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Zürich Verwaltungsgericht 29.05.2024 SB.2024.00036

May 29, 2024·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,703 words·~14 min·6

Summary

Steuerhoheit (1.1.2017-31.12.2022) | [Steuerhoheit: Beurteilung, ob sich die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2017-2022 im Kanton Schwyz oder im Kanton Zürich befand.] Die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzlichen Erwägungen kaum substanziiert in Abrede. Insbesondere bestreitet sie nicht, an ihrem statutarischen Sitz keine Räume zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gehabt zu haben, eine blosse Domizilgebühr von Fr. 1'200.- gezahlt zu haben und vor Ort kein Personal beschäftigt zu haben. Ferner macht sie keine näheren Angaben, welche Tätigkeit in C (SZ) ausgeübt worden sein soll, sondern kam den ihr diesbezüglich obliegenden Mitwirkungspflichten nicht gehörig nach. Der Schluss der Vorinstanz, dass am formellen Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Schwyz ein blosses Briefkastendomizil vorliege, ist daher ohne Weiteres zu bestätigen (E. 3.2). Da sich die zentrale Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bei ihrem in M. wohnhaften Geschäftsführer konzentriert(e) und dieser wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt noch weitere Firmen mit Geschäftstätigkeit und tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich besitzt, ist der Schluss der Vorinstanz über eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin zu bestätigen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.

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  Geschäftsnummer: SB.2024.00036   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerhoheit (1.1.2017-31.12.2022)

[Steuerhoheit: Beurteilung, ob sich die tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin in den Steuerperioden 2017-2022 im Kanton Schwyz oder im Kanton Zürich befand.] Die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzlichen Erwägungen kaum substanziiert in Abrede. Insbesondere bestreitet sie nicht, an ihrem statutarischen Sitz keine Räume zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gehabt zu haben, eine blosse Domizilgebühr von Fr. 1'200.- gezahlt zu haben und vor Ort kein Personal beschäftigt zu haben. Ferner macht sie keine näheren Angaben, welche Tätigkeit in C (SZ) ausgeübt worden sein soll, sondern kam den ihr diesbezüglich obliegenden Mitwirkungspflichten nicht gehörig nach. Der Schluss der Vorinstanz, dass am formellen Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Schwyz ein blosses Briefkastendomizil vorliege, ist daher ohne Weiteres zu bestätigen (E. 3.2). Da sich die zentrale Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bei ihrem in M. wohnhaften Geschäftsführer konzentriert(e) und dieser wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt noch weitere Firmen mit Geschäftstätigkeit und tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich besitzt, ist der Schluss der Vorinstanz über eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin zu bestätigen (E. 3.3). Abweisung der Beschwerde.

  Stichworte: BRIEFKASTENDOMIZIL DOMIZILGEBÜHR ORT DER TATSÄCHLICHEN VERWALTUNG SCHEINDOMIZIL SCHIFFFAHRT SCHWYZ STEUERDOMIZIL STEUERHOHEIT WOHNORT

Rechtsnormen: Art. 640 OR § 55 StG Art. 20 Abs. I StHG Art. 56 ZGB

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2024.00036

Urteil

der 2. Kammer

vom 29. Mai 2024

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

In Sachen

A GmbH,

vertreten durch B AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Beschwerdegegner,

betreffend Steuerhoheit (1.1.2017–31.12.2022),

hat sich ergeben:

I.  

Die A GmbH bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister ... Die Gesellschaft hat ihr statutarisches Domizil seit dem Jahr 2013 in C (SZ), zuerst am D-Weg 01 und ab dem 8. Mai 2017 mit c/o-Adresse bei der E AG an der F-Strasse 02. Seit dem 10. Oktober 2018 ist die Gesellschaft mit der c/o-Adresse E AG an der G-Strasse 03 im Handelsregister eingetragen.

Der die A GmbH beherrschende einzelzeichnungsberechtigte Geschäftsführer und einzige Angestellte, H, ist seit April 2017 in I (ZH) wohnhaft, wohingegen er vorher am D-Weg 01 in C (SZ) gewohnt hat. Seit dem 11. März 2020 ist auch seine Ehefrau, J, einzelzeichnungsberechtigt für die Gesellschaft.

Mit Auflage vom 20. Oktober 2022 gab das kantonale Steueramt der A GmbH bekannt, dass Anhaltspunkte für eine potenzielle Steuerpflicht im Kanton Zürich bestünden und detaillierte Abklärungen erforderlich seien. In diesem Zusammenhang forderte das kantonale Steueramt verschiedene Unterlagen und Angaben von der A GmbH ein. Nachdem die Auflage unbeantwortet blieb, erliess das kantonale Steueramt am 28. November 2022 einen Vorentscheid über die Beanspruchung der Steuerhoheit des Kantons Zürich über die Gesellschaft ab dem Steuerjahr 2017.

Nach dem Erlass einer weiteren Auflage wies das kantonale Steueramt die hiergegen erhobene Einsprache am 24. Juli 2023 ab und bestätigte eine unbeschränkte Steuerpflicht für die A GmbH vom 1.1.2017 bis mindestens 31.12.2022.

II.  

Das Steuerrekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 27. Februar 2024 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. April 2024 liess die A GmbH dem Verwaltungsgericht beantragen es sei festzustellen, dass ihr Sitz nach wie vor, auch für die Zeit vom 1.1.2017–31.12.2022, in C (SZ) gelegen sei. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies sei ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Das Steueramt der Gemeinde I (ZH) liess sich nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Hat das Verwaltungsgericht jedoch im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer Kantone zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (VGr, 8. Mai 2024, SB.2024.00013, E. 1.2; VGr, 1. Februar 2023, SB.2022.00106, E. 1.2; je mit Hinweis auf RB 1982 Nr. 90).  

2.  

2.1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob die A GmbH in der Zeit vom 1.1.2017–31.12.2022 im Kanton Zürich unbeschränkt steuerpflichtig war.

2.2 Juristische Personen sind kraft § 55 StG aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Im interkantonalen Verhältnis befindet sich das Hauptsteuerdomizil einer juristischen Person grundsätzlich an ihrem durch die Statuten und den Handelsregistereintrag bestimmten Sitz (vgl. Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [ZGB] und Art. 640 Obligationenrecht [OR]). Dem statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird. In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.2; 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; 22. Dezember 2009, 2C_259/2009, E. 2.1; 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Peter Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern 2015, S. 46 ff.).

In einem Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3) setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum Schluss, die juristische Person sei nach interkantonalem Steuerrecht nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (StHG) stets an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege.

2.3 Nach der Rechtsprechung befindet sich der Ort der tatsächlichen Verwaltung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1 auch zum Folgenden). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2 mit Hinweisen). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, 2C_1087/2012, E. 2.2, mit Hinweisen). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (Zweifel/Hunziker, § 8 N. 14 mit Hinweisen; vgl. auch StE 1999 A 24.22 Nr. 3 und BGr, 4. März 2009, 2C_667/2008, E. 2.2). Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere in Konstellationen, wo die zentrale Geschäftstätigkeit im dezentralen Networking des ausschliesslich geschäftsführenden Alleinaktionärs liegt und geografisch damit demjenigen Ort zuzuschlagen ist, von welchem aus dieser überwiegend tätig wurde (Stefan G. Widmer/Andrea Moser, Schweizer Aussensteuerrecht, ST 6-7/2005, S. 499).

2.4 Liegt der Ort der wirklichen Verwaltung im Ausland und steht dem bloss formellen schweizerischen Sitz kein Ort der wirklichen Leitung in einem anderen Kanton gegenüber, ist der formelle statutarische Sitz in der Schweiz steuerlich massgeblich (VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00034, E. 3.3; Peter Brülisauer in: Raoul Stocker/Stefan Oesterhelt [Hrsg.], Internationales Steuerrecht der Schweiz, Bern 2023 [Internationales Steuerrecht Schweiz], § 13 N. 36; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/René Matteotti [Hrsg.], Internationales Steuerrecht, Basel 2015, Art. 4 N. 71 mit weiteren Hinweisen; Mäusli, S. 51 und S. 63; Roland Heilinger/Wolfgang Maute, Der Begriff der tatsächlichen Verwaltung im interkantonalen und internationalen Verhältnis bei den direkten Steuern, Teil 1, StR 63/2008 S. 742 ff., S. 747). Umgekehrt genügt es für die Anknüpfung an den Ort der tatsächlichen Verwaltung in einem anderen Kanton als dem Sitzkanton, wenn in diesem anderen Kanton ein wesentlicher Teil der wirklichen Leitung besorgt wird, auch wenn gewisse Entscheidungen im Ausland getroffen werden (vgl. Mäusli, S. 51; BGr, 5. September 1985, StE 1986 A 24.22 Nr. 2, E. 3b; VGr, 5. Juli 2023, SB.2023.00033, E. 2.3).

2.5 Der steuerrechtliche Sitz als steuerbegründende Tatsache ist nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung grundsätzlich von der Steuerbehörde nachzuweisen. Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; Zweifel/Hunziker, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen; dieselben in: Kommentar StHG, Art. 46 StHG N. 22–23a).

Ist der Hauptbeweis für die Steuerpflicht von der Steuerbehörde geleistet worden, so obliegt es der präsumtiv Steuerpflichtigen im Rahmen des Gegenbeweises, das von ihr verfochtene Fehlen der subjektiven Steuerpflicht von sich aus durch eine hinreichend substanziierte Sachdarstellung zu untermauern und hierfür beweiskräftige Unterlagen einzureichen oder die Beweismittel wenigstens unter genauer Bezeichnung anzubieten. Unter Gegenbeweis wird der Beweis von Umständen verstanden, die beim Richter Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptungen wachhalten und diesen dadurch vereiteln sollen. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist somit bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass der Richter von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird; eine Verpflichtung, den Gegenbeweis führen zu müssen, besteht nicht und deshalb ist damit auch keine Überwälzung der Beweislast verbunden (Richner et al., § 132 N. 97; BVGr, 29. Mai 2019, A-4939/2018, E. 2.5).

2.6 Hinsichtlich der Mitwirkungspflicht juristischer Personen in einem Steuerhoheitsverfahren hielt das Bundesgericht Folgendes fest: "Im Steuerdomizilverfahren ist die präsumtiv steuerpflichtige Person zur Mitwirkung verpflichtet, soweit es nicht um ihre Steuerfaktoren, sondern um Tatsachen geht, die ihre subjektive Steuerpflicht im Kanton begründen. Wenn die präsumtiv steuerpflichtige Person in diesen Fragen nicht genügend mitwirkt, kann dies zu ihren Lasten gewürdigt werden" (BGr, 22. Juni 2023, 9C_133/2023, E. 3.2 mit Hinweisen). Da der Streitgegenstand in Steuerhoheitsverfahren jedoch vorläufig auf die Frage der Veranlagungszuständigkeit beschränkt ist, muss die steuerpflichtige Person auch nur in Bezug auf die dafür relevanten Tatsachen und Indizien Auskünfte erteilen und kann von ihr in diesem Verfahrensstadium nicht erwartet werden, dass sie eine Steuererklärung ausfüllt oder anderweitig über ihre Steuerfaktoren Rechenschaft ablegt (vgl. BGr, 8. Juni 2021, 2C_211/2021, 2C_212/2021, E. 5.1.1).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog vorliegend, die Fäden der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin liefen personell unbestritten bei ihrem einzigen Angestellten und Geschäftsführer, H, zusammen. Gemäss den Jahresrechnungen 2017–2021 habe die Beschwerdeführerin für die Domiziladresse c/o E AG eine Domizilgebühr von Fr. … bezahlt. Hingegen habe sie keine Büroräume zur alleinigen Benutzung gehabt, sondern diese seien ihr lediglich in Mitbenutzung mit anderen, zahlenmässig unbegrenzten Gesellschaften zur Verfügung gestanden. In der vorliegenden Konstellation sei offenkundig, dass die jeweilige Gesellschaft (wie die Beschwerdeführerin) ein Entgelt für Adresse, Briefkasten/Postfach und Postdienst entrichtet habe und eine beliebige Anzahl von Firmen dieses Angebot für Fr. … jährlich in Anspruch nehmen könnte. Die Beschwerdeführerin habe in C (SZ) unbestritten auch nie Personal beschäftigt. Mangels fester Geschäftseinrichtung komme eine Geschäftsführung ihrerseits im Ausland von vornherein nicht in Betracht. Zu den Büroräumlichkeiten in der Privatunterkunft von K an der L-Strasse 04 in C (SZ) habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben gemacht und es fänden sich in den Akten weder ein Mietvertrag noch ein Schlüsselübergabeprotokoll. Ferner fehle eine substanziierte Umschreibung allfälliger Aktivitäten an dieser Adresse, sodass davon ausgegangen werden müsse, es hätten keine solchen stattgefunden. Demgegenüber stehe der Beschwerdeführerin am Wohnort ihres Geschäftsführers ein Büro zur Verfügung, wofür monatlich Mietkosten von Fr. … vom Gesamtmietzins in Höhe von Fr. … anfielen. Damit erscheine eine tatsächliche Verwaltung am Wohnsitz des einzigen Gesellschafters und Geschäftsführers der Beschwerdeführerin als sehr wahrscheinlich.

Hierfür spreche auch die Nutzung der Firmenkarte des Geschäftsführers, würden damit nach dessen Umzug von C (SZ) nach I (ZH) doch so gut wie gar keine Aufenthalte in C (SZ) mehr belegt, obschon die Karte weiterhin rege genutzt worden sei. Die aktenkundigen Barzahlungen seien allesamt im Raum Zürich oder im Ausland angefallen. Das Fehlen von Spesen am Arbeitsort erscheine realitätsfremd, während am Wohnort und in M zahlreiche geschäftliche Transaktionen verzeichnet worden seien. Die Kreditkarte des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin zeige ein ähnliches Bild, wobei die Auslagen im Jahr 2022 in C (SZ) erst nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens angefallen seien. Schliesslich sei die personelle Verflechtung der Beschwerdeführerin mit der in M gelegenen N AG nicht zu übersehen, sei sie doch seit mindestens Ende 2018 unter deren Rufnummer in M erreichbar. Da der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin als Ansprechpartner der N AG fungiere, sei von dessen regelmässigem Aufenthalt in den Büroräumlichkeiten der Gesellschaft auszugehen. Gesamthaft sei somit von einer im Kanton Zürich gelegenen tatsächlichen Verwaltung der Beschwerdeführerin auszugehen.

3.2 Die Beschwerdeführerin stellt die vorinstanzlichen Erwägungen kaum substanziiert in Abrede. Insbesondere bestreitet sie nicht, an ihrem statutarischen Sitz keine Räume zur alleinigen Nutzung zur Verfügung gehabt zu haben, eine blosse Domizilgebühr von Fr. … gezahlt zu haben und vor Ort kein Personal beschäftigt zu haben. Ferner macht sie keine näheren Angaben, welche Tätigkeit in C (SZ) ausgeübt worden sein soll, sondern kam den ihr diesbezüglich obliegenden Mitwirkungspflichten nicht gehörig nach. Der Schluss der Vorinstanz, dass am formellen Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Schwyz ein blosses Briefkastendomizil vorliege, ist daher ohne Weiteres zu bestätigen.

3.3 Die Beschwerdeführerin macht vor dem Verwaltungsgericht geltend, 81 % ihrer Tätigkeit und namentlich die Führung ihres Tagesgeschäfts würden im Ausland stattfinden und sie würde von dort aus verwaltet. Die restlichen 19 % ihrer Tätigkeit würden in C (SZ) stattfinden, in Abstimmung mit dem Wohnsitz des Geschäftspartners und … K. Als Verbindungsperson zu den Behörden habe ihr Geschäftsführer Notfalleinsätze von seinem Büro aus in I (ZH) geleitet, unter anderem und vor allem während des Coronajahres 2020. Demgegenüber seien die gesamte Rechnungsstellung und der Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit den … im Ausland abgewickelt worden. Ihre allgemeinen Verwaltungsarbeiten würden im Auftragsverhältnis von ihrer Treuhänderin in O ausgeführt, was jedoch für die steuerliche Anknüpfung nicht entscheidend sei. Vielmehr liefen die Fäden ihrer Geschäftsleitung im Ausland zusammen. Das Tagesgeschäft müsse am Ort der gelegenen Projekte ausgeführt werden, am Meer.

3.4 Gestützt auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie aufgrund der Art ihrer Tätigkeit wird klar, dass ein Grossteil ihres Tagesgeschäfts im Ausland stattfindet. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin war in der fraglichen Zeitspanne anlässlich seiner Kundenbesuche im Ausland einerseits in seiner Funktion als Angestellter für die Beschwerdeführerin tätig, andererseits dürfte er dort aber auch massgebende Entscheide als Geschäftsführer getroffen haben (zur Abgrenzung Arbeitsverhältnis/Geschäftsführung, vgl. VGr, 4. Dezember 2019, SB.2019.00034, E. 3.3). Hingegen verfügt die Beschwerdeführerin über keinerlei feste Einrichtungen oder Anlagen im Ausland, weshalb keine tatsächliche Verwaltung an einem bestimmten Ort ausgemacht werden kann. Den Aufenthalten im Ausland stehen allerdings die Aufenthalte des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin an seinem Wohnort im Kanton Zürich gegenüber, wo er eigenen Angaben zufolge im Homeoffice tätig war und von dort aus insbesondere Notfalleinsätze leitete. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der Tatsache, dass sich am formellen Sitz der Beschwerdeführerin nach dem Wegzug ihres Geschäftsführers im Jahr 2017 ein reines Scheindomizil befand, kann ohne Weiteres geschlossen werden, dass ihr Geschäftsführer die Geschäfte der Beschwerdeführerin von seinem Wohnort aus erledigte, in der Zeit, in welcher er nicht im Ausland weilte. Sofern sich ein geografischer Schwerpunkt der Geschäftsführung nicht ausmachen lässt und sich die Geschäftsführung einer Gesellschaft um die Tätigkeit des alleinigen Geschäftsführers dreht – wie vorliegend –, kann am Wohnsitz des Geschäftsführers der Ort der tatsächlichen Verwaltung angesiedelt werden (vgl. VGr, 5. Juli 2023, SB.2023.00033, E. 4.2; VGr, 16. März 2016, SB.2015.00144 und SB.2015.00145, E. 3.3 und E. 4.4 [bestätigt mit BGr, 11. November 2016, 2C_483/2016 und 2C_484/2016, insbesondere E. 6.3]; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. A., Basel 2022 [Kommentar DBG], Art. 50 DBG N. 21).

Da sich die zentrale Geschäftsführung der Beschwerdeführerin bei ihrem in I (ZH) wohnhaften Geschäftsführer konzentriert(e) und dieser wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt noch weitere Firmen mit Geschäftstätigkeit und tatsächlicher Verwaltung im Kanton Zürich besitzt, ist der Schluss der Vorinstanz über eine im Kanton Zürich gelegene tatsächliche Verwaltung der Beschwerdeführerin zu bestätigen.

3.5  

3.5.1 Hieran vermag die von der Beschwerdeführerin angerufene Rechtsprechung nichts zu ändern. Im Entscheid des Verwaltungsgerichts SB.2023.00048 vom 4. Oktober 2023 hatte der geschäftsführende Alleinaktionär seinen Wohnsitz im Ausland. Es liegt folglich offenkundig eine andere Sachlage als im vorliegenden Fall vor, in welchem der Geschäftsführer und einzige Gesellschafter der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich wohnhaft ist.  

3.5.2 Nicht ersichtlich ist ferner, inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem bundesgerichtlichen Entscheid 2C_539/2017, E. 3.1, vom 7. Februar 2019 Argumente zu ihren Gunsten ableiten will. Sie macht insbesondere nicht geltend, dass die ihr zugestellte Post effektiv in C (SZ) bearbeitet worden oder die Gesellschaft dort telefonisch erreichbar gewesen sei (vgl. BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1).

3.5.3 Auch der Sachverhalt im Entscheid 2C_1086/2012, E. 2.2, des Bundesgerichts vom 16. Mai 2013 ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, war Gegenstand des Verfahrens doch die Ansässigkeit einer Investitionsgesellschaft im Land P, welche als klassische Zweckgesellschaft rein administrative Tätigkeiten für eine Holding vornahm. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Entscheid keine Rückschlüsse auf das vorliegende Verfahren ziehen.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 StG in Verbindung mit § 151 Abs. 1) und ihr steht keine Parteientschädigung zu (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 152 StG und § 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.    140.--     Zustellkosten, Fr. 2'340.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Gemeinde I;

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung.