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Zürich Verwaltungsgericht 30.08.2000 SR.2000.00010

August 30, 2000·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,182 words·~6 min·4

Summary

Schenkungssteuer | Verkehrswert; Berücksichtigung latenter Steuern beim Übergang nicht börsenkotierter Aktien Bestimmung des für die Steuerbemessung massgeblichen Verkehrswerts des übergegangen Vermögens (E. 2a und b). Bei der Bewertung geschenkter, nicht börsenkotierter Aktien sind die auf den zu bewertenden Titeln lastenden latenten Steuern zu berücksichtigen, und zwar unter Anwendung der sogenannten "Halbwertmethode". Bestätigung der Rechtsprechung (E. 2c). Am Bewertungsstichtag bereits vorhersehbare ausserordentliche zukünftige Verhältnisse sind bei der Ermittlung des Ertragswerts an sich ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Derartige Verhältnisse liegen i.c. indes nicht vor (E. 3). Rückweisung zur Berechnung der zu berücksichtigenden latenten Steuern.

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  Geschäftsnummer: SR.2000.00010   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2000 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Schenkungssteuer

Verkehrswert; Berücksichtigung latenter Steuern beim Übergang nicht börsenkotierter Aktien Bestimmung des für die Steuerbemessung massgeblichen Verkehrswerts des übergegangen Vermögens (E. 2a und b). Bei der Bewertung geschenkter, nicht börsenkotierter Aktien sind die auf den zu bewertenden Titeln lastenden latenten Steuern zu berücksichtigen, und zwar unter Anwendung der sogenannten "Halbwertmethode". Bestätigung der Rechtsprechung (E. 2c). Am Bewertungsstichtag bereits vorhersehbare ausserordentliche zukünftige Verhältnisse sind bei der Ermittlung des Ertragswerts an sich ebenfalls angemessen zu berücksichtigen. Derartige Verhältnisse liegen i.c. indes nicht vor (E. 3). Rückweisung zur Berechnung der zu berücksichtigenden latenten Steuern.

  Stichworte: FORTFÜHRUNGSWERT HALBWERTMETHODE LATENTE STEUERN LIQUIDATIONSBILANZ STEUERBEMESSUNG STICHTAGPRINZIP UNTERNEHMENSBEWERTUNG WERTSCHRIFTENBEWERTUNG

Rechtsnormen: § 13 lit. I ESchG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

I. Am 3. Februar 1995 übertrug C ihrem Stiefsohn A 117 Namensaktien der X AG sowie 34 Namensaktien der Y AG zu einem Übernahmepreis von Fr. 750'000.-. Dieser wurde durch A einerseits durch einen Erbvorbezug des Übernehmers von Fr. 605'000.-, andererseits durch eine Ausgleichszahlung an seine Stiefschwester D von Fr. 145'000.getilgt.

Aus Anlass dieses Erbvorbezugs auferlegte die Finanzdirektion am 15. Januar 1999 A eine Schenkungssteuer von Fr. 188'328.‑. Dabei wies sie den Namensaktien der X AG mit einem Nominalwert von Fr. 1'000.- einen Verkehrswert von je Fr. 9'600.- zu, den Na­mensaktien der Y AG mit gleichem Nominalwert einen Verkehrswert von je Fr. 14'300.-.

II. Die Einsprache des Pflichtigen wies die Finanzdirektion am 17. Januar 2000 ab.

III. Hiergegen erhob der Pflichtige am 21. Februar 2000 Rekurs beim Verwaltungs­gericht, dem er beantragen liess, die "steuerbare Schenkung auf CHF 710'000.- – was einer Schenkungssteuer von CHF 79'400.- entspricht – herabzusetzen. Ausserdem verlangte er die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Der Steuerkommissär schloss am 9. März 2000 auf Abweisung des Rekurses.

Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann der Steuerpflichtige nach § 43 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes vom 28. September 1986 (ESchG) beim Verwaltungsgericht Rekurs erheben. Laut § 43 Abs. 4 ESchG sind die Be­stimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer sinngemäss anwendbar (vgl. §§ 147 ff. des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit Rekurs können laut § 43 Abs. 2 ESchG alle Mängel des angefochtenen Entscheids sowie des vorangegan­genen Verfahrens gerügt werden. Dabei sind neue tatsächliche Behauptungen und Beweis-mittel zulässig (RB 1961 Nr. 63, RB ORK 1953 Nr. 77 = ZR 53/1954 Nr. 12, RB ORK 1952 Nr. 12 = ZR 51/1952 Nr. 134). Das Verwaltungsgericht hat damit die gleiche freie und umfassende Prüfungsbefugnis wie die Finanzdirektion im Einspracheverfahren.

2. a) Der für die Steuerbemessung massgebliche Verkehrswert des übergegangenen Vermögens richtet sich allgemein nach dem Zeitpunkt, in dem die Schenkung vollzogen wird (Stichtagprinzip, vgl. § 13 Abs. 1 ESchG in Verbindung mit § 7 lit. c ESchG).

b) Sachlich bestimmt sich bei nicht kotierten Wertpapieren der Verkehrswert nach dem Reinvermögen der Gesellschaft, das letztlich Gegenstand der Veräusserung bildet. Das Reinvermögen einer Aktiengesellschaft ist nur dort nach den Grundsätzen einer Liqui­dationsbilanz zu ermitteln, wo eine Liquidation der Gesellschaft in nächster Zukunft ver­wirklicht wird. Ist dies nicht der Fall, hat die Bewertung von den Grundsätzen auszugehen, die bei einer Fortführung der Gesellschaft massgebend sind (RB 1978 Nr. 39; VGr, 26. Ja-nuar 1988, SR 87/0069).

Bei der Unternehmensbewertung ist ferner danach zu unterscheiden, ob es sich um eine Betriebs‑ oder um eine reine Finanzgesellschaft handelt. Bei Handels‑, Industrie‑ und Dienstleistungsgesellschaften errechnet sich der Unternehmenswert aufgrund von Ertrags­wert und Substanzwert (vgl. Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer, Ausgabe 1995, in: Zürcher Steuerbuch I Nr. 22/44 [kurz: Weglei-tung], Rz. 41 f.), während sich der Unternehmenswert reiner Holding‑, Vermögensverwal­tungs‑ und Finanzierungsgesellschaften im Substanzwert ausdrückt (Wegleitung, Rz. 46).

c) Mit einem Entscheid vom 26. Januar 1988 (SR 87/0069) hat das Verwaltungsge­richt festgelegt, dass bei der Bestimmung des Erbschaftssteuerwerts nicht kotierter Wert­papiere den Steuern Rechnung zu tragen sei, die den Aktionären auf dem Liquidationsüber­schuss künftig anfallen werden. Das Gericht hat dabei darauf verwiesen, dass die Börse als effizienter Markt auf den gehandelten Titeln lastende latente Steuern auch berücksichtige und auch der Käufer nicht kotierter Aktien die Möglichkeit habe, beim Erwerb der fragli­chen Titel die auf dem Liquidationsüberschuss lastenden Steuern auf seinen Rechtsvorgän­ger zu überwälzen. Daher rechtfertige sich ein entsprechender Abzug, da bei der Ermittlung des Verkehrswerts alle den Preis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beeinflussenden Fak­toren miteinzubeziehen seien (RB 1988 Nr. 44, bestätigt in VGr, 22. Oktober 1997, SR.96.00029, ZStP 1998, S. 146).

An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten: Wohl trifft es zu, dass mit der Person des einzelnen Aktionärs verbundene latente Steuern auf den Kurs börsenkotierter Titel in der Regel wenig direkte Auswirkung haben und die Börse auch oder vor allem andere Be­wertungselemente in den Vordergrund stellt. Indessen mindern generell auf den zu bewer­tenden Titeln lastende latente Steuern deren Verkehrswert. Dies gilt vor allem für nicht börsenkotierte Titel kleinerer und mittlerer Unternehmen, deren Verkauf in der Regel im Zusammenhang mit einer individuellen Unternehmensbewertung einhergeht. Derartige Bewertungen messen latenten Steuern die gebotene Aufmerksamkeit zu, im Besonderen den noch nicht als Ertrag besteuerten stillen Reserven und den auf dem Liquidationsüber­schuss lastenden Steuern (vgl. hinsichtlich stiller Reserven VGr, 27. März 1984, SR 70/ 1983 mit Hinweis auf RB 1978 Nr. 39). Es ist daher nach wie vor angezeigt, diese Fakto­ren, welche den Verkehrswert nicht börsenkotierter Titel im gewöhnlichen Geschäftsver­kehr mit beeinflussen, bei der Bestimmung des Schenkungssteuerwerts angemessen mit zu berücksichtigen.

Hinsichtlich der Höhe der dergestalt zu berücksichtigenden latenten Steuern bei der Unternehmensbewertung folgt das Verwaltungsgericht der sogenannten "Halbwertmetho­de", der Pauschalierung zum halben Steuersatz, ausgehend von einem für die Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern repräsentativen Höchstsatz. Damit wird berücksichtigt, dass die Steuer nicht am Stichtag bezahlt werden muss und dass über die tatsächliche Steuerlast eine gewisse Unsicherheit besteht (SR 87/0069). Allenfalls steht den Parteien die Möglich­keit offen, diese latenten Steuern als Teil einer umfassenden Unternehmensbewertung nachzuweisen.

3. Rz. 8 Wegleitung sieht im Grundsatz vor, dass am Bewertungstag bereits vorher­sehbare ausserordentliche zukünftige Verhältnisse bei der Ermittlung des Ertragswerts an­gemessen berücksichtigt werden können.

a) Der Rekurrent behauptet, die 1996 und 1997 in die Pensionskasse überwiesenen Beträge von insgesamt Fr. 1'800'000.zur Verbesserung der Vorsorge des Kaders und der Mitarbeiter seien bei der Bewertung der Aktien der X AG zu Unrecht durch die Rekurs­gegnerin nicht berücksichtigt worden.

b) Den Akten kann für den Zeitpunkt des schenkungssteuerrechtlich relevanten Stichtags bezüglich des Ausbaus des Vorsorgeplans der X AG nur wenig entnommen wer­den. Der Pflichtige hat behaupten lassen, der fragliche Ausbau habe damals "bereits festge­standen". Abgeschlossene Versicherungsverträge oder wenigstens feste Zusagen gegenüber den Mitarbeitern hinsichtlich dieses Ausbaus des Vorsorgeplans sind jedoch nicht vorge­legt, ja nicht einmal behauptet worden. In den Akten findet sich einzig eine Telefax-Mit­teilung eines Versicherungsbrokers, datiert 30. Januar 95, an den damaligen Steuerberater des Pflichtigen, mit welchem ein Grobkonzept für die Einführung einer erweiterten Kader­vorsorge des "gemeinsamen Kunden" übermittelt wurde. Weiter hält dieser Fax fest, dass der Versicherungsbroker noch nicht wisse, "in welcher Grössenordnung die X AG pro 1994 noch belastet werden soll" und er deswegen den Vorschlag in zwei Teile gliedere. Diese Vorschläge selbst hat der Pflichtige nicht weiter substanziert bzw. eingereicht. Ob in der Folge einer dieser Vorschläge überhaupt realisiert wurde oder ob die grösstenteils erst rund zwei Jahre nach dem Stichtag realisierte Verbesserung der Vorsorge aufgrund anderer Konzepte verwirklicht wurde, ist offen. An weiteren Behauptungen, welche den Stand des Projektes der X AG zur Verbesserung der Personalvorsorge stichtagbezogen darlegen, fehlt es vollständig.

Zu Recht hat damit die Vorinstanz bezüglich des relevanten Stichtags (3. Februar 1995) das Vorliegen eines bereits voraussehbaren zukünftigen ausserordentlichen Ereignis­ses im Sinne von Rz. 8 Wegleitung verneint. Es hat aus damaliger Sicht jedenfalls bereits hinsichtlich der grundsätzlichen Verpflichtung aber auch bezüglich des Ausmasses der zu­künftigen Belastung des Unternehmenserfolgs an der Vorhersehbarkeit gefehlt. Damit kann letztlich offen bleiben, ob die vorgenommene Zuwendung den Charakter eines ausser­ordentlichen Vorgangs im Sinn von Rz. 8 der Wegleitung hat.

4. Der Pflichtige hat bereits vor Vorinstanz wie auch vor Verwaltungsgericht die Berücksichtigung der latenten Steuern auf dem Liquidationsüberschuss verlangt. Trotz klarer und bestätigter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, an welcher nach dem Ge­sagten festzuhalten ist (E. 2), hat die Rekursgegnerin einen entsprechenden Abzug nicht gewährt. Die Sache ist hinsichtlich der Bemessung des diesbezüglichen Einschlags nach den Grundsätzen der Halbwertmethode, mithin zur weiteren Untersuchung und zum Neu­entscheid, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

...

Demgemäss entscheidet das Verwaltungsgericht:

1.        Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zur Ausfällung eines neuen Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen an die Finanzdirektion zurückgewiesen.

2.    ...

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