Standard Suche | Erweiterte Suche | Hilfe
Druckansicht
Geschäftsnummer: SR.2023.00018 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.06.2024 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2008-2016)
[Die Pflichtigen haben beim kantonalen Steueramt eine Selbstanzeige eingereicht und in der Türkei, hier nicht deklarierte, Vermögenswerte aufgeführt. Umstritten ist, ob die vom kantonalen Steueramt nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommene Einschätzung im Nachsteuerverfahren offensichtlich unrichtig war.] Vorliegend wurden gestützt auf die vorhandenen, jedoch unvollständigen Belege zu Recht Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (E. 2). Die vom kantonalen Steueramt als Basis für die Nachsteuerberechnungen angenommenen Vermögensveränderungen und die damit einhergehenden Einkommensschätzungen erweisen sich in den jeweiligen Steuerperioden jeweils als korrekt (E. 4). Abweisung der Rechtsmittel.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SR.2023.00018 SR.2023.00019
Urteil
der 2. Kammer
vom 27. März 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
1. A,
2. B,
Rekurrierende und
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rekursgegner und
Beschwerdegegner,
betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2008–2016 sowie
direkte Bundessteuer 2008–2016),
hat sich ergeben:
I.
A. Die Eheleute A und B (nachfolgend: die Pflichtigen), wohnhaft in K, reichten am 2. Oktober 2018 beim kantonalen Steueramt eine Selbstanzeige ein und führten folgende in der Türkei erworbene, hier nicht deklarierte Vermögenswerte auf:
- Eine Wohnung des Pflichtigen in C im Mai 2010 zum Erwerbspreis von damals Fr. … (Umrechnung 34'000 Türkische Lira [TRY] in Schweizer Franken [jeweils gemäss Angaben der Pflichtigen]);
eine Ladenlokalität des Pflichtigen in D im März 2015 zum Erwerbspreis von damals Fr. … (…TRY), mit Hilfe einer Hypothek bei der Bank E, Istanbul, in Höhe von umgerechnet Fr. … (… TRY) à 20,34 %, entsprechend einem damaligen Jahreszins von Fr. … (…TRY);
- Drei Ladenlokalitäten des Pflichtigen in D im August 2016, wovon eine zum Erwerbspreis von damals Fr. … (… TRY) mit Hilfe einer Hypothek von umgerechnet Fr. … (… TRY) à 8,34 %, entsprechend einem Jahreszins von Fr. … (… TRY), eine weitere Lokalität (anteilsmässig) für Fr. … (ein Drittel von … TRY) sowie eine Lokalität (… TRY) im Rahmen einer Schenkung durch den Schwiegervater F bzw. gegen Übernahme einer Hypothek (…. TRY), wobei der Schenkungspreis dann Fr. … betragen habe;
- Land der Pflichtigen in G im März 2006 für damals Fr. … (… YTL);
- Eine Wohnung der Pflichtigen in H im Oktober 2011 für damals Fr. … (…TRY). Für diese Wohnung hätten sie bei der Bank E, Istanbul, eine Hypothek von umgerechnet Fr. … (…TRY) aufgenommen und würden Zinse von 20,34 % von umgerechnet Fr. … (TRY …) bezahlen. Für die Wohnung hätten sie monatlich im Jahr 2011 ca. Fr. … (TRY …) und im Jahr 2016 ca. Fr. … bekommen
Weiter wiesen die Pflichtigen auf den Anstieg des Devisenkurses hin, weshalb sie bei einem Verkauf starke Einbussen hinnehmen müssten. Im Jahr 2007 hätten sie in Istanbul ausserdem bei F und I zwei Privatdarlehen in Höhe von 60'000.- US$ bzw. 120'000.- US$ zu einem jährlichen Zinssatz von 1 % aufgenommen. Alle Schuldzinsen würden durch sie und die erwerbstätige Tochter getragen
B. Am 2. November 2018 eröffnete das kantonale Steueramt ein Nachsteuerverfahren (straflose Selbstanzeige), Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer, 2008–2016.
C. Mit Schreiben vom 2. April 2020 erfolgte eine Auflage, wonach die Pflichtigen zur Einreichung sämtlicher (übersetzter) Kaufverträge der Liegenschaften, der Mietverträge, Bankunterlagen betreffend Hypotheken, des (übersetzten) Schenkungsvertrags aus dem Jahr 2016, der (übersetzten) Darlehensverträge aus dem Jahr 2007 und der Angabe allfälliger ausländischer Konti aufgefordert wurden.
Die Pflichtigen reichten dem kantonalen Steueramt am 27. Oktober 2020 diverse Unterlagen ein und hielten fest, über keinen schriftlichen Schenkungsvertrag zu verfügen.
D. Am 24. März 2021 erfolgte eine präzisierte Auflage des kantonalen Steueramts, womit die Pflichtigen zu folgenden Editionen bzw. Angaben aufgefordert wurden:
- Detaillierte Aufstellung über die Höhe der bisher nicht deklarierten Einkünfte, Vermögenswerte, Schulden und Schuldzinsen für jede einzelne Steuerperiode (vgl. Muster im beiliegenden Merkblatt). Dabei sind sämtliche Liegenschaften einzeln aufzulisten mit Angabe von Adresse und Stockwerk/Wohnungsnummer. Die Mieterträge und die Hypotheken sind den entsprechenden Liegenschaften zuzuweisen.
- Schriftliche Bestätigung der Darlehensgeber über die gewährten Darlehen und Aufstellungen über Rückzahlungen in den Steuerperioden 2008–2016.
- Belastungsanzeigen der Bank 2008–2016 über die bezahlten jährlichen Darlehenszinsen und Rückzahlungen an Herrn I und Herrn F.
- Belastungsanzeigen der bezahlten Hypothekarzinsen 2011 – 2016.
- Schriftliche Bestätigung von Herr F über die Schenkung im 2016.
Ausserdem wurden die Pflichtigen darauf hingewiesen, dass – nach erfolgloser Wiederholung der Auflage als Mahnung – die Nachsteuerfaktoren nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt werden können und eine solche Einschätzung auch im Nachsteuerverfahren nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechtbar wäre.
E. Mit Schreiben vom 20. September 2021 hielten die Pflichtigen fest, bereits im Oktober 2020 die Grundbucheinträge mit den jeweils einzelnen Wohnungen, Land und Ladenlokalität eingereicht zu haben. Weiter gaben sie an, über keine schriftlichen Darlehensverträge mit F und I zu verfügen. Es sei mündlich vereinbart worden. Die Zinszahlungen seien von den Mietern als Barzahlung getätigt worden. Die Belastungsanzeigen der bezahlten Hypothekarzinsen 2011–2016 seien bereits eingereicht worden. Auch gebe es keinen schriftlichen Schenkungsvertrag zwischen Herrn F und dem Pflichtigen, es sei mündlich vereinbart worden. Ausserdem legten sie eine Aufstellung der zwischen 2010 bis 2016 nicht deklarierten Vermögenswerte bzw. des nicht deklarierten Einkommens bei. Per 2010 gingen sie von Fr. … nicht deklariertem Einkommen und Fr. … nicht deklariertem Vermögen aus, per 2011 von Fr. … nicht deklariertem Einkommen und Fr. … nicht deklariertem Vermögen und per 2012 von Fr. … nicht deklariertem Einkommen und Fr. … nicht deklariertem Vermögen. Per 2014 gaben sie Fr. … bisher nicht deklariertes Einkommen und Fr. … bisher nicht deklariertes Vermögen an. Per 2015 und 2016 nannten sie bezüglich des Einkommens Minusbeträge und nicht deklarierte Vermögenswerte von Fr. … bzw. Fr. …
F. Am 1. Oktober 2021 mahnte das kantonale Steueramt die Pflichtigen und hielt gleichzeitig fest, die verlangten Unterlagen und Angaben noch nicht vollständig erhalten zu haben. Es wiederholte die Auflagen vom 24. März 2021, unter Hervorhebung gewisser Passagen. Bezüglich der Belastungsanzeigen der bezahlten Hypothekarzinsen 2011–2015 hielt das kantonale Steueramt fest, bisher seien lediglich Bescheinigungen über Hypothekarzinsen 2015 und 2016 eingereicht worden. Es sei zudem nicht klar, welche Hypothek zu welcher Liegenschaft gehöre. Sodann wurde die Edition der vollständigen Kontoauszüge 2008–2016 der Konti in der Türkei verlangt, auf die auch die Mieterträge fliessen. Falls die Mieten auf Schweizer Konti fliessen, seien die Kontoauszüge dieses Kontos zu senden.
G. Am 8. November 2021 teilte die damalige Vertreterin der Pflichtigen dem Steueramt telefonisch mit, es seien keine weiteren Unterlagen vorhanden. Der Vater der Pflichtigen (F) sei zwischenzeitlich verstorben, sodass die Schenkung nicht belegt werden könne.
H. Mit Auflage vom 25. November 2021 wies das kantonale Steueramt die Pflichtigen darauf hin, dass die Vermögensentwicklung in diversen Jahren mit den von ihnen deklarierten Einkünften nicht erklärbar sei, weshalb sie um entsprechende Stellungnahme und Einreichung beweiskräftiger Unterlagen gebeten würden. Könnten die Vermögensvermehrungen nicht nachgewiesen würden, werde entsprechend Einkommen geschätzt und aufgerechnet. Am 12. Januar 2022 wiederholte das Steueramt die genannte Auflage als Mahnung.
Am 4. Februar 2022 stellten die Pflichtigen dem Steueramt einen Schenkungsvertrag (Fr. … vom 20. Januar 2016 von F und zwei Darlehnsverträge (Fr. … à 1 % vom 5. Januar 2007 mit F; Fr. … à 1 % vom 31. März 2013 mit I) zu, die der Buchhalter in der Türkei in seinem Dossier gehabt habe. Auch die Quittungen für die Rückzahlungen der Darlehen seien beigelegt.
I. Mit Verfügung vom 24. März 2022 auferlegte das kantonale Steueramt den Pflichtigen eine Nachsteuer (samt Zins) für die Staats- und Gemeindesteuern von Fr. … Betreffend die Steuerperioden 2008, 2009 und 2013 wurde das Nachsteuerverfahren mangels Unterbesteuerung eingestellt. Von einer Strafverfolgung wurde abgesehen (straflose Selbstanzeige). Für die direkte Bundessteuer wurde den Pflichtigen eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … auferlegt. Das Nachsteuerverfahren betreffend 2008, 2009 und 2013 wurde ebenfalls eingestellt und es wurde von einer Strafverfolgung (straflose Selbstanzeige) abgesehen.
J. Dagegen erhoben die Pflichtigen am 13. Mai 2022 Einsprache und beantragten sinngemäss die Festsetzung der Nachsteuern in Berücksichtigung ihrer Zahlen bzw. Unterlagen.
K. Mit Schreiben vom 7. November 2022 gab das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Spezialdienste, den Pflichtigen Gelegenheit, die angenommenen Vermögensvermehrungen unter Beilage beweiskräftiger Unterlagen zu bestreiten, nämlich Fr. … im Jahr 2010, Fr. … im Jahr 2011, Fr. … im Jahr 2012, Fr. … im Jahr 2015 und Fr. … im Jahr 2016 (die Schenkung der Liegenschaft sei dabei bereits berücksichtigt). Trotz Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen und Ausführungen hätten die Vermögensvermehrungen nicht erklärt werden können, weshalb Einkommen geschätzt worden sei.
L. Die Pflichtigen nahmen dazu am 21. Dezember 2022 Stellung, wobei sie bezüglich der Jahre 2010 bis 2015 geltend machten, sie könnten nicht sagen, welche Konti der Treuhänder in den Steuererklärungen angegeben habe. Sie könnten es leider nicht mehr nachvollziehen. Da der steuerfreie Vermögensbetrag Fr. … entspreche, sei es möglich, dass er die Konti nicht berücksichtigt habe. Betreffend das Jahr 2016 hätten sie mittels Darlehen des Bruders des Pflichtigen (J) Gelegenheit zum Erwerb der drei Immobilien gehabt. Der Darlehensvertrag sei am 1. August 2016 aufgesetzt worden, wobei die Rückzahlung erst am 1. August 2026 beginne, weshalb sie vergessen hätten, diesen Darlehensvertrag weiterzuleiten. Das Darlehen hätten sie in Türkische Lira erhalten, die Rückzahlung erfolge aber in Schweizer Franken. In diesem Zusammenhang legten sie einen Darlehensvertrag sowie einen "Schuldschein" bei.
M. Am 23. März 2023 mahnte das kantonale Steueramt die Pflichtigen in Wiederholung der Auflage vom 7. November 2022. Betreffend die Vermögensvermehrungen 2010–2015 wurde festgehalten, es seien keine beweiskräftigen Unterlagen eingereicht worden. Zur Vermögensvermehrung per 2016 hätten die Pflichtigen einen neuen Darlehens- bzw. Schuldvertrag sowie ein weiteres Dokument in türkischer Sprache eingereicht. Die beiden Beweismittel würden sich aber widersprechen. Im Schuldvertrag sei die Rede von einer Schuld in Höhe von 1'000'000 Türkischer Lira, die nach Ablauf der vereinbarten Frist zu 358'446.31 Schweizer Franken zurückzuzahlen sei. Auf dem anderen Dokument betrage die Rückzahlung allerdings 358'466.31 Türkische Lira. Aus diesen widersprüchlichen Belegen lasse sich somit nach wie vor kein rechtsgenügender Nachweis erkennen, der die Vermögensvermehrung erklären würde.
Am 28. April 2023 reichten die Pflichtigen in Zusammenhang mit der Vermögensvermehrung im Jahr 2016 einen nochmals vom Notar berichtigten Vertrag ein, wonach der Schuldbetrag von Fr. … in Schweizer Franken ausgewiesen sei. Betreffend die Vermögensvermehrung zwischen 2010 bis 2015 hätten sie bei Steuerbehörden und Banken Unterlagen verlangt, die sie leider noch nicht erhalten hätten.
N. Die Einsprache wurde sowohl betreffend die Staats- und Gemeindesteuer als auch die direkte Bundessteuer am 6. Juli 2023 abgewiesen.
II.
Mit Rekurs bzw. Beschwerde vom 2. September 2023 beantragten die Pflichtigen beim Verwaltungsgericht die "Überprüfung" des Einspracheentscheids bzw. sinngemäss die Festsetzung der Nachsteuern in Berücksichtigung ihrer Zahlen bzw. Unterlagen (vgl. Sachverhalt I E/J). Insbesondere sei der Darlehensvertrag vom 1. August 2016 betreffend das Steuerjahr 2016 zu berücksichtigen (Sachverhalt I L/M). Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2023 wurden die Verfahren SR.2023.0018 (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2008–2016) und SR.2023.00019 (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2008–2016) vereinigt und es wurden entsprechende Fristen für die Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Stellungnahme angesetzt. Die Rekurs- und Beschwerdeantwort des Kantons Zürich ging am 25. Oktober 2023 beim Gericht ein. Dabei beantragte der Kanton Zürich die Abweisung der Begehren der Pflichtigen, unter Kostenfolgen zu deren Lasten. Mit Vernehmlassung vom 14. November 2023 wiederholten die Pflichtigen ihre Begehren vom 2. September 2023 und beantragten erneut die Berücksichtigung des Darlehensvertrags. Mit Eingabe vom 21. November 2023 (Datum des Poststempels) wiederholte der Kanton Zürich ebenfalls seine Standpunkte bzw. hielt fest, der Darlehensvertrag werde nicht als Beweis anerkannt. Die Pflichtigen nahmen dazu am 2. Dezember 2023 (Datum des Poststempels) Stellung. Es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Rekursverfahren SR.2023.0018 (Nachsteuern Staats- und Gemeindesteuern 2008–2016) und SR.2023.00019 (Nachsteuern direkte Bundessteuer 2008–2016) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie mit Präsidialverfügung vom 6. September 2023 zu Recht vereinigt wurden.
2.
2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG], Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]).
2.2 Dem Verwaltungsgericht kommt als erster gerichtlicher Instanz im Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegen Nachsteuerentscheide grundsätzlich eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu. Im Nachsteuerverfahren sind die Vorschriften über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar, weshalb auch Noven und neue Beweismittel zulässig sind (§ 147 Abs. 3 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 Satz 2 StG; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 162 StG N. 40; Art. 153 Abs. 3 DBG; § 52 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario). Sofern es sich hingegen um ein Rekursbzw. ein Beschwerdeverfahren gegen eine Ermessenstaxation handelt, kommt dem Verwaltungsgericht bloss eine eingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu und sind nur jene im Zeitpunkt der Entscheidfällung vorhandenen Schriftstücke, welche ordnungsgemäss in den Prozess eingeflossen sind, zu berücksichtigen. Erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist nachgereichte Aktenstücke sind diesfalls aus dem Recht zu weisen und bei der Entscheidfällung nicht zu berücksichtigen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 140 StG N. 79 und § 147 StG N. 35; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 132 DBG N. 67).
2.3 Im Steuerrecht gilt, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1).
Steuerpflichtige müssen auch im Nachsteuerverfahren alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen (§ 135 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Kommen sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, ist die Auflageerfüllung unter Gewährung einer letztmaligen Nachfrist zu mahnen (§ 139 Abs. 2 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 130 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG). Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, so nimmt die Veranlagungsbehörde die Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Sie kann dabei Erfahrungszahlen und die Vermögensentwicklung des Steuerpflichtigen berücksichtigen (§ 139 Abs. 2 StG; Art. 130 Abs. 2 DBG).
2.4 Eine Veranlagung bzw. Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten (§ 140 Abs. 2 StG; Art. 132 Abs. 3 DBG; vorn E. 2.2). Der Nachweis der offensichtlichen Unrichtigkeit der Ermessensveranlagung wird dem Steuerpflichtigen überbunden, was nicht mit der "Umkehr der Beweislast" gleichzusetzen ist (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, § 140 StG N. 73; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden StHG, 4. A., Basel 2022, Art. 48 StHG N. 44). Der Unrichtigkeitsnachweis hat dabei unter Beachtung von § 140 Abs. 2 StG bzw. Art 132 Abs. 3 DBG zu erfolgen. Andernfalls gilt der Nachweis ohne Weiteres als gescheitert mit der Folge, dass die Ermessenstaxation als solche bestehen bleibt und einzig hinsichtlich ihrer Höhe mit einer auf Willkür beschränkten Kognition überprüft werden kann. Willkürlich ist eine Schätzung dann, wenn sie sich nach den Akten als geradezu unmöglich, als sachlich nicht begründbar erweist (VGr, 30. März 2022, SB.2022.00003, E. 2.1; VGr, 16. April 2014, SB.2013.00159, E. 4.1, mit Hinweisen).
2.5 An dieser Stelle ist festzuhalten, dass bei den Rechtsmitteln gegen eine Ermessensveranlagung, welche ja nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit angefochten werden kann, besondere Grundsätze gelten. Die Sondervorschriften von Art. 48 Abs. 2 StHG und Art. 132 Abs. 3 DBG, wonach die Einsprache gegen eine Ermessensveranlagung zu begründen ist und allfällige Beweismittel nennen muss, wirken sich im gleichen Sinn auch auf das Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren aus. Daher stellt diesfalls das Erfordernis der Begründung (Auseinandersetzung mit den einzelnen Elementen der Veranlagung und allfällige Darlegung, inwiefern eine Schätzung auf unhaltbaren Grundlagen beruhen soll) eine Prozessvoraussetzung dar (Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, 2. A., Zürich etc. 2018, § 24 Rz. 35, mit Hinweisen u.a. auf BGE 131 II 548 E. 2.3; siehe auch Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A. Zürich 2023, Art. 132 N 62; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 140 N 72).
3.
3.1 Vorliegend wurden mit Verfügung vom 24. März 2022 gestützt auf die vorhandenen, jedoch unvollständigen Belege zu Recht Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen (Sachverhalt I I). Die Pflichtigen anerkennen auch jetzt, für die Jahre 2010 bis 2015 nicht auf einzelne Konti mit den Schlusssaldi zugreifen zu können, was allein schon aufzeigt, dass die Veranlagungen bzw. Einschätzungen nach pflichtgemässem Ermessen gerechtfertigt waren (siehe E. 2.3). Nichts anderes ergab sich am 24. März 2022 für das Jahr 2016. Die Pflichtigen verwiesen erst im Lauf des späteren Einspracheverfahrens auf den Darlehensvertrag vom 1. August 2016 mit dem Bruder des Pflichtigen, weshalb ihrer Meinung nach von einer geringeren Vermögensvermehrung auszugehen sei (Sachverhalt I L). Jedenfalls konnte der Darlehensvertrag nicht schon Thema der Verfügung vom 24. März 2022 sein.
3.2 Im darauffolgenden Einspracheverfahren wurde auf das Rechtsmittel der Pflichtigen eingetreten und es wurde ihnen mehrfach Gelegenheit gegeben, zu den vom Steueramt angenommenen Vermögensvermehrungen unter Beilage beweiskräftiger Unterlagen Stellung zu nehmen (Sachverhalt I K/M). Wie ausgeführt, vermochten die Pflichtigen aber für die Jahre 2010 bis 2015 nicht auf die einzelnen Konti mit den Schlusssaldi zugreifen bzw. reichten keine weiteren sachdienlichen Unterlagen ein, sodass im Einspracheverfahren die für diesen Zeitraum noch zur Diskussion stehenden Ermessenseinschätzungen zu Recht nur hinsichtlich ihrer Höhe auf Willkür geprüft wurden.
Wie dargelegt, reichten die Pflichtigen erst im Lauf des Einspracheverfahrens Belege in Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 1. August 2016 mit dem Bruder J als Beweismittel ein, ohne aber auf die übrigen Faktoren näher einzugehen. Im Einspracheentscheid vom 6. Juli 2023 wurden die Belege aber als zum Beweis ungeeignet taxiert und nicht berücksichtigt. Daher blieb es auch für das Jahr 2016 bei der Ermessenseinschätzung, weshalb sie nur noch in betraglicher Hinsicht auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüft wurde.
3.3 Im vorliegenden Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren setzen sich die Pflichtigen nur sehr rudimentär mit den Erwägungen des Einspracheentscheids vom 6. Juli 2023 auseinander und erfüllen die Eintretensvoraussetzungen nur knapp (vgl. E. 2.5). Sie machen eine "offensichtliche Unrichtigkeit, Begründung" im Allgemeinen geltend und bemängeln konkret die von der Vorinstanz getroffene Beweiswürdigung in Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag vom 1. August 2016, wobei sie entsprechende Belege dazu einreichen.
Es ist daher wie folgt zu differenzieren: Bezüglich der noch zu prüfenden Steuerjahre 2010, 2011, 2012 und 2015 kann angesichts der konkreten Umstände gerade noch auf den Rekurs bzw. die Beschwerde eingetreten werden, wobei nach dem Gesagten nur noch die Willkürprüfung zur Diskussion steht.
Auch die Nachsteuern per 2014 sind kurz zu prüfen. Für dieses Jahr wurde vom Steueramt zwar kein "übriges Einkommen" geschätzt. Es erfolgten aber Aufrechnungen gemäss den Angaben in der Selbstanzeige bzw. Unterlagen, sodass für die Staats- und Gemeindesteuern Nachsteuern resultierten (zum Ganzen E. 4.5).
Betreffend das Jahr 2016 ist vorab festzuhalten, dass die infrage stehenden Darlehenspapiere bereits von der Vorinstanz entgegengenommen wurden, weshalb es sich bei den jetzt eingereichten Papieren nicht um Noven handelt (vgl. E. 2.2). Im Folgenden ist daher die entsprechende vorinstanzliche Beweiswürdigung in Zusammenhang mit dem Darlehen zu überprüfen. Sollte sich die vorinstanzliche Beweiswürdigung als korrekt herausstellen bzw. sollte den Pflichtigen der Unrichtigkeitsnachweis misslingen, wäre auch die Ermessenstaxation 2016 nur noch hinsichtlich ihrer Höhe auf Willkür zu prüfen, so wie dies die Vorinstanz getan hat.
4.
Im Folgenden sind die vom kantonalen Steueramt als Basis für die Nachsteuerberechnungen angenommenen Vermögensveränderungen und die damit einhergehenden Einkommensschätzungen im dargelegten Sinn zu prüfen:
4.1 Steuerperiode 2010 (übriges geschätztes Einkommen Fr. …, Vermögensveränderung Fr. …
Das kantonale Steueramt nahm aufgrund der Selbstanzeige eine Vermögensvermehrung von rund Fr. … im Vergleich zum Vorjahr an (vgl. Auszug Nachsteuergrundlagen). Insbesondere wurde der Erwerb der Wohnung des Pflichtigen in C im Jahr 2010 für Fr. … berücksichtigt (Selbstanzeige). Weiter wurden von den Einkünften von Fr. … gemäss der Steuererklärung 2010 Schuldzinse und Beiträge an die Säule 3a von rund Fr. … sowie geschätzte Lebenshaltungskosten von Fr. … abgezogen, sodass ein möglicher Sparbeitrag von Fr. … verblieben sei (Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … = Fr. … Angesichts der tatsächlichen Vermögensvermehrung von Fr. … sei somit ein noch aufrechenbares Einkommen von Fr. … per 2010 anzunehmen (Fr. … ./. Fr. … = Fr. …
Die Schätzung erweist sich aufgrund der Akten als nachvollziehbar und korrekt. Die Pflichtigen vermögen weder den Unrichtigkeitsnachweis zu erbringen noch begründen sie näher, was an den getroffenen Annahmen geradezu unmöglich und sachlich nicht begründbar sein soll. Dasselbe gilt für die aufgrund des aufrechenbaren Einkommens ermittelten Nachsteuern betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer per 2010, worauf die Pflichtigen denn auch nicht weiter eingehen.
4.2 Steuerperiode 2011 (übriges geschätztes Einkommen Fr. …, Vermögensveränderung Fr. …)
Angesichts der nachdeklarierten Vermögenswerte von rund Fr. … (Auszug Nachsteuergrundlagen; vgl. auch Eingabe der Pflichtigen vom 20. September 2021) errechnete das Steueramt ein nicht deklariertes Mehreinkommen von Fr. … wie folgt: Gestützt auf die Selbstanzeige nahm es nachdeklarierte Mieteinnahmen von netto Fr. … an (vgl. Selbstanzeige). Dabei wurden geschätzte Hypothekarzinse von Fr. … berücksichtigt, nämlich 10 % der aufgenommenen Fr. … und nicht 20,34 %, wie von den Pflichtigen angegeben und nicht belegt (Hypozins Bank Bank E, Istanbul), ebenso weitere belegte Fr. … Darlehenszinse (Darlehenszins 1 % von Fr. …). Gerundet ergibt dies Fr. … (Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … = Fr. …). Ausgehend von damals deklarierten Einkünften von Fr. … (Steuererklärung 2011), den neu bekannten Mieteinnahmen von Fr. … und abzüglich geschätzter Lebenshaltungskosten von Fr. … sowie Schuldzinsen von Fr. … habe sich eine mögliche Sparquote von rund Fr. … ergeben (Fr. … + Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … = Fr. …). Die Differenz zur Vermögensvermehrung in Höhe von Fr. … betrage (abgerundet) Fr. …, was als Einkommen geschätzt anzurechnen sei (Fr. … ./. Fr. …).
Wie ausgeführt, vermögen die Pflichtigen die Annahmen des Steueramts nicht zu entkräften. So haben sie keine weiteren Belege, welche die von ihnen angegebene Hypothekarbelastung untermauern könnten, eingereicht. Die Schätzung und Nachsteuerberechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer per 2011 sind aufgrund der vorhandenen Akten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
4.3 Steuerperiode 2012 (übriges geschätztes Einkommen Fr. …, Vermögensveränderung Fr. …)
In der Steuererklärung 2012 hatten die Pflichtigen ein Einkommen von rund Fr. … deklariert. Das Steueramt rechnete die neu deklarierten Mieteinnahmen von Fr. … hinzu (Fr. … ./. Fr. … Hypothekarzins [10 % von noch Fr. … = Fr. …] = gerundet Fr. …; siehe E. 3.2). Abzüglich Lebenshaltungskosten von rund Fr. … und Schuldzinsen und Beiträge an die 3. Säule von Fr. … (gemäss Steuererklärung) ergebe sich eine Sparquote von rund Fr. … (Fr. … + Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … = Fr. …). Angesichts der Vermögensvermehrung von Fr. … im Vergleich zum Vorjahr (siehe nachfolgend) sei ein nicht deklariertes Einkommen von Fr. … verblieben (Fr. … ./. Fr. … = Fr. …).
Die Vermögensvermehrung errechnete sich gestützt auf die Angaben gemäss der Selbstanzeige vom 2. Oktober 2018 und dem Schreiben der Pflichtigen vom 20. September 2021 (Auszug Nachsteuergrundlagen). Der Vergleich des Vermögensstands per Ende 2012 von gerundet Fr. … mit jenem per Ende 2011 von gerundet Fr. … ergibt eine Differenz von Fr. … bzw. in Berücksichtigung einer Bewertungskorrektur von Fr. … die Fr. … (Fr. … ./. Fr. … + Fr. … = Fr. …).
Die Schätzung und die damit einhergehenden Nachsteuern betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer per 2012 erweisen sich somit als nachvollziehbar und schlüssig und werden von den Pflichtigen nicht rechtsgenügend entkräftet. Von einer willkürlichen Schätzung kann keine Rede sein. Die Pflichtigen setzten sich denn auch nie näher mit den Nachsteuergrundlagen, der Steuerausscheidung, der Nachsteuerberechnung oder der Zinsberechnung, die zur Verfügung vom 24. März 2022 gehörten, auseinander.
4.4 Steuerperiode 2013
Betreffend die Steuerperiode 2013 wurde das Verfahren mangels Unterbesteuerung eingestellt (Sachverhalt I I).
4.5 Steuerperiode 2014
Per 2014 wurde kein übriges Einkommen geschätzt. Es wurden aber Fr. … aufgerechnet. Dabei wurde der nachdeklarierte Mietertrag von Fr. 30'000.- berücksichtigt (Selbstanzeige). Zuzüglich Eigenmietwerte von Fr. … und abzüglich Liegenschaftsunterhaltskosten von Fr. …, Hypothekarzinse von Fr. … und Darlehenszinse von Fr. … bzw. Fr. … verblieben Fr. … (Fr. … + Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … = Fr. …; Auszug Nachsteuergrundlagen; Nachsteuerberechnung).
Beim Vermögen wurden gestützt auf die Angaben der Pflichtigen wegen der Liegenschaften im Ausland und in Berücksichtigung von Hypotheken sowie Darlehen anstatt der gemäss Einschätzungsentscheid vom 14. April 2016 eingesetzten Fr. neu Fr. berücksichtigt ([Nachsteuerpassivierung Fr. …], Nachsteuerberechnung).
Nach dem Gesagten erweist sich die Nachsteuerberechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2014 als korrekt und wird von den Pflichtigen nicht näher beanstandet. Für die direkte Bundessteuer 2014 wurde keine Nachsteuer in Rechnung gestellt.
4.6 Steuerperiode 2015 (übriges geschätztes Einkommen Fr. …; Vermögensveränderung Fr. …)
Hier wurde von nachdeklarierten Vermögenswerten von Fr. … ausgegangen, wiederum gestützt auf die Angaben gemäss der Selbstanzeige vom 2. Oktober 2018 und dem Schreiben der Pflichtigen vom 20. September 2021 (Auszug Nachsteuergrundlagen). Dabei fiel insbesondere die im März 2015 in D erworbene Ladenlokalität des Pflichtigen ins Gewicht. Im Vergleich des Vermögensstands per Ende 2015 von Fr. … mit jenem des Vorjahrs von Fr. … zuzüglich Bewertungskorrektur von Fr. … ergebe sich eine Differenz von Fr. … (Fr. … ./. Fr. … + Fr. … = Fr. …).
Als Einkommen waren für das Jahr gerundet Fr. … deklariert worden (Steuererklärung 2015). Das Steueramt rechnete nachdeklarierte Mieteinnahmen von gerundet Fr. … hinzu (Fr. … [Mietzins] ./. Fr. … [Hypothekarzins gemäss eingereichten Belegen] ./. Fr. … [Darlehenszins 1 % von Fr. …] ./. Fr. … [Darlehenszins 1 % von Fr. …] = Fr. …). Abzüglich Lebenshaltungskosten von geschätzt Fr. … und Schuldzinsen und Beiträgen an die 3. Säule von Fr. … ergebe sich eine Sparquote von rund Fr. … (Fr. … + Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … = Fr. …). Entsprechend sei von nicht deklarierten Mehreinnahmen von rund Fr. 40'000.auszugehen (Fr. … ./. Fr. … = gerundet Fr. …).
Auch hier erweist sich die Schätzung als nachvollziehbar und schlüssig und wird von den Pflichtigen in keiner Weise entkräftet. Es kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden, auch hinsichtlich der Nachsteuerberechnungen für die Staats- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer 2015.
4.7 Steuerperiode 2016 (übriges geschätztes Einkommen Fr. …; Vermögensveränderung Fr. …)
4.7.1 Zum besseren Verständnis ist die sich präsentierende Ausgangslage wiederzugeben:
Das Steueramt nahm eine Vermögensvermehrung von Fr. … für dieses Jahr an. Dabei wurden zuerst der Vermögensstand von Fr. … per Ende 2016 mit jenem des Vorjahrs von Fr. … verglichen, was eine Differenz von Fr. … ergibt (Fr. … ./. Fr. … = Fr. …). Bezüglich der Vermögensvermehrung im Jahr 2016 fielen insbesondere die drei beim Pflichtigen in D neu hinzugekommenen Ladenlokalitäten (bzw. Anteile daran) ins Gewicht (Fr. …; Fr. …; Fr. … (… TRY umgerechnet); vgl. Auszug Nachsteuergrundlagen), wobei die Zahlen auf der Selbstanzeige vom 2. Oktober 2018 gründen. In Zusammenhang mit der letztgenannten Lokalität (Fr. …) wurde aber eine von F geleistete Schenkung von netto Fr. … zugunsten der Pflichtigen berücksichtigt, indem dieser Betrag für die Schätzung des aufzurechnenden Einkommens abgezogen wurde (Fr. … ./. Fr. … = Fr. …; (vgl. Sachverhalt I A/D/E/G). Sodann wurden Bewertungskorrekturen von Fr. … hinzugerechnet, was die Fr. … ergibt (Fr. … + Fr. … = Fr. ...
Weiter wurden deklarierte Einkünfte von Fr. … und Schuldzinse bzw. Beiträge an die Säule 3a von insgesamt Fr. … im Jahr 2016 berücksichtigt. Zuzüglich verbleibender Mieterträge von Fr. … (Mietertrag Wohnung H Fr. … ./. Hypotheken Fr. … ./. Fr. … ./. Fr. … = Fr. …) und abzüglich Lebenshaltungskosten von Fr. … ergebe sich eine mögliche Sparquote von gerundet Fr. … (Fr. … ./. Fr. … + Fr. … ./. Fr. … = Fr. …). Somit sei von einem damals nicht deklarierten Einkommen von Fr. … auszugehen (Vermögensvermehrung Fr. … ./. Sparquote Fr. … = Fr. …; zugunsten der Pflichtigen abgerundet auf Fr. …).
4.7.2 Die Pflichtigen stören sich daran, dass im Einspracheentscheid das Darlehen des Bruders J vom 1. August 2016 nicht berücksichtigt worden sei. Der Rückzahlungsbetrag belaufe sich auf Fr. …, was aus dem Schuldvertrag klar hervorgehe. Die Pflichtigen bestreiten demnach, im Jahr 2016 überhaupt eine Vermögensvermehrung erzielt zu haben.
Das kantonale Steueramt führt dazu aus, dass nicht der Schuldvertrag bemängelt werde, sondern die Tatsache, dass dessen Angaben den handschriftlichen Angaben auf dem anderen eingereichten Dokument in türkischer Sprache, das notabene nicht übersetzt sei, widersprächen.
Dazu halten die Pflichtigen in ihrer Vernehmlassung vom 1. Dezember 2023 nun fest, das handschriftliche Dokument sei ein vorgedruckter Check. Auf dem Check seien Datum, Währung, Rappen und Nummer vorgedruckt. Diese Angaben dürften die Parteien nicht abändern. Aber auf dem ausgeschriebenen Betrag in Handschrift stehe nach "ücyüzellisekizbindörtyüzkirkalti" die Währungsabkürzung "CHF".
4.7.3 Im Folgenden ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung näher zu prüfen:
Im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung hat die Veranlagungsbehörde zu beurteilen, ob sich die feststellungsbedürftigen Tatsachen verwirklicht haben oder nicht. Dabei hat sie sich vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung leiten zu lassen. Die Behörde darf und muss aufgrund ihrer frei gebildeten Überzeugung ohne Bindung an formale Beweisregeln darüber befinden, ob eine Tatsache als verwirklicht oder nicht verwirklicht zu betrachten ist. Diese Überzeugung bildet sich unter Berücksichtigung aller durch die Untersuchung und Beweiserhebung zutage getretenen Umstände aufgrund der Erfahrung. Grundlage der Würdigung ist neben den Beweismitteln und dem eigenen Wissen der Veranlagungsbehörde um Tatsachen und Erfahrungssätze auch das Verhalten des Steuerpflichtigen im gegenwärtigen, allenfalls auch im früheren Verfahren, so zum Beispiel der Umstand, dass der Steuerpflichtige im Lauf des Verfahrens widersprüchliche Sachdarstelllungen gemacht hat. Die Überzeugung der Behörde braucht nicht in einer absoluten Gewissheit zu bestehen, die jede andere Möglichkeit ausschliesst. Es genügt, wenn sie von der Lebenserfahrung und Vernunft getragen und auf sachliche Gründe abgestützt ist. Eine Ausnahme vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung besteht für die öffentlichen Urkunden und Register. Diese erbringen für die durch sie bezeugten Tatsachen vollen Beweis, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhalts nachgewiesen wird. Dieser Nachweis ist allerdings an keine Form gebunden (Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, § 19 Rz 6).
4.7.4 Wie ausgeführt, stellt das kantonale Steueramt weder den Schuldvertrag vom 1. August 2016 noch das mit Handschrift ausgefüllte Papier, das die Pflichtigen jetzt als "Check" bezeichnen, infrage. Das kantonale Steueramt sieht aber beim Vergleich der beiden Papiere Widersprüche, ebenso im Verhalten der Pflichtigen, was zum Misslingen des Beweises führe.
Es fällt auf, dass die Pflichtigen erst im Lauf des Einspracheverfahrens, am 21. Dezember 2022, den betreffenden Schuldvertrag und das handschriftlich ausgefüllte Papier nachgereicht haben. Die späte Nachreichung begründeten sie damit, dass die Rückzahlung erst am 1. August 2026 beginne, weshalb sie vergessen hätten, den Darlehensvertrag weiterzuleiten (Sachverhalt I L). Die Erklärung der Pflichtigen überzeugt jedoch nicht, zumal der Schuldvertrag erst am 1. August 2016 abgeschlossen wurde und zeitlich nicht weit zurücklag. Ausserdem handelt es sich beim Darlehensgeber um den Bruder des Pflichtigen, sodass ein Vergessen des Darlehens umso weniger erklärbar ist. Ohnehin fällt ein schleppendes und teils widersprüchliches Verhalten der Pflichtigen bei der sie treffenden Mitwirkungspflicht auf. So mussten sie mehrmals gemahnt werden und reichten auch bezüglich anderer Darlehensverträge und Schenkungen erst im Einspracheverfahren Belege ein, obgleich sie im früheren Verfahrensstadium noch behauptet hatten, es gebe keine Belege (vgl. Sachverhalt I E / H).
Im zuerst eingereichten Schuldvertrag zwischen dem Pflichtigen und dessen Bruder ist sodann die Rede von 1 Mio. geliehener Türkischer Lira, die als 325.860.28 Schweizer Franken zurückgezahlt würden (Ziff. 1). Die Schuldentilgungsfrist beginne am 1/08/2026 und die Zahlung erfolge bis zum 01/08/2031 (Ziff. 2). Auf den Schuldenbetrag würden 10 % Zinsen erhoben und der Rückzahlungsbetrag betrage 358'446.31 (Ziff. 3 [ohne Währungsangabe]). Im mit Handschrift ausgefüllten Papier ist unter der gedruckten Rubrik "Türk Lirasi" der Betrag 358.446,31 eingesetzt. Mit Mahnung vom 23. März 2023 wies die Vorinstanz die Pflichtigen auf den Widerspruch hin (Sachverhalt I M). Am 28. April 2023 reichten die Pflichtigen eine Version des Schuldvertrags ein, der unter Ziff. 3 den Betrag 358'446.31 in Schweizerfranken ausweist, was notariell berichtigt worden sei. Eine Übersetzung des anderen handschriftlich ausgefüllten Papiers blieb jedoch aus.
Im vorliegenden Verfahren reichten die Pflichtigen wiederum die beiden Versionen des Schuldvertrags ein, einmal mit und einmal ohne Währungsangabe unter Ziff. 3. Eine Übersetzung des handschriftlich ausgefüllten Papiers, das die Pflichtigen als Check bezeichnen, fehlt nach wie vor. Die Pflichtigen offerieren lediglich die nochmalige Übersetzung des Schuldvertrags durch einen anerkannten Dolmetscher in der Schweiz. Letzteres ist jedoch nicht erforderlich, da diese (notariell beglaubigte) Urkunde als solche von der Vorinstanz, trotz der beiden Versionen hinsichtlich Ziff. 3 (einmal mit und einmal ohne Währungsangabe), nicht bemängelt wird. Hingegen ist wesentlich, dass der Vergleich des Schuldvertrags mit dem nicht übersetzten handschriftlich ausgefüllten Dokument (Check) Widersprüche aufzeigt, die die Pflichtigen nach wie vor nicht rechtsgenügend auszuräumen vermögen. So ist im handschriftlich ausgefüllten Papier unter der gedruckten Rubrik "Türk Lirasi" der Betrag 358.446,31 eingetragen. Wenn die Pflichtigen nun geltend machen, die vorgedruckte Rubrik dürfe nicht abgeändert werden, so spricht allein schon diese Formstrenge dafür, dass es sich beim genannten Betrag um Türkische Lira handelt. Der Hinweis der Pflichtigen, dass unter der handschriftlichen Ausformulierung "ücyüzellisekizbindörtyüzkirkalti" die Währungsabkürzung "CHF" stehe, hilft, angesichts der geltend gemachten Formstrenge des Papiers, nicht weiter. Zum einen lässt sich die Abkürzung "CHF" nicht eindeutig herauslesen, zum anderen würde es sich sowieso um einen Widerspruch innerhalb des genannten Papiers handeln, was gegen dessen Beweistauglichkeit spräche.
Die vorinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich daher in Bezug auf die Papiere in Zusammenhang mit dem Darlehen des Bruders des Pflichtigen vom 1. August 2016 als korrekt. Die Pflichtigen haben ihre Erklärungen auch in Bezug auf das handschriftlich ausgefüllte Papier nur schleppend abgegeben und die genannten Widersprüche nicht beseitigen können, womit ihnen der Unrichtigkeitsnachweis misslungen ist.
4.7.5 Somit ist die Ermessenstaxation betreffend das Steuerjahr 2016 auf Willkür zu prüfen. Die Grundlagen wurden vorn in Erwägung 4.7.1 wiedergegeben, worauf zu verweisen ist. Die Betreffnisse sind nachvollziehbar und korrekt, ebenso die Nachsteuerberechnungen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern und die direkte Bundesssteuer für das Jahr 2016. Die Pflichtigen bringen denn auch, mit Ausnahme des nicht berücksichtigten Darlehens vom 1. August 2016, nichts weiter dagegen vor.
4.8 Der Rekurs und die Beschwerde sind somit vollumfänglich abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG; Art. 153 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 144 Abs. 1 DBG). Parteientschädigungen wurden keine verlangt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Der Rekurs im Verfahren SR.2023.00018 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2008–2016) wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde im Verfahren SR.2023.00019 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2008–2016) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00018 wird festgesetzt auf Fr. 5'200.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 5'287.50 Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00019 wird festgesetzt auf Fr. 3'900.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 3'952.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden den Pflichtigen auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c) das Steueramt der Gemeinde K und L; d) die Eidgenössische Steuerverwaltung.