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Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2025 SR.2024.00036

May 7, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·5,227 words·~26 min·15

Summary

Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2008-2015) | [Bestätigung von Nachsteuern aufgrund nicht deklarierter Einnahmen aus privat gewährten Darlehen.] Verjährung zweier in Frage stehender Steuerperioden und entsprechende Kürzung der verfügten Nachsteuern (E. 2.1 f.). Die verliehenen Darlehenssummen, welche – gemäss Auflistung des Pflichtigen selbst – teils im sechsstelligen Bereich lagen, die jahrzehntelange Ausübung der Tätigkeit sowie die Vielzahl der in der ganzen Schweiz ansässigen Darlehensnehmer zeugen zweifelsfrei von einer gewerbsmässigen Tätigkeit des Pflichtigen. Dessen gegenteilige Vorbringen wirken realitäts- und lebensfremd mit Blick auf das Ausmass der Darlehensgewährung sowie den damit verbundenen Arbeitsaufwand namentlich in Bezug auf die Rückeintreibung der Forderungen etwa auf dem Betreibungsweg (E. 3.4.3.1). Gesamthaft ist der Schluss des kantonalen Steueramts somit nicht zu beanstanden, dass der Pflichtige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur in den Fällen von E.V. und J.D., sondern auch bei sämtlichen übrigen Darlehensnehmern hohe Zinsen vereinbart und vereinnahmt hat. Ferner wird nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, dass der Pflichtige nebst den aktenkundigen Konti und Transaktionen noch weitere Darlehensgeschäfte durch Bargeldübergaben und/oder über weitere Bankkonti abgewickelt hat (E. 3.4.3.7). Angesichts der vorstehenden Beweislage muss davon ausgegangen werden, dass durchschnittliche Zinseinnahmen von 30 % für die in den streitbetroffenen Steuerperioden durch den Pflichtigen gewährten Darlehen durchaus im Bereich des Möglichen lagen [...]. Die Zinsberechnung des kantonalen Steueramts stützt sich auf aktenkundige Belege und eine umfassende Beweiswürdigung, aufgrund derer die Behörde eine realistische Annahme treffen musste. Die vorliegende Schätzung erweist sich vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Akten nicht als willkürlich (E. 3.5.5). Teilweise Gutheissung des Rekurses bzw. der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und Neufestsetzung derNachsteuern.

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  Geschäftsnummer: SR.2024.00036   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.05.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.11.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2008-2015)

[Bestätigung von Nachsteuern aufgrund nicht deklarierter Einnahmen aus privat gewährten Darlehen.] Verjährung zweier in Frage stehender Steuerperioden und entsprechende Kürzung der verfügten Nachsteuern (E. 2.1 f.). Die verliehenen Darlehenssummen, welche – gemäss Auflistung des Pflichtigen selbst – teils im sechsstelligen Bereich lagen, die jahrzehntelange Ausübung der Tätigkeit sowie die Vielzahl der in der ganzen Schweiz ansässigen Darlehensnehmer zeugen zweifelsfrei von einer gewerbsmässigen Tätigkeit des Pflichtigen. Dessen gegenteilige Vorbringen wirken realitäts- und lebensfremd mit Blick auf das Ausmass der Darlehensgewährung sowie den damit verbundenen Arbeitsaufwand namentlich in Bezug auf die Rückeintreibung der Forderungen etwa auf dem Betreibungsweg (E. 3.4.3.1). Gesamthaft ist der Schluss des kantonalen Steueramts somit nicht zu beanstanden, dass der Pflichtige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur in den Fällen von E.V. und J.D., sondern auch bei sämtlichen übrigen Darlehensnehmern hohe Zinsen vereinbart und vereinnahmt hat. Ferner wird nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, dass der Pflichtige nebst den aktenkundigen Konti und Transaktionen noch weitere Darlehensgeschäfte durch Bargeldübergaben und/oder über weitere Bankkonti abgewickelt hat (E. 3.4.3.7). Angesichts der vorstehenden Beweislage muss davon ausgegangen werden, dass durchschnittliche Zinseinnahmen von 30 % für die in den streitbetroffenen Steuerperioden durch den Pflichtigen gewährten Darlehen durchaus im Bereich des Möglichen lagen [...]. Die Zinsberechnung des kantonalen Steueramts stützt sich auf aktenkundige Belege und eine umfassende Beweiswürdigung, aufgrund derer die Behörde eine realistische Annahme treffen musste. Die vorliegende Schätzung erweist sich vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Akten nicht als willkürlich (E. 3.5.5). Teilweise Gutheissung des Rekurses bzw. der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, und Neufestsetzung der Nachsteuern.

  Stichworte: BEWEISLAGE DARLEHEN DARLEHENSZINSEN ERMESSENSEINSCHÄTZUNG ERMESSENSVERANLAGUNG GEWERBSMÄSSIGKEIT NACHSTEUER NACHSTEUERVERFAHREN PRIVATDARLEHEN VERJÄHRUNG

Rechtsnormen: Art. 4 BV Art. 120 Abs. I DBG Art. 120 Abs. IV DBG Art. 126 Abs. I DBG Art. 130 Abs. II DBG Art. 132 Abs. III DBG Art. 151 Abs. I DBG § 130 Abs. I StG § 130 Abs. IV StG § 135 Abs. I StG § 139 Abs. II StG § 140 Abs. II StG § 160 Abs. I StG Art. 46 Abs. III StHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SR.2024.00036 SR.2024.00037

Urteil

der 2. Kammer

vom 7. Mai 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

Rekurrierende und

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Rekursgegner und

Beschwerdegegner,

betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015 sowie

direkte Bundessteuer 2008–2015),

hat sich ergeben:

I.  

Gestützt auf eine Meldung der Kantonspolizei Zürich vom 4. April 2017 eröffnete das kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienst, am 3. Januar 2017 (recte: 2018) ein Nachsteuer- und Bussenverfahren betreffend die Steuerperioden 2008–2015 gegen A und B (nachfolgend: die Pflichtigen). Als Begründung führte das kantonale Steueramt aus, die Pflichtigen hätten in den fraglichen Steuerperioden diverse Vermögenswerte und Erträge nicht versteuert. Verfahrensgegenstand war namentlich die Gewährung von Darlehen durch den Pflichtigen an diverse Drittpersonen zu allfällig übersetzten Zinsen (Steuerperioden 2008–2015). Zur Klärung des Sachverhalts forderte das kantonale Steueramt diverse Unterlagen und Angaben von den Pflichtigen ein und richtete ein Akteneinsichtsbegehren an die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland betreffend das gegen den Pflichtigen wegen Wucher geführte Strafverfahren.

Mit Auflage vom 7. Februar 2018 mahnte das kantonale Steueramt die Pflichtigen zur Einreichung der einverlangten Unterlagen und Angaben und setzte ihnen hierzu erneut Frist. Gleichentags sistierte es die eröffneten Bussenverfahren. Nachdem die Pflichtigen der Mahnung keine Folge leisteten, liess das kantonale Steueramt ihnen mit Schreiben vom 10. Juli 2019 eine Zusammenstellung der Nachsteuergrundlagen, der Nachsteuer- und Zinsberechnung sowie eine Zusammenfassung zukommen und gewährte ihnen hierzu das rechtliche Gehör. Mit Eingabe vom 15. Juli 2019 nahmen die Pflichtigen zur Sache Stellung, woraufhin das kantonale Steueramt sie am 18. Juli 2019 unter anderem zur Einreichung einer Aufstellung sämtlicher nicht versteuerter Einkünfte und Vermögenswerte aufforderte. Nach Eingang einer Stellungnahme mahnte das kantonale Steueramt die Pflichtigen am 6. Dezember 2019 erneut zur Einreichung der zwecks Aufklärung des Sachverhalts eingeforderten Unterlagen und Angaben. Die Mahnung wurde am 16. Juli 2020 wiederholt. Ein Vertreter der Pflichtigen liess dem kantonalen Steueramt am 14. Dezember 2020 diverse Unterlagen zukommen. Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 gab das kantonale Steueramt den Pflichtigen letztmalig Gelegenheit zur Wahrnehmung ihres rechtlichen Gehörs in Form der Einreichung einer weiteren Stellungnahme oder durch eine persönliche Anhörung. In der Folge wurde der Pflichtige am 23. Februar 2022 durch das kantonale Steueramt persönlich angehört.

Mit Verfügung vom 14. Juli 2022 auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen Nachsteuern von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2008–2015). Gegenüber dem Pflichtigen verfügte es zudem Bussen in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015) und von Fr. … (direkte Bundessteuer 2012–2015). Die Bussenverfahren gegenüber der Pflichtigen wurden dagegen eingestellt, ebenso die Bussenverfahren betreffend die Steuerperioden 2008–2011.

II.  

Die von den Pflichtigen hiergegen erhobenen Einsprachen hiess das kantonale Steueramt am 8. November 2024 teilweise gut und setzte die Nachsteuern neu auf Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2008–2015) fest. Die gegenüber dem Pflichtigen verfügte Busse wurde bei den Staats- und Gemeindesteuern 2012–2015 auf Fr. … reduziert und für die direkte Bundessteuer 2012–2015 unverändert beibehalten.

III.  

Mit Rekurs und Beschwerde vom 14. Dezember 2024 beantragten die Pflichtigen – unter Zusprechung einer Parteientschädigung – die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Bussenverfügungen. Ferner sei ihnen die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei die Unverhältnismässigkeit der Nachsteuerforderungen festzustellen. Schliesslich sei anzuerkennen, dass ihre kulturellen und sozialen Praktiken bei der steuerlichen Beurteilung angemessen berücksichtigt werden müssten.

Das Verwaltungsgericht vereinigte die Verfahren SR.2024.00036 (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) und SR.2024.00037 (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2008–2015) mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2024. Weiter erwog das Verwaltungsgericht, dem Rekurs- und Beschwerdeverfahren betreffend Nachsteuern komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb es auf die beantragte Erteilung der aufschiebenden Wirkung verzichtete. Die Bussenverfahren wurden unter den separaten Verfahrensnummern GB.2024.00018 und GB.2024.00019 vereinigt und einstweilen bis zum Erlass eines rechtskräftigen Entscheids über allfällig geschuldete Nachsteuern sistiert.

Mit Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 24. Januar 2025 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Rechtsmittel sowie die Festsetzung der Nachsteuern (inkl. Zins) gegenüber den Pflichtigen auf neu Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2015) und Fr. … (direkte Bundessteuer 2010–2015) infolge Verjährungseintritts für die Steuerperioden 2008 und 2009. Die Pflichtigen replizierten am 14. Februar 2025 unter dem Titel einer "Vernehmlassung". Das kantonale Steueramt liess dem Verwaltungsgericht am 25. Februar 2025 die Duplik zukommen.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Steueramt der Stadt N liessen sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Rekursverfahren SR.2024.00036 (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) und das Beschwerdeverfahren SR.2024.00037 (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2008–2015) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2024 zu Recht vereinigt wurden.

1.2 Dem Verwaltungsgericht kommt als erster gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 153 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario). 

1.3 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden ausschliesslich allfällig seitens der Pflichtigen geschuldete Nachsteuern, wohingegen für die Bussenverfahren separate Verfahren eröffnet und einstweilen sistiert wurden. Auf den Rekurs bzw. die Beschwerde der Pflichtigen kann daher hinsichtlich der beantragten Aufhebung der Bussenverfügungen nicht eingetreten werden.

2.  

2.1 Vorbehaltlich eines Unterbrechungs- oder Stillstandgrundes verjährt das Recht zur Steuerveranlagung fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (relative Verjährungsfrist), spätestens aber 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode (absolute Verjährungsfrist, vgl. § 130 Abs. 1 und 4 StG und Art. 120 Abs. 1 und 4 DBG).

2.2 Vorliegend ist eine Nachbesteuerung der Steuerperioden 2008 und 2009 aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen absoluten Verjährung ausgeschlossen, weshalb das kantonale Steueramt in der Beschwerde- und Rekursantwort zu Recht eine entsprechende Kürzung der festgesetzten Nachsteuern beantragt hat.

3.  

3.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 StG; Art. 151 Abs. 1 DBG).

3.2 Streitgegenstand des Verfahrens bilden einzig noch allfällig durch den Pflichtigen vereinnahmte, überhöhte Darlehenszinsen. Die weiteren Aufrechnungen im vorangehenden Verfahren für die Vermögenssteuerwerte der Anteile der Unternehmung C (Steuerperioden 2011–2015) und der D GmbH sowie eine geldwerte Leistung letzterer in der Steuerperiode 2014 sind nicht länger umstritten, da die Pflichtigen die in diesem Zusammenhang festgesetzten Nachsteuern mit E-Mail vom 12. September 2023 akzeptierten. In Bezug auf die noch strittigen Darlehenszinsen ist zu klären, ob der Pflichtige überhaupt übersetzte Zinsen für durch ihn gewährte Darlehen vereinnahmt hat und – falls dies zu bejahen ist – in welcher Höhe Zinseinnahmen erzielt wurden. 

3.3 Im Steuerrecht gilt, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).

Das Beweismass bezeichnet den Grad, zu welchem eine Behörde oder ein Gericht von einer Tatsache überzeugt sein muss, um sie als bewiesen betrachten zu dürfen. Im Steuerverfahrensrecht gilt nach der Rechtsprechung grundsätzlich das Regelbeweismass der vollen Überzeugung: Der Beweis ist erbracht, wenn die beurteilende Behörde (Steuerbehörde oder -gericht) nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (vgl. BGr, 21. September 2021, 2C_759/2020, 2C_760/2020, E. 3.2; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1; BGr, 8. Dezember 2016, 2C_669/2016, E. 2.3.1; BGr, 6. August 2015, 2C_16/2015, E. 2.5.3). Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Das Beweismass der vollen Überzeugung ist erreicht, wenn die Behörde am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3; BGE 148 III 134 E. 3.4.1; BGE 135 V 39 E. 6.2; BGE 130 III 321 E. 3.2). Es ist zulässig und oft notwendig, dass sich die Behörden in ihrer Beweiswürdigung auch auf Indizien stützen und daraus Schlüsse auf relevante Tatsachen ziehen (sog. natürliche Vermutungen; BGE 148 II 285 E. 3.1.2 mit Hinweisen). 

Das Verwaltungsgericht hat die gesammelten rechtserheblichen Tatsachen einer freien Beweiswürdigung zu unterziehen (BGr, 31. Mai 2022, 2C_808/2021, E. 2.2.3; BGr, 5. November 2015, 2C_605/2015, E. 2.3.2).

3.4  Bei der gegebenen Sachlage ist zu prüfen, ob dem kantonalen Steueramt der Nachweis über die dem Pflichtigen aufgerechneten Darlehenszinsen gelungen ist.

3.4.1 Das Steueramt erwog hierzu, der Pflichtige habe in den Steuerperioden 2008–2015 zahlreiche Konti unterhalten, welche teils auf seinen, teils auf den Namen der Pflichtigen gelautet hätten. Von zahlreichen Personen seien regelmässig Einzahlungen auf diese Konti vorgenommen worden, während der Pflichtige in gewissen Abständen grössere Beträge abgehoben habe. In sämtlichen aktenkundigen Darlehensverträgen seien durch ihn gewährte Darlehen zinsfrei aufgesetzt worden.

Entgegen seinen Erklärungen sei es realitätsfern anzunehmen, der Pflichtige habe selbst Geld aus seiner Verwandtschaft ausgeliehen, um dieses dann in seinem Familien- und Freundeskreis in sehr hohen Summen, ohne Zinsen und unter Inkaufnahme von Verlusten durch Zahlungsausfälle weiter zu verleihen. Klare Indizien würden dieses Vorgehen widerlegen: So habe E unter Strafandrohung am 23. Januar 2017 gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, ein Darlehen des Pflichtigen bezogen zu haben, wobei schriftlich Fr. 23'000.vereinbart, jedoch lediglich Fr. 20'000.- übergeben und Fr. 3'000.als Zins zurückbehalten worden seien. Ferner hätten Zinsen in Höhe von 60 % bezahlt werden müssen. Das Darlehen werde seitens der Pflichtigen nicht bestritten und der Pflichtige habe stattdessen selbst angegeben, dies sei einer der wenigen Fälle mit einem Nettozugang gewesen. Dieselbe Vorgehensweise habe er den Angaben von F des Steueramts G zufolge auch bei einer Darlehensvergabe an H angewendet. Die seitens des Pflichtigen eingereichten Schreiben, in welchen vormalige Darlehensnehmer eine zinsfreie Darlehensvergabe bescheinigten, vermöchten hieran nichts zu ändern. Rückzahlungen könnten auch in bar oder auf unbekannte Konti erfolgt sein. Dies namentlich, weil der Pflichtige die Darlehen teils auch bar ausgezahlt habe. Ein Teil der Rückzahlungen sei über die Kontobewegungen somit nicht ersichtlich und das Bargeld als solches könne auf nicht bekannte Konti transferiert, verbraucht oder zu Investitionszwecken ins Ausland geschafft worden sein, namentlich durch die im Ausland ansässige Unternehmung C. Aufgrund der Gesamtumstände dürfe bezweifelt werden, dass bei dem wegen Wucher gegen den Pflichtigen geführten Strafverfahren sämtliche seiner Konti aufgedeckt worden seien. Mangels Vollständigkeitsgarantie lasse sich aus den Aufstellungen über Zahlungsein- und -ausgänge nichts ableiten. Am Beispiel E sei ersichtlich, dass offensichtlich nicht sämtliche Geldflüsse über die aufgedeckten Bankkonti der Pflichtigen erfolgt seien. Ein Zahlungsausfall in Höhe von Fr. …, wie er seitens des Pflichtigen geltend gemacht werde, sei äusserst lebensfremd, zumal er nachher noch weiter im grossen Stil Gelder ausgeliehen und an einen breit gestreuten Personenkreis verliehen haben soll, während er dabei selbst Schulden generiert habe. Es sei nicht beantragt worden, den angeblichen Zahlungsausfall als Schuldposition im Rahmen des Nachsteuerverfahrens zu berücksichtigen, und es seien keine Darlehensverträge für selbst bezogene Gelder vorgelegt worden.

Aus diesen Gründen sei von den zahlreichen Zahlungseingängen auf sämtlichen bisher nicht deklarierten Bankkonti der Pflichtigen für die Nachsteuergrundlagen in analoger Anwendung der Jahreszinshöhe des Darlehens "E" von den berechneten 60 % Zins unter Berücksichtigung eines Abzugs für Zahlungsausfälle und allfällig tiefere Zinsen ein Zinsumfang von 30 % geschätzt worden.

3.4.2 Hiergegen wenden die Pflichtigen ein, der Pflichtige habe in den Jahren 2008–2015 aus seinem privaten und sozialen Umfeld Gelder entgegengenommen und diese als Darlehen zinsfrei durch schriftliche Verträge weiterverliehen. Diese Tätigkeit sei keine geschäftsmässige Vergabe von Krediten gewesen, sondern habe der finanziellen Unterstützung von Freunden, Familienmitgliedern und deren sozialem Umfeld gedient. Finanzielle Unterstützung in dieser Form sei im kulturellen Umfeld der Pflichtigen durchaus üblich. Die Unterstützung in Krisenzeiten sei die bewährte soziale Realität in Gemeinschaften wie jener der Pflichtigen. Die ihnen seitens des kantonalen Steueramts unterstellte systematische Erzielung von Zinseinnahmen sei falsch. Die von der Vorinstanz genannten "klaren Indizien" zweier Einzelfälle (E / H und I) würden für eine pauschale Hochrechnung aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausreichen. Im Fall von E lasse die bestehende Restschuld darauf schliessen, dass die behaupteten Zinsen nie tatsächlich geflossen seien, was seine Glaubwürdigkeit erheblich in Frage stelle. Seine Angaben seien als zentraler Beweis somit unhaltbar. Auch die Aktennotiz des Steueramts G entbehre jeder belastbaren Grundlage, da aus der Notiz selbst hervorgehe, dass der Kreditvertrag zinsfrei ausgefertigt worden sei, und lediglich der Eindruck der Zinsfreiheit entstehen könnte. Dies sei kein schlüssiger Nachweis, zumal H und I am 28. August 2022 schriftlich die Zinsfreiheit der ihnen gewährten Darlehen bescheinigt hätten. H könne daher nicht uneingeschränkt als objektiver Zeuge gelten. Ohne objektive Zeugen würde die Behörde jedoch die Anforderungen an die ihr obliegende Beweisführung nicht erfüllen. Schriftliche Bestätigungen von diversen Darlehensnehmern über die Zinsfreiheit der ihnen gewährten Darlehen bestätigten die ursprünglichen Darlehensverträge und stellten entlastende Beweismittel dar. Bei den vermuteten Barzahlungen und weiteren Konti des Pflichtigen handle es sich um reine, nicht rechtskonforme Vermutungen des Steueramts. Jedoch müsse jede Einnahme individuell nachgewiesen werden. Die pauschale Annahme, dass sämtliche Darlehen Zinserträge enthalten hätten, verstosse gegen die Grundsätze der Individualbesteuerung. Das gegen den Pflichtigen geführte Strafverfahren wegen Wucher sei mangels Beweisen über strafrechtlich relevante Zinsen eingestellt worden. Dagegen bestätige die detaillierte Auswertung der Bankkonti und Darlehen schlüssig, dass die Annahmen des Steueramts auf unzutreffenden Hochrechnungen und spekulativen Annahmen basierten. Gemäss den aktenkundigen Listen seien alle Geldmittel umgehend weiterverliehen worden. In den Steuerjahren 2008–2015 sei ein signifikanter Zahlungsausfall von insgesamt Fr. … entstanden, was durchschnittlich etwa Fr. … pro Jahr entspreche und durch Bankkontoauszüge präzise aufgelistet worden sei. Es werde nachgewiesen, dass der Pflichtige mehr Mittel ausgegeben habe, als er tatsächlich erhalten habe, was auf einen realen Nettoverlust hinweise. Der nachweisbare Vermögensverzehr und die dokumentierten Zahlungsausfälle widerlegten die Existenz steuerpflichtigen Einkommens aus Darlehenszinsen und zeigten auf, dass er lediglich als Vermittler von Finanzmitteln agiert habe, ohne daraus einen eigenen finanziellen Vorteil zu ziehen. Während das Steueramt die eingereichten Beweise als redundant abgetan habe, seien sie ihren Mitwirkungspflichten vollumfänglich nachgekommen. 

Schliesslich sei, selbst wenn von generellen Zinseinnahmen ausgegangen würde, der Zinssatz von 30 % für sämtliche Darlehen viel zu hoch und dieser stehe in keinem Verhältnis zu den tatsächlichen Umständen des Einzelfalles.

3.4.3  

3.4.3.1 Gemäss Akten hat der Beschwerdeführer namentlich in den vorliegend in Frage stehenden Steuerperioden in grossem Stil Gelder als Darlehen an Drittpersonen verliehen. Einem Polizeirapport vom 4. April 2017 zufolge ging seine Tätigkeit jedoch über die fraglichen Steuerperioden hinaus, resultierte aus einer Addition der Beträge in den Darlehensverträgen doch eine Summe von mehr als neun Millionen in der Zeit von 1998 bis 2016. Gemäss einer Zusammenstellung des Pflichtigen selbst gewährte er in den Jahren 2004–2013 Darlehen in Höhe von Fr. … an Dritte, wobei er gesamthaft einen Verlust von Fr. … erlitten haben soll. Wie in den aktenkundigen Kontoauszügen der Pflichtigen weiter ersichtlich ist und ihrerseits nicht bestritten wird, erfolgte die Darlehensvergabe über diverse unterschiedliche Konti. Etliche Personen zahlten regelmässig Geldbeträge auf die Konti ein, während der Pflichtige selbst wiederum grössere Beträge abhob. Aus einer im Rahmen des Strafverfahrens wegen Wucher durch die Polizei erstellten Tabelle ist erkennbar, dass der Pflichtige seine Tätigkeit über Kantonsgrenzen hinweg in weiten Teilen der Schweiz ausübte. So vergab er unter anderem Darlehen an Personen mit Wohnsitz in den Kantonen Zürich, Thurgau, Bern, Basel, Tessin, Freiburg, Aargau, St. Gallen, Solothurn und Schaffhausen. Die verliehenen Darlehenssummen, welche – gemäss Auflistung des Pflichtigen selbst – teils im sechsstelligen Bereich lagen, die jahrzehntelange Ausübung der Tätigkeit sowie die Vielzahl der in der ganzen Schweiz ansässigen Darlehensnehmer zeugen zweifelsfrei von einer gewerbsmässigen Tätigkeit des Pflichtigen. Dessen gegenteilige Vorbringen wirken realitäts- und lebensfremd mit Blick auf das Ausmass der Darlehensgewährung sowie den damit verbundenen Arbeitsaufwand namentlich in Bezug auf die Rückeintreibung der Forderungen etwa auf dem Betreibungsweg. Allfällige Zahlungsausfälle im fünf- und/oder sechsstelligen Bereich stellten für den Pflichtigen ein beträchtliches finanzielles Risiko dar. Vor diesem Hintergrund kann ihm kein Glaube geschenkt werden, wenn er – ohne konkrete Nachweise in Form von eigenen Darlehensverträgen – geltend macht, das verliehene Geld selbst jeweils aus seinem familiären Umfeld geliehen zu haben. Diesbezüglich ist allein schon nicht nachvollziehbar, weshalb er diesfalls nicht einfach die Kontakte zwischen seinen eigenen Darlehensgebern und den von ihm vermittelten Personen hergestellt hat. 

3.4.3.2 In den Darlehensverträgen des Pflichtigen mit E, H und den Ehegatten J wurde schriftlich jeweils die Zinsfreiheit der Darlehen festgehalten, doch wurden nebst Zahlungszuschlägen für den Fall einer verspäteten Rückzahlung 20 % Zinsen pro Jahr vorgesehen, sofern es zu Streitigkeiten kommen sollte. Im Rahmen ihrer Replik reichten die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht weitere Darlehensverträge ein, in welchen Zinsen zwischen 1,9 % und 8,3 % sowie Verzugszinsen von bis zu 15 % jährlich vorgesehen wurden. Trotz mehrfacher Aufforderung des kantonalen Steueramts legten die Pflichtigen die betreffenden Verträge im Nachsteuerverfahren bis anhin nicht offen, wodurch sie ihre Mitwirkungspflicht nachweislich verletzten.

3.4.3.3 In seinen Stellungnahmen an das kantonale Steueramt vom 17. August 2019 und 30. Juli 2020 führte der Pflichtige aus, lediglich zinsfreie Darlehen in seinem Freundes- und Familienkreis gewährt zu haben. An dieser Auffassung hielt er an seiner persönlichen Anhörung am 23. Februar 2022 fest, wobei er auch die Vergabe von Krediten bestritt. Angesichts der dem Verwaltungsgericht eingereichten Darlehensverträge, in welchen Zinsen vereinbart worden sind, ist erstellt, dass der Pflichtige im Laufe des Verfahrens mehrfach falsche Angaben gegenüber der Steuerbehörde gemacht hat.

3.4.3.4 Zu den seitens des Pflichtigen bezogenen Darlehen gab E sowohl anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei am 23. Januar 2017 wie auch in einem an den Pflichtigen adressierten Schreiben vom 14. Januar 2008 sowie in einer Stellungnahme an das Gerichtspräsidium M vom 9. März 2009 übereinstimmend an, von dem vereinbarten Darlehen in Höhe von Fr. 23'000.bloss Fr. 20'000.- erhalten zu haben, während Fr. 3'000.- direkt als Zins durch den Pflichtigen zurückbehalten worden seien. Die besagten Angaben von E wirken glaubwürdig, da er diese über einen längeren Zeitraum hinweg gegenüber verschiedenen Parteien übereinstimmend kundgetan hat. Auch seine offengelegte Verschuldung bzw. der aktenkundige Verlustschein lassen ihn nicht als unglaubwürdig erscheinen, denn er beschönigte seine eigene prekäre finanzielle Situation nicht. Dies gilt auch für die Angaben von E in seinem Schreiben an das Gerichtspräsidium M, gemäss welchen der Pflichtige seiner Ehefrau am Arbeitsplatz gedroht habe, woraufhin sie ihre Stelle sofort gekündigt habe und in der Folge zwei Jahre arbeitslos gewesen sei. Inwiefern E durch eine stärkere Belastung des Pflichtigen – namentlich im Rahmen eines Rechtsöffnungs- bzw. eines Zivilverfahrens – persönliche Vorteile hätte erzielen können, ist nicht ersichtlich. Auch das Gerichtspräsidium M wertete seine Angaben im Rechtsöffnungsentscheid vom 11. März 2009, in welchem von einem Zinssatz von 46 % ausgegangen wurde, als glaubwürdig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte erachtet das Verwaltungsgericht die Angaben von E ebenfalls als glaubhaft.

3.4.3.5 Wie sich der Aktennotiz von F des Steueramts G entnehmen lässt, gaben H und I anlässlich einer Besprechung vom 4. Dezember 2008 bekannt, für ihre Hochzeit einen Kredit in Höhe von rund Fr. 28'000.- beim Pflichtigen bezogen zu haben. Entgegen der schriftlichen Vereinbarung sei der Kreditbetrag zuzüglich 20 % Zins und Zinseszinsen vereinbart worden. Sollten sie etwas gegen den Pflichtigen unternehmen oder die Restzahlung verweigern, stünde er sofort vor der Tür und sie hätten sowohl hier wie auch in ihrem Heimatland Repressionen zu befürchten. Das Ehepaar würde offenbar eingeschüchtert und hätte Folgen zu befürchten, falls sie nicht spuren würden. Die Angaben in der Aktennotiz scheinen glaubwürdig. Einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb der zuständige Steuerkommissär diese wahrheitswidrig dokumentieren sollte, und andererseits ist davon auszugehen, dass die Besprechungsteilnehmer im Zeitpunkt der Befragung nicht davon ausgingen, dass der Pflichtige oder weitere Drittpersonen Kenntnis vom Inhalt der Besprechung erhalten würden. In Bezug auf den Zins hält die Notiz klar fest, dass (Zinses-)Zinsen in Höhe von 20 % vereinbart worden seien. Aufgrund der Furcht der Ehegatten vor Repressionen des Pflichtigen kommt der durch sie nachträglich eingereichten Bestätigung über die Zinsfreiheit der ihnen gewährten Darlehen im Gegensatz zum Inhalt der Aktennotiz nur geringe Beweiskraft zu. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die betreffende Bestätigung offensichtlich auf Wunsch des Pflichtigen nach Eröffnung der Nachsteuer- und Bussenverfahren ausgestellt wurde und auch E Drohungen des Pflichtigen bestätigt hat.

3.4.3.6 K gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 22. September 2016 namentlich zu Protokoll, zu Beginn des Jahres 2010 Bargeld in Höhe von EUR 50'000,00 in einem Restaurant ausserhalb von Zürich vom Pflichtigen erhalten zu haben. Als Zinsen seien monatlich 5 % bzw. EUR 2'500,vereinbart worden. Im Sommer 2011 habe er nochmals EUR 50'000,00 seitens des Pflichtigen erhalten, zu denselben Konditionen. Im Jahr 2012 habe er den nächsten Kredit in Höhe von Fr. 80'000.- bar in Tausendernoten von ihm bezogen. Schliesslich habe er noch einmal Fr. 100'000.- erhalten und einmal etwas Kleines, ungefähr noch Fr. 30'000.-, zu einem Zins von 7 % pro Monat. Die monatlichen Zinsen, welche der Pflichtige von ihm und seinem Bruder L verlangt hätte, seien zusammengerechnet ins Unermessliche gestiegen. Es falle ihnen schwer, die mafiaartigen Zinsen zu bezahlen, und die extremen Forderungen hätten sie vernichtet. Sie hätten gedacht, dies in zwei bis drei Monaten zurückzuzahlen, doch jetzt, zwei bis drei Jahre später, verlange der Pflichtige immer noch Zinsen. Auf Frage, woher der Pflichtige das Geld jeweils hatte, antwortete K, er habe wohl jemanden bei der Bank oder finanziere dies aus den hohen Zinsen, die er einnehme. Verträge habe er nicht unterzeichnet, jedoch Quittungen anlässlich der Bargeldübergaben. Ferner führte K auf Frage aus, das Geld nicht via Bankkonto überwiesen zu haben, da dies nicht im Interesse des Pflichtigen gewesen sei, weil man die Gelder so schneller hätte entdecken und er nicht 7 % Zinsen pro Monat hätte einkassieren können.

Schliesslich sagte K frei aus, der Pflichtige habe seinem Bruder und ihm (noch) nicht gedroht oder sie unter Druck gesetzt. Er verneinte ausdrücklich, durch den Pflichtigen zur Unterzeichnung von Verträgen gezwungen worden zu sein. Angesichts dieser den Pflichtigen entlastenden Aussagen sowie der hinreichenden Detailliertheit der Angaben in Bezug auf die Bargeldübergaben sind die Aussagen insgesamt glaubhaft.

3.4.3.7 Gestützt auf die vorstehende Beweislage wird als erwiesen erachtet, dass der Pflichtige nachweislich mehrfach falsche Angaben gegenüber der kantonalen Steuerbehörde machte, indem er bestritt, gewerbsmässig Darlehen vergeben und hierfür Zinsen vereinnahmt zu haben. Die dargelegten Gesamtumstände lassen keine ernsthaften Zweifel offen, dass entgegen den aktenkundigen schriftlichen Verträgen mündlich gegenteilige Abreden zwischen dem Pflichtigen und seinen Darlehensnehmern getroffen wurden. Die zahlreichen (nachträglich bekannten) Konti des Pflichtigen, die Vielzahl an Transaktionen und an involvierten Personen bezeugen ein systematisches und bloss schwer durchschaubares und nachweisbares Vorgehen des Pflichtigen. Dies nicht zuletzt mit Blick auf einen möglichen Auslandsbezug durch seine dort angesiedelte Unternehmung. Der Verleih von hohen Darlehensbeträgen als Bargeld erschwert die Übersicht über die Geschäfte des Pflichtigen zusätzlich. Die Geschäftsmässigkeit der Tätigkeit scheint indes offensichtlich, dies bereits angesichts des immensen (Arbeits-)Aufwandes für die Gewährung und regelmässige Rückeintreibung der Darlehen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen scheint komplett lebensfremd, dass der Pflichtige etlichen Personen bloss Gefälligkeiten geleistet haben will, ohne daraus einen eigenen Nutzen zu ziehen. Zum behaupteten Verlust des Pflichtigen ist anzumerken, dass er trotz angeblich massiver Zahlungsausstände nie Insolvenz angemeldet hat. Bei effektiven Ausständen im sechsstelligen Bereich ist allerdings davon auszugehen, dass er bereits nach viel kürzerer Zeit mit der Vergabe von Krediten aufgehört hätte, andernfalls seine eigene finanzielle Existenz gefährdet worden wäre. Der Pflichtige macht es sich zu einfach, wenn er sich einzig auf die Beweislast der Steuerbehörden beruft, zeichnen die vorstehenden Beweise doch ein klares Gesamtbild. Schliesslich verkennt der Pflichtige auch gänzlich, dass es in erster Linie ihm oblag, seine finanziellen Verhältnisse (Einkommen und Vermögen) in den streitbetroffenen Steuerperioden gegenüber der Steuerbehörde transparent offenzulegen, was er nachweislich nicht tat (vgl. § 135 Abs. 1 StG, Art. 126 Abs. 1 DBG). Er behauptet denn auch nicht, die – zumindest zum Teil zugestandenermassen – vereinnahmten Zinsen als steuerbares Einkommen deklariert zu haben. Dass der Pflichtige dem Verwaltungsgericht mit der Replik neu Darlehensverträge mit fixen Zinsvereinbarungen vorlegte, diese der Vorinstanz jedoch aufforderungswidrig nicht einreichte, belegt seine unzureichende Mitwirkung im vorliegenden Verfahren abermals.

Gesamthaft ist der Schluss des kantonalen Steueramts somit nicht zu beanstanden, dass der Pflichtige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht nur in den Fällen von E und H, sondern auch bei sämtlichen übrigen Darlehensnehmern hohe Zinsen vereinbart und vereinnahmt hat. Ferner wird nicht ernsthaft in Zweifel gezogen, dass der Pflichtige nebst den aktenkundigen Konti und Transaktionen noch weitere Darlehensgeschäfte durch Bargeldübergaben und/oder über weitere Bankkonti abgewickelt hat.

3.4.3.8 Den Vorbringen der Pflichtigen hiergegen kann nicht gefolgt werden. Obschon die finanzielle Unterstützung von Familienmitgliedern und Freunden in ihrem kulturellen Umfeld in einem gewissen Mass üblich sein mag, dürfte die vorliegende Tätigkeit doch deutlich über den gewöhnlichen Rahmen hinausgehen. Im Übrigen wird ein Verwandtschaftsverhältnis oder eine nähere Freundschaft zwischen dem Pflichtigen und seinen Darlehensnehmern durch ihn weder substanziiert behauptet noch nachgewiesen. Aufgrund der gemäss E sowie H und I ihnen gegenüber ausgesprochenen Einschüchterungen des Pflichtigen vermögen die eingereichten Bestätigungen einiger Darlehensnehmer über die Zinsfreiheit der Kredite am vorstehenden Beweisergebnis nichts zu ändern, sind die Schreiben doch teils wortgleich auf Wunsch des Pflichtigen während des laufenden Nachsteuerverfahrens erstellt worden. Angesichts der Machtposition, in welcher sich der Pflichtige gegenüber seinen Schuldnern befand, kann auf den Inhalt der Bestätigungen nicht abgestellt werden. Aus der Einstellung des gegen ihn geführten Strafverfahrens kann der Pflichtige ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, da im Strafverfahren namentlich aufgrund der Unschuldsvermutung andere Beweisanforderungen gelten. Was die Aufstellungen der Pflichtigen über die von ihm verliehenen Kredite anbelangt, so kann aufgrund seiner unzureichenden Mitwirkung im Verfahren wie auch aufgrund der Gesamtumstände nicht von deren Vollständigkeit ausgegangen werden. Dasselbe gilt in Bezug auf den geltend gemachten Vermögensverzehr der Pflichtigen.

3.4.3.9 Zusammenfassend kann die Würdigung des kantonalen Steueramts, gemäss welcher der Pflichtige für sämtliche durch ihn gewährten Darlehen Zinsen vereinnahmt hat, somit bestätigt werden.

3.5  

3.5.1 Zu klären bleibt, ob sich die Höhe der dem Pflichtigen seitens des kantonalen Steueramts ermessensweise aufgerechneten Zinsen als korrekt erweist.

3.5.2 Die Rechtsmittelinstanzen haben die Voraussetzungen für eine Ermessenseinschätzung im angefochtenen Entscheid auch ohne entsprechenden Antrag von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Felix Richner et al., § 140 StG N. 65; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 132 N. 55). Die Veranlagungsbehörde hat die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen, wenn die steuerpflichtige Person trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können (vgl. § 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG; Art. 46 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]). Anlass zu einer solchen Veranlagung bietet jede nicht zu beseitigende Ungewissheit im Sachverhalt, welche es der Veranlagungsbehörde verunmöglicht, die Steuerfaktoren oder Teile hiervon "einwandfrei" zu ermitteln, d. h. gestützt auf eine beweismässige Abklärung des Sachverhalts. Die vom Gesetz gesondert als Voraussetzung der Ermessensveranlagung erwähnte Nichterfüllung von Verfahrenspflichten seitens der steuerpflichtigen Person erweist sich bloss als Teil des umfassenderen Tatbestands der sachverhaltlichen Ungewissheit. Denn bei Missachtung von Verfahrenspflichten durch die steuerpflichtige Person gerät die Veranlagungsbehörde regelmässig in einen "Untersuchungsnotstand", der den abklärungsbedürftigen Sachverhalt als ungewiss erscheinen lässt. Stellt sich trotz Verfahrenspflichtverletzung jedoch kein behördlicher Untersuchungsnotstand ein und können die tatsächlichen Verhältnisse geklärt werden, verbietet sich die Vornahme einer Ermessensveranlagung. Zu einer Schätzung wird immer nur dann Zuflucht genommen, wenn das Beweisverfahren genügend Anhaltspunkte für einen steuerbegründenden/-mehrenden oder steueraufhebenden/-mindernden Sachverhalt ergeben hat, ohne dass im Quantitativen eine eindeutige Abklärung möglich war (Unbestimmtheit der Höhe der Steuerfaktoren). Auch eine Nachsteuer kann ermessensweise festgesetzt werden (vgl. Felix Richner et al., § 139 StG N. 42 f.; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 130 DBG N. 30 f. mit weiteren Hinweisen).

Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG, Art. 132 Abs. 3 DBG). Die eingeschränkte Anfechtbarkeit einer Ermessenseinschätzung begründet sich durch die damit naturgemäss verbundene Unschärfe. Die steuerpflichtige Person hat nachzuweisen, dass die Ermessenseinschätzung den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Mittels umfassendem Unrichtigkeitsnachweis hat sie die bisher vorhandene Ungewissheit bezüglich des Sachverhalts zu beseitigen; blosse Teilnachweise genügen nicht. In der Begründung der Einsprache bzw. der Beschwerde ist daher der Sachverhalt in substanziierter Weise dazulegen und es sind die Beweismittel für diese Sachverhaltsdarstellung zu nennen. Es reicht nicht aus, die Einschätzung bloss in pauschaler Weise zu bestreiten oder lediglich einzelne Positionen der Einschätzung als zu hoch zu bezeichnen (vgl. BGr, 17. November 2022, 2C_304/2022, E. 4.2.2; Richner et al., § 140 N. 64). Der Unrichtigkeitsnachweis hat unter Beachtung von § 140 Abs. 2 StG bzw. Art 132 Abs. 3 DBG zu erfolgen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 30. März 2022, SB.2022.00003, E. 2.1; VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweisen).

3.5.3 Unter Bezugnahme auf die vorstehende Beweiswürdigung bestehen nach wie vor Unklarheiten in Bezug auf den Sachverhalt, namentlich hinsichtlich des Umfangs der durch den Pflichtigen erzielten Einnahmen aus Darlehenszinsen. Der Pflichtige kam seinen Mitwirkungspflichten zu Beginn des vorliegenden Verfahrens über einen längeren Zeitraum gar nicht und im Anschluss bloss unzureichend nach (vgl. E. I. und E. 3.4.3.2). Die tatsächlichen Verhältnisse konnten hinsichtlich der Darlehenszinsen bis dato nicht restlos geklärt werden, weshalb trotz hinreichender Untersuchungen und Abklärungen seitens der Steuerbehörde ein behördlicher Untersuchungsnotstand vorliegt. Das kantonale Steueramt nahm hinsichtlich der Darlehenszinsen somit – wie vorgängig in den gegenüber den Pflichtigen erlassenen Auflagen wiederholt angekündigt – zu Recht eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor.

3.5.4 Zur Höhe der Ermessenseinschätzung bzw. zur Berechnung der Darlehenszinsen führt das kantonale Steueramt aus, ausgehend von den zwischen E und dem Pflichtigen vereinbarten Darlehenskonditionen auf einen monatlichen Zins von 5 % abgestellt zu haben. Das besagte Darlehen sei in den Akten am besten dokumentiert. Aus dem Monatszins sei multipliziert mit dem Faktor 12 auf einen Jahreszins von 60 % (12 × 5 %) geschlossen worden. Von diesem vermuteten Bruttozins sei grosszügig ein Abschlag von 30 % für Zahlungsausfälle und Darlehen zu niedrigeren Zinssätzen gewährt worden. Die dadurch resultierenden Darlehenserträge seien dann jeweils jährlich aufsummiert und als Guthaben berücksichtigt worden. In der Rekurs- und Beschwerdeantwort ergänzte das kantonale Steueramt ferner, dass bei einer Multiplikation der Monatszinsen mit dem Faktor 12 im Fall von H ein Jahreszins von 21 % und bei K von 60 % resultiert sei, was wiederum einen Schnitt von 47 % ergebe.

3.5.5 Angesichts der vorstehenden Beweislage muss davon ausgegangen werden, dass durchschnittliche Zinseinnahmen von 30 % für die in den streitbetroffenen Steuerperioden durch den Pflichtigen gewährten Darlehen durchaus im Bereich des Möglichen lagen. Teilweise dürften, wie der Fall von E exemplarisch zeigt, auch deutlich höhere Zinsen durch den Pflichtigen vereinnahmt worden sein. Die Zinsberechnung des kantonalen Steueramts stützt sich auf aktenkundige Belege und eine umfassende Beweiswürdigung, aufgrund derer die Behörde eine realistische Annahme treffen musste. Die vorliegende Schätzung erweist sich vor diesem Hintergrund und mit Blick auf die Akten nicht als willkürlich.

3.5.6 Den Pflichtigen gelingt es mangels aussagekräftiger Beweismittel nicht, die offensichtliche Unrichtigkeit der Schätzung nachzuweisen (vgl. E. 3.4.3.8). Ebenso wenig machen sie substanziierte Einwendungen gegen die Nachsteuerberechnung des kantonalen Steueramts geltend. Diese erweist sich unter Berücksichtigung der mit der Rekurs- und Beschwerdeantwort beantragten Kürzung aufgrund der Verjährung der Steuerperioden 2008 und 2009 als korrekt. Die den Pflichtigen auferlegten Nachsteuern in Höhe von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2010–2015) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuern 2010–2015) sind somit zu bestätigen.

Dem Antrag der Pflichtigen betreffend die Feststellung der Unverhältnismässigkeit der Nachsteuerforderung kann somit nicht stattgegeben werden.

3.5.7 Was den Antrag der Pflichtigen auf eine angemessene Berücksichtigung ihrer kulturellen und sozialen Praktiken bei der steuerlichen Beurteilung anbelangt, so gilt nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass Steuerpflichtige gestützt auf Art. 4 der Bundesverfassung (BV) in gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen gleich zu besteuern sind (vgl. BGE 124 I 193 E. 3). Allein schon dieser Grundsatz verbietet eine Sonderbesteuerung der Pflichtigen aufgrund ihrer Herkunft, weshalb dieser Antrag ebenfalls abzuweisen ist.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten somit teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist.

4.  

4.1 Nach § 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG sind die Gerichtskosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei teilweiser Gutheissung werden die Kosten anteilsmässig aufgeteilt.

4.2 Vorliegend unterliegen die Pflichtigen im Rekurs- und Beschwerdeverfahren überwiegend, da die ihnen gegenüber verfügten Nachsteuern im Grundsatz zu bestätigen sind. Die Kürzung der Nachsteuern aufgrund der Verjährung der Steuerperioden 2008 und 2009 erfolgt bloss in einem Umfang von (gerundet) 10 % bei den Nachsteuern für die Staats- und Gemeindesteuern 2010–2015 bzw. von (gerundet) 5 % bei den Nachsteuern für die direkte Bundessteuer 2010–2015, was keine Kostenauflage an das überwiegend obsiegende kantonale Steueramt rechtfertigt. Folglich sind die gesamten Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen.

4.3 Bei diesem Verfahrensausgang steht den Pflichtigen keine Umtriebsentschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG). Dem kantonalen Steueramt steht trotz überwiegendem Obsiegen ebenfalls keine Parteientschädigung zu, gehört doch die Erhebung und Beantwortung von Rechtsmitteln zu dessen angestammter bzw. üblicher Amtstätigkeit. Der angefallene Aufwand rechtfertigt deshalb keine Entschädigung (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Rekurs im Verfahren SR.2024.00036 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2008–2015) wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nachsteuer (samt Zins) für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerperioden 2010–2015 wird festgesetzt auf Fr. …

2.    Die Beschwerde im Verfahren SR.2024.00037 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuern 2008–2015) wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Nachsteuer (samt Zins) für die direkte Bundessteuer der Steuerperioden 2010–2015 wird festgesetzt auf Fr. …

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00036 wird festgesetzt auf Fr. 6'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50    Zustellkosten, Fr. 6'287.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00037 wird festgesetzt auf

       Fr.   3'800.--;   die übrigen Kosten betragen:

Fr.       52.50    Zustellkosten, Fr.   3'852.50   Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens SR.2024.00036 werden den Rekurrierenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SR.2024.00037 werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c)    das Steueramt der Stadt Zürich; d)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

SR.2024.00036 — Zürich Verwaltungsgericht 07.05.2025 SR.2024.00036 — Swissrulings