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Zürich Verwaltungsgericht 26.02.2025 SB.2025.00005

February 26, 2025·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,026 words·~5 min·7

Summary

Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Wiederaufnahme SB.2022.00109) | Neuverlegung der Kosten der vorinstanzlichen Verfahren nach erfolgter Gutheissung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht.

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  Geschäftsnummer: SB.2025.00005   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.02.2025 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2015 (Wiederaufnahme SB.2022.00109)

Neuverlegung der Kosten der vorinstanzlichen Verfahren nach erfolgter Gutheissung einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten durch das Bundesgericht.

  Stichworte: BESCHWERDE IN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN BUNDESGERICHT GUTHEISSUNG KOSTEN- UND ENTSCHÄDIGUNGSFOLGEN NEUVERLEGUNG

Rechtsnormen: Art. 16 Abs. III DBG Art. 18 Abs. I DBG Art. 18 Abs. II DBG Art. 20 Abs. I lit. bis DBG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2025.00005 SB.2025.00006

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Februar 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch C KmG

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 sowie

Direkte Bundessteuer 2015 (Wiederaufnahme SB.2022.00109 und SB.2022.00110),

hat sich ergeben:

I.  

A. A (nachfolgend der Pflichtige) ist mit B (nachfolgend die Pflichtige) verheiratet und als selbständiger Rechtsanwalt tätig, sowohl in einer Kanzlei in H wie auch in einer Kanzlei in I. Er übt zudem Verwaltungsratsmandate in diversen Gesellschaften aus, an denen er teilweise auch Beteiligungen hält. In der Steuererklärung betreffend die Steuerperiode 2015 deklarierte er ein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. … und ein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. …

B. Entgegen der Deklaration der Pflichtigen qualifizierte das kantonale Steueramt die Beteiligung des Pflichtigen an der D AG als Geschäftsvermögen und erfasste den aus dem Verkauf der Aktien in der Steuerperiode 2015 erzielten Kapitalgewinn von Fr. … als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Die Bruttodividende der D AG von Fr. … wurde nicht als Einkommen aus Vermögenserträgen, sondern ebenfalls als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert.

Auf dieser Grundlage wurden die Pflichtigen am 14. Januar 2020 für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) eingeschätzt, wovon Fr. … Ertrag aus qualifizierten Beteiligungen darstellten. Das steuerbare Vermögen wurde mit Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) eingeschätzt. Für die direkte Bundessteuer 2015 wurden die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … veranlagt.

C. Im Einspracheentscheid vom 15. September 2021 wies das kantonale Steueramt die Beteiligungen des Pflichtigen an der E AG, der F AG und der G AG sowie die von den Gesellschaften ausbezahlten Dividenden ebenfalls dem Geschäftsvermögen des Pflichtigen zu. Die Steuerfaktoren für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 blieben hierdurch unverändert. Für die direkte Bundessteuer 2015 wurde infolge der Teilbesteuerung der Beteiligungserträge im Geschäftsvermögen statt im Privatvermögen neu ein steuerbares Einkommen der Pflichtigen von Fr. … (satzbestimmend: Fr. …) veranlagt.

II.  

Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen das Steuerrekursgericht am 6. September 2022 und das Verwaltungsgericht am 24. Mai 2023 ab, soweit sie darauf eintraten.

III.  

Mit Urteil vom 11. Dezember 2024 (9C_454/2023) hiess das Bundesgericht eine von den Pflichtigen erhobene Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2023 auf und wies die Sache zur neuen Veranlagung im Sinn der Erwägungen an das Steueramt des Kantons Zürich und zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurück.

Die Kammer erwägt:

1.  

Nachdem das Bundesgericht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betreffend Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2015, sowie direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2015, gutgeheissen hat, sind die Verfahren SB.2022.00109 sowie SB.2022.00110 unter den zu vereinigenden Verfahren SB.2025.00005 und SB.2025.00006 wieder aufzunehmen. Dabei sind die bundesgerichtlichen Erwägungen für das Verwaltungsgericht verbindlich (vgl. BGr, 24. Januar 2008, 1C_176/2007 und 1C_177/2007, E. 3.2; VGr, 6. Dezember 2023, SB.2023.00113, E. 1; VGr, 9. November 2022, SB.2022.00085, E. 1).

2.  

2.1 Das Bundesgericht hielt im Entscheid vom 11. Dezember 2024 fest, zu prüfen sei, ob der Verkauf der Beteiligung an der D AG in der Steuerperiode 2015 aus dem Privat- oder Geschäftsvermögen des Pflichtigen erfolgt sei. Entscheidend für die Zuteilung der streitbetroffenen Beteiligung zum Privatoder Geschäftsvermögen seien die technisch-wirtschaftliche Funktion und die individuell-konkreten Gesamtumstände. Bei Zuweisung zur Geschäftstätigkeit bedürfe es einer hinreichend engen Beziehung zu eben dieser Geschäftstätigkeit. Vorliegend bestehe unter Würdigung der gesamten Umstände kein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der Beteiligung des Beschwerdeführers an der D AG und seiner Anwaltstätigkeit. Zusammenfassend seien weder die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) noch von Art. 18 Abs. 2 DBG erfüllt. Die Beteiligung an der D AG stelle in der Steuerperiode 2015 daher Privatvermögen dar, weshalb der darauf erzielte Kapitalgewinn bei der Veräusserung steuerfrei im Sinn von Art. 16 Abs. 3 DBG und die ausgeschüttete Dividende nach Art. 20 Abs. 1bis DBG zu besteuern sei.

Ferner erwog das Bundesgericht, was die Qualifikation der übrigen Beteiligungen des Pflichtigen als Geschäftsvermögen anbelange, brächten die Pflichtigen hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern im Detail vor, dass mit einer Zuweisung der Beteiligungen vom Privat- zu Geschäftsvermögen eine interkommunale Neuzuteilung erfolge, wodurch eine höhere Steuerbelastung resultiere. Dies führe dazu, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Qualifikation hätten, da damit konkrete steuerliche Folgen verknüpft seien. Die Beteiligungen seien im Einspracheentscheid überraschend dem Geschäftsvermögen zugewiesen worden, nachdem die Frage im Einschätzungsverfahren nicht thematisiert worden sei. Wie es sich damit verhalte, sei im zweiten Rechtsgang durch das Steueramt des Kantons Zürich zu klären.

2.2 Aufgrund dieser bindenden Auffassung des Bundesgerichts sowie der damit verbundenen Gutheissung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sowie des Rekursverfahrens neu zu verlegen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen. Den Pflichtigen ist für die steuerrekurs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).

2.3 Vorliegend rechtfertigt sich unter Berücksichtigung des jeweiligen Streitwerts für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren vor dem Steuerrekursgericht betreffend die Staatsund Gemeindesteuern 2015 die Zusprache einer ordentlichen Prozessentschädigung von Fr. 14'500.- (inkl. Mehrwertsteuer). Die ordentliche Prozessentschädigung für das erstinstanzliche und das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffend die direkte Bundessteuer 2015 wird auf Fr. 19'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) festgesetzt.

3.  

Die Kosten der vorliegenden Verfahren (SB.2025.00005 und SB.2025.00006) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels ersichtlichen Aufwands sind für die Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren SB.2025.00005 und SB.2025.00006 werden vereinigt.

2.    Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens betreffend direkte Bundessteuer 2015 werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00005 wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2025.00006 wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

6.    Die Gerichtskosten der Verfahren SB.2025.00005 und SB.2025.00006 werden auf die Gerichtskasse genommen.

7.    Für das Rekursund das Beschwerdeverfahren betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 14'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.

8.    Für das erstund zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2015 wird den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 19'400.- (inkl. Mehrwertsteuer) zugesprochen.

9.    Für die Beschwerdeverfahren SB.2025.00005 und SB.2025.00006 werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

10.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

11.  Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Steuergemeinde J.

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