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Zürich Verwaltungsgericht 24.11.2025 SB.2025.00025

November 24, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,889 words·~14 min·7

Summary

Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 (Ordnungsstrafe) | Ordnungsbusse nach Unterlassung des Aktenrückversands / Begriff der Dienstpflicht im Ordnungsstrafenrecht. Verfahrensgegenstand (E. 1). Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung (E. 2). Auch wenn die zu beurteilende Ordnungsbusse im Sinn einer prozessleitenden bzw. disziplinarischen Anordnung durch das Steuerrekursgericht verhängt wurde, bleibt das kantonale Steueramt weiterhin Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens. Kein Einbezug der weder beschwerten noch beschwerdeführenden Ehefrau in das vorliegende Verfahren (E. 3). Rechtsnatur der Ordnungsstrafe nach OStrG und Abgrenzung von ähnlich gelagerten Instituten: Verwaltungsstellen und Gerichte sind gemäss OStrG berechtigt, rechtswidrige und schuldhafte Verletzungen der Dienstpflichten durch Ordnungsbussen zu ahnden, wobei der Begriff der Dienstpflicht weit auszulegen ist und kein eigentliches Dienst- oder Sonderrechtsverhältnis zum Staat voraussetzt. Während die Strafbestimmungen des OStrG die Beteiligten des Gerichtsprozesses trifft und die Verfahrensdisziplin sicherstellen soll, betreffen die Strafbestimmungen des BGFA und des StG grundsätzlich nur Rechtsanwälte bei ihrer Berufsausübung bzw. Steuerpflichtige bei der Verletzung ihrer steuerrechtlichen (Mitwirkungs-)Pflichten. Die Ordnungsbussen nach OStrG fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und müssen entsprechend nicht öffentlich verhandelt werden (E. 4.1). Der im Anwaltsregister eingetragene Beschwerdeführer prozessierte in eigener Sache und retournierte ihm unter Rückgabeverpflichtung zur Verfügung gestellte Akten in schuldhafter und rechtswidriger Weise trotz mehrfacher Aufforderung nicht fristgerecht, weshalb er androhungsgemäss mit einer Ordnungsstrafe von Fr. 500.- gebüsst wurde. In subjektiver Hinsicht liess der Beschwerdeführer zumindest die generell zu erwartende Sorgfalt bei der Aufbewahrung und Retournierung der ihm anvertrauten Akten ausser Acht, was ihm umso mehr vorzuwerfen ist, als ihm dieAkten gerade auch aufgrund seiner Eintragung im Anwaltsregister postalisch zur Verfügung gestellt wurden und von ihm als Anwalt ohne Weiteres erwartet werden kann, dass ihm entsprechende Sorgfaltspflichten bekannt sind (4.2). Die Höhe der vorinstanzlich ausgesprochenen Ordnungsbusse erscheint ohne Weiteres schuldangemessen und verhältnismässig, während ein blosser Verweis schon mangels Einsicht und aufgrund der erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Aktenrücksendung nicht geboten erscheint. Der Beschwerdeführer ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei ähnlichen Pflichtverletzungen eine Verzeigung bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte in Betracht zu ziehen wäre (E. 5). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 6 und 7). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.

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  Geschäftsnummer: SB.2025.00025   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist am Bundesgericht noch hängig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 (Ordnungsstrafe)

Ordnungsbusse nach Unterlassung des Aktenrückversands / Begriff der Dienstpflicht im Ordnungsstrafenrecht. Verfahrensgegenstand (E. 1). Kein Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung (E. 2). Auch wenn die zu beurteilende Ordnungsbusse im Sinn einer prozessleitenden bzw. disziplinarischen Anordnung durch das Steuerrekursgericht verhängt wurde, bleibt das kantonale Steueramt weiterhin Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens. Kein Einbezug der weder beschwerten noch beschwerdeführenden Ehefrau in das vorliegende Verfahren (E. 3). Rechtsnatur der Ordnungsstrafe nach OStrG und Abgrenzung von ähnlich gelagerten Instituten: Verwaltungsstellen und Gerichte sind gemäss OStrG berechtigt, rechtswidrige und schuldhafte Verletzungen der Dienstpflichten durch Ordnungsbussen zu ahnden, wobei der Begriff der Dienstpflicht weit auszulegen ist und kein eigentliches Dienst- oder Sonderrechtsverhältnis zum Staat voraussetzt. Während die Strafbestimmungen des OStrG die Beteiligten des Gerichtsprozesses trifft und die Verfahrensdisziplin sicherstellen soll, betreffen die Strafbestimmungen des BGFA und des StG grundsätzlich nur Rechtsanwälte bei ihrer Berufsausübung bzw. Steuerpflichtige bei der Verletzung ihrer steuerrechtlichen (Mitwirkungs-)Pflichten. Die Ordnungsbussen nach OStrG fallen nicht in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und müssen entsprechend nicht öffentlich verhandelt werden (E. 4.1). Der im Anwaltsregister eingetragene Beschwerdeführer prozessierte in eigener Sache und retournierte ihm unter Rückgabeverpflichtung zur Verfügung gestellte Akten in schuldhafter und rechtswidriger Weise trotz mehrfacher Aufforderung nicht fristgerecht, weshalb er androhungsgemäss mit einer Ordnungsstrafe von Fr. 500.- gebüsst wurde. In subjektiver Hinsicht liess der Beschwerdeführer zumindest die generell zu erwartende Sorgfalt bei der Aufbewahrung und Retournierung der ihm anvertrauten Akten ausser Acht, was ihm umso mehr vorzuwerfen ist, als ihm die Akten gerade auch aufgrund seiner Eintragung im Anwaltsregister postalisch zur Verfügung gestellt wurden und von ihm als Anwalt ohne Weiteres erwartet werden kann, dass ihm entsprechende Sorgfaltspflichten bekannt sind (4.2). Die Höhe der vorinstanzlich ausgesprochenen Ordnungsbusse erscheint ohne Weiteres schuldangemessen und verhältnismässig, während ein blosser Verweis schon mangels Einsicht und aufgrund der erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Aktenrücksendung nicht geboten erscheint. Der Beschwerdeführer ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei ähnlichen Pflichtverletzungen eine Verzeigung bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte in Betracht zu ziehen wäre (E. 5). Ausgangs- und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen und Rechtsmittelbelehrung (Zwischenentscheid, E. 6 und 7). Abweisung, soweit darauf eingetreten wird.

  Stichworte: AKTENEINSICHT AKTENHERAUSGABE AKTENRÜCKGABE ANWALT ANWALTSBERUF BERUFSPFLICHT DIENSTPFLICHT DIENSTPFLICHTVERLETZUNG DISZIPLINARAUFSICHT DISZIPLINARMASSNAHME DISZIPLINARSTRAFE NOTWENDIGE STREITGENOSSENSCHAFT ORDNUNGSBUSSE ORDNUNGSBUSSEN ORDNUNGSSTRAFE RECHTSANWALT RECHTSANWALT IN EIGENER SACHE SITZUNGSPOLIZEI SONDERRECHTSVERHÄLTNIS SONDERSTATUSVERHÄLTNIS VERFAHRENSDISZIPLIN

Rechtsnormen: Art. 12 BGFA Art. 17 BGFA Art. 29 Abs. II BV Art. 6 Abs. I EMRK § 4 Abs. I GebV VGr neu § 148 Abs. II StG § 153 Abs. IV StG § 234 StG Art. 12 Abs. III StGB Art. 47 StGB Art. 106 Abs. III StGB § 20a Abs. I VRG § 52 Abs. I VRG § 128 Abs. III ZPO

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 1

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2025.00025

Urteil

der Einzelrichterin

vom 24. November 2025

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staatsund Gemeindesteuern 2018 und 2019 (Ordnungsstrafe),

hat sich ergeben:

I.  

Der im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragene A (nachfolgend: Beschwerdeführer) prozessierte zusammen mit seiner Ehefrau B in einer Steuerangelegenheit (Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019) in eigener Sache, retournierte jedoch die ihm am 9. Februar 2024 vom Steuerrekursgericht im Rekursverfahren ST.2023.260 zur Einsichtnahme zugestellten Vorakten trotz entsprechender Anordnung, mehrfach erstreckter Retournierungsfrist und Sanktionsanordnung im Säumnisfall nicht fristgerecht bis zum 25. Juni 2024. Hierauf auferlegte ihm das Steuerrekursgericht mit Verfügung vom 16. Dezember 2024 und gestützt auf § 2 lit. a des Gesetzes betreffend die Ordnungsstrafen vom 30. Oktober 1866 (OStrG; LS 312) eine Ordnungsbusse von Fr. 500.-.

II.  

Mit Eingabe vom 6. März 2025 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde und beantragte dem Verwaltungsgericht, es sei der Beschwerdegegner anzuweisen, das Rekursverfahren ST.2023.260 einem Richter zur Beurteilung zuzuweisen, und es sei die steuerrekursgerichtliche Verfügung vom 16. Dezember 2024 aufzuheben. Eventualiter sei der ausgefällte Bussenbetrag auf Fr. 50.- festzusetzen. Überdies wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Beizug der Akten im Rekursverfahren ST.2023.260 sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 10. März 2025 stellte das Verwaltungsgericht fest, dass allein die ausgesprochene Ordnungsstrafe Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde und derzeit keine Veranlassung bestehe, die Ehefrau des Beschwerdeführers in dieses Verfahren miteinzubeziehen. Sodann wurden die Verfahrensakten beigezogen und dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz Gelegenheit zur Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung gegeben.

Während das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2025 die Abweisung der Beschwerde beantragte, verzichtete das Steuerrekursgericht mit Eingabe vom 19. März 2025 auf eine Vernehmlassung. Das Steueramt der Stadt C liess sich nicht vernehmen.

Nach Einsichtnahme in die beigezogenen Verfahrensakten setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 24. März 2025 beiden Parteien und der Vorinstanz Frist an, um zur Anwendbarkeit des OStrG und den strafprozessualen Garantien von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK) Stellung zu nehmen, ansonsten Verzicht auf Stellungnahme und Durchführung einer öffentlichen Verhandlung angenommen würde.

Hierauf reichte das Steuerrekursgericht mit Eingabe vom 3. April 2025 eine Stellungnahme ein, in welcher das OStrG für anwendbar und die auferlegte Ordnungsbusse als nicht vom Schutzbereich von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfasst erachtet wurde.

Der Beschwerdeführer bestritt am 25. April 2025 wiederum innert erstreckter Frist zur Stellungnahme die Anwendbarkeit des OStG mangels ersichtlicher Dienstpflichtverletzung.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Wie bereits mit Präsidialverfügung vom 10. März 2025 festgehalten wurde, kann Gegenstand des vorliegenden Verfahrens allein sein, was auch Verfahrensgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder hätte sein müssen (vgl. die auch auf das Steuerrecht anwendbaren §§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit 20a Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] sowie VGr, 3. Juli 2024, SB.2024.00030, E. 2.1; VGr, 6. Dezember 2017, SB.2017.00094/95, E. 1.2.1, und VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2, je mit Hinweisen). Demgemäss ist im vorliegenden Verfahren allein die Rechtmässigkeit der ausgesprochenen Ordnungsbusse zu überprüfen und ist auf die Rechtsverzögerungsbeschwerde (Antrag 1) nicht weiter einzugehen bzw. einzutreten.

2.  

2.1 Das Verwaltungsgericht kann auf Antrag der Parteien oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen (§ 148 Abs. 2 i. V. m. § 153 Abs. 4 StG). Daraus folgt, dass das Verfahren im Regelfall schriftlich ist. Sodann ergibt sich im Sinn nachfolgender Ausführungen weder aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) noch aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK im Rechtsmittelverfahren ein Anspruch auf mündliche Verhandlung bzw. persönliche Anhörung (Felix Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 148 StG N. 9). Im vorliegenden Fall ergeben sich die Fakten, die für die Beurteilung der Rechtsmittel wesentlich sind, hinreichend aus den beigezogenen Akten und eingereichten Stellungnahmen, weshalb der entsprechende Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Antrag 3) abzuweisen ist. Zur Frage, ob aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei disziplinarischen Anordnungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist vgl. E. 4.1.5.

2.2 Auf die beantragten Beweisabnahmen, namentlich eine Befragung der vorinstanzlichen Instruktionsrichterin als Auskunftsperson, kann in antizipierter Beweiswürdigung aufgrund nachfolgend dargelegter Sach- und Rechtslage ebenfalls verzichtet werden.

3.  

Die vorliegend zu beurteilende Ordnungsbusse wurde im Sinn einer prozessleitenden Verfügung bzw. disziplinarischen Anordnung vom Steuerrekursgericht im Rekursverfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 ausgesprochen. Beschwerdegegner des vorliegenden Verfahrens ist damit weiterhin das kantonale Steueramt, wenngleich das Steuerrekursgericht in Bezug auf die verhängte Ordnungsbusse nicht bloss in seiner Rolle als Rechtsmittelinstanz, sondern auch in verfahrenspolizeilicher bzw. disziplinarischer Funktion agierte. Die formelle Aufnahme des Steuerrekursgerichts als anordnende Instanz im Disziplinarverfahren ist entbehrlich, da es bereits als Vorinstanz des Hauptverfahrens in hinreichender Weise in das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren miteinbezogen wurde und sich zur Sache äussern konnte.

Ebenfalls nicht als Partei in das vorliegende Verfahren miteinzubeziehen ist die Ehefrau des Beschwerdeführers, da diese in Bezug auf die dem Beschwerdeführer persönlich auferlegte Ordnungsbusse nicht beschwert ist, die Eheleute diesbezüglich auch keine notwendige Streitgenossenschaft bilden und die Ehefrau den Disziplinarentscheid der Rekursinstanz im Übrigen auch nicht mitangefochten hatte.

4.  

4.1  

4.1.1 Verwaltungsstellen und Gerichte sind berechtigt, Disziplinarfehler u. a. bei Privaten, die bei ihnen in mündlichen oder schriftlichen Verfahren stehen, durch Ordnungsstrafen zu ahnden (§ 1 Abs. 1 OStrG). Als Disziplinarfehler gilt jede rechtswidrige und schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten, wie u. a. Verhalten, das geeignet ist, den ordnungsgemässen Gang der staatlichen Tätigkeit zu beeinträchtigen (§ 2 lit. a OStrG).

4.1.2 Vorbehaltlich eines Rechtfertigungsgrundes ist jede Dienstpflichtverletzung rechtswidrig, da ansonsten bereits eine entsprechende Pflicht zu verneinen wäre. Die Dienstpflichtverletzung kann sich hierbei bereits aus den allgemeinen Verfahrenspflichten oder einer zulässigen Anordnung der Verfahrensleitung ergeben. Als schuldhaft erfasst ist jede persönlich vorwerfbare Verletzung der Dienstpflicht bzw. Beeinträchtigung des ordentlichen Verfahrensgangs. Hierbei ist analog Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) grundsätzlich auf diejenige Sorgfalt abzustellen, die vom Fehlbaren nach den Umständen und seinen individuellen Fähigkeiten erwartet werden kann. Eine vorsätzliche Dienstpflichtverletzung oder gar eine bös- oder mutwillige Prozessführung sind nicht erforderlich. Vielmehr ist ein vorsätzliches oder gar mutwilliges Verhalten in der Regel strafschärfend zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 128 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]).

4.1.3 Der Begriff der Dienstpflichten ist sodann weit auszulegen und betrifft nicht bloss Personen in einem eigentlichen Dienst- oder Sonderrechtsverhältnis zum Staat: Analog der zivilprozessualen Regelung in Art. 128 ZPO regeln die angeführten Strafbestimmungen des OStrG vielmehr die sitzungs- bzw. verfahrenspolizeilichen Aufgaben der Verwaltungsjustiz zur Gewährleistung der "Verfahrensdisziplin" (siehe Terminologie in Art. 128 ZPO) und betreffen jede Person, die in diesem Sinne während des Verfahrens der Disziplinargewalt des Gerichtes untersteht, insbesondere auch die Verfahrensbeteiligten. Erfasst sind hierbei auch Rechtsanwälte, die nicht in ihrer Funktion als Rechtsvertreter, sondern in eigener Sache als Privatperson prozessieren (vgl. BGE 135 I 313 E. 2.2.3; BGr, 15. Dezember 1998, 2P.101/1998, publiziert in ZBl 101/2000 S. 307 ff.). Die Fehlbaren müssen dabei einerseits weder in einem Dienstverhältnis zum Staat stehen, was im Übrigen auch bei der anwaltlichen Vertretung in der Regel nicht der Fall ist und sich kaum mit dem Erfordernis einer unabhängigen Ausübung des Anwaltsberufs vertragen würde. Noch müssen sie andererseits den Berufspflichten des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA) oder der Aufsicht einer Standesorganisation unterstehen.

4.1.4 Die dargelegte Disziplinargewalt des Gerichts ist von ähnlich gelagerten Rechtsinstituten zu unterscheiden: Die Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA betreffen grundsätzlich lediglich eingetragene Rechtsanwälte, die bei Ausübung des Anwaltsberufs ihre Berufspflichten verletzen, nicht aber das Handeln von in eigener Sache prozessierenden Rechtsanwälten. Zudem sind die aufsichtsrechtlichen Disziplinarmassnahmen nach Art. 17 BGFA in der Regel subsidiär zur Disziplinargewalt der Gerichte (OGr, 27. August 2009, KG090016, E. 2.5). Die Strafbestimmung von § 234 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) ahndet wiederum die Verletzung von Verfahrens- und Mitwirkungspflichten im Steuerverfahren, nicht aber die sitzungs- bzw. verfahrenspolizeilich zu ahndenden Versäumnisse im Gerichtsprozess. Während die erwähnten Strafbestimmungen des OStrG die Beteiligten des Gerichtsprozesses trifft und die Verfahrensdisziplin sicherstellen soll, betreffen die Strafbestimmungen des BGFA und des StG grundsätzlich nur Rechtsanwälte bei ihrer Berufsausübung bzw. Steuerpflichtige bei der Verletzung ihrer steuerrechtlichen (Mitwirkungs-)Pflichten.

4.1.5 Bussen wegen Verfahrenspflichtverletzungen nach § 234 StG fallen als strafrechtliche Anklage und Disziplinarstrafen nach Art. 17 BGFA als Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und müssen dementsprechend öffentlich verhandelt werden (BGr, 18. Juni 2009, 6B_962/2008, E. 2.3; VGr, 1. September 2004, GB.2004.00005; Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 234 N. 3; BGE 147 I 219 E. 2). Dies ist bei den Ordnungsbussen nach OStrG praxisgemäss jedoch nicht der Fall (BGE 135 I 313 E. 2; BGr, 15. Dezember 1998, 2P.101/1998, publiziert in ZBl 101/2000 S. 307 ff.). Die Ordnungsgewalt von Gerichten wird wegen ihrer Ähnlichkeit zur Disziplinargewalt im Sonderrechtsverhältnis konventionsrechtlich grundsätzlich nicht als (kern)strafrechtlich eingestuft (Frank Meyer in: Ulrich Karpenstein/Franz Mayer, EMRK, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. A., Basel 2022, Art. 6 EMRK N. 34 mit weiteren Hinweisen). Entsprechende Disziplinarmassnahmen können hierbei auch ohne vorgängige Gewährung des rechtlichen Gehörs verhängt werden (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 89)

4.2  

4.2.1 Das Steuerrekursgericht stellte dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 postalisch die Vorakten zum Rekursverfahren ST.2023.260 zur Einsichtnahme zu, mit gleichzeitiger Aufforderung zur Rückgabe bis zum 26. Februar 2024. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer mehrfach um Erstreckung der Retournierungsfrist, weshalb ihm am 27. Februar 2024, 25. März 2024 und 2. Mai 2024 jeweils Fristerstreckungen gewährt wurden. Mit Verfügung vom 6. Juni 2024 gewährte das Steuerrekursgericht letztmalig und unter Sanktionsandrohung im Säumnisfall eine Fristerstreckung bis zum 25. Juni 2024. Nachdem die anvertrauten Akten auch nicht innert dieser letztmaligen Frist retourniert worden waren, büsste das Steuerrekursgericht den Beschwerdeführer am 16. Dezember 2024 mit einer Ordnungsbusse von Fr. 500.-.

4.2.2 Aus dargelegter Rechtslage erschliesst sich, dass der im Anwaltsregister eingetragene Beschwerdeführer auch als in eigener Sache prozessierende Privatperson der Disziplinargewalt des Gerichts unterliegt (vgl. § 1 OStrG) und unabhängig von seiner anwaltlichen Tätigkeit bestraft werden durfte, soweit er in schuldhafter und rechtswidriger Weise den ordnungsgemässen Gang der staatlichen Tätigkeit gestört hatte (§ 2 lit. a OStrG). Von einer solchen Störung kann ohne Weiteres ausgegangen werden, nachdem der Beschwerdeführer die ihm unter Rückgabeverpflichtung ausgehändigten Verfahrensakten anordnungswidrig nicht bis zum 25. Juni 2024 retourniert bzw. erst weit nach Ablauf der Rückgabefrist dem Verwaltungsgericht ausgehändigt hatte.

4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht eine entsprechende Rückgabeverpflichtung bestreitet und dem Steuerrekursgericht die alleinige "Verantwortung über die Akten" (vgl. Rz. 4 der Beschwerdeschrift) überbürden will, ist ihm einerseits entgegenzuhalten, dass die Verfahrensakten Eigentum der einlegenden Behörde sind und er als Verfahrenspartei lediglich ein Einsichts-, aber nicht ein Eigentumsrecht oder eine sonstige Berechtigung an den ihm lediglich vorübergehend anvertrauten Akten hat(te). Sodann haben sich Verfahrensbeteiligte nach Treu und Glauben zu verhalten und war das Gericht zur Wahrung der Verfahrensdisziplin ohne Weiteres berechtigt, die Akten unter entsprechender Rückgabeverpflichtung auszuhändigen. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2025 behauptet, dass die Akten "an falscher Stelle abgelegt" und später "wieder aufgefunden" worden seien, ist anzumerken, dass die Akten zwar mit entsprechendem Zusatzaufwand rekonstruiert werden konnten, es jedoch allein der Beschwerdeführer war, der die ihm anvertrauten Akten allenfalls fehlerhaft abgelegt und später wieder aufgefunden hatte. Eine Rechtfertigung für seine Säumnis liegt nicht vor und wird auch nicht substanziiert geltend gemacht.

4.2.4 In subjektiver Hinsicht liess der Beschwerdeführer zumindest die generell zu erwartende Sorgfalt bei der Aufbewahrung und Retournierung der ihm anvertrauten Akten ausser Acht. Dies ist ihm umso mehr vorzuwerfen, als ihm die Akten gerade auch aufgrund seiner Eintragung im Anwaltsregister postalisch zur Verfügung gestellt wurden und von ihm als Anwalt ohne Weiteres erwartet werden kann, dass ihm entsprechende Sorgfaltspflichten bekannt sind.

4.2.5 Damit liegt eine (gesteigert) schuldhafte sowie rechts- bzw. pflichtwidrige Störung des ordnungsgemässen Verfahrens vor. Die Voraussetzungen für die Verhängung einer Sanktion nach § 2 lit. a OStrG waren damit offenkundig gegeben, wobei nach dargelegter Rechtslage vor Sanktionsverhängung weder das rechtliche Gehör gewährt noch eine öffentliche Verhandlung durchgeführt werden musste. Gleichwohl wurde dem Beschwerdeführer vor Sanktionsverhängung ausdrücklich eine Ordnungsbusse angedroht.

Damit ist lediglich noch die Sanktionsart und die Bussenhöhe zu überprüfen.

5.  

5.1 Gemäss § 4 Ziff. 1 und 2 OStrG können Verstösse gegen § 2 lit. a OStrG mit Verweis oder Busse bis Fr. 1000.- geahndet werden. Bei der Wahl der Disziplinarmassnahme ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der vorgesehene Bussenrahmen zu beachten und insbesondere dem Verschulden des Betroffenen und der Schwere der Verfehlung Rechnung zu tragen (analog Art. 47 und 106 Abs. 3 StGB; Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 88).

5.2 Die ausgesprochene Ordnungsbusse bewegt sich im vorgesehenen Strafrahmen. Wie bereits dargelegt wurde, wiegt die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers nicht mehr leicht, da gerade von einer über das Anwaltspatent verfügenden Partei eine erhöhte Sorgfalt beim Umgang mit ihr anvertrauten Akten erwartet werden kann, selbst wenn sie in eigener Sache prozessiert und deshalb grundsätzlich nicht oder höchstens eingeschränkt den Berufspflichten nach Art. 12 BGFA untersteht. Erschwerend ist auch die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers zu gewichten, welcher sein Fehlverhalten bis heute nicht eingeräumt hat und stattdessen dem Steuerrekursgericht die alleinige "Verantwortung für die Akten" zuschiebt. Mit Eingabe vom 25. Juni 2025 verlangte er in wohl sarkastisch gemeinter Weise sogar, dass ihm das Steuerrekursgericht "freundlicherweise […] zwei Mitarbeiter für einen Arbeitstag zur Verfügung stellen" und bei der Suche der Vorakten und der Sortierung seiner "privaten Belange" behilflich sein sollte. Zu Recht hat die Vorinstanz dieses Gebaren als "geradezu peinlich" für einen eingetragenen Rechtsanwalt bezeichnet, zumal Rechtsanwälte auch ausserhalb ihrer beruflichen Kerntätigkeit respektvoll und vertrauenswürdig sein sollten (vgl. § 2 lit. a des Zürcher Anwaltsgesetzes vom 17. November 2003 [AnwG]), hiervon aber beim beschriebenen Verhalten des Beschwerdeführers keine Rede mehr sein kann. Die Relativierungsversuche des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2025 (Rz. 3.1), wonach er (umgekehrt) dem Steuerrekursgericht schriftlich offeriert habe, bei den in Verstoss geratenen Akten behilflich zu sein, entsprechen weder der Faktenlage noch entschuldigen sie sein Fehlverhalten.

5.3 Zugunsten des Beschwerdeführers spricht allein der Umstand, dass die ihm anvertrauten Akten grundsätzlich rekonstruierbar waren und inzwischen zwar nicht anordnungsgemäss an das Steuerrekursgericht retourniert, aber zumindest dem Verwaltungsgericht zugestellt wurden. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift fällt hingegen das dahinterliegende Prozessinteresse bei der Bussenfestsetzung nicht weiter ins Gewicht, insbesondere da die durch das pflichtwidrige Verhalten des Beschwerdeführers verursachten Mehraufwände ohnehin in keinem Bezug zum dahinterliegenden Streitwert stehen. Ebenso wenig ist allein auf die Zusatzkosten zur Reproduktion der anvertrauten Akten abzustellen, zumal sich die administrativen Mehraufwände nicht bloss im erneuten Ausdruck der Akten erschöpfen und der Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz erhebliche Mehraufwände in der Prozessleitung verursacht hatte.  

5.4 Damit erscheint die Höhe der vorinstanzlich ausgesprochenen Ordnungsbusse ohne Weiteres schuldangemessen und verhältnismässig, während ein blosser Verweis schon mangels Einsicht und aufgrund der erst im Beschwerdeverfahren erfolgten Aktenrücksendung nicht geboten erscheint.

Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf diese überhaupt einzutreten ist.

5.5 Der Beschwerdeführer ist überdies darauf hinzuweisen, dass bei ähnlichen Pflichtverletzungen eine Verzeigung bei der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte in Betracht zu ziehen wäre, da diesfalls ernstlich infrage gestellt wäre, ob er noch über die für die Ausübung des Anwaltsberufs erforderliche persönliche bzw. charakterliche Eignung verfügt. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich neben den geahndeten Verstösse und der obengenannten sarkastischen Bemerkung auch an anderer Stelle bereits im Ton vergriffen und haltlose Vorwürfe erhoben hatte, z. B., als er der Vizepräsidentin des Steuerrekursgerichts in seinen Ausstandsgesuchen vom 27. Februar 2024 und 31. Mai 2024 jeweils eine "papageienartige" Gehilfenschaft bezüglich der gegnerischen Anliegen und eine "Verarschung" seiner Person unterstellte. Derartige Äusserungen verletzen das prozessuale Anstandsgebot und sind eines Anwalts nicht würdig.

Inwieweit der Beschwerdeführer überdies auch wegen (versuchter) Urkundenunterdrückung im Sinn von Art. 254 StGB bestraft werden könnte, ist sodann im vorliegenden verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht weiter zu klären. Ebenso wenig ist an dieser Stelle zu klären, inwieweit das trölerische Verhalten des Beschwerdeführers gemäss § 151 Abs. 2 StG auch noch bei der Gebührenfestsetzung des Endentscheids berücksichtigt werden kann.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG). Die Gerichtsgebühr bestimmt sich gemäss §§ 2 und 3 GebV VGr grundsätzlich nach dem Zeitaufwand des Gerichts, den Schwierigkeiten des Falles und dem Streitwert. In besonders aufwendigen Verfahren kann die Gerichtsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden (§ 4 Abs. 1 GebV VGr). Da das vorliegende Verfahren insbesondere in der Prozessleitung überdurchschnittlich aufwändig ausfiel, rechtfertigt sich eine angemessene Erhöhung der ordentlichen Gebühr auf Fr. 800.- (zuzüglich Zustellkosten).

Eine Umtriebsentschädigung steht dem in eigener Sache prozessierenden Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

7.  

Der vorliegende Entscheid schliesst das dahinterstehende Steuerverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 nicht ab und betrifft lediglich die Anfechtung einer prozessleitend auferlegten Ordnungsbusse. Er stellt damit einen Zwischenentscheid dar und kann deshalb nur mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG angefochten werden, soweit er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2018 und 2019 (Ordnungsstrafe) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

       Die dem Beschwerdeführer mit Rekursentscheid vom 16. Dezember 2024 auferlegte Ordnungsbusse von Fr. 500.- wird bestätigt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    800.00;   die übrigen Kosten betragen: Fr.    165.00    Zustellkosten, Fr.    965.00    Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Stadt C.

SB.2025.00025 — Zürich Verwaltungsgericht 24.11.2025 SB.2025.00025 — Swissrulings