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Geschäftsnummer: SR.2001.00016 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.10.2001 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuersicherung
Die Sicherstellung von mutmasslich geschuldeten Bussen, Zinsen auf der Nachsteuer und Bezugskosten ist ebenso zulässig wie die Sicherstellung der Nachsteuer selbst.
Stichworte: AKZESSORIUM ARRESTBEFEHL BESCHLAGNAHME GERICHTSGEBÜHR SICHERUNG, STEUERBEZUG UND STEUERERLASS UNSCHULDSVERMUTUNG
Rechtsnormen: Art. 6 lit. II EMRK Art. 68 SchKG § 160 lit. I StG § 174 StG § 181 lit. I StG § 182 lit. I StG § 260 lit. III StG § 83 StPO § 52 VO StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. G. wurde vom kantonalen Steueramt verpflichtet, "zur Deckung der mutmasslich geschuldeten Nachsteuern und Bussen für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerjahre 1992 bis 1997 nebst Kosten und Zinsen den Betrag von Fr. ... [innert 24 Stunden] sicherzustellen". Das Steueramt begründete die Sicherstellungsverfügung mit in den Erwägungen näher ausgeführter "Gefährdung der Steuerforderung".
II. Mit Rekurs liess G. dem Verwaltungsgericht die Reduktion des sicherzustellenden Betrags auf Fr. ... beantragen; ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.
Der Rekurrent bestritt die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht, machte aber geltend, diese dürfe nur für die mutmasslich geschuldete Nachsteuer, nicht aber für eine allfällige Busse sowie für Bezugskosten und Zinsen auf der Nachsteuer angeordnet werden.
Das kantonale Steueramt schloss auf Abweisung des Rekurses.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt laut § 181 Abs. 1 Satz 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen.
a) Nach § 260 Abs. 3 StG gelten die Bestimmungen über den Steuerbezug sinngemäss. "Steuerbezug und Steuererlass" sind im Sechsten Abschnitt des Steuergesetzes geregelt. Da unter dem Unterabschnitt C der Steuererlass (§§ 183 - 186 StG) geordnet ist, umfasst folglich der Begriff des Steuerbezugs die Unterabschnitte "A. Steuerbezug" und "B. Steuersicherung", mithin die in den §§ 172 - 182 StG enthaltene Ordnung. Diese ist somit gemäss § 260 Abs. 3 StG auch auf Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten (§ 234 StG) und Steuerhinterziehung (§ 235 StG) anwendbar, und zwar "sinngemäss". Der Umstand, dass die Steuerdeliktsbussen (echte) Strafen sind (vgl. RB 2000 Nrn. 135 und 136), verlangt freilich weder die Nichtanwendung der Sicherstellung noch eine Modifikation der Regelung von § 181 Abs. 1 Satz 1 StG. Denn auch das gemeine Strafrecht kennt das strafprozessuale Institut der Beschlagnahme von Vermögenswerten des Angeschuldigten in der Strafuntersuchung "zur Sicherung der künftigen Vollstreckung eines Strafurteils", wobei nach zürcherischem Strafprozessrecht "so viel mit Beschlag belegt werden [darf], als zur Deckung der Prozesskosten, einer allfälligen Busse, des verursachten Schadens und der Strafvollzugskosten voraussichtlich erforderlich ist" (§ 83 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1919). Die Unschuldsvermutung von Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 wird durch die Sicherstellung nicht verletzt, weil diese bloss die Vollstreckung einer Busse gewährleisten soll für den Fall, dass der Steuerpflichtige hierzu verurteilt wird.
b) Gemäss § 160 Abs. 1 StG werden bei Vorliegen der in dieser Bestimmung umschriebenen Voraussetzungen "die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert". Ist aber nach dem insoweit klaren Wortlaut der Vergütungszins (§ 174 StG; § 52 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998) Bestandteil der Nachsteuer, steht ohne weiteres fest, dass er im Rahmen der geschuldeten Steuer bzw. des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags im Sinn von § 181 Abs. 1 Satz 1 StG der Sicherstellung unterliegt.
Die Sicherstellungsverfügung gilt laut § 182 Abs. 1 StG als Arrestbefehl im Sinn von Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG), der nach Art. 279 SchKG auf dem Betreibungsweg prosequiert werden kann. Dabei bilden die Verzugszinsen sowie die Kosten der Vollstreckung der Steuerforderung von der Betreibung miterfasste Akzessorien der Steuerforderung (vgl. Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3, Art. 68 und Art. 97 in Verbindung mit Art. 275 SchKG; Sabine Kofmehl Ehrenzeller in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, Basel/Genf/ München 1998, Art. 67 N. 38 unter Hinweis auf BGE 81 III 51; Frank Emmel in: SchKG, Bd. I, Art. 68 N. 2 f. und N. 16 ff.; Bénédict Foëx in: SchKG, Bd. II, Art. 97 N. 22; Walter A. Stoffel in: SchKG, Bd. III, Art. 274 N. 7 f.; Hans Reiser in: SchKG, Bd. III, Art. 275 N. 69). Sie unterliegen auch dem Arrest und sind daher gestützt auf § 181 Abs. 1 Satz 1 StG sicherzustellen (vgl. Ferdinand Fessler in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2b, Basel/Genf/München 2000, Art. 169 DBG N. 31).
c) Die Rüge des Rekurrenten, das kantonale Steueramt habe ohne gesetzliche Grundlage Sicherstellung auch für allfällige Bussen, Zinsen auf der Nachsteuer und Bezugskosten verlangt, erweist sich nach alledem als unbegründet.
Das führt zur Abweisung des Rekurses.
2. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. ...