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Geschäftsnummer: SB.2024.00016 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 1.1.-31.12.2016, 01.01.-31.12.2017, 01.01.-31.12.2018 und 01.01.-31.12.2019
[Der Vorentscheid über die Steuerhoheit des Kantons Zürich erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Vorinstanz verwarf die beantragte privilegierte Besteuerung als gemischte Gesellschaft und wies die Sache aus anderen Gründen zum Neuentscheid an das kantonale Steueramt zurück.] Zu prüfen ist, ob vorliegend ein Rückweisungsentscheid ohne Entscheidungsspielraum ergangen ist (anfechtbarer Endentscheid) oder es sich um einen Zwischenentscheid handelt, der nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen kann (E. 1). Dem Steueramt verbleibt ein erheblicher Beurteilungsspielraum, es liegt folglich ein Zwischenentscheid vor (E. 1.3.1). Die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, die sich als natürliche Folge des Verfahrensfortgangs darstellt, stellt einen derartigen tatsächlichen Nachteil dar. Auch eine Gutheissung der Begehren der Pflichtigen würde keinen Endentscheid herbeiführen (E. 1.3.2). Nichteintreten auf die Beschwerde.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2024.00016
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A GmbH,
vertreten durch B AG
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 1.1.–31.12.2016, 1.1.–31.12.2017,
1.1.–31.12.2018 und 1.1.–31.12.2019,
hat sich ergeben:
I.
A. Die A GmbH (nachfolgend die Pflichtige) bezweckt gemäss Handelsregistereintrag zur Hauptsache ... Der statutarische Sitz befindet sich in C (Kanton ZG), wo die Pflichtige als gemischte Gesellschaft (Gesellschaft mit untergeordneter Geschäftstätigkeit in der Schweiz) privilegiert besteuert wurde. Einziger Gesellschafter der Pflichtigen ist der in D wohnhafte E.