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Zürich Verwaltungsgericht 09.10.2023 SB.2023.00072

October 9, 2023·Deutsch·Zurich·Verwaltungsgericht·HTML·2,966 words·~15 min·6

Summary

Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2018 | Steuerhoheit. [Die Beschwerdeführerin hatte ihren Sitz am Wohnort des Gesellschafter-Ehepaars im Kanton Zürich. Elf Jahre nach der Gründung wurde der Sitz nach Y im Kanton X verlegt.] Dem statutarischen Sitz wird die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn er bloss formelle Bedeutung hat und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird. In solchen Fällen (bei einem sog. Briefkastendomizil) wird der Ort der effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (E. 2.1). Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für ein Scheindomizil im Kanton X: So konnte der Geschäftsführer keinen einzigen Beleg für Parkplatzkosten in Y (Kanton X) erbringen, was gegen seine tatsächliche Anwesenheit in Y spricht. Auch vermochte er keine einzige, in der Region Y ausgestellte Quittung, sei es beispielweise in Bezug auf eine Konsumation, einen Einkauf, einen Bancomatbezug oder eine Tankfüllung, beizubringen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint es gerade nicht sachlogisch, dass viele Rechnungen im Jahr 2018 noch auf die alte Adresse lauteten. Dass den Hauptkundinnen der Beschwerdeführerin der Sitzwechsel nicht mitgeteilt wurde, spricht gegen eine tatsächliche Sitzverlegung nach Y (Kanton X). Die Beschwerdeführerin selbst verwendete für die Rechnungsstellung im Jahr 2018 stets ihre alte Domiziladresse. Dass der Gesellschafter für die Beschwerdeführerin ursprünglich Vergrösserungspläne gehabt habe und eine administrative Trennung von der Familie die richtige Vorgehensweise dargestellt habe, mag zutreffen. Bei den zahlreichen Indizien für ein Scheindomizil hätte es indes der Beschwerdeführerin oblegen, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Sitz in Y (Kanton X) zu erbringen. Diesen Nachweis ist sie jedoch schuldig geblieben (E. 3.2). Abweisung.

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  Geschäftsnummer: SB.2023.00072   Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.10.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 1.1. - 31.12.2018

Steuerhoheit. [Die Beschwerdeführerin hatte ihren Sitz am Wohnort des Gesellschafter-Ehepaars im Kanton Zürich. Elf Jahre nach der Gründung wurde der Sitz nach Y im Kanton X verlegt.] Dem statutarischen Sitz wird die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn er bloss formelle Bedeutung hat und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird. In solchen Fällen (bei einem sog. Briefkastendomizil) wird der Ort der effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (E. 2.1). Vorliegend bestehen zahlreiche Indizien für ein Scheindomizil im Kanton X: So konnte der Geschäftsführer keinen einzigen Beleg für Parkplatzkosten in Y (Kanton X) erbringen, was gegen seine tatsächliche Anwesenheit in Y spricht. Auch vermochte er keine einzige, in der Region Y ausgestellte Quittung, sei es beispielweise in Bezug auf eine Konsumation, einen Einkauf, einen Bancomatbezug oder eine Tankfüllung, beizubringen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint es gerade nicht sachlogisch, dass viele Rechnungen im Jahr 2018 noch auf die alte Adresse lauteten. Dass den Hauptkundinnen der Beschwerdeführerin der Sitzwechsel nicht mitgeteilt wurde, spricht gegen eine tatsächliche Sitzverlegung nach Y (Kanton X). Die Beschwerdeführerin selbst verwendete für die Rechnungsstellung im Jahr 2018 stets ihre alte Domiziladresse. Dass der Gesellschafter für die Beschwerdeführerin ursprünglich Vergrösserungspläne gehabt habe und eine administrative Trennung von der Familie die richtige Vorgehensweise dargestellt habe, mag zutreffen. Bei den zahlreichen Indizien für ein Scheindomizil hätte es indes der Beschwerdeführerin oblegen, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Sitz in Y (Kanton X) zu erbringen. Diesen Nachweis ist sie jedoch schuldig geblieben (E. 3.2). Abweisung.

  Stichworte: BETRIEBSSTÄTTE BRIEFKASTENDOMIZIL GESCHÄFTSFÜHRUNG GMBH HAUPTSTEUERDOMIZIL JURISTISCHE PERSON ORT DER TATSÄCHLICHEN VERWALTUNG SCHEINDOMIZIL STATUTARISCHER SITZ STEUERHOHEIT

Rechtsnormen: Art. 776 Ziff. I OR § 55 StG Art. 20 Abs. I StHG

Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung

SB.2023.00072

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. Oktober 2023

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Andreas Frei, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.

In Sachen

A GmbH, vertreten durch B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch das kantonale Steueramt,

Dienstabteilung Recht,

Beschwerdegegner,

betreffend Staats- und Gemeindesteuern vom 1.1.–31.12.2018,

hat sich ergeben:

I.  

Die A GmbH ist im Logistik-Bereich tätig und führt insbesondere Personen- und Gütertransporte im In- und Ausland durch. Die Gesellschaft wurde 2007 ins Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen, mit Sitz an der C-Strasse 01 in der Stadt W (Kt. ZH). Dabei handelt es sich gleichzeitig um die Wohnadresse der beiden Gesellschafter D und E. Mit Statutendatum vom 18. Juli 2018 wurde der Sitz der Gesellschaft an die F-Strasse 02 in der Stadt Y (Kt. X), verlegt; der Eintrag im Tagesregister erfolgte im September 2018. In Y mietete die A GmbH seit 1. April 2018 ein Einzelbüro mit einer Grösse von 36,4 m2 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. …. Im Rahmen des Einschätzungsverfahrens für die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.1.–31.12.2018 forderte das kantonale Steueramt Zürich die A GmbH mit Auflage vom 16. April 2020 u.a. auf, sämtliche Kontoauszüge für die in der Buchhaltung 2018 aufgeführten Konti einzureichen sowie eine Kopie des Mietvertrags (Konto Raumaufwand) und Belege für die unter dem Konto "Telefon und Internet" verbuchten Posten. Die Auflage wurde am 29. September 2020 gemahnt. Am 22. Oktober 2020 wurde die A GmbH von der Steuerverwaltung des Kantons X für die Steuerperiode vom 1.1.2018–31.12.2018 definitiv veranlagt, wobei ein Teil des steuerbaren Reingewinns und des steuerbaren Kapitals in den Kanton Zürich ausgeschieden wurde. Das kantonale Steueramt Zürich schätzte die A GmbH für dieselbe Steuerperiode am 30. September 2021 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. … und einem steuerbaren Eigenkapital von Fr. … ein. Dabei wies es das ganze Steuersubstrat dem Kanton Zürich zur Besteuerung zu, da sich der tatsächliche Sitz der A GmbH in der Steuerperiode 2018 nach wie vor in W (Kt. ZH) befunden habe. Dagegen erhob die A GmbH Einsprache. Im Einspracheverfahren ersuchte das kantonale Steueramt Zürich um detaillierte Angaben u.a. zu Infrastruktur und Personal in Y (Kt. X) sowie zur Anwesenheit des Geschäftsführers im Büro in Y. Am 17. November 2022 wies es die Einsprache ab.

II.  

Einen von der A GmbH dagegen erhobenen Rekurs wies das Steuerrekursgericht mit Entscheid vom 12. Juli 2023 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 31. Juli 2023 beantragte die A GmbH (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie für die Steuerperiode vom 1.1.–31.12.2018 nur unterjährig bis 31. März 2018 steuerpflichtig sei im Kanton Zürich. Ferner sei die interkantonale Doppelbesteuerung gänzlich zu beseitigen. Eventualiter sei im Kanton X zumindest das Vorliegen einer Betriebsstätte für die Steuerperiode 2018 anzunehmen. Schliesslich beantragte die Beschwerdeführerin, die Sache sei an das kantonale Steueramt zurückzuweisen, damit dieses ausgehend von einer beschränkten Steuerpflicht im Kanton Zürich eine Neubeurteilung vornehme.

Während das Steuerrekursgericht auf Vernehmlassung verzichtete, schloss das kantonale Steueramt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.

1.2 Hat das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren über die Abgrenzung der Steuerhoheiten zwischen dem Kanton Zürich und anderer Kantone zu entscheiden, beurteilt es Rechts- und Tatfragen frei, wobei es auch neue Tatsachen und Beweismittel berücksichtigt (RB 1982 Nr. 90).

2.  

2.1 Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet (§ 55 StG sowie Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG]).

Als Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gilt der Ort, den die Statuten als solchen bezeichnen (Art. 776 Ziff. 1 des Obligationenrechts [OR] in Verbindung mit Art. 56 des Zivilgesetzbuchs [ZGB]). Dem statutarischen Sitz wird jedoch die Anerkennung als Hauptsteuerdomizil versagt, wenn dieser bloss eine formelle Bedeutung hat, wenn er gleichsam künstlich geschaffen wurde und ihm in einem anderen Kanton ein Ort gegenübersteht, wo die normalerweise am Sitz erfolgende Geschäftsführung und Verwaltung besorgt wird. In solchen Fällen (bei einem sogenannten Briefkastendomizil) wird der Ort der effektiven Leitung bzw. tatsächlichen Verwaltung als Steuerdomizil betrachtet (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.2; BGr, 4. Dezember 2014, 2C_431/2014, E. 2.1; BGr, 22. Dezember 2009, 2C_259/2009, E. 2.1; BGr, 22. Februar 2008, 2P.6/2007, E. 2.2 = StE 2009 A 24.22 Nr. 6; Martin Zweifel/Silvia Hunziker in: Martin Zweifel/Michael Beusch/Daniel de Vries Reilingh [Hrsg.], Interkantonales Steuerrecht, 2. A., Basel 2021, § 8 N. 2 ff.; Stefan Oesterhelt/Susanne Schreiber in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG], 4. A., Basel 2022, Art. 20 N. 13, N. 31; Peter Locher, Einführung in das interkantonale Steuerrecht, 4. A., Bern 2015, S. 46 ff.).

Im Entscheid vom 1. Februar 2019 (2C_627/2017, E. 2.3) setzte sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage nach dem Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis auseinander und gelangte zum Schluss, die juristische Person sei nach innerkantonalem Steuerrecht nach Art. 20 Abs. 1 StHG stets an ihrem Sitz unbeschränkt steuerpflichtig, während das Hauptsteuerdomizil im interkantonalen Verhältnis immer und ausschliesslich am Ort der tatsächlichen Verwaltung liege (bestätigt in BGr, 1. Oktober 2019, 2C_592/2018, E. 5.2).

2.2 Der Ort der tatsächlichen Verwaltung befindet sich nach der Rechtsprechung dort, wo die Gesellschaft ihren wirtschaftlichen und tatsächlichen Mittelpunkt hat und die Fäden der Geschäftsführung zusammenlaufen. Massgebend ist somit die Führung der laufenden Geschäfte im Rahmen des Gesellschaftszwecks; bei mehreren Orten ist der Schwerpunkt der Geschäftsführung massgebend (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1, auch zum Folgenden; BGr, 1. Februar 2019, 2C_627/2017, E. 2.2). Dabei ist es kaum denkbar, dass die tatsächliche Verwaltung im Auftragsverhältnis von Dritten ausgeübt wird (BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, E. 2.2). Zur Geschäftsführung gehören insbesondere die leitenden Handlungen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 55 N. 14). Abzugrenzen ist die Geschäftsleitung von der bloss administrativen Verwaltung einerseits und der Tätigkeit der obersten Gesellschaftsorgane andererseits, soweit sie sich auf die Ausübung der Kontrolle über die eigentliche Geschäftsleitung und gewisse Grundsatzentscheide beschränkt. Praxisgemäss ist ein Indiz für das Hauptsteuerdomizil der Ort, an welchem die Post effektiv bearbeitet und die Gesellschaft telefonisch erreichbar ist, wogegen der Ort, an welchem zwar die Postadresse und Telefonverbindung registriert sind, die Post und eingehende Telefone jedoch regelmässig weitergeleitet werden, auf ein Briefkastendomizil hindeutet. Nicht entscheidend ist grundsätzlich der Ort der Verwaltungsratssitzungen, der Generalversammlungen oder der Wohnsitz der Aktionäre (BGr, 7. Februar 2019, 2C_539/2017, E. 3.1; BGr, 16. Mai 2013, 2C_1086/2012, E. 2.2). Indessen kann der Wohnsitz des Trägers der wirklichen Leitung einer Gesellschaft durchaus eine Rolle spielen, wenn sich die Geschäftsführung bei einer Person konzentriert, die ihre Tätigkeiten an verschiedenen Orten wahrnimmt, ohne dass die Gesellschaft über feste Einrichtungen und eigenes Personal verfügt (BGr, 6. Oktober 2021, 2C_24/2021, E. 4.2; BGr, 7. September 2018, 2C_848/2017, E. 3.2; Zweifel/Hunziker, Interkantonales Steuerrecht, § 8 N. 14). Selbst ein bestimmter örtlicher Schwerpunkt der Geschäftsführungshandlungen vermag in einem solchen Fall keinen Ort der wirklichen Leitung zu begründen. Der Wohnsitz der die Gesellschaftsleitung innehabenden Person sollte allerdings nur dann massgebend sein, wenn sich kein anderer Arbeitsort nachweisen lässt, an welchem regelmässig die notwendigen Arbeiten vorgenommen werden (Peter Mäusli, Die Ansässigkeit von Gesellschaften im internationalen Steuerrecht, Bern/Stuttgart/Wien 1993, S. 64 mit Hinweisen).

2.3 Auch wenn im Steuerrecht an sich das Beweismass der vollen Überzeugung ("Regelbeweismass") herrscht, bedarf es keiner absoluten Gewissheit. Es genügt, dass die Veranlagungsbehörde nach erfolgter Beweiswürdigung und aufgrund objektiver Gesichtspunkte mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen eines rechtserheblichen Sachumstands überzeugt ist (BGr, 12. Mai 2020, 2C_926/2019, E. 2.3). Gelangt die Behörde zu keiner derart gewichtigen Überzeugung, kommen die Beweislastregeln von Art. 8 ZGB zur Anwendung. Im Steuerrecht gilt demnach, dass die Veranlagungsbehörde die Beweislast für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen trägt, während die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet ist (Normentheorie; BGE 144 II 427 E. 8.3.1; BGr, 10. März 2021, 2C_596/2020, E. 2.3.1). Dabei gilt der statutarische Sitz in der Regel aufgrund des Handelsregistereintrags als bewiesen und kann somit in erster Linie der Sitzkanton die Steuerhoheit beanspruchen. Denn im Einklang mit dem Zivilrecht ist zu vermuten, dass die Statuten jenen Ort als Sitz bezeichnen, von welchem aus die juristische Person tatsächlich geleitet wird. Macht ein anderer Kanton oder die juristische Person geltend, es handle sich dabei um ein Briefkastendomizil, hat er die entsprechenden Umstände darzutun und zu beweisen. Erscheint in der Folge der von der Behörde angenommene Sitz im anderen Kanton aufgrund bestimmter Anhaltspunkte als sehr wahrscheinlich, so genügt dies regelmässig als Hauptbeweis und obliegt es der juristischen Person, den Gegenbeweis zu erbringen (zum Ganzen BGr, 6. Oktober 2021, 2C_24/2021, E. 4.3; Zweifel/Hunziker, Interkantonales Steuerrecht, § 8 N. 20 f., mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Das Steuerrekursgericht setzte zunächst die Infrastrukturbedürfnisse der Beschwerdeführerin als KMU (13 Mitarbeiter plus temporäre Mitarbeiter) im Logistikbereich ins Verhältnis zur vorhandenen Infrastruktur in Y (Kt. X): Aus der Tätigkeit der Beschwerdeführerin ergebe sich ein geringer Bürobedarf, da die Dienstleistung im Transportieren von Gütern bestehe und D als Geschäftsführer als einzige Person Bürotätigkeiten verrichte. Vor diesem Hintergrund erscheine ein kleines Büro von 36,4 m2 mit drei Arbeitsplätzen und zwei Schränken als ausreichend. Auffällig sei aber, dass nur eine Person im Büro arbeite, doch im Büro drei Bürotische vorhanden seien. Weiter seien zwei Monitore auf zwei Bürotischen vorhanden, während sich beim dritten Tisch ein offener Laptop befinde, an welchem dem Anschein nach die Arbeit ausgeführt werde. Wenn nur eine Person (täglich) im Büro arbeiten soll, erschliesse sich nicht, weshalb drei Bürotische vorhanden seien. Insgesamt wirke die Art der Büroeinrichtung etwas künstlich. Den eingereichten Fotos des Büros komme aber insgesamt geringe Beweiskraft zu. Erstaunlich sei weiter, dass für die Miete eines Parkplatzes kein Nachweis erbracht worden sei. Dies zumal D angegeben habe, im Jahr 2018 jeden Tag im Büro gewesen zu sein; zudem sei er täglich unterwegs gewesen, um Lieferungen oder Bestellungen aufzunehmen. Alternativ fänden sich auch keine Belege für Parkgebühren eines öffentlichen Parkplatzes. Dieser Umstand spreche gegen eine regelmässige Anwesenheit des Geschäftsführers in Y (Kt. X). Soweit D angebe, dass er im Büro in Y Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Debitoren, Kreditoren und Buchhaltung erledige, falle auf, dass die Mehrheit der eingereichten Belege – insbesondere Rechnungen an die H AG sowie Bestätigungen der H AG betreffend "Vertragsfahrer-Gutschrift" – die Adresse an der C-Strasse 01 aufweisen würden. Bereits dieser Umstand spreche gegen eine regelmässige Anwesenheit am statutarischen Sitz und für eine Anwesenheit am vormaligen Sitz in W (Kt. ZH). Bei den an die Adresse in Y adressierten Sendungen handle es sich lediglich um Rechnungen im Zusammenhang mit der Immatrikulation von Fahrzeugen im Kanton X sowie eine Rechnung für eine Geschäfts- und Gebäudeversicherung. Auffallend sei weiter, dass die Beschwerdeführerin fünf Belege für Einkäufe im Interdiscount und im Fust in der Nähe des Wohnorts von D eingereicht habe, indessen keinerlei Einkaufsbelege in der Region Y. Dieses Bild, welches gegen eine Anwesenheit des Geschäftsführers am statutarischen Sitz spreche, werde durch eine weitere Rechnung der I AG für eine Mehrkammerleuchte, welche als Lieferadresse die C-Strasse 01 angebe, gestützt. Schliesslich sei auch der Grund für eine Sitzverlegung nicht nachvollziehbar. Auf der einen Seite sei klar, dass die Platzverhältnisse in einer 4,5-Zimmer-Wohnung mit drei erwachsenen Personen und drei Kindern knapp seien und die Einrichtung eines abgetrennten Büros kaum möglich sei. Auf der anderen Seite habe das Geschäft trotz dieser knappen Platzverhältnisse gemäss Angaben von D seit mehr als 10 Jahren einwandfrei funktioniert und sei es trotz fehlendem Büro möglich gewesen, die Unternehmung über 10 Jahre aufzubauen und zu leiten. Ein erweiterter Platzbedarf sei auch nicht substanziiert geltend gemacht worden. Ferner gebe die Beschwerdeführerin selbst an, dass kaum Meetings notwendig seien und die Kommunikation vorwiegend per Telefon oder E-Mail erfolge. Weiter fänden kurze Treffen der Transportgüter am Ort der gelegenen Sache (vor oder nach dem Transport) statt und nicht im Büro. Anzunehmen sei, dass diese kurzen Treffen in J (Kt. ZH) stattfinden würden, wo die Fahrzeuge parkiert seien und von wo diese jeweils losfahren würden. Insgesamt deuteten sämtliche Indizien auf eine geschäftswesentliche Anwesenheit des Geschäftsführers am vorherigen statutarischen Sitz an der C-Strasse 01 in W (Kt. ZH) hin. Abschliessend widmete sich das Steuerrekursgericht der Prüfung, ob in Y eine Betriebsstätte vorliege, was es verneinte: Denn eine regelmässige Anwesenheit des Geschäftsführers in Y habe nicht nachgewiesen werden können. Zudem sei kein weiteres Personal für Büroarbeiten vorhanden, weshalb nicht ersichtlich sei, inwiefern im Büro in Y (Kt. X) ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil des Betriebs vollzogen werde.

3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich u.a. gegen die aus den eingereichten Fotos der Büroräumlichkeiten gezogene Schlussfolgerung der Vorinstanz, es seien mehr Tische im Büro Y vorhanden, als es für eine Person nötig wäre. Dass die gemieteten Räumlichkeiten in Y der Gesellschaft gemäss Mietvertrag zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stehen, ist unbestritten. Ebenso unbestritten ist, dass die Büroräumlichkeiten ausschliesslich von einer Person, nämlich vom Geschäftsführer D, benutzt werden. Die fotografisch festgehaltene Bürosituation mit drei eingerichteten und offenbar parallel genutzten Arbeitsplätzen wirft daher zu Recht Fragen auf. In zutreffender Weise sprach die Vorinstanz den Fotos indes nur geringe Beweiskraft zu, da diese alleine keinen finalen Rückschluss auf den Ort der tatsächlichen Verwaltung zuliessen. Für die Annahme eines Scheindomizils in Y vermochte die Vorinstanz jedoch zahlreiche weitere Indizien aufzuführen, welche mit der Beschwerde nicht entkräftet werden konnten: Zwar widerruft D seine am 14. Dezember 2021 gegenüber dem kantonalen Steueramt getroffene Aussage, er sei im Jahr 2018 jeden Tag im Büro in Y (Kt. X) gewesen und hält beschwerdeweise fest, nicht jeden Tag im Kanton X gewesen zu sein. Denn dies erfordere das Geschäftsvolumen nicht; zudem sei er selbst auch als Fahrer relativ viel unterwegs. Auch bei einer nicht täglichen bzw. allenfalls sporadischen Anwesenheit des Geschäftsführers in Y (Kt. X) hätte es möglich sein müssen, Belege für Parkplatzkosten in Y zu erbringen, zumal gemäss Aussage von D alle Mieter der F-Strasse 02 in Y auf die umliegenden zahlungspflichtigen Parkplätze hätten ausweichen müssen. Dass er gleichwohl keinen einzigen Beleg für Parkplatzkosten in Y beibringen konnte, selbst wenn er diese privat getragen hätte, spricht gegen seine tatsächliche Anwesenheit in Y. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er auch sonst keine einzige, in der Region Y ausgestellte Quittung – sei es beispielsweise in Bezug auf eine Konsumation, einen Einkauf, einen Bancomatbezug oder eine Tankfüllung – beizubringen vermochte. Dass die Vorinstanz einzelne Einkäufe "herausgepickt" habe, insbesondere Einkäufe im Interdiscount, welche in der Nähe des Wohnorts W (Kt. ZH) getätigt worden seien und deshalb gegen einen Sitz in Y (Kt. X) sprächen, kann ihr nicht vorgeworfen werden. Denn es hätte der Beschwerdeführerin oblegen, sämtliche Nachweise für eine regelmässige Anwesenheit von D in Y zu erbringen, wie es bereits explizit vom kantonalen Steueramt mit Auflage vom 9. Dezember 2021 gefordert wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin erscheint es gerade nicht sachlogisch, dass viele Rechnungen im Jahr 2018 noch auf die alte Adresse gelautet hätten: Die Beschwerdeführerin behauptet eine Sitzverlegung nach Y per 1. April 2018; im Handelsregister wurde die Sitzverlegung erst im September 2018 eingetragen. Dass der K AG und der H AG, den Hauptkundinnen der Beschwerdeführerin, der Sitzwechsel nicht mitgeteilt wurde und diese im Jahr 2018 ihre "Vertragsfahrer-Gutschriften" jeweils an den vormaligen Sitz der Beschwerdeführerin sandten, spricht gegen eine tatsächliche Sitzverlegung nach Y. Die Beschwerdeführerin selbst verwendete für die Rechnungsstellung an die H AG im Jahr 2018 stets ihre alte Domiziladresse. Dabei erscheint im Jahr der Sitzverlegung nicht nur auf einzelnen Dokumenten die alte Domiziladresse (C-Strasse 01 W [Kt. ZH]), sondern wird diese auf zahlreichen Unterlagen verwendet.

Namentlich handelt es sich um folgende Dokumente ab Eintragung des neuen Sitzes im Handelsregister (Auswahl):

Bestätigung Gutschrift der H AG:

-        Vertragsfahrer-Gutschrift für den Monat August 2018 vom 24. September 2018

-        Vertragsfahrer-Gutschrift für den Monat September 2018 vom 24. Oktober 2018

-        Vertragsfahrer-Gutschrift für den Monat Oktober 2018 vom 19. November 2018

Bestätigung Gutschrift der K AG:

-        Vertragsfahrer-Gutschrift für den Monat September 2018 vom 18. Oktober 2018

-        Vertragsfahrer-Gutschrift für den Monat Oktober 2018 vom 16. November 2018

Rechnung der Beschwerdeführerin an die H AG:

-        Rechnung betreffend Fahrer L vom 14. Oktober 2018

-        Rechnung betreffend Samstag Fahrer Einsatz vom 8. November 2018

Rechnungen der M AG:

-        Rechnung September 2018 vom 3. Oktober 2018

-        Mahnung vom 10. Oktober 2018

Rechnungen der N AG:

-        Rechnung vom 10. Oktober 2018

-        Rechnung vom 17. Oktober 2018

Bestätigung über den Erhalt eines Vorschusses:

-        Betreffend O vom 28. November 2018

Leasing-Rechnung der Firma P vom 14. September 2018

Rechnung der I AG vom 21. September 2018)

Wie bereits die Vorinstanz feststellte, erfolgte dagegen eine Adressierung an die F-Strasse 02 in Y primär im Zusammenhang mit der Immatrikulation der Firmenfahrzeuge im Kanton X (Rechnungen der Motorfahrzeugversicherung sowie Strassenverkehrsamt). Die Mehrheit der eingereichten Dokumente waren dagegen an den alten Sitz adressiert: Dass die Post der Beschwerdeführerin nach wie vor nach W (Kt. ZH) verschickt wurde und auch von dort aus bearbeitet wurde, spricht gegen eine tatsächliche Verlegung des Sitzes in den Kanton X. Betreffend den Wechsel der Kontrollschilder der Firmenfahrzeuge (neu mit Autokennzeichen Kanton X) ging die Vorinstanz davon aus, die Immatrikulation der Fahrzeuge im Kanton X könne zwar als Indiz für die Sitzverlegung nach Y gewertet werden. Diesem Indiz komme allerdings keine grosse Beweiskraft zu. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass der mit der Anmeldung der Firmenfahrzeuge im Kanton X verbundene Wechsel der Kontrollschilder u.a. ein Indiz für eine tatsächliche Sitzverlegung in den Kanton X sein könnte. Allerdings änderte sich am Standort bzw. Ausgangspunkt der Firmenfahrzeuge im Kanton Zürich (in J) nichts, weshalb dem Wechsel de facto keine Bedeutung zukommt.

Nach dem Gesagten überwiegen die Indizien für ein Scheindomizil im Kanton X eindeutig. Dass D für die Beschwerdeführerin ursprünglich Vergrösserungspläne gehabt habe und eine administrative Trennung von der Familie die richtige Vorgehensweise dargestellt habe, mag zutreffen. Bei den zahlreichen Indizien für ein Scheindomizil hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, den Gegenbeweis für den von ihr behaupteten Sitz in Y (Kt. X) zu erbringen. Diesen Nachweis ist sie jedoch schuldig geblieben. Bei dieser klaren Sachlage durften die Vorinstanzen in antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung weiterer Auskünfte oder Bestätigungen bei aktuellen oder früheren Mitarbeitern, namentlich Q, R, S und T, verzichten.

3.3 Die Überprüfung einer Betriebsstätte in Y (Kt. X) kann unterbleiben, da nicht nachgewiesen wurde, dass dort ein qualitativ und quantitativ wesentlicher Teil der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeübt wurde (vgl. dazu Daniel de Vries Reilingh, Interkantonales Steuerrecht, § 11 N. 1).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen: Fr.      70.--     Zustellkosten, Fr.    570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5.    Mitteilung an: a)    die Parteien; b)    das Steuerrekursgericht; c)    das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d)    das Steueramt der Stadt W (Kt. ZH);

       e)    die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV).

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