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Geschäftsnummer: SB.2026.00052 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.06.2026 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2021
[Das kantonale Steueramt ist auf eine Einsprache der Pflichtigen mangels schutzwürdigen Interesses nicht eingetreten. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Steuerrekursgericht mangels rechtsgenügender Begründung nicht ein.] Die Beschwerdeschrift muss gemäss § 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 147 Abs. 4 StG einen Antrag und eine Begründung enthalten; in der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet (E. 2.1). Die Pflichtige setzt sich mit der vorinstanzlichen Verfügung bzw. dem darin erfolgten Nichteintreten mit keinem Wort auseinander (E. 2.2.). Die Ansetzung einer Nachfrist zur Behebung dieses Mangels kann vorliegend unterbleiben: Die Pflichtige wird einerseits von einem rechtskundigen Steuerberatungsunternehmen vertreten und andererseits würde die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung lediglich dazu führen, der Pflichtigen eine Erstreckung der Beschwerdefrist zu verschaffen (E. 2.3). Die Beschwerde erweist sich als unzulässig (E. 2.4). Nichteintreten.
Stichworte: BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE STEUERBERATER/-IN UND -BERATUNG VERBESSERUNG
Rechtsnormen: § 147 Abs. IV StG § 153 Abs. IV StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2026.00052
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 22. Juni 2026
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Luka Markić.
In Sachen
A AG,
vertreten durch B GmbH
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Rechtsdienst,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2021,
hat sich ergeben:
I.
Die A AG (nachfolgend: die Pflichtige) wurde mit Einschätzungsentscheid vom 17. Juli 2025 mit einem steuerbaren Reingewinn im Kanton Zürich von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und einem steuerbaren Eigenkapital im Kanton Zürich von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2021) eingeschätzt.
Auf eine dagegen erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 5. Dezember 2025 nicht ein. Seinen Nichteintretensentscheid begründete es damit, dass die Pflichtige kein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung des Einschätzungsentscheids vom 17. Juli 2025 habe.