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Geschäftsnummer: SB.2024.00002 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.08.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2020
[Umstritten ist der Abzug für die Ausbildung des Sohnes des Pflichtigen, die Unterhaltszahlungen und die Zahlungen der ordentlichen Hypothek.] Der Pflichtige kann aus dem Verhalten des Steueramts in vorangehenden Steuerperioden nichts zu seinen Gunsten ableiten, verschafft dieses doch kein berechtigtes Vertrauen auf Gewährung eines Abzugs für unbelegte Unterhaltleistungen. Der Pflichtige hat keinen Nachweis über die geleisteten Zahlungen für die Ausbildung seines Sohnes und die Ehegattenalimente erbracht. Er trägt die Beweislast für steuermindernde Tatsachen. Die Abzüge sind ihm nach dem Gesagten zu Recht nicht gewährt worden (E. 2). Soweit sich der Pflichtige darauf beruft, dass in den vorangehenden Steuerperioden der Abzug für Schuldzinsen gewährt worden sei, kann er aus dem Verhalten des Steueramts in vorangehenden Steuerperioden nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Pflichtige hat in der Steuerperiode den Nachweis über die geleisteten Schuldzinsen zu erbringen. Er ist dieser Pflicht trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen und trägt die Beweislast (E. 3). Der Pflichtige rügt schliesslich die Kostenauflage des vorinstanzlichen Verfahrens. Da der Pflichtige mit keinem seiner Anträge durchgedrungen ist und die Beschwerde nahezu vollständig abgewiesen wurde, hat die Vorinstanz die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt (E. 4). Abweisung der Beschwerden.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2024.00002 SB.2024.00003
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. August 2024
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 sowie
direkte Bundessteuer 2020,
hat sich ergeben:
I.
A (nachfolgend: der Pflichtige) reichte am 26. August 2021 seine Steuererklärung 2020 ein. Am 7. April 2022 erhielt er eine Auflage der Wertschriftenprüferin wegen einer Vermögensvermehrung im Jahr 2020 von Fr. … (Steuerwert per 31. Dezember 2019: Fr. … ./. Steuerwert per 31. Dezember 2020: Fr. …). Der Pflichtige antwortete daraufhin mit E-Mail vom 20. April 2022, dass er im Jahr 2020 einen hohen Lohn erzielt und bescheiden gelebt habe. Mit Auflage vom 3. Juni 2022 wurde er sodann von der Steuerkommissärin u. a. aufgefordert, sämtliche Lohnausweise sowie Taggeldbescheinigungen der Steuerperiode 2020 einzureichen. Zudem sollte er für eine Reihe von Abzügen und betreffend den Schuldenstand per Ende 2020 Belege bzw. eine substanziierte Sachdarstellung beibringen. Hierzu antwortete der Pflichtige mit Schreiben vom 31. Juli 2022 aus Sicht der Steuerkommissärin ungenügend, sodass sie diese Teile der Auflage am 12. August 2022 mahnte, woraufhin keine neuen Unterlagen eingereicht wurden.
Mit Einschätzungsentscheid vom 14. Oktober 2022 schätzte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 nach pflichtgemässem Ermessen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein. Mit Veranlagungsverfügung vom 14. Oktober 2022 veranlagte das kantonale Steueramt den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ... Dabei wurden als unselbständige Erwerbseinkünfte einerseits die Lohngutschriften der B SA gemäss Bankkontoauszügen (Fr. …), andererseits weitere Fr. … nach pflichtgemässem Ermessen aufgrund des bei der SVA eingeholten Auszuges, woraus ein Bruttolohn von Fr. … der C GmbH ersichtlich ist, besteuert. Zudem wurden die steuerbaren Taggelder gemäss eingereichten Taggeldabrechnungen der Versicherung D auf Fr. … erhöht. Der Liegenschaftsunterhalt wurde auf die Kosten gemäss Kostenzusammenstellung der Stockwerkeigentumsgemeinschaft gekürzt. Bei den Berufsauslagen wurde anstelle der effektiven Kosten der Pauschalabzug von 3 % des Nettoeinkommens, entsprechend vorliegend dem Maxiabzug von Fr. …, gewährt. Betreffend Schulden und Schuldzinsen wurden mangels eingereichter Unterlagen die Vorjahresbescheinigungen beigezogen, woraus die Höhe der Hypothek und der Schuldzinsen ersichtlich sind. Weitere Schuld(zins)en wurden nicht zum Abzug zugelassen. Die Unterhaltszahlungen an die Exfrau und das Kind wurden entsprechend den eingereichten Belastungsanzeigen gekürzt. Bei den Krankheitskosten wurde lediglich der nachgewiesene Selbstbehalt in der Höhe von Fr. … zum Abzug zugelassen.
Am 6. November 2022 erhob der Pflichtige Einsprache mit der Begründung, bei der B SA handle es sich bloss um einen "Payroller" der C GmbH, womit die beiden Einkünfte nicht parallel besteuert werden dürften. Der Lohn inkl. Ersatzeinkünfte liege damit in dem von ihm angegebenen Bereich von Fr. ... Auch betreffend Liegenschaftenunterhalt, Kosten für Berufskleider, Schuldzinsen, Unterhaltsbeiträge und Krankheitskosten stellte der Pflichtige von der steueramtlichen Einschätzung abweichende Anträge. Mit Einspracheentscheiden vom 14. Dezember 2022 wurden die Einsprachen teilweise gutgeheissen und der Pflichtige neu mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und einem steuerbaren Vermögen von Fr. … eingeschätzt bzw. mit einem steuerbaren Einkommen Fr. … veranlagt. Dies im Wesentlichen, da das Erwerbseinkommen des Pflichtigen nach Ansicht der Steuerkommissärin irrtümlicherweise mehrfach erfasst worden war.
II.
Den gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 14. Dezember 2022 erhobenen Rekurs hiess das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 teilweise gut und schätzte den Pflichtigen für die Staats- und Gemeindesteuern 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. … ein bzw. veranlagte den Pflichtigen für die direkte Bundessteuer 2020 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. ...
III.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2024 erhob der Pflichtige Beschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 6. Dezember 2023 und beantragte dem Verwaltungsgericht, die Kosten des Rekursverfahrens seien dem unterlegenen Beschwerdegegner aufzuerlegen. Die Kosten für die Ausbildung seines Sohnes sowie die Zahlungen der ordentlichen Hypotheken seien zum Abzug zuzulassen. Weiter seien die Unterhaltszahlungen vollständig zum Abzug zuzulassen, unter Kostenfolgen. Der Pflichtige beantragte zudem Akteneinsicht. Am 31. Januar 2024 nahm der Pflichtige beim Verwaltungsgericht Akteneinsicht.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. Januar 2024 beantragte das kantonale Steueramt die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Das Steuerrekursgericht verzichtete auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.2 Im Beschwerdeverfahren gilt das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor dem Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden (RB 1999 Nrn. 149 und 150, bestätigt in BGE 131 II 548). Vom Novenverbot ausgenommen sind echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund (§ 155 bzw. § 160 StG) beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (BGE 131 II 548).
2.
Umstritten ist zunächst der Abzug der geltend gemachten Kosten für die Ausbildung des Sohnes und die Unterhaltszahlungen.
2.1
2.1.1 Gemäss § 31 Abs. 1 lit. c StG und Art. 33 Abs. 1 lit. c DBG werden von den steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder abgezogen, während Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht abgezogen werden können. Abzugsfähige Unterhaltsbeiträge sind regelmässig oder unregelmässig wiederkehrende Leistungen, die der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu verschaffen. Nicht vorausgesetzt wird das Bestehen einer richterlichen Anordnung oder eines entsprechenden Vertrags zwischen den Ehegatten, hingegen müssen die Leistungen unmittelbar familienrechtlich geschuldet sein, das heisst in Erfüllung einer Rechtspflicht erbracht werden, wohingegen freiwillig geleistete Beiträge nicht zum Abzug berechtigen (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 31 StG N. 48 ff.; Felix Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 33 DBG N. 48 ff.; VGr, 8. April 2020, SB.2019.00104/105, E. 2.1; VGr, 5. Dezember 2018, SB.2018.00112/113, E. 2.1; VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082, E. 2.1).
2.1.2 Steuerrechtlich abzugsfähige Unterhaltszahlungen müssen damit unabhängig von einer richterlichen Anordnung oder vertraglichen Vereinbarung kumulativ 1) familienrechtlich geschuldet und 2) tatsächlich geleistet worden sein sowie 3) der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, ohne diesem einen Vermögenszuwachs zu verschaffen. Zahlungen, die nicht der Deckung des laufenden Lebensbedarfs des Empfängers dienen, stellen steuerrechtlich keinen abzugsfähigen Unterhalt dar. Damit ist für die steuerrechtliche Abgrenzung von Ehegatten- und Kinderunterhalt entscheidend, für wessen Lebensbedarf die entsprechenden Zahlungen aufgewendet werden.
2.1.3 Unterhaltsbeiträge für Kinder haben ihre zivilrechtliche Grundlage in der Unterhaltspflicht der Eltern (Art. 276 ff. ZGB) und können gegebenenfalls durch Unterhaltsverträge, die je nachdem durch die Kindesschutzbehörde oder das Gericht zu genehmigen sind (Art. 287 ZGB), oder durch das Gericht festgelegt werden (Art. 279 ZGB). Zum Unterhalt eines Kinds im Sinn von Art. 276 ZGB gehört alles, was das Kind für sein Leben und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung benötigt. Neben existenziellen Grundbedürfnissen wie etwa Unterkunft, Nahrung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege oder Ausbildung zählen hierzu beispielsweise auch Beiträge an kulturelle oder sportliche Betätigungen, Erholung, Unterhaltung oder Taschengeld (BGr, 6. Juni 2014, 2C_1008/2013, E. 2.2; VGr, 18. Januar 2012, SB.2011.00082, E. 2.2; VGr, 18. August 2004 = StE 2005 B 27.2 Nr. 28, E. 3.1.1; Christiana Fountoulakis/Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar ZGB I, 6. A., Basel 2018, Art. 276 ZGB N. 20 ff.; Silvia Hunziker/Jsabelle Mayer-Knobel in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 3. A., Basel 2017, Art. 23 DBG N. 28 f.).
2.1.4 In Bezug auf die Beweislast gilt allgemein Folgendes: Der Nachweis für steuerbegründende oder steuererhöhende Tatsachen obliegt der Steuerbehörde, der Nachweis für steueraufhebende oder steuermindernde Tatsachen der steuerpflichtigen Person; diese hat die entsprechenden Tatsachen also nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Martin Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich etc. 2018, § 19 N. 8; BGE 140 II 248 E. 3.5, BGE 121 II 257 E. 4c/aa).
2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid fest, dass einzig zwei polnische Dokumente eingereicht worden seien, welche die geltend gemachten Nanny- und Schulkosten des Sohnes betreffen würden. Abgesehen davon, dass diese Dokumente nicht in die im Kanton Zürich geltende deutsche Amtssprache übersetzt worden seien, würden diese auch keine Zahlungsbelege darstellen, weshalb der Abzug nicht zuzulassen sei. Was die abzugsfähigen Unterhaltsbeiträge betreffe, mache der Pflichtige Ehegattenalimente von Fr. … geltend. Gemäss Einsprache würden diese monatlich je Fr. … an E und Fr. … an F betragen, was jedoch nur Fr. … ergebe. Im Recht würden nur Geldüberweisungen von total Fr. … an letztere liegen. Weitere Zahlungsbelege lägen keine vor. Es seien somit nur Zahlungen an eine Exfrau teilweise nachgewiesen worden.
2.3 Der Pflichtige macht geltend, dass die Kosten für die Ausbildung des Sohnes in den vergangenen Jahren immer akzeptiert worden sei. Es werde aus nicht nachvollziehbaren Gründen moniert, dass die Dokumente (Originalrechnungen wie in den vergangenen Jahren) in Englisch vorlägen und daher der Abzug nicht akzeptiert werde. Das sei willkürlich. Es würden auch seit Beginn der Einreichung der Steuern 2020 alle Unterlagen über die Alimentezahlungen vorliegen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb nach Jahren der Anerkennung diese plötzlich gekürzt werden sollten. Entgegen der Meinung des Pflichtigen kann er aus dem Verhalten des Steueramts in vorangehenden Steuerperioden jedoch nichts zu seinen Gunsten ableiten, verschafft dieses kein berechtigtes Vertrauen auf Gewährung eines Abzugs für unbelegte Unterhaltleistungen. Eine behördliche Praxis vermag grundsätzlich für sich allein genommen kein berechtigtes Vertrauen zu begründen (BGr, 15. September 2014, 2C_112/2014, E. 6.2.3; BGr, 7. April 2005, 1P.701/2004, E. 4.2). Jede Steuerperiode wird neu beurteilt, ohne Rücksicht auf vorgängige, allenfalls unrichtige Veranlagungen (BGr, 15. September 2014, 2C_112/2014, E. 6.2.3; BGr, 16. Mai 2007, 2C_196/2007, E. 3.2). Der Pflichtige hat keinen Nachweis über die geleisteten Zahlungen für die Ausbildung seines Sohnes und der Ehegattenalimente erbracht. Er trägt die Beweislast für steuermindernde Tatsachen. Die Abzüge sind ihm nach dem Gesagten zu Recht nicht gewährt worden.
3.
Umstritten ist weiter der Abzug der Zahlungen der ordentlichen Hypothek.
Der Pflichtige macht geltend, dass die Zahlungen der ordentlichen Hypothek nicht zum Abzug zugelassen worden seien, obwohl dies in den Vorjahren der Fall gewesen sei. Es sei willkürlich, dass die Zahlungen der Zinsen als mögliche Rückzahlung von Kapital beurteilt worden seien. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid diesbezüglich fest, dass zwar Belastungsanzeigen mit Überträgen auf Hypotheken eingereicht worden seien, es sei jedoch nicht ersichtlich, ob es sich bei diesen Zahlungen um Schuldzinsen oder Kapitalrückzahlungen handle. Der Pflichtige habe keine Zusammenstellung der an die Bank gezahlten Schuldzinsen eingereicht. Die geltend gemachten Schuldzinsen in der Höhe von Fr. … seien zudem viel höher als die aus den Vorjahresbescheinigungen ersichtlichen Fr. … à 1,8 % Jahreszins, Fr. … à 2,5 % Jahreszins und Fr. … à 1,3 % Jahreszins (total: Fr. …). Das kantonale Steueramt habe deshalb die Schuldzinsen zu Recht mit Fr. … veranlagt. Soweit sich der Pflichtige darauf beruft, dass in den vorangegangenen Steuerperioden der Abzug für Schuldzinsen gewährt worden sei, kann er aus dem Verhalten des Steueramts in vorangehenden Steuerperioden wie bereits festgehalten wurde nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. E. 2.3). Der Pflichtige hat in der Steuerperiode den Nachweis über die geleisteten Schuldzinsen zu erbringen. Er ist dieser Pflicht trotz mehrfacher Aufforderung nicht nachgekommen und trägt die Beweislast. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen die Schuldzinsen mit Fr. … veranlagt haben.
4.
Der Pflichtige rügt schliesslich die Kostenauflage des vorinstanzlichen Verfahrens.
4.1 Gemäss § 151 Abs. 1 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 DBG werden die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht der unterliegenden Partei auferlegt. Wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie grundsätzlich anteilmässig aufgeteilt.
4.2 Die Vorinstanz hat das Rechtsmittel von Amtes wegen teilweise gutgeheissen. In der Sache ging es um Taggelder, welche für die Periode vom 1. bis 29. Januar 2021 ausgerichtet wurden (Fr. …). Die Vorinstanz hielt diesbezüglich fest, dass diese Taggelder erst in der Steuerperiode 2021 zu besteuern seien. Ansonsten wies sie das Rechtsmittel ab. Da der Beschwerdeführer mit keinem seiner Anträge durchgedrungen ist und die Beschwerde nahezu vollständig abgewiesen wurde, hat die Vorinstanz die Kosten des Verfahrens dem Pflichtigen auferlegt. Das teilweise Obsiegen in der Sache ist somit im Gesamtzusammenhang von untergeordneter Bedeutung, weshalb es gerechtfertigt war, dass die Vorinstanz dem Pflichtigen die gesamten Kosten auferlegt hat (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2).
Dies führt zur Abweisung der Beschwerden.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Pflichtigen aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG) und steht ihm keine Entschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG). Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde SB.2024.00002 betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2020 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde SB.2024.00003 betreffend direkte Bundessteuer 2020 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00002 wird festgesetzt auf Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 1'187.50 Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2024.00003 wird festgesetzt auf Fr. 600.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 652.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine Umtriebsentschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht;
c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Gemeinde G;
e) die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).