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Zürich Verwaltungsgericht 01.10.2024 SB.2024.00077

October 1, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,603 words·~8 min·7

Summary

Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Revision) | Revision bei nachträglich gerichtlich bestätigter Rückerstattungsverpflichtung. Revisionsvoraussetzungen (E. 1). Es ist strittig, ob eine erst nach der strittigen Steuerperiode definitiv verfügte Rückzahlungsverpflichtung für empfange Kinderrenten nachträglich revisionsweise einkommensmindernd zum Abzug zuzulassen sind (E. 2). Ein korrelierender Vermögensabgang vermag grundsätzlich erst und dann den Zufluss zu neutralisieren, wenn auch tatsächlich eine entsprechende (Rück-)Zahlung erfolgt oder zumindest eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Zahlungsverpflichtung entstanden ist (E. 3.1). Vorliegend sind die Revisionsvoraussetzungen nicht gegeben, da eine Rückerstattung bzw. Verrechnung der empfangenen Leistung entweder derart vorhersehbar war, dass dieser Umstand bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte eingebracht werden müssen. Oder eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung wurde erst nachträglich rechtlich und tatsächlich durchsetzbar und damit auch steuerlich relevant, womit der entsprechende Vermögensabfluss aber ohnehin nicht in der strittigen Steuerperiode, sondern allenfalls in derjenigen Steuerperiode zu berücksichtigen wäre, wo der Rückerstattungs- bzw. Verrechnungsanspruch der Sozialbehörde rechtlich und tatsächlich durchsetzbar wurde (E. 3.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.

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  Geschäftsnummer: SB.2024.00077   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.10.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.11.2025 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Revision)

Revision bei nachträglich gerichtlich bestätigter Rückerstattungsverpflichtung. Revisionsvoraussetzungen (E. 1). Es ist strittig, ob eine erst nach der strittigen Steuerperiode definitiv verfügte Rückzahlungsverpflichtung für empfange Kinderrenten nachträglich revisionsweise einkommensmindernd zum Abzug zuzulassen sind (E. 2). Ein korrelierender Vermögensabgang vermag grundsätzlich erst und dann den Zufluss zu neutralisieren, wenn auch tatsächlich eine entsprechende (Rück-)Zahlung erfolgt oder zumindest eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Zahlungsverpflichtung entstanden ist (E. 3.1). Vorliegend sind die Revisionsvoraussetzungen nicht gegeben, da eine Rückerstattung bzw. Verrechnung der empfangenen Leistung entweder derart vorhersehbar war, dass dieser Umstand bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte eingebracht werden müssen. Oder eine entsprechende Rückerstattungsverpflichtung wurde erst nachträglich rechtlich und tatsächlich durchsetzbar und damit auch steuerlich relevant, womit der entsprechende Vermögensabfluss aber ohnehin nicht in der strittigen Steuerperiode, sondern allenfalls in derjenigen Steuerperiode zu berücksichtigen wäre, wo der Rückerstattungs- bzw. Verrechnungsanspruch der Sozialbehörde rechtlich und tatsächlich durchsetzbar wurde (E. 3.2). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung der (vereinigten) Beschwerden.

  Stichworte: KINDERABZUG PERIODENGERECHT PERIODIZITÄT PERIODIZITÄTSPRINZIP REVISION RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG SOZIALHILFE VERMÖGENSABGANG ZUFLUSS ZUFLUSSZEITPUNKT

Rechtsnormen: Art. 41 Abs. I DBG Art. 147 Abs. I DBG Art. 147 Abs. II DBG Art. 148 DBG Art. 149 Abs. III DBG § 50 Abs. I StG § 155 Abs. I StG § 155 Abs. II StG § 156 StG § 158 Abs. III StG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00077 SB.2024.00078

Urteil

des Einzelrichters

vom 1. Oktober 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Revision) sowie

direkte Bundessteuer 2019 (Revision),

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: der Pflichtige) wurde am 20. Dezember 2021 für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 sowie die direkte Bundessteuer 2019 jeweils nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend je Fr. …) eingeschätzt bzw. veranlagt, nachdem er trotz Mahnung vom 14. Januar 2021 keine Steuererklärung eingereicht hatte. Das steuerbare Vermögen wurde für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 auf Fr. … eingeschätzt.

Nachdem der Pflichtige hiergegen fristgerecht sowie unter Nachreichung einer Steuererklä­rung Einsprache erhoben und die hierauf erstellten Veranlagungs- bzw. Einschätzungsvor­schläge akzeptiert hatte, wurde das steuerbare Einkommen am 4. bzw. 6. Juli 2022 einver­nehmlich auf Fr. … zum Satz von Fr. … (direkte Bundessteuer 2019) bzw. auf Fr. … zum Satz von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2019) festgesetzt. Zudem wurde das steuerbare Vermögen für die Staats- und Gemeindesteuern 2019 gemäss akzeptiertem Einschätzungsvorschlag auf Fr. … eingeschätzt. Die korrigierten Steuerbescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

II.  

Mit Revisionsgesuch vom 23. März 2023 liess der Pflichtige die Korrektur der rechtskräftigen Veranlagung bzw. Einschätzung der Steuerperiode 2019 beantragen, da seine in dieser Steuerperiode bereits als Einkommen versteuerten BVG-Kinderrenten im Umfang von Fr. … vom Sozialamt der Gemeinde C nachträglich zurückgefordert bzw. mit bezogener wirtschaftlicher Hilfe verrechnet worden seien und deshalb als Unterhaltsbeiträge zum Abzug zuzulassen seien.

Mit Entscheid vom 11. Mai 2023 wies das kantonale Steueramt das Revisionsgesuch ab.

Die hiergegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt am 28. Juli 2023 ab.

III.  

Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wies das Steuerrekursgericht am 14. Juni 2024 ab.

IV.  

Mit Beschwerde vom 29. Juli 2024 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der steuerrekursgerichtliche Entscheid aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur inhaltlichen Behandlung des Revisionsgesuchs vom 23. März 2023 an das kantonale Steueramt zurückzuweisen.

Mit Präsidialverfügung vom 30. Juli 2024 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2024.00077 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Revision) und SB.2024.00078 betreffend direkte Bundessteuer 2019 (Revision). Zudem zog es die vor-instanzlichen Akten bei und räumte den übrigen Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme ein.

Während sich das Gemeindesteueramt der Gemeinde D und die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) nicht vernehmen liessen und das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt mit Eingabe vom 13. August 2024 die Beschwerdeabweisung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Nach § 155 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) bzw. Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden, wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat, oder wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst hat.

1.2 Eine Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können (§ 155 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG; BGE 111 Ib 209 E. 2). Fehlt es an dieser Voraussetzung, ist das Revisionsgesuch nicht bloss abzuweisen, sondern es ist auf dieses gar nicht erst einzutreten (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 86b N 1 und 86d N. 2).

1.3 Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung der Verfügung oder des Entscheides eingereicht werden (§ 156 StG bzw. Art. 148 DBG).

2.  

2.1 Der Pflichtige macht geltend, eine in der strittigen Steuerperiode 2019 an ihn ausbezahlte BVG-Kinderrente 2019 als Einkommen versteuert zu haben, jedoch mit verwaltungsgerichtlichem Urteil vom 8. Dezember 2022 (VB.2021.00128) zur Rückzahlung der empfangenen Kinderrenten an die Sozialbehörde der Gemeinde C verpflichtet worden zu sein, weshalb diese nachträglich und revisionsweise in der Steuerperiode 2019 einkommensmindernd zum Abzug zuzulassen seien.

2.2 Im Gegensatz dazu bringt das Steuerrekursgericht vor, dass eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung bzw. die Verrechnung mit ausbezahlten Sozialhilfeleistungen bereits lange vor dem erwähnten Verwaltungsgerichtsurteil vom 8. Dezember 2022 (VB.2021.00128) absehbar gewesen sei, nachdem im sozialhilferechtlichen Verfahren mit Verfügung der Sozialbehörde der Gemeinde C vom 26. August 2019 bzw. Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 21. Dezember 2020 bereits zwei Vorinstanzen eine entsprechende Rückforderung beschlossen hätten. Folglich habe der Pflichtige bereits im Zeitpunkt der Erhebung der Einsprache im ordentlichen Verfahren am 16. Juni 2021 von einer Rückerstattung der 2019 nachträglich erhaltenen BVG-Kinderrente an die Gemeinde C ausgehen müssen und es lägen entsprechend keine entscheiderheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht schon im ordentlichen Einschätzungs- oder Veranlagungsverfahren hätten geltend gemacht werden können.

2.3 Damit ist zwischen den Parteien strittig, ob es sich bei der Rückzahlungsverpflichtung bzw. der verfügten Verrechnung mit ausbezahlten Sozialhilfeleistungen um eine entscheid-erhebliche Tatsache handelt, die erst nachträglich entdeckt wurde und auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht im ordentlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können.

Wie es sich damit verhält, kann jedoch im Lichte nachfolgender Überlegungen offenbleiben.

3.  

3.1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode (§ 50 Abs. 1 StG; Art. 41 Abs. 1 DBG). Die Einkommenssteuerpflicht entsteht dabei mit dem Zu­fluss von Einkünften (RB 1995 Nr. 34). Dabei ist der Rechtserwerb in jenem Zeitpunkt voll­endet, in welchem die steuerpflichtige Person einen festen Rechtsanspruch auf das Vermö­gensrecht, d. h. eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Forderung auf die einkommens­bildende Leistung, erworben hat, es sei denn, die Erfüllung des Anspruchs sei besonders unsicher. Es muss dabei sowohl hinsichtlich des Bestands als auch hinsichtlich des Umfangs der Forderung Gewissheit bestehen, wobei es genügt, wenn die Höhe der Forderung nach objektiven Kriterien bestimmbar ist (BGE 144 II 427 E. 7.2 m. w. H.; BGr, 17. Oktober 2012, 2C _ 319/2012, E. 2.3.1). Bevor ein Vermögenszugang als steuerbares Einkommen qualifi­ziert werden kann, ist zudem zu prüfen, ob ihm nicht ein korrelierender Vermögensabgang gegenübersteht (siehe Markus Reich, Rückerstattung von übersetzten Boni und anderen Lohnzahlungen, ASA 80 [2011/2012] 114; BGr, 29. Februar 2012, 2C_622/2011, E. 4). Umgekehrt vermag ein korrelierender Vermögensabgang grundsätzlich erst und nur dann den Zufluss zu neutralisieren, wenn auch tatsächlich eine entsprechende (Rück-)Zahlung er­folgt oder zumindest eine rechtlich und tatsächlich durchsetzbare Zahlungsverpflichtung entstanden ist (vgl. dazu auch VGr, 15. Februar 2024, SB.2023.00105/106, E. 4).

3.2 Im Lichte dieser Überlegungen sind die Revisionsvoraussetzungen vorliegend so oder so nicht gegeben:

-       Entweder war im Sinne der Vorinstanz aufgrund der sozialhilferechtlichen Entscheide vom 26. August 2019 bzw. 21. Dezember 2020 bereits vor Abschluss des ordentlichen Steuerverfahrens eine Rückerstattung bzw. Verrechnung der empfangenen Leistungen derart absehbar, dass dieser Umstand bei zumutbarer Sorgfalt bereits im ordentlichen Steuereinschätzungs- bzw. -veranlagungsverfahren hätte eingebracht werden müssen. Diesfalls würde eine Revision an den Schranken von § 155 Abs. 2 StG bzw. Art. 147 Abs. 2 DBG scheitern und hätte das kantonale Steueramt auf das entsprechende Begeh­ren gar nicht erst eintreten dürfen.

-       Oder es müsste gemäss den Ausführungen des Pflichtigen davon ausgegangen werden, dass eine entsprechende Rückerstattung erst mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtli­chen Entscheids vom 8. Dezember 2022 (VB.2021.00128) rechtlich und tatsächlich durchsetzbar und damit auch steuerlich relevant wurde. Diesfalls hätte der entspre­chende Vermögensabfluss aber ohnehin nicht in der Steuerperiode 2019 einkommens­mindernd geltend gemacht werden können, sondern ist allenfalls in derjenigen Steuer­periode zu berücksichtigen, wo der Rückerstattungs- bzw. Verrechnungsanspruch der Sozialbehörde rechtlich und tatsächlich durchsetzbar wurde. Diesfalls würden die gel­tend gemachten Tatsachen zumindest für die strittige Steuerperiode 2019 keine Entscheidrelevanz entfalten und wären nicht bei Zufluss der BVG-Kinderrenten, sondern zum Zeitpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Durchsetzbarkeit der Rückerstattungs­verpflichtung oder allenfalls zum Zeitpunkt der effektiven Rückzahlung steuerlich zu berücksichtigen. Dies entspricht dann auch dem steuerlichen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]), da der Pflichtige bis zur Durchsetzbarkeit des Rückerstattungs- und Verrech­nungsanspruchs der Sozialbehörde auch effektiv über die empfangenen BVG-Kinderrenten verfügen konnte.

Damit ist die Beschwerde ohne Weiterungen abzuweisen und müssen die weiteren Revisi­onsvoraussetzungen nicht näher erläutert werden.

Inwieweit der einkommens- und satzmindernd geltend gemachte Betrag von Fr. … bzw. Fr. … in nachfolgenden Steuerperioden in Abzug gebracht werden kann, ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und muss deshalb hier auch nicht geklärt werden.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG und § 158 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG und Art. 149 Abs. 4 DBG). Eine Parteient­schädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG sowie § 158 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 sowie Art. 149 Abs. 4 DBG).

5.  

Die Anfechtung dieses Entscheides unterliegt denselben Rechtsmitteln wie die ursprüngli­che Anordnung, welche Anlass zum Revisionsgesuch gegeben hat (vgl. § 158 Abs. 3 StG bzw. Art. 149 Abs. 3 DBG und Bertschi, Kommentar VRG, § 86d N. 6).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.       Die Beschwerde SB.2024.00077 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2019 (Revi­sion) wird abgewiesen.

2.       Die Beschwerde SB.2024.00078 betreffend direkte Bundessteuer 2019 (Revision) wird abgewiesen.

3.         Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00077 wird festgesetzt auf Fr.  1'700.00;       die übrigen Kosten betragen: Fr.       87.50        Zustellkosten, Fr.   1'787.50       Total der Kosten.

4.       Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00078 wird festgesetzt auf Fr.     750.00;       die übrigen Kosten betragen: Fr.       52.50        Zustellkosten, Fr.    802.50        Total der Kosten.

5.         Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00077 werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

6.         Die Gerichtskosten im Verfahren SB.2024.00078 werden dem Beschwerdeführer auf­erlegt.

7.         Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

8.         Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.         Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Gemeinde D; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.

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