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Geschäftsnummer: SB.2024.00052 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.06.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2021)
Begründungserfordernis. Antrags- und Begründungserfordernis: Auf die dem Begründungserfordernis nicht genügende und auch innert angesetzter Nachfrist nicht verbesserte Beschwerde ist androhungsgemäss nicht einzutreten (E. 2). Empfehlung von Zahlungserleichterungen (E. 3). Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Rechtsmittelbelehrung (E. 5). Nichteintreten auf die (vereinigten) Beschwerden.
Stichworte: BEGRÜNDUNGSERFORDERNIS NACHFRIST NACHFRISTANSETZUNG NICHTEINTRETEN NICHTEINTRETENSENTSCHEID STEUERERLASS
Rechtsnormen: Art. 83m BGG Art. 140 Abs. II DBG Art. 167d DBG Art. 167g Abs. IV DBG Art. 13 Abs. III EV Art. 18 EV § 4 Abs. II GebV VGr neu § 147 Abs. IV StG § 177 StG § 185 Abs. ii StG § 38b Abs. I lit. b VRG § 54 Abs. I VRG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 4
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2024.00052, SB.2024.00053
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 26. Juni 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Stadt B, vertreten durch das Steueramt,
2. Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2021 sowie
direkte Bundessteuer 2021),
hat sich ergeben:
I.
Mit Verfügungen vom 13. Oktober 2023 bzw. 27. Februar 2024 wiesen das Steueramt der Stadt B bzw. das kantonale Steueramt die Steuererlassgesuche von A (nachfolgend der Pflichtige) im Betrag von Fr. … (Staats- und Gemeindesteuern 2021) bzw. Fr. … (direkte Bundessteuer 2021) jeweils ab.
II.
Die dagegen erhobenen Rekurse wies die Finanzdirektion am 29. Mai 2024 ab.
III.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2024 erhob der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde mit dem Antrag, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei der Bitte um Erlass der Steuerforderung 2021 stattzugeben. Weiter seien die durch das kantonale Steueramt eingeleiteten Arrestverfahren Nr. 01 (recte: 02) und Nr. 03 aufzuheben.
Mit Präsidialverfügung vom 11. Juni 2024 vereinigte das Verwaltungsgericht die Verfahren SB.2024.00052 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2021) und SB.2024.00053 betreffend Steuererlass (Direkte Bundessteuer 2021). Sodann setzte es dem Pflichtigen eine Nachfrist an, um eine rechtsgenüglich begründete und verfahrensbezogene bzw. -gegenständliche Beschwerdeschrift nachzureichen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2024 (samt Beilagen) liess der Pflichtige die nicht verfahrensgegenständlichen Anträge betreffend die Aufhebung der Arrestbefehle fallen, hielt jedoch weiterhin an seinem Erlassbegehren fest.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Weder die Beschwerdeergänzung des Pflichtigen vom 20. Juni 2024 noch die dazugehörigen Beilagen wurden der Gegenpartei zugestellt, da im Sinn der nachfolgenden Erwägungen auf die auch innert Nachfrist nicht hinreichend verbesserten Beschwerde ohnehin nicht einzutreten ist und sich deshalb weitere Vernehmlassungen erübrigen. Die genannten Eingaben sind jedoch mit dem vorliegenden Endentscheid den Parteien zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2.
2.1 Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 147 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 [StG]; Art. 140 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG]; vgl. auch § 54 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetztes vom 24. Mai 1959 [VRG]). In der Begründung ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Rechtsmangel leidet. Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde substanziiert mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Das Verwaltungsgericht als eines der obersten kantonalen Gerichte ist nicht gehalten, gleich einer erstinstanzlichen Behörde den angefochtenen Entscheid von Amtes wegen nach allen Seiten hin zu überprüfen (vgl. VGr, 27. Januar 2016, VB.2015.00662, E. 1.1; BGr, 24. November 2016, 2C_996/2016, E. 2.2). Folglich muss sich die Begründung zwingend mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen (vgl. VGr, 21. April 2010, VB.2010.00006, E. 2), ansonsten einer rechtsunkundigen oder nicht rechtskundig vertretenen Partei eine Nachfrist zur Behebung der mangelhaften Beschwerdeschrift anzusetzen ist, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten werde (vgl. § 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 und 147 Abs. 4 StG; Art. 167g Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art. 140 Abs. 2 DBG).
2.2 Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen ausführlich dargelegt, weshalb auf das Erlassgesuch gar nicht erst hätte eingetreten werden müssen, nachdem der Pflichtige die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen und einverlangten Unterlagen nicht fristgerecht beigebracht habe und die finanzielle Situation in der betreffenden Steuerperiode 2021 mangels Einreichung von Steuererklärungen und Mitwirkung im Steuer- und Erlassverfahren nicht zu ermitteln sei. Sodann habe der Pflichtige substanzielle Renten- und Kapitalleistungen von verschiedenen Versicherungen unterschlagen und hätten ihm zur Begleichung seiner Steuerausstände 2021 sowohl damals als auch aktuell mehr als genügend Mittel zur Verfügung gestanden, weshalb eine erlassbegründende finanzielle Notlage zu verneinen sei.
2.3 Der Pflichtige hat sich auch innerhalb der ihm angesetzten Nachfrist nicht hinreichend mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen auseinandergesetzt, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, unter Hinweis auf die Vollzugsberichte in den Arrestverfahren seine (aktuelle) Zahlungsfähigkeit zu bestreiten, ohne seine mangelhafte Mitwirkung im vorangegangenen Erlassverfahren zu erklären. Wie die Finanzdirektion jedoch zutreffend festgehalten hat, wäre er bereits vor den Vorinstanzen zu einer entsprechenden Mitwirkung verpflichtet gewesen und hätte er umfassend Auskunft über seine wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen müssen (Weisung der Finanzdirektion über Erlass und Abschreibung von Staatsund Gemeindesteuern vom 14. März 2016 [nachfolgend Weisung], ZStB 183.1, Rz. 30 f. und Art. 167d Abs. 2 DBG). Weiter erschliesst sich weder aus dem gegenwärtigen Betreibungsergebnis noch aus den Ausführungen des Pflichtigen, weshalb ihm in der strittigen Steuerperiode 2021 nicht die Bildung entsprechender Rücklagen zur Begleichung der Steuerausstände zumutbar gewesen wäre (vgl. Weisung, Rz. 17 lit. b bzw. Art. 167a lit. b DBG).
Auf die somit nach wie vor nicht hinreichend begründete (vereinigten) Beschwerden ist damit androhungsgemäss und gemäss § 38 b Abs. 1 lit. b VRG in einzelrichterlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.
3.
Anzumerken ist, dass Einleitung betreibungsrechtlicher Massnahmen Zahlungserleichterungen im Sinn von § 177 StG nicht zwingend entgegensteht. Zahlungserleichterungen sollen zwar gerade solche betreibungsrechtlichen Zwangsmassnahmen verhindern, jedoch kann die Gutheissung eines entsprechenden Gesuchs immer noch laufende Zwangsvollstreckungen stoppen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. Auflage, Zürich 2021, § 177 StG N. 13). Entsprechend sind dieser Entscheid und die dem Verwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen dem zur Beurteilung von Zahlungserleichterungen im Bereich der Staats- und Gemeindesteuer zuständigen Gemeindesteueramt weiterzuleiten. Dieses wird – allenfalls unter Neuberechnung des Existenzminimums – die dem Pflichtigen monatlich zumutbaren Raten festzulegen haben (vgl. Weisung, Rz. 42). Sodann ist auch dem im Bereich der direkten Bundessteuern für Zahlungserleichterungen zuständigen kantonalen Steueramt zu empfehlen, dem Pflichtigen Ratenzahlungen nach Massgabe seiner effektiven Überdeckung zu bewilligen (Art. 13 Abs. 3 der Steuererlassverordnung vom 12. Juni 2014 [EV]).
4.
4.1 Das Erlassverfahren ist grundsätzlich kostenfrei. Bei einem offensichtlich unbegründeten Erlassgesuch kann der gesuchstellenden Person aber eine vom Zeitaufwand abhängige Spruch- und Schreibgebühr auferlegt werden (vgl. Art. 167d DBG und 18 EV; Weisung, Rz. 58). Die grundsätzliche Kostenfreiheit gilt überdies nur für das verwaltungsinterne Verfahren, nicht aber für das anschliessende Rechtsmittelverfahren (§ 185 StG in Verbindung mit § 19 der Verordnung zum Steuergesetz vom 1. April 1998; für Erlassverfahren betreffend direkte Bundessteuer vgl. Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 4. A., Zürich 2023, Art. 167d DBG N. 7). Gleichwohl sieht die verwaltungsgerichtliche Praxis aufgrund der oftmals besonderen Verhältnisse bei Steuererlassgesuchen häufig von einer Kostenauflage ab (vgl. § 151 Abs. 3 in Verbindung mit § 185 Abs. 2 StG; Art. 144 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 167g Abs. 4 DBG).
Auch wenn sich die Gerichtsgebühr im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gemäss § 3 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 (GebV VGr) sich in der Regel am Streitwert orientiert, ist der besonderen Natur des Erlassverfahrens Rechnung zu tragen. Analog der Kostenregelung für das verwaltungsinterne Erlassverfahren gemäss Art. 18 Abs. 2 EV rechtfertigt es sich deshalb, die Gerichtsgebühr primär am Zeitaufwand des Gerichts zu bemessen und mässig zu veranschlagen. Bei formeller Verfahrenserledigung ist die Gebühr im Sinn von § 4 Abs. 2 GebV VGr weiter zu reduzieren.
4.2 Angesichts der Vollzugsergebnisse in den eingeleiteten Arrestverfahren rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen, wenngleich der Pflichtige mit seiner mangelhaften Mitwirkung im Erlassverfahren und der unzureichenden Begründung seiner Beschwerde selbst den vorliegend zu fällenden Nichteintretensentscheid bewirkt hat. Eine Umtriebsentschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens und mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen nicht zu (§ 185 Abs. 2 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Art. 167g Abs. 4 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 und Art, 144 Abs. 4 DBG sowie Art. 64 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG]).
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) steht bei Entscheiden über den Erlass von Abgaben lediglich dann zur Verfügung, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Art. 83 lit. m BGG). Ansonsten ist lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG zulässig.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde SB.2024.00052 betreffend Steuererlass (Staats- und Gemeindesteuern 2021) wird nicht eingetreten.
Die Sache wird im Sinn der Erwägungen dem Steueramt der Stadt B zur allfälligen Gewährung von Zahlungserleichterungen weitergeleitet.
2. Auf die Beschwerde SB.2024.00053 betreffend Steuererlass (direkte Bundessteuer 2021) wird nicht eingetreten.
Dem kantonalen Steueramt wird im Sinn der Erwägungen empfohlen, dem Pflichtigen Zahlungserleichterungen zu gewähren.
3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00052 wird festgesetzt auf Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 470.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00053 wird festgesetzt auf Fr. 400.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 70.-- Zustellkosten, Fr. 470.-- Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
6. Entschädigungen werden nicht zugesprochen.
7. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) die Finanzdirektion des Kantons Zürich;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) die Eidgenössische Steuerverwaltung;