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Zürich Verwaltungsgericht 10.07.2024 SB.2024.00057

July 10, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·1,535 words·~8 min·6

Summary

Steuererlass (Grundstückgewinnsteuer) | Steuererlass betreffend Grundstückgewinnsteuer. Auf die Beschwerde ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, weil auch innert der Nachfrist keine rechtsgenügliche Begründung eingereicht wurde (E. 2.3). Zum Rechtsmittel: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht vorliegend nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. m BGG). Die in Art. 83 lit. m BGG enthaltene Gegenausnahme, wonach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dennoch zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall handelt, bezieht sich ausdrücklich nur auf den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, nicht aber auf Erlassentscheide betreffend andere Steuerarten, wie auch Grundstückgewinnsteuern. Grundsätzlich ist auch das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) nicht gegeben, es sei denn, der Beschwerdeführer rüge diejenigen Rechte als verletzt, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (E. 4).

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  Geschäftsnummer: SB.2024.00057   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.07.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuererlass (Grundstückgewinnsteuer)

Steuererlass betreffend Grundstückgewinnsteuer. Auf die Beschwerde ist in einzelrichterlicher Zuständigkeit nicht einzutreten, weil auch innert der Nachfrist keine rechtsgenügliche Begründung eingereicht wurde (E. 2.3). Zum Rechtsmittel: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht vorliegend nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. m BGG). Die in Art. 83 lit. m BGG enthaltene Gegenausnahme, wonach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dennoch zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall handelt, bezieht sich ausdrücklich nur auf den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, nicht aber auf Erlassentscheide betreffend andere Steuerarten, wie auch Grundstückgewinnsteuern. Grundsätzlich ist auch das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) nicht gegeben, es sei denn, der Beschwerdeführer rüge diejenigen Rechte als verletzt, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (E. 4).

  Stichworte: BEGRÜNDUNG BESCHWERDE IN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN ANGELEGENHEITEN GRUNDSTÜCKGEWINNSTEUER NACHFRIST NICHTEINTRETENSENTSCHEID RECHTSMITTEL STEUERERLASS STEUERERLASSVERFAHREN SUBSIDIÄRE VERFASSUNGSBESCHWERDE

Rechtsnormen: Art. 83 lit. m BGG Art. 113 BGG § 147 Abs. IV StG § 185 Abs. I StG § 185 Abs. ii StG § 38b Abs. I lit. a VRG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00057

Verfügung

des Einzelrichters

vom 10. Juli 2024

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde C,

vertreten durch das Steueramt,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Steuererlass (Grundstückgewinnsteuer),

hat sich ergeben:

I.  

A (nachfolgend: die Pflichtige) veräusserte – gemäss Steuererklärung für die Grundstückgewinnsteuer – am 31. Oktober 2022 die Liegenschaft B-Strasse 1, C, zu einem Preis von Fr. ... Mit Veranlagungsentscheid vom 7. Februar 2023 wurde ihr eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. ... auferlegt. Da von den Käufern der Liegenschaft direkt (auf Anrechnung am Kaufpreis) ein Depositum für die Grundstückgewinnsteuer in der Höhe von Fr. ... geleistet wurde, wurde das Depositum am 7. Februar 2023 mit der effektiven Grundstückgewinnsteuer verrechnet und der Überschuss samt Zins am 10. Februar 2023 an die Pflichtige zurückbezahlt. Am 10. November 2023 (Datum Poststempel) stellte die Pflichtige ein Gesuch um Erlass der Grundstückgewinnsteuer. Der Gemeinderat der Gemeinde C trat mit Entscheid vom 6. Februar 2024 auf das Gesuch um Erlass der bereits bezahlten Grundstückgewinnsteuer im Betrag von Fr. … nicht ein.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs vom 3. März 2024 wies die Finanzdirektion mit Verfügung vom 16. Mai 2024 ab: Die Gemeinde C sei zu Recht nicht auf das Erlassgesuch eingetreten, da im Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs die betreffende Steuer schon beglichen gewesen sei.

III.  

Mit Beschwerde vom 18. Juni 2024 (Datum Poststempel) beantragte die Pflichtige dem Verwaltungsgericht, die Grundstückgewinnsteuer sei ihr zu erlassen bzw. zumindest teilweise zu erlassen (im Umfang von Fr. …).

Mit Präsidialverfügung vom 19. Juni 2024 erwog der Abteilungspräsident, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit der Eintretensfrage befasse, womit die Beschwerde dem Begründungserfordernis nicht genüge. Er setzte der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Beschwerde eine einmalige, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen, um dem Verwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerdeschrift einzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Auf Vernehmlassung und den Beizug der vorinstanzlichen Akten wurde vorerst verzichtet.

Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 (Datum Poststempel) stellte die Pflichtige den Antrag auf Fristwiederherstellung der ''Anfechtungsfrist'' für die Grundstückgewinnsteuer.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Gegen den Steuererlassentscheid der Finanzdirektion kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (§ 185 Abs. 1 Satz 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]). Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden (§ 153 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG).

1.2 Richtet sich die Beschwerde – wie hier – gegen einen Entscheid, womit die Finanzdirektion einen Nichteintretensentscheid bestätigt hat, darf das Verwaltungsgericht lediglich überprüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weitergehender, materiell-rechtlicher Entscheid, namentlich über den Steuererlass selber, ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).

2.  

2.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 16. März 2022, SB.2022.00009 und SB.2022.00010, E. 2.1). Folglich muss sich die Begründung zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. VGr, 31. Januar 2024, SB.2023.00107 und SB.2023.00108, E. 2.1), ansonsten einer rechtsunkundigen oder nicht rechtskundig vertretenen Partei eine Nachfrist zur Behebung der mangelhaften Beschwerdeschrift anzusetzen ist, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. § 147 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, so muss sich die Beschwerde, um als genügend begründet zu gelten, mit der Eintretensfrage befassen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 147 Rz. 46).

2.2 Die Finanzdirektion führte in der angefochtenen Verfügung aus, laut Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016 (ZStB Nr. 183.1) setze der Steuererlass voraus, dass die vom Gesuch betroffenen Steuern, Verzugszinsen und Bussen noch nicht bezahlt seien. Vorliegend hätten die Käufer der Liegenschaft ein Depositum für die Grundstückgewinnsteuer im Umfang von Fr. … geleistet, dies mit Anrechnung an den Kaufpreis und für Rechnung der Pflichtigen. Nachdem mit Veranlagungsentscheid vom 7. Februar 2023 die Grundstückgewinnsteuer mit Fr. … festgesetzt worden sei, sei das Depositum mit der effektiven Grundstückgewinnsteuer verrechnet worden und der Überschuss am 10. Februar 2023 an die Pflichtige zurückbezahlt worden. Weder aus dem Kaufvertrag noch aus den übrigen Akten gehe ein Vorbehalt hinsichtlich der Zahlung des Depositums hervor. Weil im Zeitpunkt des Erlassgesuchs vom 10. November 2023 die Steuer schon beglichen gewesen sei, sei die Gemeinde C zu Recht nicht auf das Erlassgesuch eingetreten, was zur Abweisung des Rekurses führe. Ergänzend hielt die Finanzdirektion fest, dass die Zahlung aus dem Vermögen bei Steuern auf einmaligen Einkünften auf jeden Fall zumutbar sei. Bei der streitgegenständlichen Grundstückgewinnsteuer handle es sich um eine solche Steuer auf einmaligen Einkünften, womit der Pflichtigen die Zahlung aus dem Verkaufserlös bzw. ihrem Vermögen zumutbar gewesen sei. Da es sich dabei auch nicht um einen unentbehrlichen Bestandteil der Altersvorsorge handle, wäre das Steuererlassgesuch ohnehin abzuweisen gewesen.

2.3 Die Pflichtige schildert in ihrer Beschwerde vom 18. Juni 2024, wie es zum Verkauf ihrer Liegenschaft kam, dass sie mit der Grundstückgewinnsteuer nicht einverstanden gewesen sei, aber die Grundstückgewinnsteuer wegen einer schweren Lungenentzündung verspätet angefochten habe, dass sie keine Ersatzbeschaffung habe geltend machen können, dass die Gemeindebehörde sie falsch informiert habe und dass es sich beim betroffenen Betrag – entgegen der Ansicht der Finanzdirektion – um einen unentbehrlichen Bestandteil ihrer Altersvorsorge gehandelt habe. Damit setzte sie sich nicht mit den massgeblichen Erwägungen der Finanzdirektion auseinander, wonach der Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt sei, weil die Pflichtige die Grundstückgewinnsteuer bereits bezahlt habe. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 nahm die Pflichtige innert Nachfrist zwar weiter Stellung. Indes zielen ihre Ausführungen auch diesmal an der Sache vorbei: Der Umstand, dass sie vom Steueramt C eine neutrale, umfassende steuerrechtliche Beratung erwarte, was nicht stattgefunden habe, und sie krank gewesen sei, weshalb sie nicht in der Verfassung gewesen sei, sich um die Anfechtung der Grundstückgewinnsteuer zu kümmern, sind in diesem Verfahren, wo es einzig um den Steuererlass der Grundstückgewinnsteuer geht, ohnehin nicht von Belang. Denn Gegenstand des Steuererlassverfahrens bildet allein der Erlass von Steuern, während die Überprüfung oder Berichtigung einer fehlerhaften Einschätzung im Erlassverfahren grundsätzlich nicht mehr möglich ist (Richner et al. [Hrsg.], § 183 StG N. 4). Daher ist auf ihr sinngemässes Revisionsgesuch für die rechtskräftig eingeschätzte Grundstückgewinnsteuer von vornherein nicht einzutreten. Entscheidend ist aber, dass sich die Pflichtige auch in ihrem Schreiben vom 24. Juni 2024 nicht mit der Eintretensfrage befasst, weshalb auch innert der Nachfrist keine rechtsgenügliche Begründung eingereicht wurde. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit (vgl. § 38 b Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]) nicht einzutreten.

3.  

3.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staats- und Gemeindesteuern vom 14. März 2016, Zürcher Steuerbuch [ZStB], Nr. 183.1, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998 [StV]). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; zum Ganzen auch VGr, 30. März 2023, SB.2023.00018 und SB.2023.00019, E. 3.1).

3.2 Die Pflichtige hat ihre Beschwerde auch innert angesetzter Nachfrist nicht hinreichend verbessert und deshalb in vermeidbarer Weise Aufwand verursacht (vgl. dazu VGr, 30. Juni 2023, SB.2023.00057, E. 2.2 [nicht auf www.vgr.zh.ch veröffentlicht]). Ausgangsgemäss sind ihr die nach § 4 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) zu reduzierenden Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und § 185 Abs. 2 StG).

4.  

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundes­gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht vorliegend nicht zur Verfügung (Art. 83 lit. m BGG). Die in Art. 83 lit. m BGG enthaltene Gegenausnahme, wonach die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dennoch zulässig ist, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutsamen Fall handelt, bezieht sich ausdrücklich nur auf den Entscheid über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, nicht aber auf Erlassentscheide betreffend andere Steuerarten, wie auch Grundstückgewinnsteuern (Martin Zweifel et al., Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht, Zürich/Basel/Genf 2021, § 13 Rz. 61). Grundsätzlich ist auch das Rechtsmittel der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) nicht gegeben, es sei denn, der Beschwerdeführer rüge diejenigen Rechte als verletzt, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. dazu BGr, 3. August 2020, 2D_33/2020 [betreffend Steuererlass Grundstückgewinnsteuer im Kanton Aargau]; Thomas Häberli in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 83 N. 218a).

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    270.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)  die Parteien, an die Beschwerdegegnerin; b)  die Finanzdirektion des Kantons Zürich; c)  das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts.

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