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Geschäftsnummer: SR.2000.00029 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.05.2001 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 09.10.2001 formell erledigt. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Nachsteuern 1992-1997
Ausstandspflicht; Nachsteuergrundlagen Ablehnung des Ausstandsbegehrens gegen Verwaltungsrichter Q. Abweisung von Sistierungs- und Rückweisungsantrag. Pflichtige deklarierten Einlage in "X Portfolio Management" überhaupt nicht. Da diese Erträge zugeflossen sind und sich im Bereich der Massenverwaltung der Steuerkommissär grundsätzlich auf die vollständige, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Deklaration der Pflichtigen verlassen darf, liegen Unterbesteuerung wie auch neue Tatsache vor und wurde die Nachsteuer zu Recht erhoben. Eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde vom Bundesgericht als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Stichworte: ANLAGEBETRUG ANLAGEPYRAMIDE AUSSTAND BEFANGENHEIT BGE CLAY BENJAMIN NACHSTEUERPFLICHT NEUE TATSACHE PAPIERGEWINN SCHNEEBALLSYSTEM SELBSTANZEIGE UNTERBESTEUERUNG VORBEFASSUNG VOREINGENOMMENHEIT
Rechtsnormen: § 102 lit. I aStG § 119 StG § 5a VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
I. Die Eheleute A wurden für die Steuerjahre 1992 bis 1997 wie folgt eingeschätzt:
Steuerjahr
Reineinkommen
Reinvermögen
1992
Fr. 102'400.-
Fr. 608'000.-
1993
Fr. 94'700.-
Fr. 1'188'000.-
1994
Fr. 70'200.-
Fr. 1'304'000.-
1995
Fr. 82'500.-
Fr. 1'118'000.-
1996
Fr. 55'400.-
Fr. 1'186'000.-
1997
Fr. 103'000.-
Fr. 1'630'000.-
Diese Einschätzungen erwuchsen in Rechtskraft.
Am 3. Dezember 1999 eröffnete der zuständige Steuerkommissär der Abteilung Spezialdienste ein Nach‑ und Steuerstrafverfahren gegen die Eheleute A für die Steuerjahre 1992 bis und mit 1997 gestützt auf eine Selbstanzeige und den Verdacht, dass sie Erträge aus ihren Anlagen in "Portfolio X Management" nicht deklariert hatten.
II. Am 21. August 2000 verfügte das Kantonale Steueramt eine Nachsteuer von Fr. 40'578.80. Gleichzeitig sprach es (sinngemäss) A.1 der vorsätzlichen Steuerhinterziehung schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 12'312.10.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies das Kantonale Steueramt, Abteilung Spezialdienste, hinsichtlich der Nachsteuer am 23. November 2000 ab.
III. Gegen diese Verfügung liessen die Eheleute A am 20. Dezember 2000 Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben und stellten den Hauptantrag, die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei mangels der dafür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen die verfügte Nachsteuer und dementsprechend die auferlegte Busse aufzuheben, allenfalls sei das Steuerstrafverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Nachsteuerverfahrens zu sistieren. Ausserdem verlangten sie die Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung.
Das Kantonale Steueramt Zürich, Abteilung Spezialdienste, verwies in seiner Rekursantwort vom 11. Januar 2001 auf die erlassene Verfügung und verzichtete im Übrigen auf Stellungnahme.
Am 15. März 2001 liessen die Eheleute A ein Sistierungsgesuch und ein "förmliches Ausstandsbegehren" gegen Verwaltungsrichter Q stellen. Sodann ergänzten sie ihre Ausführungen zur Parteientschädigung.
Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:
[in einer Besetzung ohne Verwaltungsrichter Q]
Wer beim Vollzug des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, unter Anderem dann in Ausstand zu treten, wenn er in der Sache befangen sein könnte (§ 119 Abs. 1 StG). Über ein Ausstandsbegehren entscheidet bei Mitgliedern einer Kollegialbehörde diese selbst (Abs. 3); im Fall des Verwaltungsgerichts unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds (§ 5a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
Eine gewisse Besorgnis von Befangenheit oder Voreingenommenheit kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn ein Richter sich bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Sache befasste (vgl. BGE 119 Ia 221 E. 3 S. 226). Zulässig ist die Vorbefassung jedoch, wenn die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen gleichwohl als offen erscheinen und nicht der Anschein der Vorbestimmtheit erweckt wird (BGE 120 Ia 187 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Praxis sind weder die Beteiligung von Richtern an früheren Verfahren (vgl. u.a. BGE 114 Ia 278 E. 1) noch gar der Umstand, dass gegen einzelne Richter Strafanzeige erhoben worden ist (vgl. BGE 111 Ia 149 E. 2), geeignet, einen Ausstandsgrund zu begründen.
Die Pflichtige unterlässt es, den Vorwurf der Befangenheit gegen Verwaltungsrichter Q im Einzelnen substanziert darzulegen. Die blossen Hinweise auf die von diesem als Einzelrichter bezüglich anderer Pflichtiger gefällten Entscheide vom 26. Januar 2000 bzw. vom 22. November 2000 vermögen eine sachbezogene Begründung des Ausstandsbegehrens nicht zu ersetzen. Weswegen Verwaltungsrichter Q aufgrund dieser Entscheide in den weiteren mit den "erlogenen Gewinnen des X" zusammenhängenden Streitfragen in derartiger Intensität vorbefasst sein soll, dass er generell von Entscheiden im Zusammenhang mit "X" den Ausstand zu beachten hätte, ist nicht ersichtlich und begründen die Pflichtigen nicht weiter. Nach der dargelegten Rechtsprechung genügt eben der Hinweis auf die blosse frühere Befassung mit der Sache nicht. Der Befangenheitsvorwurf erscheint unter diesen Umständen als haltlos, was zur Abweisung des Ausstandsbegehrens führt, soweit auf dieses im Licht des unsubstanziert Vorgebrachten überhaupt einzutreten ist (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1).
Demgemäss beschliesst das Verwaltungsgericht:
Das Ausstandsbegehren der Rekurrierenden gegen Verwaltungsrichter Q wird abgewiesen.
In gleicher Sache zieht das Verwaltungsgericht des weiteren in Erwägung:
[in einer Besetzung mit Verwaltungsrichter Q]
1. Die Pflichtigen stellen vor Verwaltungsgericht den Antrag auf Sistierung des Verfahrens. Dieses sei einzustellen bis zum Vorliegen verschiedener als präjudiziell erachteter Urteile des Bundesgerichts zur Frage der Besteuerung bei den mittels "Schneeballsystemen" erreichten Gewinnen.
Wohl kann nicht völlig in Abrede gestellt werden, dass den in der Eingabe vom 15. März 2001 genannten Verfahren bzw. den entsprechend ausstehenden Bundesgerichtsurteilen für die vorliegende Streitsache ein allfälliger präjudizieller Charakter zukommen kann. Indessen ist festzuhalten, dass das Steuergesetz keinen Anspruch der Parteien auf Sistierung eines Verfahrens vorsieht. Das öffentliche Interesse an der periodenbezogenen und damit ökonomischen Erhebung der Steuern wie auch das Beschleunigungsgebot fällt vorliegend schwerer ins Gewicht als das Interesse der Pflichtigen an der Sistierung des Verfahrens. Dementsprechend ist der Sistierungsantrag der Pflichtigen abzuweisen.
Als zulässig erweist sich in diesem Licht damit auch, dass das Kantonale Steueramt dem Begehren der Pflichtigen um Sistierung nicht stattgegeben hat. Demzufolge ist der von der Pflichtigen gestellte Hauptantrag ebenfalls abzuweisen.
2. Ergibt sich aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung ungenügend ist, so wird nach § 102 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 (aStG), der vorliegend gemäss § 269 StG zur Anwendung gelangt, die ungenügend veranlagte Steuer als Nachsteuer erhoben.
Vorausgesetzt ist demnach ein Steuerausfall des Gemeinwesens; ein solcher liegt vor, wenn die Einschätzung des Steuerpflichtigen materiell gesetzwidrig ausgefallen ist. Die ungenügende Einschätzung muss sodann auf einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung beruhen, die darauf zurückzuführen ist, dass der veranlagenden Behörde im Zeitpunkt der Einschätzung rechtserhebliche Tatsachen nicht bekannt gewesen sind (RB 1982 Nr. 92, auch zum Folgenden; Reimann/Zuppinger/Schärrer, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Band, Bern 1969, § 102 N. 24-28; Klaus Vallender in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Basel und Frankfurt am Main 1997, Art. 53 StHG N. 7 ff.).
Massgebend für die Beurteilung der Frage, ob der gesetzwidrige Steuerausfall aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel entdeckt worden sei, ist der Aktenstand im Zeitpunkt der Einschätzung. Tatsachen, die damals aus den Akten nicht ersichtlich waren, gelten als neu (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 30 mit Verweisungen), selbst wenn sie der Steuerkommissär bei besserer Untersuchung hätte erfahren können. Denn dieser braucht sich zwar nicht auf die Richtigkeit der Steuererklärung oder anderer Angaben des Steuerpflichtigen zu verlassen, kann es aber ohne Verletzung der Untersuchungspflicht tun (RB 1978 Nr. 51; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 32 und § 71 N. 48; Zuppinger/ Schärrer/Fessler/Reich, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, Ergänzungsband, Bern 1983, § 102 N. 32). Er darf nämlich vermuten, dass der Steuerpflichtige richtig deklariere und ihm wahrheitsgemäss Auskunft erteile (Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 25). Auch im Übrigen kann und muss der Steuerkommissär den Sachverhalt, das Gebot des rechtlichen Gehörs vorbehalten, nicht nach allen Richtungen ausleuchten (Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 47-52; Zweifel, S. 24 ff.). Nur wenn er einen als erheblich erkennbaren, aber noch unklaren oder unvollständigen Sachverhalt nicht weiter geklärt hat, sind die betreffenden nachträglich festgestellten Tatsachen nicht neu (RB 1983 Nr. 58; Reimann/Zuppinger/Schärrer, § 102 N. 33; Richner/Frei/Kaufmann, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, Zürich 1999, § 160 N. 38).
Die Unklarheit oder Unvollständigkeit des als erheblich erkennbaren Sachverhalts muss offensichtlich sein, d.h. in die Augen springen. Die versäumte Sachverhaltsabklärung bedingt mit anderen Worten eine grobe Missachtung der Untersuchungspflicht durch den Steuerkommissär, die den Kausalzusammenhang zwischen der ungenügenden Deklaration und der ungenügenden Veranlagung unterbricht (RB 1994 Nr. 47 = StE 1994 B 97.41 Nr. 7). So nimmt auch das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung zur direkten Bundessteuer an, der Kausalzusammenhang zwischen der nicht gehörigen Deklaration des Steuerpflichtigen und dem Steuerausfall werde unterbrochen, "wenn die Unzuverlässigkeit der Steuererklärung und der ihr beigefügten Belege der Einschätzungsbehörde bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, und von dieser wider besseres Wissen oder aus Nachlässigkeit nicht beachtet wurde" (Urteil vom 29. März 1946, ASA 14, S. 488; Känzig/Behnisch, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. A., Basel 1992, Art. 129 N. 64 ff.).
3. a) Der Zuwachs der Guthaben bei X Portfolio Management stellt Vermögensertrag im Sinn von § 19 lit. c aStG dar, und ist nicht etwa als Kapitalgewinn zu würdigen. Heute ist den Pflichtigen wie auch den Steuerbehörden bekannt, dass die entsprechenden Guthaben zu keiner Zeit aus einzelnen Wertschriften oder Anteilen an Titeln bestanden haben, die aus den zu einem Pool zusammengefassten und von X Portfolio Management verwalteten Vermögenswerten erworben worden wären. Die eingezahlten Geldsummen sind nicht in andere Vermögenswerte umgesetzt worden. Sie sind damit weder rechtlich noch wirtschaftlich aus dem Vermögen der Pflichtigen ausgeschieden. Aus dem Guthaben der Pflichtigen bei X Portfolio Management abgeleitete Ansprüche, welche über die Rückleistung der Einlage hinausreichen, generieren mithin nicht Kapitalgewinn, sondern Vermögensertrag (vgl. VGr, 26. Januar 2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000, 191 ff., mit Hinweisen).
b) Sodann ist besagter Vermögensertrag als jeweilen per Jahresende realisiert zu würdigen. Die Pflichtigen haben über den Anspruch verfügt, indem sie auf einen Rückzug der Einlage oder eines Teils davon verzichtet und das Guthaben weiterhin der Verwaltung durch X Portfolio Management unterstellt haben. Ebenso ist erstellt, dass die Rückleistung der Einlagen und papiermässig ausgewiesenen Gewinne durch X Portfolio Management in der fraglichen Steuerperiode durchaus noch möglich gewesen wäre (vgl. VGr, 26. Januar 2000, SB.1999.00044 = ZStP 2000, 191 ff., mit Hinweisen).
Damit ist die Unterbesteuerung im Ausmass, wie sie in der angefochtenen Verfügung festgestellt wird, ausgewiesen.
c) Die Pflichtigen bestreiten letztlich im Rekursverfahren nicht das Vorliegen einer neuen Tatsache. Sie sind im Gegenteil geständig, ihre Vermögenswerte bei "X Portfolio Management" sowie weitere, in der Selbstanzeige genannte Werte, in ihrem Wertschriftenverzeichnis nicht deklariert zu haben. Seltsam mutet diesbezüglich im Übrigen an, dass die Pflichtigen im Rekurs eventualiter beantragen, die gesamte Nachsteuer sei aufzuheben; weshalb die auf der Selbstanzeige des nicht deklarierten Depots beruhenden, nicht mit Einsprache angefochtenen und damit diesbezüglich auch umfangmässig akzeptierten Nachsteuern plötzlich ohne Grundlage sein sollten, wird denn auch mit keiner Silbe erwähnt.
d) Auf Ausführungen in der Rekursschrift, welche sich auf die Busse beziehen wie auch den eventualiter gestellten Sisterungsantrag, kann zufolge fehlendem Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden: Das diesbezügliche Verfahren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens.
Dies führt zur Abweisung des Rekurses, soweit auf ihn überhaupt eingetreten werden kann.
4. ...
Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Der Rekurs wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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