Vollzug als gescheitert einzustellen. Da eine schwer­wiegende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden kön­ne, sei dem Strafgericht stattdessen die Anordnung einer Verwahrung nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu beantragen.

Schon im Rekursverfahren hatte A. B. beantragen lassen, es sei das psychiatrische Gutachten von med.pract. K. L. vom 2. Juni 1999 aus dem Recht zu weisen. Zwischen dem 23. August 1991 und dem 17. September 1991 sei A. B. (ein zweites Mal) in der Psych­ia­tri­schen Klinik Rheinau behandelt worden, wobei sich med.pract. L. mit ihm befasst habe. Er sei schon vorher in der Klinik behandelt worden und habe nur wenige Stunden nach der Entlassung am 17. August 1991 das Tö­tungs­delikt begangen, was beim Gutachter eine nach­haltige Betroffenheit habe auslösen müssen, selbst wenn er für ihn, A. B., im Rahmen des ersten Klinikaufent­halts nicht zuständig gewesen sei. Med.pract. K. L. sei damals in je­ner Klinik be­ruflich tätig gewesen. In dieser Funktion habe er sodann der Bezirksan­walt­schaft und dem Geschworenengericht Bericht erstattet, weshalb er heute als vorbefasst zu gelten habe. Aus­serdem enthalte der Gutachtensauftrag unter Ziff. 6 eine Suggestivfrage. Zudem sei das rechtliche Gehör des Verurteilten verletzt worden, weil ihm keine Ge­le­gen­heit gegeben wor­den sei, dem Gutachter Ergänzungsfragen zu stellen bzw. bei dessen Aus­wahl mitzu­wirken.

Diesen Einwendungen hielt die Vorinstanz entgegen, med.pract. L. sei für den Ent­scheid, A. B. im Jahr 1991 aus der Klinik Rheinau zu entlassen, nicht zuständig gewesen. Die Auskünfte, welche med.pract. L. der Bezirksanwaltschaft und dem Geschworenen­ge­richt erteilt habe, habe er bloss in Stellvertretung der damals zu­ständigen, inzwischen weg­ge­zogenen Oberärztin erteilt. Auch die nachgehende Be­hand­lung des Rekurrenten durch den Gutachter anlässlich des zweiten Klinikaufenthalts könne keine Vorbefasstheit be­grün­den. Med.pract. K. L. habe sich bei der Entge­gen­nah­me des Gutachtensauftrags nicht ein­mal an den Namen des Verurteilten erinnern können. Ausserdem könne eine rund acht Jah­re zurückliegende, nur knapp einen Monat dauernde Behandlung nicht von vornherein eine Vorbefasstheit bilden. Auch könne die behauptete Suggestion in der vom ASMV for­mu­lier­ten Frage 6 nicht für eine Vorbefasst­heit des Gut­achters sprechen, sei doch dem Gut­ach­ter die nötige Distanz zu dieser Formu­lierung ohne weiteres zuzumuten. Bezüglich der Rüge der Verletzung des rechtlichen Ge­hörs sei aus­zu­führen, dass im Rahmen eines ver­wal­tungsrechtlichen Verfahrens kein An­spruch darauf be­stehe, einem beigezogenen Gut­ach­ter Ergänzungsfragen zu stellen. Aus­serdem wäre der Rekurs auch ohne Beizug des Gut­achters abzuweisen. Die verschiedenen Berichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der Justizdirektion des Kantons Zü­rich sowie des Psychiatrischen Dienstes des Kantons Aargau, welche eine Zeitspanne von vier Jahren ab­deckten, liessen keinen Zweifel mehr offen, dass die ambulante Massnahme als gescheitert zu betrachten sei. In keiner Pha­se der Behandlung habe zwischen der thera­pierenden Per­son und dem Rekurrenten ein Ver­trauensverhältnis aufgebaut werden kön­nen.

b) Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass allein schon die verschie­denen Berichte des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der Justizdirektion und der Be­richt des Psychiatrischen Dienstes des Kantons Aargau genügend Grundlage bilden, um die Auffassung, wonach die ambulante Massnahme als gescheitert zu beurteilen sei, zu be­le­gen. In den Berichten kamen immer wieder skeptische oder negative Äusserungen be­züg­lich der Frage, ob die ambulante Massnahme doch noch erfolgreich verlaufen könnte, zum Ausdruck, allem voran aufgrund des ablehnenden und uneinsichtigen Verhaltens des Ver­ur­teilten gegenüber den Therapeuten bzw. betreffend die vorgesehene Aufarbeitung im Zu­sammenhang mit dem begangenen Tötungsdelikt. Aus den Akten ergibt sich mit aller Deut­lichkeit, dass der Beschwerdeführer nicht oder kaum bereit war, die ambulante Mass­nahme durch die zuständige Fachkraft leiten zu lassen, geschweige denn, die jeweilige Fach­kraft zu akzeptieren. Anders lässt sich nicht erklären, dass er zu den Therapiesitzungen meist mit grosser Verspätung erschienen ist, wie aus dem Bericht der Psychiatrischen Diens­te des Kantons Aargau hervorgeht, oder dass der Therapeut immer wieder Ziel von Anschuldigungen und Beleidigungen gewesen ist, wie der Bericht des Psychiatrisch-Psy­chologischen Dienstes vom 7. Mai 1998 festhält. Wenn der Beschwerdeführer ausführen lässt, bereits eineinhalb Jahre nach Regelung des Massnahmenvollzugs sei im Bericht des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes der Justizdirektion vom 18. Juni 1996 an der Voll­ziehbarkeit der Massnahme gezweifelt worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass einein­halb Jahre doch einen erheblichen Zeitraum darstellen, um eine Äusserung darüber tätigen zu können. Abgesehen davon hat das ASMV erst drei Jahre später, im Juni 1999, die am­bulante Massnahme eingestellt. Während dieser Zeit gingen diverse Berichte ein, welche sich unbestrittenermassen negativ hinsichtlich der Durchführbarkeit der Massnahme äus­ser­ten. Der Beschwerdeführer macht nun geltend, es entstehe beim Vorgehen des Be­schwer­degegners der Eindruck, man sei einzig an schnell vorliegenden Ergebnissen inter­essiert. Dies gehe aus der Tatsache hervor, dass die jeweiligen Therapeuten die Massnahme nach kurzer Zeit als undurchführbar bezeichnet hätten. Die äusserst kurzfristigen Versuche könnten jedoch den Erfordernissen einer ambulanten Massnahme nicht entsprechen. Dazu ist jedoch zu bemerken, dass vorliegend bei der Entscheidfindung nicht isoliert auf die ein­zelnen Berichte abgestellt worden ist. Vielmehr hat deren Gesamtheit dazu geführt, dass die Massnahme schliesslich eingestellt worden ist. Nachdem während mehreren Jahren und unter Beizug von diversen Therapeuten die Berichte betreffend den Verlauf der Mass­nah­me immer wieder negativ ausgefallen sind, kann der Umstand, dass die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, die Aufhebung der ambulanten Massnahme sei zu Recht erfolgt, nicht dahingehend gedeutet werden, es sei Ermessen missbraucht oder überschritten wor­den. Gerade die Vielzahl von Berichten, welche von unterschiedlichen Personen verfasst worden sind, allesamt aber zum selben Resultat gelangen, belegen, dass die Massnahme zu Recht eingestellt worden ist. Es erübrigt sich daher auch, auf Details, wie zum Beispiel, ob zum Teil nur jede zweite Woche eine Therapie von maximal 30 Minuten stattgefunden oder ob ein Therapieunterbruch fünf und nicht drei Monate gedauert habe, einzugehen. Mass­gebend ist, dass die Gesamtheit der Berichte ohne weiteres die Schlussfolgerung er­laubt, die ambulante Massnahme sei undurchführbar und daher aufzuheben. Dieses Ergeb­nis wird zudem durch den Umstand bekräftigt, dass der Verurteilte mehrmals auf eigenen Wunsch hin in eine andere Strafanstalt versetzt worden ist. Auch deswegen waren die je­wei­ligen Therapien von kürzerer Dauer.

aa) Der Vollständigkeit halber ist auf die Frage einzugehen, ob das psychiatrische Gutachten von med.pract. L. vom 2. Juni 1999 aus dem Recht zu weisen sei. Ge­mäss § 5a VRG haben Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vor­zu­be­reiten haben, in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache persönlich be­fangen er­schei­nen. Im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermögen namentlich Vorbe­fas­sung, Eigeninteresse, enge Beziehung und Interessenbindung den Anschein von Be­fan­gen­heit zu erwecken. Die Vorbefassung steht dabei vielfach im Zusammenhang mit den or­ga­ni­satorischen und funktionellen Verhältnissen. Vorbefasst und somit aus­stands­pflich­tig sind insbesondere Personen, die am vorinstanzlichen Verfahren mitgewirkt haben und da­bei auf das Zustandekommen der Anordnung Einfluss nehmen konnten. Im Übrigen be­grün­det jedoch der Umstand, dass ein Behördenmitglied sich bereits früher mit einer be­stimmten Angelegenheit befasst hat, nicht in jedem Fall eine Ausstandspflicht. In erster Li­nie ist darauf abzustellen, ob es im Rahmen der Vorbefassung eine ähnliche oder qualitiativ gleiche Frage geprüft hat. Dies ist solange nicht zu beanstanden, als ein Verfah­ren in Be­zug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen trotz­dem als offen und nicht vorbestimmt erscheint. Dabei sind der zur Verfügung stehende Ent­schei­dungs­spielraum sowie die Bedeutung des früheren und des anstehenden Ent­scheids im Hin­blick auf den Fortgang des Verfahrens zu berücksichtigen und fällt in Be­tracht, welche Fragen in den betreffenden Verfahrensabschnitten zu entscheiden waren bzw. sind und wie diese miteinander zusammenhängen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 12 mit Hinweisen). 

Med.pract. L. hatte vor der Bezirksanwaltschaft und im Rahmen des ge­schworenen­ge­richtlichen Verfahrens als Zeuge ausgesagt. Der Verurteilte war vom 5. bis 17. August 1991 aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses als freiwilliger Eintritt zum Dro­gen­entzug und zur Abklärung einer allfälligen Selbstmordgefahr in der Klinik Rheinau auf­ge­nom­men wor­den. Bezüglich dieses ersten Klinikeintritts stützte med.pract. L. seine Aussagen als Zeu­ge auf die Klinikunterlagen, da er A. B. damals nicht selber gesehen hatte. Der Verur­teil­te wurde nach dem Tötungsdelikt vom 17. August 1991 durch Dr.med. O. am 23. Au­gust 1991 erneut in die Klinik Rheinau eingewiesen, wo er bis zum 17. September 1991 verblieb. Lediglich bezüglich des zweiten Klinikaufent­halts stützte sich med.pract. L. bei der Zeugenbefragung auf seine direkten Wahr­neh­mun­gen. Im geschworenengerichtlichen Verfahren wurde med.pract. L. denn auch nicht als "sachverständiger" Zeuge befragt. Das Geschworenengericht stützte sich be­züg­lich der Beurteilung des Persönlichkeitsprofils des Angeklagten auf das psychiatri­sche Gut­achten von Dr.med. J. sowie auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr.med. P., wel­ches dieser im Rahmen eines anderen strafrechtlichen Ver­fah­rens erstellt hatte. Zudem wurde Dr.med. O. als sachverständiger Zeuge einvernommen. Unter die­sen Um­stän­den lässt sich nicht die Schlussfolgerung ziehen, med.pract. L. sei "vor­befasst" gewesen, da er weder im ausgeführten Sinn am vorinstanzlichen Verfahren mit­gewirkt noch Einfluss auf die getroffenen Anordnungen genommen hat. Seine Aus­sa­gen be­schränk­ten sich lediglich auf die Wiedergabe der in den Klinikunterlagen fest­ge­hal­te­nen Eintragungen sowie das Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich des zweiten Kli­nik­auf­enthalts. Von der Beurteilung einer ähnlichen oder qualitativ gleichen Frage in seiner späteren Funktion als Sachverständiger im Jahr 1999 im Vergleich zu seiner frü­he­ren Stel­lung als Zeuge kann somit nicht die Rede sein. Im weiteren ist zu beachten, dass med.pract. L. mit dem Verurteilten letztmals im Jahr 1991 zu tun hatte, bevor er ihm zwecks Er­stellung des Gutachtens im Jahr 1999 wieder begegnete. Auch der zeitlich be­ding­te Ab­stand belegt vorliegend, dass nicht von einer Vorbefassung seitens des Gut­ach­ters aus­zu­ge­hen ist.

bb) Das ASMV hatte dem Gutachter unter Ziff. 6 folgende Frage gestellt: "Genügt die gegenwärtige Form des Strafvollzuges ‑ unter Berücksichtigung, dass die vollzugsbe­gleitende ambulante psychotherapeutische Behandlung nicht durchführbar ist ‑ um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten?" Wie ausgeführt, beanstandet der Beschwerde­führer, dass es sich dabei um eine Suggestivfrage handle, weshalb ein neues Gutachten zu erstellen sei. Ausserdem werde vom ASMV zu Unrecht suggeriert, dass alternative Mass­nahmen angeordnet werden könnten, was aber nicht der Fall sei.

Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend lediglich darüber zu befinden ist, ob seitens der Vollzugsbehörde der Vollzug der Massnahme zu Recht eingestellt worden ist oder nicht. Hingegen bleibt es dem Strafrichter entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers unbenommen, gegebenenfalls nochmals eine gleichartige Massnahme zu verschaffen (BGE 123 IV 100 E. 3; vgl. auch Stratenwerth, § 11 N. 65 und N. 120). Somit ist im Rahmen die­ses Verfahrens nicht darüber zu befinden, ob und was für eine Massnahme gegebenen­falls nochmals zu ergreifen ist. Die vom Beschwerdeführer beanstandete Frage Ziff. 6 zielt aber auf die Prognose, welche dem Beschwerdeführer attestiert werden kann, und interes­siert  hauptsächlich den Strafrichter. Es geht nicht an, dass in diesem Verfahren dem Ent­scheid des Strafrichters vorgegriffen wird. Insoweit erübrigt es sich darüber zu befinden, ob die Frage Ziff. 6 suggestiv sei oder nicht. 

cc) Wenn der Beschwerdeführer gestützt auf den Kommentar Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 26, geltend macht, ihm sei nicht Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen ge­geben worden, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei, so ist dem entgegenzu­halten, dass die Verwaltungsbehörden nicht gehalten sind, vorab den Fragenkatalog zwecks Anbringung von Ergänzungsfragen bekanntzugeben. Die Betroffenen sollen lediglich die Möglichkeit haben, Ergänzungsfragen abzugeben oder begründete Einwendungen gegen den Gutachter vorzubringen, wobei dies auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen kann. Es bedarf keiner förmlichen Aufforderung zur Stellung von Ergänzungsfragen. Diese sind zuzulassen, soweit sie der Sachabklärung dienen. Einwendungen gegen den Sachverständi­gen sind nur bei deren Begründetheit zu hören. Der Betroffene hat keinen allgemeinen An­spruch darauf, bei der Auswahl des Sachverständigen mitzuwirken.

Vorliegend geht weder aus der Rekurs‑ noch aus der Beschwerdeschrift hervor, wel­che Ergänzungsfragen A. B. hätte stellen wollen. Er beanstandet lediglich pauschal, dass ihm nicht Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen gegeben worden sei, was aber ‑ wie ausgeführt ‑ für sich allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar­stellt. Ausserdem war dem Verurteilten mit Schreiben des ASMV vom 17. Februar 1999 mit­ge­teilt worden, dass ein Gutachten in Auftrag gegeben würde. Spätestens im Rahmen des Rekursverfahrens war ihm auch der Inhalt des Gutachtens bekannt, und es wäre ihm un­benommen gewesen, die Ergänzungsfragen zu formulieren. Jedenfalls kann aufgrund des Umstands, dass dem Verurteilten nicht von vornherein der Fragenkatalog zugestellt wor­den und er förmlich zur Stellung von Ergänzungsfragen eingeladen worden ist, nicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Ebensowenig stellt der Umstand, dass er an der Auswahl des Gutachters nicht mitgewirkt hat, eine Verletzung des recht­li­chen Gehörs dar. Die gegen den Gutachter schliesslich vorgebrachten Einwendungen sind ausserdem aus den dargelegten Gründen nicht stichhaltig. Ausserdem hat der Verur­teilte dem Gutachter gegenüber keinerlei Vorbehalte angebracht. Vielmehr war er zur Zu­sam­men­arbeit bereit (siehe Gutachten von med.pract. L. vom 2. Juni 1999, S. 8).

dd) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass vorliegend kein Anlass dafür besteht, das Gutachten von med.pract. L. aus dem Recht zu weisen. Ebenso ist es nicht not­wendig, ein Obergutachten in Auftrag zu geben oder einen Bericht von Dr. N. von der Klinik Kö­nigs­felden einzuholen, wie dies der Beschwerdeführer beantragen lässt. Es ver­steht sich von selbst, dass es dem Strafrichter unbenommen ist, diesbezüglich weitere Ex­pertisen oder Berichte einzuholen. Wenn aber die Vorinstanz für die hier zu beurteilende Frage auf Weiterungen verzichtet hat, so stellt dies weder einen Ermessensmissbrauch noch eine Er­messensüberschreitung dar.

3. a) Die Vorinstanz hatte das Gesuch von A. B. um Bestellung eines unent­gelt­li­chen Rechtsbeistands mit der Begründung abgewiesen, schwierige Probleme rechtlicher oder tatsächlicher Natur würden sich nicht stellen, gehe es doch im wesentli­chen um die Würdigung der therapeutischen Verlaufsberichte im Hinblick auf die Frage, ob die Be­hand­lung als erfolgreich oder als erfolglos zu qualifizieren sei. Auch wenn A. B. arabischer Muttersprache sei, sei ihm die deutsche Sprache mindestens soweit geläufig, dass er Akten lesen, interpretieren und ordnen könne. Auch sei er in der Lage, sei­ne Interessen im Voll­zugsalltag wirksam geltend zu machen und durchzusetzen. Er wäre da­her auch in der Lage gewesen, diese Angelegenheit von beschränkter Komplexität selber vorzutragen. Dem­ge­gen­über macht der Beschwerdeführer geltend, es könne nicht angehen, dass die Vorinstanz ausführe, es würden sich keine schwierigen Probleme gerichtlicher oder tatsächlicher Natur stellen, sei ihm doch eindeutig das rechtliche Gehör verweigert wor­den. Ausserdem knüpfe der Beschwerdegegner an den Abbruch der Massnahme die Fra­ge der Verwahrung an. Auch würde ihm seitens der diversen Gutachter attestiert, dass er psychische Probleme habe.

b) Die von der Vorinstanz vorgenommene Beurteilung ist jedoch nicht zu beanstan­den. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dem Beschwerdeführer sei das rechtliche Ge­hör verweigert worden. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner beim Strafgericht die Verwahrung beantragt hat, ändert nichts daran, dass im Rekursverfahren im wesentlichen gestützt auf die therapeutischen Verlaufsberichte darüber zu befinden war, ob der Be­schwer­degegner zu Recht oder zu Unrecht die Massnahme eingestellt hatte. Nachdem der Beschwerdeführer nicht bestreitet, der deutschen Sprache in dem Sinn mächtig zu sein, wie es die Vorinstanz ausgeführt hat, kann davon ausgegangen werden, dass er selber in der La­ge gewesen wäre, seine Interessen vor der Vorinstanz wahrzunehmen. Daran ändert auch nichts, dass dem Beschwerdeführer psychische Probleme attestiert worden sind, zumal er nicht geltend macht, inwieweit diese ihn bei der Wahrnehmung seiner Interessen beein­träch­tigt hätten.

Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflich­tig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

b) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Bestellung eines un­entgeltlichen Rechtsbeistands scheitert an der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Be­schwerde gemäss § 70 in Verbindung mit § 16 VRG. Vorliegend war lediglich darüber zu befinden, ob der Beschwerdegegner den Vollzug der Massnahme zu Recht eingestellt hat oder nicht bzw. ob die Vorinstanz Ermessen missbraucht oder überschritten hat. Bezogen darauf war die Be­schwer­de von vornherein aussichtslos. Ob der Strafrichter gegebenenfalls gestützt auf weitergehende Abklärungen und die neueste Entwicklung im gegenwärtigen Therapiever­lauf nochmals eine ambulante Massnahme anordnen wird oder nicht, liegt al­lein in dessen Kogni­tion und tangiert die vorliegende Beschwerde bzw. die Frage der Aus­sichtslosigkeit nicht weiter.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

       Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.      Die Beschwerde wird abgewiesen.

VB.1999.00352 — Zürich Verwaltungsgericht 04.02.2000 VB.1999.00352 — Swissrulings