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Zürich Verwaltungsgericht 19.11.2024 SB.2024.00125

November 19, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,313 words·~7 min·6

Summary

Staats- und Gemeindesteuern 2022 | Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids wegen mangelhafter Begründung der erhobenen Rechtsmittel.

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  Geschäftsnummer: SB.2024.00125   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.11.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2022

Bestätigung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids wegen mangelhafter Begründung der erhobenen Rechtsmittel.

  Stichworte: BESCHWERDEVERBESSERUNG FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE MANGELHAFTE BEGRÜNDUNG NACHFRIST NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID OFFENSICHTLICH UNZULÄSSIG VERZICHT AUF AKTENBEIZUG

Rechtsnormen: Art. 29 Abs. II BV Art. 133 Abs. III DBG § 129 Abs. II StG § 153 Abs. IV StG § 4 VO DBG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00125 SB.2024.00126

Urteil

des Einzelrichters

vom 19. November 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.

In Sachen

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2022 sowie

direkte Bundessteuer 2022,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Veranlagungsverfügung und Einschätzungsentscheid vom 6. Juni 2024 schätzte das zuständige Steueramt A und B (nachfolgend die Pflichtigen) mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2022) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw. veranlagte es sie mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (direkte Bundessteuer 2022). Die Einschätzung und die Veranlagung erfolgten nach pflichtgemässem Ermessen, da die Pflichtigen trotz öffentlicher Aufforderung und individueller Mahnung vom 13. Dezember 2023 keine Steuererklärung für die Steuerperiode 2022 eingereicht hatten.

Auf die seitens der Pflichtigen am 17. Juli 2024 erhobene Einsprache trat das kantonale Steueramt am 28. August 2024 infolge Verspätung nicht ein.

II.  

Das Steuerrekursgericht trat auf die hiergegen erhobenen Rechtsmittel der Pflichtigen mit Entscheid vom 17. Oktober 2024 mangels hinreichender Begründung der Rechtsmittel ebenfalls nicht ein.

III.  

Mit Beschwerden vom 11. November 2024 liessen die Pflichtigen dem Verwaltungsgericht beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei für ungültig zu erklären und der Fall zur Prüfung an das kantonale Steueramt zurückzuweisen. Ferner sei das Urteil den verschiedenen betroffenen Behörden zu übermitteln. Eventualiter sei die Einschätzung der Behörde für unrichtig zu erklären und sie seien entsprechend ihrer tatsächlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern. Subeventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid für ungültig zu erklären und der Fall mit der Anweisung der Besteuerung entsprechend ihrer tatsächlichen Steuerkraft an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2024 vereinigte der Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts die Verfahren SB.2024.00125 (Staats- und Gemeindesteuern 2022) und SB.2024.00126 (direkte Bundessteuer 2022). Auf Aktenbeizug und die Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. einer Vernehmlassung wurde verzichtet.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Beschwerden SB.2024.00125 (Staats- und Gemeindesteuern 2022) und SB.2024.00126 (direkte Bundessteuer 2022) betreffen dieselben Pflichtigen, dieselben Steuerperioden sowie eine analoge Sach- und Rechtslage, weshalb sie zu Recht vereinigt worden sind.

1.2 Bei offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Rechtsmitteln kann auf den Beizug der vorinstanzlichen Akten, die Einholung einer Beschwerdeantwort und die vorinstanzliche Vernehmlassung verzichtet und das Verfahren in einzelrichterlicher Zuständigkeit erledigt werden (vgl. § 153 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juli 1997 [StG] in Verbindung mit § 114 Abs. 2 lit. a StG; für das bundessteuerliche Verfahren in Verbindung mit § 4 der Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] vom 4. November 1998 [VO DBG]). Wie nachfolgend darzulegen ist, erweisen sich die vorliegenden Beschwerden als offensichtlich unzulässig.

1.3 Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen (steuerrekursgerichtlichen) Nichteintretensentscheid, so muss sich die Beschwerde, um als genügend begründet zu gelten, mit der vorinstanzlichen Eintretensfrage befassen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 N. 46; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 140 N. 48). Denn das Verwaltungsgericht darf bei Beschwerden oder Rekursen, die sich gegen einen Nichteintretensentscheid oder einen diesen bestätigenden Rechtsmittelentscheid richten, lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet. Ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid bleibt dem Gericht verwehrt (BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; VGr, 6. November 2024, SR.2024.00028, SR.2024.00029, E. 1.3; VGr, 27. März 2024, SR.2024.0004, SR.2024.0005, E. 2.2).

1.4 Da dem Verwaltungsgericht eine materiell-rechtliche Beurteilung der Sache gestützt auf die vorstehenden Erwägungen untersagt ist (vgl. E. 1.3), kann auf die materiellen Ausführungen der Pflichtigen in ihrer Beschwerdeschrift sowie auf die Eventualanträge, welche auf eine vom ursprünglichen Einschätzungs- bzw. Veranlagungsentscheid abweichende Besteuerung abzielen, nicht eingetreten werden.

2.  

2.1 Die Vorinstanz erwog, die seitens der Pflichtigen erhobenen Rechtsmittel richteten sich gegen einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts infolge verspätet erhobener Einsprache. Zwar könne der Beschwerde- und Rekursschrift vom 2. Oktober 2024 ein sinngemässer Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheids entnommen werden, doch fehle es an einer sachbezogenen Begründung, finde doch nicht ansatzweise eine Auseinandersetzung mit der Eintretensfrage statt. Die Begründung beziehe sich ausschliesslich auf die materielle Seite des Falles und lasse damit jeglichen Bezug zum angefochtenen Nichteintretensentscheid bzw. zur Frage der Verspätung vermissen, was sich als ungenügend erweise. Da die Pflichtigen durch eine Rechtsanwältin vertreten würden, welche gemäss Handelsregistereintrag unter anderem auf Steuerrecht spezialisiert sei, sei anzunehmen, dass ihr das Erfordernis einer hinreichenden Beschwerde- bzw. Rekursbegründung bekannt sei. Folglich müsse davon ausgegangen werden, die nicht erfolgte Auseinandersetzung mit der Eintretensfrage sei nicht auf Unerfahrenheit zurückzuführen, weshalb auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerde- bzw. Rekursverbesserung zu verzichten und auf die unzulässigen Rechtsmittel nicht einzutreten sei.

2.2 Die Beschwerdeführenden wenden gegen den vorinstanzlichen Entscheid ein, dieser sei übertrieben formalistisch verfasst worden, wodurch ihr rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verletzt worden sei. Ihre erste Beschwerde [recte: die Einsprache] sei aufgrund ihrer Unerfahrenheit verspätet eingereicht worden, da sie alle relevanten Beweismittel hätten sammeln wollen und dadurch die gesetzliche Frist verpasst hätten. Die Vorinstanz habe die Rekurs- und Beschwerdeschrift zu Unrecht als nicht genügend qualifiziert und ihnen darüber hinaus keine Nachfrist zur Bereinigung des vermeintlichen Mangels gesetzt. Überdies habe die Vorinstanz verkannt, dass sie den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts wegen einer offensichtlich unrichtigen Ermessenseinschätzung angefochten hätten. Die ihnen auferlegte Steuerlast sei unverhältnismässig und überhöht.

2.3 Vorliegend hatte die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts wegen verspäteter Einsprache zu beurteilen. Die Pflichtigen stellen nicht in Abrede, die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht eingehalten zu haben. Weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor dem Verwaltungsgericht machen sie Fristwiederherstellungsgründe im Sinne von § 15 Abs. 1 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [VO StG] in Verbindung mit § 129 Abs. 2 StG bzw. Art. 133 Abs. 3 DBG geltend, geschweige denn weisen sie solche substanziiert nach. Stattdessen beschränkten sich die Pflichtigen im vorinstanzlichen Verfahren überwiegend auf materiell-rechtliche Ausführungen zur Sache, deren Überprüfung der Vorinstanz angesichts der verpassten Einsprachefrist indes verwehrt war (vgl. E. 1.3). Der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz erweist sich somit als korrekt und von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs der Pflichtigen kann keine Rede sein.

2.4 Was die Beschwerdeführenden hiergegen vorbringen, überzeugt nicht: So ist etwa überspitzter Formalismus bei der Redaktion des vorinstanzlichen Entscheids nicht auszumachen. Vielmehr war (auch) die Vorinstanz nicht gehalten, sich materiell mit der Sache auseinanderzusetzen. Die gänzlich fehlenden Ausführungen der Pflichtigen zu ihrer verspätet erhobenen Einsprache und dem dadurch begründeten Nichteintreten des kantonalen Steueramts, erfüllen die Anforderungen an eine hinreichend substanziierte Beschwerdebegründung offenkundig nicht.

Zur Ansetzung einer Nachfrist zwecks Beschwerdeverbesserung war die Vorinstanz jedoch nicht gehalten. Denn der gesetzliche Sinn der Nachfrist ist, rechtsunkundige und prozessual unbeholfene Steuerpflichtige vor den Folgen einer mangelhaften Prozessführung zu bewahren (VGr, 31. Januar 2024, SB.2023.00107, SB.2023.00108, E. 2.1; VGr, 17. Mai 2021, SB.2021.00018 und SB.2021.00019, E. 1.4; VGr, 23. Januar 2020, SB.2019.00077 und SB.2019.00078, E. 1.3.2; Silvia Hunziker/Corinna Bigler in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. A., Basel 2022, Art. 140 N. 48; Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 StG N. 30). Die Pflichtigen werden bzw. wurden vorliegend von einer bernischen und damit im Schweizer Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältin vertreten, welche gemäss den Angaben auf ihrer Internetseite sowie im Handelsregister auf Steuerrecht spezialisiert ist. Bei ihr handelt es sich somit offenkundig nicht um eine rechtsunkundige Partei, welche vor einer mangelhaften Prozessführung zu bewahren wäre. Vielmehr mussten ihr die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Rekurs- und Beschwerdeschrift bekannt sein. Die Vorinstanz verzichtete daher zu Recht auf die Ansetzung einer Nachfrist und trat auf die erhobenen Rechtsmittel stattdessen nicht ein. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit zu bestätigen.

Die Beschwerden sind abzuweisen.

3.  

Ausgangsgemäss sind die nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGR) auf einen Fünftel reduzierten Gerichtskosten den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und es steht ihnen als unterliegende Partei keine Parteientschädigung zu (§ 162 Abs. 3 StG in Verbindung mit 153 Abs. 4 StG, § 151 Abs. 1 und § 152 StG sowie § 17 Abs. 2 VRG; Art. 153 Abs. 3 DBG in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 sowie  Art. 144 Abs. 1 und 4 DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde SB.2024.00125 (Staats- und Gemeindesteuern 2022) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Beschwerde SB.2024.00126 (direkte Bundessteuer 2022) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00125 (Staats- und Gemeindesteuern 2022) wird festgesetzt auf

       Fr.  2'100.--;   die übrigen Kosten betragen: Fr.      87.50;   Zustellkosten, Fr. 2'187.50    Total der Kosten.

4.    Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00126 (direkte Bundessteuer 2022) wird festgesetzt auf

       Fr.  1'600.--;   die übrigen Kosten betragen: Fr.      52.50    Zustellkosten, Fr. 1'652.50    Total der Kosten.

5.    Die reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00125 werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

6     Die reduzierten Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00126 werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

7.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; c)    das Steueramt der Stadt Zürich;

       d)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.

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