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Zürich Verwaltungsgericht 25.10.2023 SR.2023.00008

October 25, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·3,860 words·~19 min·6

Summary

Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2008) | Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2008) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben. Streitgegenstand des Verfahrens bildet einzig die (vereinfachte) Nachbesteuerung der auf der Ebene der Gesellschaft rechtskräftig als nicht geschäftsmässig begründeten Beträge, die auch auf der Ebene des verstorbenen Alleinaktionärs bzw. der Pflichtigen als geldwerte Leistungen aufzurechnen sind (zweidimensionaler Sachverhalt) (E.2). Das Verwaltungsgericht ist nach wie vor der Auffassung, dass die Firma das Geschäftsmodell 'Marge' betrieben hat und vermochten die Pflichtigen nichts Gegenteiliges nachzuweisen. Zudem ist nicht rechtsgenügend substanziiert, inwiefern es an einer vollständigen und umfassenden Würdigung fehlen würde. Bis zum Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren bestritten die Pflichtigen die geldwerte Leistung in Bestand und Höhe lediglich pauschal und nicht genügend detailliert, weshalb die Vorinstanz ohne Weiteres die Vermutung begründet, dass dieser geldwerte Vorteil dem Alleinaktionär zugeflossen ist sowie die Aufrechnung des rechtskräftig festgelegten Betrags vornimmt. Dies insbesondere, zumal die Privatentnahme rechtsgrundlos erfolgte sowie den Tatbestand der geldwerten Leistung erfüllt (E.3.6). Soweit die Pflichtigen die Höhe des aufgerechneten Betrags monieren, so sieht die kantonale Praxis vor, dass juristische Personen auf Antrag hin ihre Nachsteuern in der den Nachsteuerperioden folgenden offenen Steuerperioden gewinnmindernd geltend machen können. Bei dem von den Pflichtigen bestrittenen Betrag handelt es sich sehr wohl um aufzurechnendes Steuersubstrat, welches auch bei der Gesellschaft aufzurechnen gewesen wäre. Soweit die Pflichtigen nun sinngemäss vorbringen, dass ihnen aus der Aufrechnung der Nachsteuer eine Überbesteuerung resultieren würde, ist ihnen nicht zu folgen (3.7). Abweisung der Rechtsmittel.

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  Geschäftsnummer: SR.2023.00008   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 18.12.2023 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2008)

Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer 2008) Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben. Streitgegenstand des Verfahrens bildet einzig die (vereinfachte) Nachbesteuerung der auf der Ebene der Gesellschaft rechtskräftig als nicht geschäftsmässig begründeten Beträge, die auch auf der Ebene des verstorbenen Alleinaktionärs bzw. der Pflichtigen als geldwerte Leistungen aufzurechnen sind (zweidimensionaler Sachverhalt) (E.2). Das Verwaltungsgericht ist nach wie vor der Auffassung, dass die Firma das Geschäftsmodell 'Marge' betrieben hat und vermochten die Pflichtigen nichts Gegenteiliges nachzuweisen. Zudem ist nicht rechtsgenügend substanziiert, inwiefern es an einer vollständigen und umfassenden Würdigung fehlen würde. Bis zum Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren bestritten die Pflichtigen die geldwerte Leistung in Bestand und Höhe lediglich pauschal und nicht genügend detailliert, weshalb die Vorinstanz ohne Weiteres die Vermutung begründet, dass dieser geldwerte Vorteil dem Alleinaktionär zugeflossen ist sowie die Aufrechnung des rechtskräftig festgelegten Betrags vornimmt. Dies insbesondere, zumal die Privatentnahme rechtsgrundlos erfolgte sowie den Tatbestand der geldwerten Leistung erfüllt (E.3.6). Soweit die Pflichtigen die Höhe des aufgerechneten Betrags monieren, so sieht die kantonale Praxis vor, dass juristische Personen auf Antrag hin ihre Nachsteuern in der den Nachsteuerperioden folgenden offenen Steuerperioden gewinnmindernd geltend machen können. Bei dem von den Pflichtigen bestrittenen Betrag handelt es sich sehr wohl um aufzurechnendes Steuersubstrat, welches auch bei der Gesellschaft aufzurechnen gewesen wäre. Soweit die Pflichtigen nun sinngemäss vorbringen, dass ihnen aus der Aufrechnung der Nachsteuer eine Überbesteuerung resultieren würde, ist ihnen nicht zu folgen (3.7). Abweisung der Rechtsmittel.

  Stichworte: ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG BEWEIS GELDWERTE LEISTUNG GELDWERTE VORTEILE HAUPTAKTIONÄR MODELL NACHSTEUERN UND BUSSEN NACHWEISPFLICHT NEUE TATSACHE SELBSTANZEIGE STEUERBARER REINGEWINN STREITGEGENSTAND VEREINFACHTE NACHBESTEUERUNG VON ERBEN ZEUGE/ZEUGIN

Rechtsnormen: Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG Art. 151 DBG Art. 152 DBG § 160 StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SR.2023.00008 SR.2023.00009

Urteil

der 2. Kammer

vom 25. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Drempetic.  

In Sachen

Erbinnen des A, verstorben 2011,

1.    B,

2.    C,

3.    D,

alle vertreten durch E AG, F und G,

Rekurrentinnen und

Beschwerdeführerinnen,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

       Dienstabteilung Spezialdienste,

Rekursgegner und

Beschwerdegegner,

betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2008 sowie

direkte Bundessteuer 2008),

hat sich ergeben:

I.  

A. A (nachfolgend: der Alleinaktionär) war einziger Verwaltungsrat und Alleinaktionär der H AG mit Sitz in I, ehemals Firma J SA. Bei der H AG handelt es sich um ein Unternehmen, welches im An- und Verkauf von Edelmetallen bzw. deren Wiederverwertung tätig ist, wobei sie in Europa von Geschäfts- und Privatkunden Gold und andere Edelmetalle ankauft und an die Firma K SA mit Sitz in L (Kanton M), verkauft. Nach dem Ableben des Alleinaktionärs erbten dessen drei Töchter (nachfolgend: die Pflichtigen) als Alleinerbinnen das Unternehmen.

B. Mit Schreiben vom 27. September 2011 reichte die H AG bei der Dienstabteilung des kantonalen Steueramts eine straflose Selbstanzeige bezüglich unvollständiger Verbuchung und Deklarierung von Einnahmen, Ausgaben und Vermögen ein. Weiter teilte sie mit, dass höchstwahrscheinlich geldwerte Leistungen an den verstorbenen Alleinaktionär geflossen seien. In der Folge wurde am 11. Oktober 2011 ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperioden 2001–2009 eröffnet.

Anfänglich vertrat die H AG die Ansicht, dass sie ihr Geschäft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung betrieb (nachfolgend: Geschäftsmodell „Marge“). Zudem war die H AG anfänglich der Auffassung, dass die Einnahmen, Ausgaben und Vermögen (u.a. diverse Konten) der H AG nicht vollständig in der Buchhaltung verbucht und entsprechend deklariert waren sowie verrechnungspflichtige geldwerte Leistungen an den Alleinaktionär geflossen waren.

C. Von 2012–2014 fanden diverse Besprechungen zur Bestimmung der massgeblichen Steuerfaktoren zwischen dem kantonalen Steueramt und der H AG statt. Da die Nachsteuergrundlagen strittig blieben, nahm das kantonale Steueramt am 20. Januar 2014 eine steuerliche Buchprüfung bei der H AG vor, welche den mit der Selbstanzeige dargelegten Sachverhalt der nicht ordnungsgemäss geführten und nicht vollständigen Buchhaltung bestätigte.

D. Am 9. Dezember 2015 sowie am 18. Mai 2016 forderte das kantonale Steueramt die H AG zur Einreichung einer ordnungsgemäss geführten und vollständigen Buchhaltung für die Geschäftsjahre 2001–2009 auf, unter Androhung einer Ermessenstaxation im Säumnisfall. Mit Schreiben vom 9. November 2016 teilte die H AG dem kantonalen Steueramt mit, dass der Sachverhalt anders sei als bei der Selbstanzeige angenommen. Sie weise, gestützt auf ihre Rechercheergebnisse, das Geschäftsmodell der Kommission (nachfolgend: Geschäftsmodell „Kommission“) auf, da sie ihr Geschäft nicht in eigenem Namen und auf eigene Rechnung, sondern in eigenem Namen und auf fremde Rechnung betrieben habe. Die H AG sei in der hier relevanten Steuerperiode 2008 als Kommissionärin der Firma N in O (an welcher der Alleinaktionär mit 40 % Teilinhaber gewesen sei) tätig gewesen, indem sie auf deren Rechnung Altgold und andere Edelmetalle eingekauft und diese bei der Firma K SA eingeschmolzen und verkauft habe. Darüber hinaus habe die H AG bei den Kommissionsgeschäften kein Risiko getragen, da die Edelmetalle bis zu ihrem Verkauf bei der Firma K SA im Eigentum der Firma N geblieben seien. Zwar hätten die Bank-Q-Schwarzkonten auf ihren Namen gelautet, doch seien sie (in der hier relevanten Steuerperiode 2008) der Kommittentin, also der Firma N zuzurechnen. Wirtschaftlich Berechtigter der Konten der Bank Q sei aber zu Recht der Alleinaktionär geblieben.

Ausserdem vertrat sie die Auffassung, dass ihre Buchhaltung immer schon ordnungsgemäss geführt und vollständig gewesen sei, weshalb gar keine Unterbesteuerung vorliege. Hierauf forderte das kantonale Steueramt die H AG mit Mahnung vom 22. November 2016 erneut zur Einreichung der vollständigen und ordnungsgemässen Buchhaltung auf, ansonsten es die Nachsteuern nach pflichtgemässem Ermessen festsetze.

E. Am 21. Dezember 2016 überbrachte der Liquidator der H AG dem kantonalen Steueramt die Buchhaltungen und Belegsammlungen für die Geschäftsjahre 2001–2009. In der Folge nahm der Revisor des kantonalen Steueramts am 30. März 2017 eine erneute Buchprüfung vor. Dabei stellte er fest, dass es der H AG nicht gelungen sei, eine formell und materiell ordnungsgemäss geführte Buchhaltung (mit chronologischer Belegsammlung) einzureichen. Die in der Buchhaltung nicht deklarierten Konten (Bank P, Bank Q) seien in keiner Weise vollständig und wahrheitsgetreu abgebildet und dokumentiert. Selbst unter Berücksichtigung einer Kommissionärsstruktur läge keine formell und materiell korrekte Buchhaltung vor. Die Erkenntnisse aus der steueramtlichen Buchprüfung vom 21. Februar 2014 seien nach wie vor gültig.

Gestützt auf die Ergebnisse der steueramtlichen Buchprüfungen erfolgte auf Stufe Gesellschaft eine Teilermessensveranlagung (Nachsteuerverfügung vom 7. Dezember 2017). Die von der H AG gegen die Nachsteuerverfügung erhobenen Rechtsmittel wurden abgewiesen (Urteil Verwaltungsgericht SR2020.00022 und SR.2020.00023 vom 16. Juni 2021; Urteil Bundesgericht 2C_688/2021 vom 27. Januar 2022).

F. Im Zusammenhang mit der Selbstanzeige der H AG vom 27. September 2011 beantragten die Pflichtigen am 27. September 2011 zeitgleich die vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser allenfalls hinterzogenen Werte (möglicherweise geldwerte Leistungen an den Alleinaktionär). Am 27. September 2014 wurde in Sachen Erbinnen des A sel. ein Nachsteuerverfahren für die Steuerperiode 2008 (Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben nach § 162 StG und Art. 153a DBG) eröffnet.

G. Am 16. Oktober 2020 beantragten die Pflichtigen, das vorliegende Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachsteuerverfahrens in Sachen H AG zu sistieren, da es um dieselbe Sach- und Rechtsfrage gehe. Dem Antrag wurde stattgegeben.

H. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 27. Januar 2022 (20_688/2021) die Beschwerde der H AG abgewiesen hatte, wurde das Nachsteuerverfahren in Sachen Erbinnen des A sel. am 18. März 2022 fortgesetzt.

Mit Schreiben vom 18. März 2022 wurde den Pflichtigen die Zusammenstellung der Nachsteuergrundlagen und die Nachsteuerberechnungen für die Steuerperiode 2008 zur Stellungnahme zugestellt.

Daraufhin ersuchte die Vertreterin der Pflichtigen mehrmals um Erstreckung der Frist und um Akteneinsicht. Sämtliche Gesuche wurden gutgeheissen und die Akten wurden der Vertreterin wunschgemäss zugestellt (121 A-4-Seiten). Den Pflichtigen wurde sodann erneut eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme bis 2. August 2022 gewährt.

Mit Verfügung (Nr. 22.20.2213) vom 15. September 2022 wurde den Pflichtigen betreffend die Staats- und Gemeindesteuern eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … auferlegt. Betreffend die direkte Bundessteuer wurde ihnen mit derselben Verfügung eine Nachsteuer (samt Zins) von Fr. … auferlegt.

Die hiergegen erhobene Einsprache vom 19. Oktober 2022 wies das kantonale Steueramt mit Einspracheentscheid vom 21. April 2023 vollumfänglich ab.

II.  

Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 liessen die Pflichtigen beim Verwaltungsgericht Rekurs und Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erheben und verlangten, dass dieser aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Eventualiter sei von der Aufrechnung der geldwerten Leistung aus Beteiligung an der H AG (in Liquidation) in Höhe von Fr. … abzusehen. Weiter wurde die Durchführung einer Einvernahme von R und S als Auskunftsperson bzw. als Zeuge beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2023 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SR.2023.00008 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2008) und SR.2023.00009 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2008). Zugleich auferlegte es den Pflichtigen eine Kaution und zog die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des Nachsteuerverfahrens betreffend die H AG bei.

Mit Rekurs- bzw. Beschwerdeantwort vom 9. Juni 2023 stellte das kantonale Steueramt den Antrag auf Abweisung der Rechtsmittel, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 13. Juni 2023 setzte das Verwaltungsgericht den Pflichtigen eine Frist von 10 Tagen für eine freigestellte Vernehmlassung zur Rekurs- und Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts vom 9. Juni 2023 an. Zeitgleich stellte es der Vertreterin der Pflichtigen die das Nachsteuerverfahren der H AG betreffenden Akten sowie die das vorliegende Verfahren betreffenden Akten zur Einsicht zu.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2023 wurde dem Gesuch der Pflichtigen um Zusendung der Rekurs- und Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts vom 9. Juni 2023 entsprochen und die Frist zur Vernehmlassung um 20 Tage verlängert.

Mit Eingabe vom 12. Juli 2023 nahmen die Pflichtigen Stellung zur Rekurs- und Beschwerdeantwort des kantonalen Steueramts. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Die Nachsteuerverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2008 (SR.2023.00008) und direkte Bundessteuer 2008 (SR.2023.00009) betreffen dieselben Pflichtigen und dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht vereinigt worden sind.

2.  

2.1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung bzw. Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung bzw. Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Zürich vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 151 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]). Das Recht auf die Einleitung eines Nachsteuerverfahrens erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Taxation zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Taxation unvollständig geblieben ist. Das Recht auf die Festsetzung einer Nachsteuer erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht (§ 161 StG; Art. 152 Abs. 1 und 3 DBG).

Die Pflichtigen (bzw. der Erblasser) wurden für die Steuerperiode 2008 rechtskräftig eingeschätzt bzw. veranlagt. Sodann wurde das (vereinfachte) Nachsteuerverfahren rechtzeitig eingeleitet und ist das Recht zur Festsetzung einer Nachsteuer noch nicht verwirkt.

2.2 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die (vereinfachte) Nachbesteuerung der Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 sowie für die direkte Bundessteuer 2008. Im Zusammenhang mit dem inzwischen vom Bundesgericht am 27. Januar 2022 (2C_688/2021) rechtskräftig entschiedenen Verfahren betreffend die Selbstanzeige der H AG vom 27. September 2011 beantragten die Pflichtigen ebenfalls am 27. September 2011 und damit zeitgleich die vereinfachte Nachbesteuerung der allenfalls vom Erblasser hinterzogenen geldwerten Leistungen an sich selbst. Entgegen den Ausführungen der Pflichtigen liegt dem vorliegenden Verfahren somit derselbe Sachverhaltskomplex zugrunde, womit in casu einzig die Frage zu klären ist, ob die auf Ebene der H AG 2008 rechtskräftig als nicht geschäftsmässig begründeten Beträge durch Bargeldbezüge und Überweisungen von in der Gesellschaft buchhalterisch nicht erfassten Bankkonten auch auf der Ebene des verstorbenen Alleinaktionärs und Erblassers als geldwerte Leistung anzurechnen sind. Durch das vorangegangene und mittlerweile rechtskräftig abgeschlossene Verfahren der H AG ist der Sachverhalt rechtsgenügend erstellt und ist auf diesen abzustellen. Wie bereits das kantonale Steueramt in seinen Erwägungen zutreffend festhielt, liegt vorliegend ein zweidimensionaler Sachverhalt vor, welcher sich aus der Kapitalgesellschaft H AG und dem Alleinaktionär zusammensetzt. Insoweit hängt die vereinfachte Nachbesteuerung der Pflichtigen derart eng mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Nachsteuerverfahren der H AG zusammen, dass beide Ebenen einzubeziehen sind. Dies umso mehr, als das vorliegende Verfahren auf Antrag der Pflichtigen gerade im Hinblick auf den Verfahrensausgang der H AG aufgrund der Beurteilung derselben Sach- und Rechtslage sistiert wurde. Soweit die Pflichtigen im vorliegenden Verfahren nochmals die Frage aufwerfen, nach welchem Geschäftsmodell die H AG betrieben wurde, wird diese nicht mehr vom Streitgegenstand erfasst. Ohnehin bringen sie vorliegend auch nichts Substanziiertes vor, was den Sachverhalt in einem anderen Licht darstellen würde. Auf ihre diesbezüglichen Ausführungen ist daher nicht weiter einzugehen.

Nachfolgend wird damit lediglich auf die Frage eingegangen, ob das kantonale Steueramt die Aufrechnung der geldwerten Leistungen aus Beteiligung an der H AG in Höhe von Fr. … bei den Pflichtigen zu Recht vornehmen durfte.

3.  

3.1 Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG bzw. § 20 Abs. 1 lit. c StG sind als Ertrag aus beweglichem Vermögen insbesondere Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art steuerbar. Geldwerte Vorteile aus Beteiligungen charakterisieren sich dadurch, dass 1) die leistende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft für ihre Leistung keine oder keine gleichwertige Gegenleistung erhält, 2) der Beteiligungsinhaber der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft direkt oder indirekt einen Vorteil erlangt, 3) die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft diesen Vorteil einem Dritten unter gleichen Bedingungen (Drittvergleich) nicht zugestanden hätte und 4) der Charakter dieser Leistung für die Organe der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erkennbar war (BGE 144 II 427 E. 6.1; 140 II 88 E. 4.1; 138 II 57 E. 2.2). Stets vorauszusetzen ist dabei, dass die Zuwendung ihren Rechtsgrund im Beteiligungsverhältnis hatte (BGr, 18.5.2020, 2C_1028/2019, E. 2.2; 26.2.2019, 2C_449/2017, E. 2.3 = StE 2019 B 24.4 Nr. 90).

3.2 Der steuerbare Reingewinn der juristischen Personen setzt sich gemäss § 64 Abs. 1 StG und Art. 58 Abs. 1 DBG unter anderem zusammen aus dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahrs (Ziff. 1 bzw. lit. a) sowie ''allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte'' (§ 64 Abs. 1 Ziff. 2 lit. e StG bzw. Art. 58 Abs. 1 lit. b 5. Lemma DBG).

3.3 Auf eine verdeckte Gewinnausschüttung ist zu schliessen, wenn eine juristische Person, sich entreichernd, ihren Gesellschaftern oder ihr sonst nahestehenden Personen bewusst Vorteile zuwendet, die sie unbeteiligten Dritten nicht einräumen würde (VGr, 16. Dezember 2015, SB.2015.00005, E. 3.2; RB 1985 Nr. 42 = StE 1985 B 72.13.22 Nr. 4, mit Hinweisen). Darunter fallen auch geldwerte Leistungen in Form von Ertragsverzichten zugunsten des Aktionärs oder einer ihm nahestehenden Person. Diese – auch als Gewinnvorwegnahme bezeichnete – Form der geldwerten Leistung liegt vor, wenn die Gesellschaft auf ihr zustehende Einnahmen ganz oder teilweise verzichtet und die entsprechenden Erträge direkt dem Aktionär oder diesem nahestehenden Personen zufliessen bzw. wenn diese nicht jene Gegenleistung erbringen, welche die Gesellschaft von einem unbeteiligten Dritten fordern würde (BGr, 22. September 2011, 2C_180/2011 und 2C_181/2011, E. 3.2). Leistung und Gegenleistung müssen nach der Rechtsprechung einem sogenannten Dritt- bzw. Fremdvergleich standhalten. Die Gesellschaft, welche mit einem Aktionär oder einer diesem nahestehenden Person ein Rechtsgeschäft abschliesst, muss dies somit zu den Bedingungen tun, zu welchen sie es auch mit einem unabhängigen Dritten tun würde (BGr, 3. Mai 2021, 2C_548/2020 und 2C_551/2020, E. 2.2; Martin Zweifel/Silvia Hunziker, Steuerverfahrensrecht, Beweislast, Drittvergleich, ''dealing at arm's length'', Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 58 DBG, ASA 77, S. 657 ff., S. 673 mit Hinweisen).

3.4 Haben die Steuerbehörden im Rahmen der (gewinnsteuerlichen) Veranlagung der Gesellschaft festgestellt, dass die Gesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung an eine Beteiligungsinhaberin oder einen Beteiligungsinhaber vorgenommen hat, dürfen sie nach der Rechtsprechung im Rahmen der (einkommenssteuerlichen) Veranlagung der Beteiligungsinhaberin oder des Beteiligungsinhabers vermuten, dass dieser geldwerte Vorteil der Beteiligungsinhaberin oder dem Beteiligungsinhaber zugeflossen ist und deshalb der Einkommenssteuer untersteht (vgl. Art. 7 Abs. 1 StHG) (vgl. BGr, 19. Februar 2021, 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020 E. 3.2.2; 7. Juli 2020, 2C_750/2019, E. 3.2; 6. August 2015, 2C_16/2015, E. 2.5.6 ff.).

3.5 Was die Beweislastverteilung betrifft, so gilt die Grundregel, dass die Steuerbehörde die Beweislast für steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen und die steuerpflichtige Person für steueraufhebende oder -mindernde Tatsachen trägt (BGE 140 II 248 E. 3.5; BGE 121 II 257 E. 4c/aa). Bei geldwerten Leistungen ist es grundsätzlich an der Steuerbehörde, den Nachweis zu erbringen, dass einer Leistung der Gesellschaft keine oder keine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Gelingt ihr dies nicht, so trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. [anstelle vieler] BGr, 1. September 2009, 2C_265/2009, E. 2.4; BGr, 23. Juli 2009, 2C_76/2009, E. 2.2 mit Hinweis). Aufgrund der vorgenannten zulässigen Vermutung bei verdeckten Gewinnausschüttungen einer Gesellschaft hat jedoch die steuerpflichtige Person, die gleichzeitig Organ und/oder beherrschende Beteiligungsinhaberin dieser Gesellschaft ist, Bestand und Höhe eines von der Steuerbehörde auf der einkommenssteuerlichen Ebene aufgerechneten geldwerten Vorteils detailliert zu bestreiten. Unterlässt sie dies oder begnügt sie sich mit pauschalen Ausführungen, darf die Steuerbehörde grundsätzlich annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte (gewinnsteuerliche) Aufrechnung sei der Beteiligungsinhaberin oder dem Beteiligungsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (vgl. BGr, 19. Februar 2021, 2C_1071/2020 und 2C_1072/2020, E. 3.2.3; 23. November 2020, 2C_886/2020, E. 3.2.1; 17. Juli 2020, 2C_461/2020, E. 2.2). Bei der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben gilt darüber hinaus ohnehin die vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde durch die Erben, zur vollständigen Feststellung der Vermögens- und Einkommenswerte des Erblassers (Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG).

3.6  

3.6.1 Die Pflichtigen beantragen, dass auf die Aufrechnung der geldwerten Leistung aus Beteiligung an der H AG (in Liquidation) in Höhe von Fr. … zu verzichten sei. Hierbei machen sie hauptsächlich Ausführungen zum Geschäftsmodell der H AG, wonach diese nicht das Geschäftsmodell "Marge", sondern vielmehr jenes der "Kommission" betrieben habe. Insoweit seien auch keine geldwerten Leistungen an den Alleinaktionär geflossen. Folglich beschränken sich die Pflichtigen vorliegend hauptsächlich auf Ausführungen, welche sie bereits mehrheitlich im Verfahren betreffend die Gesellschaft hervorgebracht haben und bringen vor, dass der Sachverhalt im Verfahren H AG weder vollständig festgestellt, noch umfassend gewürdigt worden sei.

3.6.2 Den Ausführungen der Pflichtigen ist nicht zu folgen: Der Erblasser war in der hier besagten Steuerperiode 2008 Verwaltungsrat und gleichzeitiger Alleinaktionär der Gesellschaft H AG. Nach zwei steueramtlichen Buchprüfungen, welche schwere formelle und materielle Fehler bei der Buchhaltung der H AG festgestellt haben, kam es auf der Ebene der Gesellschaft zu einer Gewinnaufrechnung. Die H AG vermochte es nicht, den Nachweis der geschäftsmässigen Begründetheit von Überweisungen, bei welchen der Alleinaktionär unter anderem von zwei in der H AG buchhalterisch nicht erfassten Konten der Bank Q einen Betrag von insgesamt Fr. … auf seine zwei Bank-Q-Privatkonten überwiesen sowie hohe Bargeldbezüge getätigt hatte, zu erbringen. So lagen weder buchhalterische Erfassungen der Transaktionen noch eine Kassenführung vor, weshalb die H AG die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hatte. Vielmehr gab sie an, dass die zwei in der Buchhaltung der Gesellschaft nicht erfassten Konten der angeblichen Kommittentin, der Firma N mit Sitz in O, gehören würden. Geeignete Belege, welche die hervorgebrachten Behauptungen untermauern könnten, konnte weder die H AG noch die Pflichtigen erbringen. Auch das Argument, wonach der Erblasser die besagten Beträge als Lohnaufwand erhalten haben soll, verfangen nicht, zumal weder ein Arbeitsvertrag noch entsprechende Lohnabrechnungen noch Sozialversicherungsabzüge nachgewiesen worden sind. Damit ist erstellt, dass die H AG entreichert wurde. Trotz der schweren formellen und materiellen Mängel der Buchhaltung, nahm das kantonale Steueramt eine Teilermessensschätzung vor, bei welcher sie gestützt auf die Erkenntnisse aus der Buchprüfung nachvollziehbar einen Nettogewinnzuschlag von Fr. 1'729'728.pflichtgemäss geschätzt und der H AG aufgerechnet hat. Basierend auf dieser Aufrechnung nahm das kantonale Steueramt nach Rechtskraft der Nachsteuerverfügung der H AG (vgl. BGr, 27. Januar 2022, 2C_688/2021) auf Ebene der Pflichtigen im Grunde dieselbe Aufrechnung vor.

3.6.3 Das Verwaltungsgericht ist nach wie vor der Auffassung, dass die H AG das Geschäftsmodell ''Marge'' betrieben hat. Zwar führte das Bundesgericht in seinem Entscheid aus, dass die Pflichtigen mit ihrem Vorbringen, wonach die H AG lediglich als Kommissionärin für ihren früheren Aktionär und eine Gesellschaft mit Sitz in Frankreich aufgetreten sei, nicht unplausibel erscheine. Dennoch vermochten es die Pflichtigen nicht, die Feststellung des Vorliegens des Geschäftsmodells "Marge" als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen (BGr, 27. Januar 2022, 2C_688/2021, E. 4.3). Selbst im vorliegenden Rekurs- bzw. Beschwerdeverfahren vermögen die Pflichtigen nichts vorzubringen, was vorliegend einen anderen Schluss nach sich ziehen lassen würde. Dies insbesondere im Hinblick auf die vereinfachte Nachbesteuerung der Pflichtigen, welche die vorbehaltlose Unterstützung der Steuerbehörde durch die Erben zur vollständigen Feststellung der Vermögens- und Einkommenswerte des Erblassers vorsieht (vgl. Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 153a DBG N. 7).

3.6.4 Zudem ist nicht rechtsgenügend substanziiert, inwiefern es an einer vollständigen und umfassenden Würdigung fehlen würde. Sodann ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die Pflichtigen bis zum Rekursbzw. Beschwerdeverfahren die geldwerte Leistung im Bestand und der Höhe lediglich pauschal und nicht genügend detailliert bestritten haben. Angesichts dessen und des Umstands, dass gemäss Aktenlage erstellt ist, dass der Alleinaktionär die H AG in der hier relevanten Steuerperiode 2008 entreichert hat, ist insoweit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz daraufhin die Vermutung begründete, dass dieser geldwerte Vorteil dem Alleinaktionär zugeflossen ist, zumal die Privatentnahme rechtsgrundlos erfolgte sowie den Tatbestand der geldwerten Leistung erfüllt. Denn der Alleinaktionär als Organ der Gesellschaft und Einzelzeichnungsberechtigter tätigte die Bargeldbezüge und nahm die Überweisung vor, wobei er um die ausserbuchlichen Vorgänge Bescheid wusste. Folglich durfte das kantonale Steueramt ohne Weiteres die Aufrechnung des rechtskräftig festgelegten Betrags vornehmen. Weiter hielt das kantonale Steueramt zutreffend fest und ist ihm zu folgen, wonach der Alleinaktionär für die Steuerperiode 2008 seine Steuererklärung eingereicht hatte und damit keinerlei Grund für eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen nach Art. 130 Abs. 2 DBG in Verbindung mit Art. 153a DBG für die Steuerperiode 2008 bestand. Vielmehr beschränkt sich die Korrektur einzig auf die geldwerte Leistung, welche der Alleinaktionär in seiner Steuererklärung 2008 nicht deklariert hatte und die damit eine neue Tatsache im Sinn von § 160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG darstellt.

3.7 Was den Betrag der Aufrechnung anbelangt, so monieren die Pflichtigen vor Verwaltungsgericht, dass die Nachsteuerrückstellung von Fr. … (Fr. … [geldwerte Leistung] abzüglich Fr. … [Aufrechnung im Verfahren H AG]) von der geldwerten Leistung hätte in Abzug gebracht werden müssen. So sei der Steueraufwand bei den Pflichtigen wieder hinzugerechnet worden, während dieser bei der Gesellschaft H AG als Nachsteuerrückstellung akzeptiert worden sei und die Aufrechnung entsprechend verringert habe. Hierzu ist Folgendes festzuhalten: Es trifft zwar zu, dass bei der H AG, bei welcher es sich um eine juristische Person handelt, die Nachsteuerrückstellung akzeptiert wurde und sich der aufgerechnete Betrag damit lediglich noch auf Fr. … belief. Dies ist jedoch einzig und allein darauf zurückzuführen, dass es sich bei den Fr. … um die Nachsteuer handelt, die bei der H AG aufgrund der Aufrechnung in der Steuerperiode 2008 angefallen ist. Wie das kantonale Steueramt in seiner Rekurs- und Beschwerdeantwort zutreffend ausgeführt hat, sieht die kantonale Praxis vor, dass juristische Personen auf Antrag hin ihre Nachsteuern in der von den Nachsteuerperioden folgenden offenen Steuerperioden gewinnmindernd geltend machen können. Soweit die Pflichtigen nun sinngemäss vorbringen, dass ihnen aus der Aufrechnung der Nachsteuer eine Überbesteuerung resultieren würde, ist ihnen nicht zu folgen. Bei den Fr. … handelt es sich sehr wohl um aufzurechnendes Steuersubstrat, welches auch bei der H AG aufzurechnen gewesen wäre. Einzig der Umstand, dass es sich bei der H AG um eine juristische Person handelt, welcher es gemäss herrschender kantonaler Praxis offensteht, einen entsprechenden Antrag auf Nachsteuerrückstellungen zu stellen, ermöglichte ihr den Abzug der Nachsteuer. Insoweit wäre es bei der H AG bei einer fehlenden Gewährung der Nachsteuerrückstellung damit ebenfalls zu einer Aufrechnung einer geldwerten Leistung im Umfang von Fr. … gekommen, weshalb die entsprechend bei den Pflichtigen erfolgte Aufrechnung nicht zu beanstanden ist.

3.8 Sodann erübrigt sich die Durchführung von allfälligen Einvernahmen von Zeugen sowie Auskunftspersonen: Prozessgegenstand ist einzig die Frage, ob das kantonale Steueramt die Aufrechnung der geldwerten Leistungen aus Beteiligung an der H AG in Höhe von Fr. … zu Recht vornehmen durfte. Hierzu hatten die Pflichtigen bereits mehrfach die Möglichkeit, sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu äussern und im Rahmen der vereinfachten Nachbesteuerung der Pflichtigen gemäss Art. 153a Abs. 1 lit. b DBG sogar die Pflicht, die Steuerbehörde bei der vollständigen Feststellung der Vermögens- und Einkommenswerte des Erblassers vorbehaltlos zu unterstützen. Der Sachverhalt ist bereits rechtsgenügend erstellt und es ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse weitere Befragungen dieser Personen bringen könnten. Darüber hinaus steht die Auskunftsperson in einem besonderen Näheverhältnis zur H AG und damit den Pflichtigen, weshalb nicht zu erwarten ist, dass sie etwas zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen wird und daher bereits die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon absehen durfte.

3.9 Im Übrigen ist zum Einwand der Pflichtigen, wonach sich das kantonale Steueramt nicht zu jeglichen Aspekten geäussert hat, festzuhalten, dass im Rahmen des in § 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantierten rechtlichen Gehörs Entscheide so weit zu begründen sind, dass eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht wird. Die Begründung darf sich dabei auf jene Aspekte beschränken, welche die Behörde aus sachlich haltbaren Gründen als wesentlich betrachtet und ist es nicht erforderlich, dass sich eine beurteilende Instanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (VGr, 4. Mai 2011, VB.2011.00023, E. 2.2; 24. Oktober 2018, SB.2018.00055, E. 3.4). Eine Entscheidbegründung erscheint somit nicht schon unbegründet, wenn die Begründung von der Rechtsauffassung der hiergegen beschwerdeführenden Partei abweicht. Ebenso wenig liegt eine Verletzung der Begründungspflicht vor, wenn auf einzelne Rügen nur kursorisch eingegangen wird, weil sie zu wenig substanziiert, nicht entscheiderheblich oder offenkundig unbegründet erscheinen. Folglich ist die Begründung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. 

3.10 Ferner sind auch keine Gründe für eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz ersichtlich, zumal die Sache spruchreif erscheint. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass neue Tatsachen im Sinn von § 160 Abs. 1 StG bzw. Art. 151 Abs. 1 DBG vorliegen, indem in der vorliegenden Steuerperiode 2008 der nicht geschäftsmässig begründete Betrag von Fr. … als nicht deklarierte geldwerte Leistung an den Alleinaktionär zu qualifizieren ist, zumal die Pflichtigen den Gegenbeweis betreffend den Bestand und die Höhe nicht rechtsgenügend detailliert zu erbringen vermochten. Damit ist sowohl der Rekurs als auch die Beschwerde der Pflichtigen vollumfänglich abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 162 Abs. 3 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 Abs. 3 DBG) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 162 Abs. 3 StG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 3 DBG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Der Rekurs im Verfahren SR.2023.00008 betreffend Nachsteuern (Staats- und Gemeindesteuern 2008) wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde im Verfahren SR.2023.00009 betreffend Nachsteuern (direkte Bundessteuer 2008) wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00008 wird festgesetzt auf Fr. 10'912.50;      die übrigen Kosten betragen: Fr.       87.50 Zustellkosten, Fr.11'000.--   Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SR.2023.00009 wird festgesetzt auf Fr. 11'697.50;      die übrigen Kosten betragen: Fr.        52.50       Zustellkosten, Fr. 11'750.--  Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten des Rekursverfahrens SR.2023.00008 werden den Rekurrentinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6.    Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens SR.2023.00009 werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)  die Parteien; b)  das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c)  das Steueramt der Gemeinde I;

       d) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).