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Geschäftsnummer: SB.2023.00075 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.03.2024 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2017
[Umstritten ist, ob der Pflichtige als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu qualifizieren ist und ob der Verheirateten- bzw. Einelterntarif zur Anwendung gelangt, da er mit der Kindsmutter und dem gemeinsamen Kind zusammenlebt.] Zur Beurteilung, ob der Pflichtige als gewerbsmässiger Wertschriftenhändler zu qualifizieren ist, ist eine Gesamtbeurteilung vorzunehmen. Vorliegend ist hauptsächlich das sehr niedrige Transaktionsvolumen und die fehlende Fremdfinanzierung ausschlaggebend. Es ist folglich aus der gelebten Handelstätigkeit des Pflichtigen auf einen privaten Kapitalverlust zu schliessen (E. 2). Da die Familienbesteuerung an die elterliche Sorge der steuerpflichtigen Person bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern anknüpft, findet auf den Pflichtigen der Grundtarif Anwendung. Diese Regelung verstösst auch nicht gegen die Kinderrechtskonvention (E. 3). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: - keine -
Rechtsnormen: - keine -
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2023.00075 SB.2023.00076
Urteil
der Einzelrichterin
vom 11. März 2024
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 sowie
direkte Bundessteuer 2017,
hat sich ergeben:
I.
A. A (nachfolgend der Pflichtige) deklarierte in der Steuererklärung 2017 neben seinem Haupterwerbseinkommen auch einen Verlust aus nebenberuflicher Tätigkeit als Wertschriftenhändler von Fr. … Weiter deklarierte er einen Kinderabzug, weil er mit seinem Sohn in einem Haushalt lebe und der andere Elternteil keine Unterhaltsbeiträge leiste.
In der Veranlagungsverfügung resp. dem Einschätzungsentscheid vom 4. Februar 2020 wurde weder der geltend gemachte Verlust noch der Kinderabzug anerkannt.
B. Hiergegen erhob der Pflichtige am 1. März 2020 Einsprache und beantragte die Anerkennung als Wertschriftenhändler und die Gewährung des Elterntarifs. Nach der Akteneinforderung zum Nachweis des gewerbsmässigen Wertschriftenhandels als auch der gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind, reichte der Pflichtige diverse Unterlagen ein.
Mit Entscheid vom 18. Oktober 2022 hiess das kantonale Steueramt die Einsprache teilweise gut und setzte für die direkte Bundessteuer 2017 ein steuerbares Einkommen von Fr. … zum Einelterntarif für die Staats- und Gemeindesteuern 2017 ein steuerbares Einkommen von Fr. … zum Grundtarif und ein steuerbares Vermögen von Fr. … zum Grundtarif fest. Der Verlust als Wertschriftenhändler wurde weiterhin nicht anerkannt, jedoch ein Unterstützungsabzug für den Pflichtigen anstelle des Kinderabzugs.
II.
Mit Entscheid vom 20. Juni 2023 wies das Steuerrekursgericht die dagegen am 19. November 2022 erhobenen Rechtsmittel ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. August 2023 beantragte der Pflichtige dem Verwaltungsgericht, seine Rolle als Vater und die Rechte seiner Familie, die ''scheinbar auf Bundesebene beschränkt'' seien, mit Art. 27 der Kinderkonvention in Einklang zu bringen. Sinngemäss beantragte er, dass der Verheiratetentarif anzuwenden sei, obwohl er und die Mutter des Kindes nicht verheiratet seien, aber zusammenwohnen würden. Zudem müsse ihm der volle Abzug für das unterhaltsberechtigte Kind gewährt werden. Im Weiteren sei die Nichtanerkennung seiner Tätigkeit als Wertschriftenhändler offensichtlich ein Fehler, weshalb diese zu berücksichtigen sei.
Mit Präsidialverfügung vom 10. August 2023 vereinigte der Abteilungspräsident die Verfahren SB.2023.00075 (Staats- und Gemeindesteuern 2017) und SB.2023.00076 (direkte Bundessteuer 2017).
Während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtete, beantragte das kantonale Steueramt am 12. September 2023 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge für den Pflichtigen soweit darauf einzutreten sei und die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids. Die Eidgenössische Steuerverwaltung liess sich nicht vernehmen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
1.1 Die Beschwerden bezüglich Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2023.00075) und direkte Bundessteuer 2017 (SB.2023.00076) betreffen denselben Pflichtigen sowie dieselbe Sach- und Rechtslage, weshalb die Verfahren mit Präsidialverfügung vom 10. August 2023 zu Recht vereinigt wurden.
1.2 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
1.3 In Bundessteuersachen ist die Kognition des Verwaltungsgerichts identisch: Soll die erstinstanzliche Beschwerde die allseitige, hinsichtlich Rechts- und Ermessenskontrolle unbeschränkte gerichtliche Überprüfung der Einspracheentscheide der Veranlagungsbehörde auf alle Mängel des Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens hin ermöglichen (Art. 140 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]), muss sich die Aufgabe der zweitinstanzlichen Beschwerde, die die Überprüfung der Entscheidung eines Gerichts und nicht diejenige einer Verwaltungsbehörde zum Gegenstand hat, sinnvollerweise auf die Rechtskontrolle beschränken (BGE 131 II 548 E. 2.5; RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1 Streitig ist weiterhin, ob der vom Pflichtigen getätigte Handel mit Wertschriften im Jahr 2017 als selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne von § 18 Abs. 1 und 2 StG resp. Art. 18 Abs. 1 und 2 DBG zu qualifizieren ist, sodass er den erzielten Verlust mit anderem Einkommen verrechnen kann, oder ob der Verlust als steuerlich nicht absetzbarer privater Kapitalverlust gilt.
2.2
2.2.1 Im Bereich der Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen gilt das Konzept der Reinvermögenszugangstheorie. Aufgrund der Generalklausel von § 16 Abs. 1 StG bzw. Art. 16 Abs. 1 DBG und des nicht abschliessenden Positivkatalogs (§ 17–23 StG; Art. 17–23 DBG) unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Steuerpflichtigen der Einkommenssteuer ohne Rücksicht auf ihre Quellen, sofern sie das Gesetz nicht ausdrücklich von der Besteuerung ausnimmt (VGr, 10. November 2021, SB.2021.00073, E. 3.1; VGr, 24. Februar 2021, SB.2020.00102, E. 2.2.1).
2.2.2 Gemäss § 18 Abs. 1 StG bzw. Art. 18 Abs. 1 DBG steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Landund Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit. Zu den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen (§ 18 Abs. 2 StG, Art. 18 Abs. 2 DBG). Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (§ 18 Abs. 3 StG, Art. 18 Abs. 3 DBG).
2.2.3 Demgegenüber sind die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen steuerfrei (§ 16 Abs. 3 StG, Art. 16 Abs. 3 DBG). In der Praxis wird folglich unterschieden zwischen Kapitalgewinnen resp. -verlusten, die im Rahmen schlichter Vermögensverwaltung oder in Ausnützung einer sich zufällig bietenden Gelegenheit erzielt wurden und steuerfrei resp. nicht abzugsfähig waren, und Kapitalgewinnen oder -verlusten, die aus einer Erwerbstätigkeit resultierten (vgl. BGE 125 II 113, E. 3b; Kreisschreiben Nr. 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 27. Juli 2012, Ziff. 4.3.1).
2.2.4 Unter dem Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit wird allgemein jede Tätigkeit erfasst, bei der ein Unternehmer auf eigenes Risiko, unter Einsatz von Arbeit und Kapital, in einer frei gewählten Organisation mit der Absicht der Gewinnerzielung am Wirtschaftsverkehr teilnimmt. Unbedeutend ist, ob diese haupt- oder nebenberuflich sowie ob sie temporär oder dauernd ausgeübt wird. Es ist jeweils nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine solche vorliegt oder nicht (BGE 125 II 113 E. 5b; BGer, 6.6.2023, 9C_606/2022, E. 4.2; BGer, 28.9.2022, 2C_850/2021 E. 4.2; BGer, vom 8. Dezember 2021, 2C_360/2021, E. 2.1.2; BGer, 23.10.2009, 2C_868/2008;).
2.2.5 Für die Beurteilung einer selbständigen Erwerbstätigkeit sind verschiedene Indizien in Betracht zu ziehen, von denen jedes zusammen mit anderen, im Einzelfall jedoch unter Umständen auch bereits alleine, zur Annahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausreichen kann. Der Umstand, dass einzelne typische Elemente der selbständigen Erwerbstätigkeit im Einzelfall fehlen (z.B. die grosse Häufigkeit der Transaktionen oder der Einsatz fremder Mittel), kann durch andere Elemente kompensiert werden, die mit besonderer Intensität vorliegen (ASA 73, 299). Für die Beurteilung des ''nebenberuflichen Beteiligungshandels'' hat das Bundesgericht festgehalten, dass die allgemeinen Indizien nach wie vor vollumfänglich anzuwenden sind (BGer, 29. Juli 2021, 2C_758/2020, E. 5; BGer, 12. September 2011, 2C_385/2011, E. 2.2). Als Indizien gelten neben der erwähnten Häufigkeit der Transaktionen und einer kurzen Besitzesdauer, die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens, der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person, der Einsatz spezieller Fachkenntnisse der Person oder erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung sowie die Verwendung der erzielten Gewinne bzw. deren Wiederanlage in gleichartige Vermögensgegenstände. Im Hinblick auf diese Indizien erwog das Bundesgericht (BGer, 23. Oktober 2009, 2C_868/2008, E. 2.7), für die Frage, ob gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, seien insbesondere die Höhe des Transaktionsvolumens (d.h. der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) sowie der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung der Geschäfte als massgebliche Kriterien zu berücksichtigen. Demgegenüber hätten die Indizien des systematischen und planmässigen Vorgehens sowie des Einsatzes spezieller Fachkenntnisse nur noch untergeordnete Bedeutung, etwa im Sinne von "Ausschlusskriterien" (vgl. auch BGer, 29. Juli 2021, 2C_758/2020, E. 5; BGer, 1. Dezember 2015, 2C_375/2015, E. 2.2; BGer, 12. September 2011, 2C_385/2011, E. 2.1 m.w.H. publ. in: StR 66/2011 S. 950 ff. sowie StE 2011 B 23.1 Nr. 72).
2.2.6 Das Kreisschreiben 36 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV), welches für den Bereich der Bundessteuern erlassen wurde, geht bei der kumulativen Erfüllung von fünf Kriterien im Sinne einer ''safe haven rule'' in jedem Fall von einer privaten Vermögensverwaltung aus. Die Kriterien sind Folgende: Eine Haltedauer der veräusserten Wertschriften von mindestens sechs Monaten; das Transaktionsvolumen pro Kalenderjahr beträgt gesamthaft nicht mehr als das Fünffache des Wertschriften- und Guthabenbestands zu Beginn der Steuerperiode; das Erzielen von Kapitalgewinnen aus Wertschriftengeschäften bildet keine Notwendigkeit, um fehlende oder wegfallende Einkünfte zur Lebenshaltung zu ersetzen – was regelmässig der Fall ist, wenn die realisierten Kapitalgewinne weniger als 50 % des Reineinkommens in der Steuerperiode betragen; die Anlagen sind nicht fremdfinanziert oder die steuerbaren Vermögenserträge aus den Wertschriften sind grösser als die anteiligen Schuldzinsen; der Kauf und Verkauf von Derivaten beschränkt sich auf die Absicherung von eigenen Wertschriftenpositionen.
Wird eines der Kriterien nicht erfüllt, kann ein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel hingegen nicht ausgeschlossen werden und es sind, wie erwähnt, sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.
2.2.7 Beim Kreisschreiben der ESTV handelt es sich um eine generell-abstrakte Dienstanweisung, von der jedoch nicht ohne triftigen Grund abgewichen wird (vgl. BGE 145 V 84, E. 6.1.1; BGE 142 V 442, E. 5.2; BGE 133 V 257 E. 3.2; BGer, 1. Dezember 2015, 2C_375/2015, E. 3.2; BGer, 17. August 2015, 2C_264/2014 E. 2.4).
2.3 Gemäss den Angaben in der Steuererklärung hat der Pflichtige in der Steuerperiode 2017 sechs relevante Wertschriften-Transaktionen vorgenommen, wobei die Haltedauer unter sechs Monaten lag, weshalb die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangte, dass die ''safe haven rule'' keine Anwendung findet und die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen sind.
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass das Transaktionsvolumen im Jahr 2017 sehr niedrig gewesen sei und nur beim Kauf im Jahr 2016 der … könne von einem leicht erhöhten Transaktionsvolumen gesprochen werden. Weiter hielt sie fest, dass sich das geringe Volumen u.a. auch im Vergleich zu seinem Nettolohn von Fr. … zeige und die geringe Anzahl von sechs Transaktionen deute nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit hin. Im Wesentlichen seien zwei per 2016 gekaufte Titel im Jahr 2017 gestaffelt wiederverkauft worden, weshalb keine systematische und planmässige Art und Weise des Vorgehens erkennbar sei. Dafür spreche auch die Angabe des Pflichtigen, wonach er ''nur spekuliert'' habe. Eine Spekulation sei stets mit einem erhöhten Risiko verbunden, weshalb sich eine gewerbliche Tätigkeit damit nicht ohne Weiteres vereinbaren lasse. Aufgrund der gesamten Umstände sei kein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel erkennbar. Daran ändere auch das subjektive Empfinden des Pflichtigen als gewerblicher Wertschriftenhändler nichts. Es seien die objektiven Faktoren entscheidend. Somit sei auch nicht relevant, ob das Jahr 2017 ein schwieriges Börsenjahr gewesen sei. Entgegen der Meinung des Pflichtigen sei ein gewerblicher Wertschriftenhändler nicht verpflichtet, die Haltedauer, Transaktionsvolumen etc. im Voraus verbindlich festzulegen. Vielmehr ergebe sich diese aus der gelebten Handelstätigkeit, woraus dann bestimmt werden könne, ob eine gewerbsmässige Tätigkeit vorliege oder nicht. Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass kein gewerbsmässiger Wertschriftenhandel vorliege, sondern ein privater Kapitalverlust.
2.4 Der Pflichtige macht geltend, dass er für die Steuerperiode 2016 den Verlust als Wertschriftenhändler abgezogen habe, was seine Tätigkeit als Wertschriftenhändler ''eindeutig bestätige''. Er bestreitet, dass sein Kauf der … rein spekulativ gewesen sei, und im Übrigen habe der Kauf, wie seine Buchhaltung belege, im Steuerjahr 2016 stattgefunden und dürfe nicht für das Jahr 2017 hinzugezogen werden. Zudem müsse seine Tätigkeit von 2016 bis 2019 begutachtet werden und nicht nur auf das Steuerjahr 2017 abgestellt werden, indem er nur wenige Positionen gehalten und nur Verkäufe getätigt habe. Die Steuerverwaltung habe Zugriff auf seine vollständige Buchhaltung und seine Transaktionen für die Jahre 2016 bis 2019 und diese müssten berücksichtigt werden. Auch bestreite er, dass das Jahr 2017 ein schwieriges Börsenjahr gewesen sei. Als Wertschriftenhändler liege es in seiner Verantwortung, die Marktbewegungen vorauszusehen und seine Strategie anzupassen.
2.5 Die Argumentation des Pflichtigen ist widersprüchlich. Einerseits fordert er, ''dass das Urteil auf dem Zeitraum von 2016 bis 2019'' basieren müsse, gleichzeitig aber beanstandet er, dass der Kauf der … im Jahr 2016 stattgefunden habe und nicht für seine Tätigkeit im Jahr 2017 hinzugezogen werden solle. Strittig ist einzig die Besteuerung für das Jahr 2017. Entgegen der Meinung des Pflichtigen kann der Pflichtige aus dem Umstand, dass ihm in der Steuerperiode 2016 ein Verlustabzug gewährt worden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Steuerbehörden sind grundsätzlich nicht an ihre Beurteilungen in vorangegangenen Steuerperioden gebunden und im Allgemeinen ist kein widersprüchliches Verhalten darin zu sehen, dass die Steuerbehörden analoge Sachverhalte in späteren Steuerperioden anders beurteilen als in früheren (Richner et al. [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, VB zu §§ 119–131 StG N. 87; BGr, 16. Juli 2013, 2C_273/2013, E. 3.4 und 4.2). Insbesondere vermag eine vorangegangene fehlerhafte Anwendung der einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen und Weisungen regelmässig weder berechtigte Erwartungen in eine Aufrechterhaltung der falschen Rechtsanwendung begründen, noch erscheint die Rechtssicherheit durch eine Korrektur in nachfolgenden Steuerperioden ernsthaft gefährdet. Vielmehr ist es zur Sicherstellung einer gesetzmässigen Besteuerung und einer Gleichbehandlung mit anderen Steuerpflichtigen geradezu geboten, die von ihm deklarierten Verluste nicht zum Abzug zuzulassen (VGr, 12. Dezember 2022, SB.2022.00088, E. 5.2). Die Vorinstanz hat richtigerweise eine Beurteilung der Gesamtumstände vorgenommen, um zu eruieren, ob der Pflichtige als selbständig erwerbstätiger gewerbsmässiger Wertschriftenhändler gemäss den vom Bundesgericht entwickelten Kriterien zu qualifizieren ist. Wie oben dargelegt, ist dabei hauptsächlich ausschlaggebend, wie hoch das Transaktionsvolumen (d.h. die Höhe der Summe aller Kaufpreise und Verkaufserlöse) war sowie, ob der Einsatz erheblicher fremder Mittel zur Finanzierung nötig war. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt wurde, war das Transaktionsvolumen im Jahr 2017 im Vergleich zum Nettolohn sehr niedrig. Auch waren keine erheblichen Fremdmittel zur Finanzierung nötig. Demgemäss ist aus der gelebten Handelstätigkeit des Pflichtigen auf einen privaten Kapitalverlust und nicht auf einen gewerbsmässigen Wertschriftenhandel zu schliessen. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
3.
3.1 Weiter fordert der Pflichtige die Anwendung ''des angemessenen Steuersatzes'' gemäss der Lebenssituation, weil er zusammen mit der Mutter seines Sohnes im gemeinsamen Haushalt lebe, auch wenn er nicht verheiratet sei. Damit macht er sinngemäss geltend, dass bei ihm bei den Staats- und Gemeindesteuern 2017 der Verheirateten- bzw. der Einelterntarif zur Anwendung gelangen müsse.
3.2 Nach § 35 Abs. 2bis StG hat bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Die Vorinstanz, wie schon das kantonale Steueramt, begründete eingehend, dass es am Nachweis der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäss Art. 298a Abs. 5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) fehlt, wenn auch die anderen Voraussetzungen für die Anwendung des Tarifs vorhanden wären. Die gemeinsame elterliche Sorge wird weiterhin weder behauptet, noch ergibt sie sich aus den Akten. Die elterliche Sorge der steuerpflichtigen Person gemäss ZGB bildet jedoch die Voraussetzung für die Familienbesteuerung (Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 9 N. 48). Das Steuerrecht knüpft hier an die zivilrechtlichen Bestimmungen an (BGr, 1. September 2006, 2A_37/2006). Ein bestehendes Kindesverhältnis, welches hier nicht umstritten ist, begründet noch keine gemeinsame elterliche Sorge. Eine solche kommt bei nicht miteinander verheirateten Eltern durch Urteil oder eine gemeinsame elterliche Erklärung zustande. Diese kann sowohl bei der Anerkennung des Kindes beim Zivilstandsamt als auch in einem späteren Zeitpunkt bei der Kindesschutzbehörde erfolgen (Art. 298a Abs. 4 ZGB). Solange keine solche Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu (Art. 298a Abs. 5 ZGB). Da die Familienbesteuerung an die elterliche Sorge der steuerpflichtigen Person bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern anknüpft, findet auf den Pflichtigen der Grundtarif Anwendung, wie dies von den Vorinstanzen korrekt beurteilt wurde.
3.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich (sinngemäss) geltend, dass das kantonale Recht seine Rolle als Vater in Verletzung der Kinderrechtskonvention (UN-Kinderrechtskonvention, UN-KRK) nicht ausreichend anerkenne.
3.3.1 Artikel 3 Abs. 1 UN-KRK statuiert die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen. Dabei handelt es sich um einen Leitgedanken, eine Interpretationsmaxime, die bei Erlass und Auslegung der Gesetze zu beachten ist (BGE 136 I 297 E. 8.2). Nach Art. 27 Abs. 1 UN-KRK anerkennen die Vertragsstaaten 'das Recht jedes Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sittlichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard'. Das Übereinkommen legt ein Ziel fest, schreibt den Staaten aber nicht vor, wie sie es erreichen sollen; in der Schweiz erfolgt dies durch die Koordination des Familienrechts als Privatrecht mit dem Sozialhilferecht als öffentliches Recht sowie der Familienpolitik (BBl 2014 535). Ein klagbarer Leistungsanspruch lässt sich aus diesen Normen jedoch nicht ableiten.
3.3.2 Nach Art. 11 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Dieses Verfassungsrecht ist zwar justiziabel, indessen verpflichtet es Gesetzgeber und Rechtsanwender lediglich zur Einhaltung eines Mindestniveaus an realisiertem Schutz oder gewährter Förderung (Axel Tschentscher, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 11 N 11).
3.4 Der Pflichtige zeigt nicht auf, dass und inwiefern durch die steuerliche Mehrbelastung das Wohl seines Kindes konkret beeinträchtig resp. gefährdet sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die UN-KRK verleiht dem Kind jedenfalls keinen Anspruch auf einen bestimmten gehobenen Lebensstandard. Sodann wird vom Pflichtigen nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern das Mindestniveau an Schutz und Förderung seines Kindes nicht eingehalten werden soll. Eine derartige Unterschreitung des minimalen Schutzniveaus ist denn auch nicht ersichtlich. Der Pflichtige kann aus den genannten Bestimmungen nichts zu seinen Gunsten ableiten.
3.5 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Gesetzgeber die Familienbesteuerung bei nicht verheirateten Eltern nur dann vorsieht, wenn die gemeinsame elterliche Sorge rechtskonform erklärt wurde. Diese wird vorliegend weder behauptet noch ergibt sie sich aus den Akten. Zudem ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwieweit diese Steuerregelung gegen das Mindestniveau an Schutz und Förderung seines Kindes gemäss Kinderrechtskonvention verstossen soll.
Demnach ist die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang der Beschwerde sind die Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 153 Abs. 4 in Verbindung mit § 151 As. 1 StG; Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Umtriebsentschädigung bleibt ihm versagt und wurde auch nicht verlangt (§ 17 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die Beschwerde betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2017 (SB.2023.00075) wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2017 (SB.2023.00076) wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00075 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 587.50 Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren SB.2023.00076 wird festgesetzt auf Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 552.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Stadt B; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.