Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: VB.1999.00272 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.01.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Ausländerrecht Betreff: Ausweisung
Der Beschwerdeführer [*1949] befindet sich seit Ende 1976 in der Schweiz. Er ist geschieden und hat zwei volljährige Söhne. Seit 1990 erfolgten zwei Verurteilungen zu insgesamt knapp acht Jahren Zuchthaus wegen Betäubungsmittelhandels. Die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen die privaten; Abweisung der Beschwerde (E. 2). Verweigerung von UP/URB wegen Aussichtslosigkeit (E. 4).
Stichworte: AUFENTHALTSBEWILLIGUNG AUSWEISUNG INTERESSENABWÄGUNG UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB) VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen: Art. 10 lit. Ia ANAG Art. 11 lit. III ANAG Art. 16 lit. III ANAV
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
I. Der 1949 geborene griechische Staatsangehörige A. B. heiratete im Jahr 1973 die in der Schweiz niedergelassene griechische Staatsangehörige E., geborene F., und reiste im Dezember 1976 in die Schweiz ein. Seither hält er sich im Kanton Zürich auf, wo er die Niederlassungsbewilligung besitzt. Aus der Ehe gingen zwei 1975 und 1977 geborene (und heute erwachsene) Söhne hervor. Die Ehe wurde 1983 geschieden.
A. B. wurde wegen folgender Straftaten rechtskräftig verurteilt:
- Mit Berufungsurteil vom Juni 1991 bestrafte ihn das Obergericht des Kantons Zürich wegen wiederholter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel mit drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus. Zudem wurde er verpflichtet, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil Fr. ..... an die Staatskasse abzuliefern.
- Mit Urteil vom April 1997 bestrafte ihn das Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu viereinviertel Jahren Zuchthaus. Zusätzlich wurde er verpflichtet, vom unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil Fr. ..... an die Staatskasse abzuliefern.
A. B. weilte vom Februar 1992 bis November 1993 und erneut vom April 1997 bis August 1999 im Strafvollzug. Als Folge der ersten Zuchthausstrafe war ihm durch die Direktion der Polizei (heute: Direktion für Soziales und Sicherheit) bereits im Januar 1993 die Ausweisung aus der Schweiz angedroht worden. Nachdem er im Auftrag der Fremdenpolizei im April 1998 im Hinblick auf Entfernungsmassnahmen befragt worden war, beschloss der Regierungsrat im Juli 1999 seine Ausweisung aus der Schweiz für die Dauer von zehn Jahren.
II. Mit Eingabe vom September 1999 liess A. B. dem Verwaltungsgericht mit Beschwerde beantragen, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Durch die Direktion für Soziales und Sicherheit liess der Regierungsrat im Oktober 1999 beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offensteht (§ 43 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 in der Fassung vom 8. Juni 1997 [VRG]). Dies ist der Fall bei einer Ausweisung, die von einer kantonalen Behörde aufgrund von Art. 10 f. des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG) angeordnet wird (Art. 100 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943/4. Oktober 1991).
b) Die gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Ausweisung stützt sich auf seine strafrechtliche Verurteilung und damit auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG. Nach dieser Bestimmung kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Bei einer solchermassen begründeten Ausweisung ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht und damit auch die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen den entsprechenden Regierungsratsbeschluss zulässig.
2. Der Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist im vorliegenden Fall unstreitig erfüllt. Indessen soll die Ausweisung nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 Satz 1 ANAG). Dabei ist namentlich auf die Schwere des Verschuldens des Ausländers, auf die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie auf die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile abzustellen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949).
a) Mit insgesamt knapp acht Jahren Freiheitsstrafe ist das schwere Verschulden des Beschwerdeführers durch die Strafgerichte hinlänglich belegt. Das Verwaltungsgericht hat die Würdigung des Verschuldens durch diese Gerichte nicht zu hinterfragen. Das Bezirksgericht Zürich, auf dessen Urteil vom April 1997 der Regierungsrat seinen Ausweisungsbeschluss wesentlich abstützt, hat zum Verschulden zusammenfassend ausgeführt, der Beschwerdeführer habe kaum drei Jahre, nachdem er wegen Betäubungsmittelhandels eine mehrjährige Zuchthausstrafe verbüsst habe, sich erneut als Drogenhändler betätigt, ohne selber süchtig zu sein und obwohl er über eine gesicherte Arbeitsstelle und ein finanzielles Auskommen verfügt habe. Während rund zehn Monaten habe er mehrmals pro Woche Kokain und Heroin umgesetzt in einer Menge, welche die Grenze zum schweren Fall um ein Vielfaches überstiegen habe. Dabei sei ihm die Gefährlichkeit der Drogen für die Gesundheit allein schon aufgrund des Gesundheitszustandes einer Kundin bekannt gewesen. Strafschärfend falle die mehrfache Tatbegehung in Betracht, straferhöhend die einschlägige Vorstrafe sowie die an den Tag gelegte Uneinsichtigkeit; Strafmilderungs‑ und ‑minderungsgründe seien keine ersichtlich (act. ...).
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringen lässt, ist unbehelflich. Der Einwand, er habe nicht als den Drogenhandel beherrschender Ausländer gehandelt, habe nie Drogen eingeführt und nie solche an eine Vielzahl von Abnehmern direkt verkauft, muss hier ungehört bleiben, war dies doch seinerzeit vom Strafrichter zu beurteilen. Keine Rede sein kann überdies davon, dass ausländerrechtliche Konsequenzen erst einsetzen, wenn der Betroffene eine beherrschende Stellung im Drogenhandel einnimmt. Unerheblich ist weiter das Argument, der Beschwerdeführer habe nicht aus Gewinnsucht gehandelt, da er mit den Delikten nicht Gewinne gemacht, sondern seine Schulden reduziert habe. Massgeblich ist die Vermögensvermehrung, welche bei einem Schuldenabbau ebenso gegeben ist wie bei einem Zuwachs der Aktiven. Ebenfalls vor dem Strafrichter vorzubringen gewesen wären schliesslich die Einwände, er sei von der einzigen Abnehmerin bedrängt worden, immer wieder Drogen zu liefern, und seit seiner Scheidung sei seine persönliche Situation erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat keinen Anlass, darauf einzugehen. Abgesehen davon erscheint es als weit hergeholt, einen direkten Zusammenhang zwischen der 1983 erfolgten Scheidung und den in den 90-er Jahren begangenen Betäubungsmitteldelikten zu sehen.
Im Übrigen betont der Beschwerdeführer seine guten Resozialisierungsaussichten. Einmal ist festzuhalten, dass darüber noch keine gefestigten Aussagen möglich sind, nachdem er erst Mitte August des Jahres 1999 aus dem Strafvollzug entlassen wurde. Sodann ist hervorzuheben, dass die Resozialisierung als individuelle Zielsetzung für die Abwägung der polizeilichen Rechtsgüter der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nur eine untergeordnete Rolle spielen kann (vgl. BGE 125 II 105 E. 2c S. 110). In diesem Zusammenhang ist richtig zu stellen, dass die Entlassung aus dem Strafvollzug in die probeweise Freiheit vom zuständigen Amt (ASMV) keinesfalls ohne Bedenken erfolgt ist, wie dies der Beschwerdeführer glauben machen will (vgl. act. ...).
Zu erwähnen bleibt schliesslich, dass dem Beschwerdeführer nach seiner ersten Strafverbüssung von der Fremdenpolizei anfangs 1993 mit aller Deutlichkeit die Ausweisung aus der Schweiz angedroht worden war. Allein mit Rücksicht auf seine lange Aufenthaltsdauer und seine damals noch nicht volljährigen, in der Schweiz lebenden Söhne wurde von einer Ausweisung abgesehen. Die Androhung hielt klar fest, dass bei einem erneuten schweren Verstoss keine Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse mehr genommen würde (act. ...). Dass der Beschwerdeführer in der Folge nicht nur geringfügig, sondern erneut schwer im Drogenhandel delinquiert hat, lässt nicht den geringsten Zweifel offen, dass er sich über den Unrechtsgehalt im Klaren war, und zeugt von einer geradezu unverbesserlichen Unbelehrbarkeit und Verantwortungslosigkeit. Wenn der Regierungsrat daraus den Schluss gezogen hat, der Beschwerdeführer stelle nach wie vor ein Risiko für die öffentliche Sicherheit dar, so drängt sich diese Folgerung geradezu als zwingend auf.
b) Der Beschwerdeführer kam als 27-jähriger in der Schweiz und hält sich seit 23 Jahren im Kanton Zürich auf. Bis 1989 verlief seine berufliche Laufbahn unauffällig. Von den letzten zehn Jahren verbrachte er rund die Hälfte im Strafvollzug. Seit seiner Scheidung im Jahr 1983 pflegte er vorwiegend Kontakte zu seinen (heute erwachsenen) Söhnen, ferner zu Landsleuten und seiner früheren Ehefrau. Zwar ist die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz beträchtlich; sie ist indessen nicht gekennzeichnet durch besondere Bindungen, Abhängigkeiten oder Integrationsleistungen, die über das Übliche hinausgingen und die ein Abweichen von der durch das gewichtige Verschulden angelegten Rechtslage rechtfertigten. Die hauptsächlichen Bezugspersonen, seine 24‑ und 22-jährigen Söhne, haben ihre Berufsausbildung abgeschlossen und sind nicht mehr von ihrem Vater abhängig.
c) Gegenüber einem Verbleib in der Schweiz wäre eine Rückkehr nach Griechenland für den Beschwerdeführer ohne Zweifel mit gewissen Schwierigkeiten verbunden, verfügt er doch in seiner Heimat nur über ein kleines Beziehungsnetz. In wirtschaftlicher Hinsicht müsste er zudem, zumindest am Anfang, mit Opfern und Einschränkungen rechnen. Auf der anderen Seite hängen seine Angehörigen nicht von ihm ab; der Beschwerdeführer muss im Wesentlichen nur für sich selbst sorgen. Er kennt das Land, in dem er seine gesamte Jugendzeit verbrachte, und spricht dessen Sprache. Der Kontakt mit seinen erwachsenen Söhnen ist ihm nicht verwehrt. Indem er im Gastland massiv und wiederholt gegen die Gesetze verstossen hat, hat er es in Kauf genommen, nicht in der Schweiz verbleiben zu können. Auch wenn die Ausweisung den Beschwerdeführer hart treffen sollte, so ist sie weder für ihn noch für seine Familienangehörigen in der Schweiz unzumutbar.
Der Regierungsrat, auf dessen zutreffende Begründung im Übrigen verwiesen werden kann (vgl. § 161 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976), hat mithin die erforderliche Rechtsgüterabwägung zutreffend vorgenommen und die Beschwerde ist abzuweisen.
3. ...
4. a) Privaten kann gestützt auf § 16 Abs. 1 VRG die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen werden, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihr Begehren nicht offenbar aussichtslos erscheint. Ein Rechtsbegehren ist dann aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und das Begehren deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32 f.). Ausserdem ist erforderlich, dass die verlangten Prozesshandlungen nicht offensichtlich unzulässig sind und der Entscheid für die gesuchstellende Partei von erheblicher Tragweite ist (RB 1994 Nr. 2). Darüber hinaus gewährt die Gerichtspraxis gemäss § 16 Abs. 2 VRG unter den gleichen Voraussetzungen einen unentgeltlichen Prozessvertreter, sofern die darum nachsuchende Partei zur Wahrung ihrer Rechte eines Rechtsbeistands bedarf, weil die sich stellenden Rechtsfragen nicht leicht zu beantworten sind und die gesuchstellende Partei nicht selber rechtskundig ist (BGE 119 Ia 264 E. 3 S. 265 f.; RB 1994 Nr. 4; René Rhinow/ Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel und Frankfurt a.M. 1996, Rz. 1181; Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 39 ff.).
b) Angesichts der massiven Delinquenz des Beschwerdeführers, die er aus rein finanziellen, egoistischen Motiven begangen hat, ist das öffentliche Interesse an der Ausweisung im Licht der bundesgerichtlichen Praxis als sehr gewichtig einzustufen. Dagegen vermögen die in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Umstände, welche die Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleiben in der Schweiz herausstreichen, aufgrund der publizierten Gerichtspraxis klarerweise nicht aufzukommen. Mithin erwiesen sich die Erfolgsaussichten des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren von allem Anfang an als gering. Infolgedessen sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt. Die Aussichtslosigkeit des Begehrens steht schliesslich auch der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands entgegen.
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird abgewiesen;
und entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. ...