Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: SR.2024.00020 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.09.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021)
Sicherstellungsverfahren; Übersicherung. Verfahrensvereinigung und Verfahrensgegenstand (E. 1). Voraussetzungen für eine Steuersicherung und beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 2). Prima facie sind eine Steuergefährdung und eine Steuerverkürzung hinreichend erstellt (E. 3.1 ff.). Auch der Umfang der sicherzustellenden Forderungen ist prima facie hinreichend glaubhaft gemacht, zumal eine verfügte Sicherstellung nicht schon deshalb ganz oder teilweise hinfällig wird, weil bei einer anschliessenden (Nach-)Steuerveranlagung oder -einschätzung geringfügig tiefere Beiträge festgelegt wurden, zumindest solange die entsprechenden Verfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen und die Steuerbeiträge noch nicht definitiv geworden sind (E. 3.7). Ein (noch) nicht bewilligtes Erlassgesuch schliesst eine Steuersicherung keineswegs aus (E. 3.10). Keine mangelhafte Begründung der Sicherstellungsverfügung (E. 3.11). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen unter Berücksichtigung der besonderen Natur des Sicherstellungsverfahrens und der Synergieeffekte durch die Verfahrensvereinigung (E. 4). Abweisung der (vereinigten) Beschwerden, soweit auf diese eingetreten wird.
Stichworte: NACHSTEUERN UND BUSSEN NACHSTEUERVERFAHREN PRIMA FACIE PRIMA-FACIE-WÜRDIGUNG SICHERSTELLUNGSVERFÜGUNG STEUERERLASS STEUERERLASSVERFAHREN STEUERSICHERUNG ÜBERSICHERUNG
Rechtsnormen: Art. 124 DBG Art. 126 Abs. I DBG Art. 169 Abs. I DBG § 133 StG § 135 Abs. I StG § 181 Abs. I StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SR.2024.00020 SR.2024.00021
Urteil
der 2. Kammer
vom 25. September 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Rekurrent und
Beschwerdeführer,
gegen
1. Kanton Zürich,
2. Stadt C,
beide vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegnerschaft und
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Steuersicherung
(Staatsund Gemeindesteuern 2021) und Steuersicherung
(direkte Bundessteuer 2021),
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2024 forderte das kantonale Steueramt A (nachfolgend: der Pflichtige) dazu auf, die mutmasslich geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern 2021 (Nachsteuern und Bussen) samt Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt Fr. … (zuzüglich Zinsen) sicherzustellen.
Gleichentags forderte das kantonale Steueramt den Pflichtigen mit analoger Begründung auch zur Sicherstellung der mutmasslichen direkten Bundessteuer 2021 (ordentliche Steuern, Nachsteuern und Bussen) samt Verfahrenskosten im Gesamtbetrag von Fr. … auf.
II.
Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 19. Juni 2024 (Datum Poststempel: 20. Juni 2024) beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht sinngemäss, es seien die beiden Sicherstellungsverfügungen aufzuheben und es seien die verarrestierten Rentenleistungen freizugeben. Zudem lag der Rechtsmitteleingabe eine auf den 10. Juni 2024 datierende Beschwerde gegen einen am 29. Mai 2024 verweigerten Steuererlass für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 und die direkte Bundessteuer 2021 bei.
Mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2024 eröffnete das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2024.00020 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und SR.2024.00021 betreffend Steuersicherung (direkte Bundessteuer 2021), welche es sogleich vereinigte. Sodann gab es den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und trat am Folgetag auf die getrennt geführte Beschwerden SB.2024.00052/53 gegen den verweigerten Steuererlass mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Am 28. Juni 2024 auferlegte das kantonale Steueramt dem Pflichtigen für die Steuerperiode 2021 Nachsteuern und Bussen.
Mit Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024 hielt das kantonale Steueramt in Vertretung von Stadt C und Kanton Zürich an den verfügten Sicherstellungen fest und beantragte die Abweisung der Rechtsmittel. Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) liess sich nicht vernehmen.
Es erfolgten keine weiteren Eingaben
Die Kammer erwägt:
1.
Die Verfahren SR.2024.000020 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und SR.2024.00021 betreffend Steuersicherung (direkte Bundessteuer 2021) betreffen denselben Steuerpflichtigen, dieselbe Steuerperiode und eine weitgehend analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 25. Juni 2024 zu Recht vereinigt wurden.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden hingegen die bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren SB.2024.00052/53 betreffend den begehrten Steuererlass (vgl. VGr, 26. Juni 2024, SB.2024.00052/53 [den Pflichtigen betreffend]) und die inzwischen erlassene Nachsteuer- und Bussenverfügung des kantonalen Steueramts vom 28. Juni 2024.
Ebenso wenig Verfahrensgegenstand bilden die gestützt auf die Sicherstellungsverfügungen eingeleiteten Arrestverfahren Nr. 149/2024 und Nr. 150/2024, weshalb auf die Rechtsmittel des Pflichtigen von Vornherein nicht einzutreten ist, soweit mit diesen (implizit) auch die Aufhebung der Arrestbefehle verlangt worden sein sollte.
2.
2.1 Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung bzw. Veranlagung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen (§ 181 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 169 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Die Sicherstellung setzt kumulativ den Bestand einer Steuerforderung sowie einen Gefährdungstatbestand voraus. Bei der Überprüfung einer Sicherstellungsverfügung beschränkt sich das Verwaltungsgericht auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Diese provisorische und vorfrageweise Prüfung bezieht sich sowohl auf Bestand und Umfang der Steuerschuld als auch auf das Vorliegen eines Gefährdungstatbestands (vgl. VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 2.1 f. sowie VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 2.1 und 2.5 5 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
2.2 Die Sicherstellung setzt weder eine definitive oder fällige Steuerfestsetzung voraus noch muss der Steuerschuldner vor Erlass einer Sicherstellungsverfügung benachrichtigt oder gemahnt werden. Vielmehr reicht es aus, dass bereits in einer provisorischen Rechnung oder noch nicht rechtskräftigen Verfügung die mutmasslich geschuldete Steuer oder Nachsteuer festgesetzt worden ist bzw. der sicherzustellende Steuerbetrag und dessen Fälligkeit zumindest glaubhaft erscheint (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 181 StG N. 6, mit Hinweisen; vgl. auch Felix Richner et al. [Hrsg.], Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 169 DBG N. 5; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.1; VGr, 12. September 2017, SR.2017.00027, E. 4.2 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]; Hans Frey, Sicherstellungsverfügung und Arrestbefehl im Gesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], Zürich etc. 2009, S. 89 ff.). Die Höhe der Sicherheitsleistung muss aber verhältnismässig bleiben und darf nicht offensichtlich übersetzt erscheinen (Frey, S. 187, mit weiteren Hinweisen).
2.3 Praxisgemäss vermögen sowohl das Vorliegen von Verlustscheinen als auch ein bedrohliches Verhältnis zwischen den unbeglichenen Verbindlichkeiten und den vorhandenen Mitteln eine Steuergefährdung hinreichend zu begründen (vgl. VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 3.4.3 und VGr, 23. August 2017, SR.2017.00018/21, E. 4.2 [bestätigt in BGr, 4. September 2018, 2C_834/2017]; VGr, 21. Juli 2015, SR.2015.00012, E. 4.3.3; VGr, 24. März 2004, ZStP 2004, 316; BGr, 9. Januar 2007, 2A.237/2006, E. 3.1; Richner et al., § 181 StG N. 17 und 20; Richner et al., Art. 169 DBG N. 17 und 20; Frey, S. 123). Bereits ein unkooperatives, hinauszögerndes Verhalten des Steuerschuldners oder das Vorhandensein anderer Betreibungen lässt auf eine Steuergefährdung schliessen. Sodann kann auch eine systematische Verschleierung der Einkommens- und Vermögenssituation gegenüber der Steuerbehörde, die wiederholte Nichteinreichung einer Steuererklärung oder eine sonstige Verletzung von für die Steuerfestsetzung essenziellen Mitwirkungspflichten eine Steuergefährdung begründen und eine Sicherstellung rechtfertigen (Richner et al., § 181 StG N. 23 und 26; Richner et al., Art. 169 DBG N. 23 und 26; VGr, 24.März 2004, SR. 2004.00002 [publiziert in ZStP 2004 S. 316 ff.], E. 1.3).
3.
3.1 Das kantonale Steueramt begründet die Steuersicherung in den Sicherstellungsverfügungen vom 16. Mai 2024 und seiner Rekurs- und Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2024 zusammengefasst wie folgt: Der Pflichtige habe 2020 und 2021 keine Steuererklärung eingereicht und seine finanziellen Verhältnisse verschleiert, womit von einer Steuergefährdung auszugehen sei. Sodann sei es aufgrund der Nichtdeklaration substanzieller Rentenleistungen der Versicherung B zu einer nicht unerheblichen Unterbesteuerung gekommen. Weiter sei sein Erlassgesuch abgewiesen worden und die dagegen erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben und sei der Pflichtige aufgrund seiner aktuellen Finanzsituation und unter Berücksichtigung der empfangenen Renten- und Kapitalleistungen zur Bezahlung der offenen (Nach-)Steuern ohne Weiteres in der Lage.
Der Pflichtige behauptet wiederum, dass es sich bei den bei der Steuerfestsetzung berücksichtigten Policen um teilweise bereits abgelaufene Risikoversicherungen ohne kapitalbildenden Anteil handeln würde, und er aus der bezogenen vierteljährlichen Rente seine finanziellen Verpflichtungen erfüllen müsse. Weiter verweist er darauf, sich nach Erlass der Sicherstellungsverfügungen telefonisch und schriftlich um eine aussergerichtliche Lösung bemüht zu haben.
3.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Argumentation des kantonalen Steueramts etwas widersprüchlich erscheint, soweit einerseits aufgrund eines bedrohlichen Verhältnisses zwischen (mutmasslichen) Steuerausständen und aktuellen Vermögensverhältnissen auf eine Steuergefährdung geschlossen wird, andererseits aber gerade betont wird, dass der Pflichtige aufgrund der empfangenen Rentenund Kapitalleistungen ohne Weiteres zur Bezahlung seiner Steuern in der Lage sei. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da eine Steuergefährdung sich nach dargelegter Rechtslage und untenstehender Sachlage jedenfalls aus der Nichteinreichung der Steuererklärungen 2020 und 2021 sowie der Nichtdeklaration der Renteneinkünfte ergibt.
3.3 Mangels Einreichung einer Steuererklärung schätzte das kantonale Steueramt am 15. Juni 2023 das steuerbare Einkommen des Pflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen auf Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) ein.
In der Folge erfuhr das kantonale Steueramt von mehreren Renten und Rentennachzahlungen (vgl. dazu die Nachsteuergrundlagen gemäss steueramtlicher Verfügung vom 28. Juni 2024 und die Bestätigungen der Versicherung B vom 27. Mai 2024 und 12. Juni 2024):
Beschreibung
Betrag
Bemerkungen
IV-Rente (inkl. Rentennachzahlungen)
CHF …
Rente Vers. B, Police Nr. 01 Säule 3b ab 01.02.2016
CHF …
am 30.04.2025 auslaufende reine Risikoversicherung
Rente Vers. B, Police Nr. 02 Säule 3a ab 15.03.2016
CHF …
2020 ausgelaufene reine Risikoversicherung
Rente Vers. B, Police Nr. 03 Säule 3a ab 01.04.2016
CHF …
2020 ausgelaufene reine Risikoversicherung
Total Rentenleistungen
CHF …
Aufgrund dieser Noven auferlegte das kantonale Steueramt dem Steuerpflichtigen mit Verfügung vom 28. Juni 2024 für die Staats- und Gemeindesteuern 2021 eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … und eine Busse von Fr. … sowie Verfahrenskosten von Fr. ... In Bezug auf die direkte Bundessteuer 2021 wurde die Nachsteuern (samt Zins) auf Fr. … und die Busse auf Fr. … festgesetzt.
3.4 Auch wenn sich die Höhe der empfangenen Rentenleistungen und Kapitalzahlungen nur indirekt aus den dem Verwaltungsgericht vorgelegten Akten erschliesst, besteht zumindest im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden Prima-facie-Würdigung kein Anlass, die steueramtlich dargelegten (Nach-)Steuergrundlagen in Zweifel zu ziehen: Der Pflichtige räumt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2024 selbst ein, von der Versicherung B eine vierteljährliche Rente zu erhalten. Über die Höhe der Rentenempfänge in der Steuerperiode 2021 und empfangene Rentennachzahlungen schweigt er sich aus. Sodann ist letztlich unerheblich, dass es sich bei den mit der Versicherung B abgeschlossenen Versicherungen um teilweise bereits ausgelaufene reine Risikoversicherungen ohne Kapitalbildungsanteil handelt, da der versicherte Risikofall gemäss Bestätigung der Versicherung B vom 27. Mai 2024 zumindest in Bezug auf die Police Nr. 01 eingetreten ist und auch bei den ausgelaufenen Risikoversicherungen Nachzahlungen in der strittigen Steuerperiode 2021 nicht auszuschliessen sind. Wie bereits dargelegt wurde, hat das Verwaltungsgericht in einem Steuersicherungsverfahren die (Nach-)Besteuerungsgrundlagen nicht umfassend zu prüfen und darf grundsätzlich auf die diesbezüglichen steueramtlichen Angaben abstützen, solange diese glaubhaft erscheinen und der Steuerpflichtige diese nicht mit einer substanziierten Sachverhaltsdarstellung zu erschüttern vermag. Hierzu sind die rudimentären Angaben des Pflichtigen nicht geeignet, ebenso wenig die Feststellungen im Arrestverfahren, welche lediglich zu den aktuellen finanziellen Verhältnisse des Pflichtigen Auskunft geben können (und weitgehend auf dessen eigenen Angaben beruhen), ohne dass hierdurch die Verhältnisse in der Steuerperiode 2021 erhellt werden. Wie sich aus dem Einschätzungsentscheid vom 10. Juni 2024 für die vorliegend nicht verfahrensgegenständliche Steuerperiode 2022 erschliesst, ist das kantonale Steueramt für die nachfolgenden Steuerperioden auch von einem wesentlich tieferen Einkommen ausgegangen, was angesichts der auslaufenden Versicherungsdeckungen schlüssig erscheint.
3.5 Weiter hat der Pflichtige gemäss Aktenlage in den Steuerperioden 2020–2022 keine Steuererklärungen eingereicht sowie gegen seine prima-facie zu tiefe Ermessenseinschätzung in der Steuerperiode 2021 keine Einsprache erhoben und damit seine Mitwirkungspflichten nach § 133 und § 135 Abs. 1 StG bzw. Art. 124 und Art. 126 Abs. 1 DBG wiederholt verletzt.
3.6 Damit ist im Rahmen der beschränkten Kognition des Verwaltungsgerichts hinreichend erstellt, dass der Pflichtige seine finanziellen Verhältnisse verschleierte sowie essenzielle Mitwirkungspflichten verletzte und es durch die Nichtdeklaration von Rentenleistungen und -nachzahlungen prima facie zu einer erheblichen Steuerverkürzung gekommen ist.
3.7 Auch der Umfang der sicherzustellenden Forderungen ist prima facie hinreichend glaubhaft gemacht: Wie bereits dargelegt wurde, muss die Höhe der Sicherheit verhältnismässig bleiben und darf nicht offensichtlich übersetzt erscheinen. Dies setzt zwar voraus, dass sich die Sicherheitsleistung am mutmasslichen Steuerbetrag zuzüglich Zinsen und Verfahrenskosten zu orientieren hat, jedoch wird eine verfügte Sicherstellung nicht schon deshalb ganz oder teilweise hinfällig, weil bei einer anschliessenden (Nach-)Steuerveranlagung oder -einschätzung geringfügig tiefere Beträge festgelegt wurden, zumindest so lange nicht, als die entsprechenden Verfahren noch nicht in Rechtskraft erwachsen und die Steuerbeträge noch nicht definitiv geworden sind (vgl. auch Frey, S. 187).
Ausgehend von der Nachsteuerverfügung vom 28. Juni 2024 ist im kantonssteuerlichen Verfahren mit eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … und einer Busse von Fr. … sowie Verfahrenskosten von Fr. … zu rechnen. Zuzüglich der mutmasslichen Verfahrenskosten im Sicherstellungsverfahren in Höhe von Fr. … ergibt sich hieraus ein Betrag, der knapp über den Sicherstellungsbetrag liegt. In Bezug auf die direkte Bundessteuer 2021 wurden die Nachsteuern (samt Zins) auf Fr. … und die Busse auf Fr. … festgesetzt. Hinzu kommt die ebenfalls sicherzustellende ordentliche Steuer gemäss Veranlagungsverfügung vom 15. Juni 2023 in Höhe von Fr. … und die mutmasslichen Verfahrenskosten des Sicherstellungsverfahrens in Höhe von Fr. …, woraus ein Sicherstellungsbetrag von Fr. … resultiert. Dieser Betrag liegt derart geringfügig unter dem sicherzustellenden Betrag von Fr. …, dass er im dargelegten Sinne einer Prima-facie-Überprüfung standhält und sich noch keine Korrektur des Sicherstellungsbetrags gebietet.
3.8 Damit ist sowohl der Bestand und der Umfang der sicherzustellenden Forderung als auch eine Steuergefährdung rechtsgenüglich glaubhaft gemacht worden und ist der volle Beweis einer entsprechenden Steuerverkürzung vom kantonalen Steueramt nicht im vorliegenden Verfahren, sondern im (Nach-)Steuerverfahren zu erbringen.
3.9 Abschliessend ist festzuhalten, dass eine Steuersicherung nicht schon deshalb unverhältnismässig erscheint, weil hierdurch bzw. im anschliessenden Arrestverfahren ein Grossteil des noch vorhandenen Einkommens und Vermögens der Verfügungsgewalt des Steuerpflichtigen entzogen und die Begleichung laufender finanzieller Verpflichtungen erschwert wird. Vielmehr bildet ein derartiges Missverhältnis zwischen den noch vorhandenen Mitteln und den ausstehenden Steuerforderungen gerade Grund für eine Steuersicherung und hat sich der Pflichtige gegebenenfalls im Betreibungsverfahren zu wehren, sollte durch die Arrestierung seines Vermögens und seiner Einkünfte in seinen Existenzbedarf eingegriffen worden sein. Eine zu korrigierende Übersicherung ist angesichts der glaubhaft gemachten Steuerausstände nicht ersichtlich (vgl. VGr, 17. April 2024, SR.2023.00029, E. 3.4 und VGr, 29. Mai 2019, SR.2018.00025/26, E. 2.4.4 [beide nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).
Somit sind die Voraussetzungen für eine Steuersicherung gegeben und erscheint eine solche auch verhältnismässig.
3.10 Von vornherein irrelevant ist sodann, dass der Pflichtige nach Erlass der Sicherstellungsverfügung mit den Steuerbehörden Kontakt aufgenommen und erfolglos um Steuererlass ersucht hatte: Ein Erlassgesuch schliesst eine Steuersicherung keineswegs aus und könnte nur dann einer Steuersicherung entgegenstehen, wenn es bewilligt und damit der Bestand der Steuerforderung entfallen würde. Ebenso wenig entfallen die Sicherstellungsvoraussetzungen, weil der Pflichtige das Gespräch mit den Steuerbehörden suchte und gravierendere Massnahmen abwenden wollte.
3.11 Eine mangelhafte Begründung der Sicherstellungsverfügung ist sodann nicht ersichtlich:
Als Ausfluss des rechtlichen Gehörs nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) muss die Begründung so abgefasst sein, dass der adressierte Steuerpflichtige sich anhand der Begründung ein Bild davon machen kann, von welchen Motiven sich die Behörde hat leiten lassen, und er muss in der Lage sein, den Entscheid bei einer Rechtsmittelinstanz sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1). In diesem Sinn müssen wenigstens der sicherzustellende Betrag und die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid abstützt (Sicherstellungsgrund). Die Anforderungen an die Begründungspflicht dürfen aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit der Steuersicherung jedoch nicht überspannt werden, weshalb eine eingehende Begründung auch noch mit der Rekursbzw. Beschwerdeantwort nachgereicht werden kann (VGr, 23. Oktober 2013, SR.2013.00018, E. 2; Frey, S. 184 f.).
Wie dargelegt wurde, hat das Steueramt in seiner Sicherstellungsverfügung sowohl den Sicherstellungsgrund als auch die sicherzustellenden Forderungen hinreichend präzise angegeben und in seiner Rekurs- und Beschwerdeantwort weitere Angaben dazu gemacht. Selbst wenn die steueramtlichen Angaben im dargelegten Sinne vereinzelt widersprüchlich erscheinen, ist insgesamt kein massgeblicher Begründungsmangel ersichtlich.
3.12 Die Voraussetzungen für eine Steuersicherung sind damit allesamt erfüllt und wurden vom Steueramt hinreichend dargelegt. Damit sind die Rechtsmittel des Pflichtigen abzuweisen, soweit auf diesen überhaupt einzutreten ist.
4.
4.1 Grundsätzlich bemisst sich auch bei der Anfechtung von Sicherstellungsverfügungen die Gerichtsgebühr nach Massgabe des Streitwerts (vgl. § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]). Jedoch ist der Streitwert bei einer blossen Sicherstellung zu relativieren und nicht vorbehaltslos mit dem Sicherstellungsbetrag gleichzusetzen. Überdies ist in Steuersicherungsverfahren durch das Verwaltungsgericht lediglich eine Prima-Facie-Prüfung vorzunehmen, weshalb der Aufwand in Steuersicherungsverfahren in der Regel geringer ausfällt als in anderen steuerrechtlichen Gerichtsverfahren. Es rechtfertigt sich deshalb, zumindest bei hohen Sicherstellungsbeträgen die Gerichtskosten nicht allein aufgrund der Höhe des Sicherstellungsbetrags festzulegen und stattdessen auch den tatsächlich angefallenen Aufwand mitzuberücksichtigen (vgl. VGr, 29. Mai 2019, SR.2018.00025/26, E. 3.1; VGr, 13. Dezember 2018, SR.2018.00013/18, E. 4.1; VGr, 21. August 2018, SR.2018.00008, E. 3.5 [in Bezug auf die Parteientschädigung, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Da das vorliegende Verfahren einen vergleichsweise geringen Aufwand generierte und durch die Verfahrensvereinigung gewisse Synergieeffekte zu berücksichtigen sind, rechtfertigt sich eine Unterschreitung des ordentlichen Gebührenrahmens.
4.2 Ausgangs- und aufwandgemäss sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 181 Abs. 3 Satz 2 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 169 Abs. 3 DBG). Aufgrund seines Unterliegens und mangels massgeblicher Aufwände steht ihm keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 181 Abs. 3 Satz 2 StG bzw. Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 169 Abs. 3 DBG). Eine solche ist auch dem Steueramt nicht zuzusprechen, zumal kein Aufwand ersichtlich ist, welcher über dessen übliche Amtstätigkeit hinausgeht und zu entschädigen wäre.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Der Rekurs SR.2024.00020 betreffend Steuersicherung (Staats- und Gemeindesteuern 2021) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Beschwerde SR.2024.00021 betreffend Steuersicherung (direkte Bundessteuer 2021) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00020 wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2024.00021 wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00020 werden dem Rekurrenten auferlegt.
6. Die Gerichtskosten im Verfahren SR.2024.00021 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
7. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
8. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
9. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts;
c) die Eidgenössische Steuerverwaltung.