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Geschäftsnummer: SB.2023.00016 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.06.2023 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Staats- und Gemeindesteuern 2015
Staats- und Gemeindesteuern 2015/Fristwiederherstellung Sofern eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt wurde, ist die Wiederherstellung zu gewähren, wenn der Pflichtige nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert wurde. Als solche nennt das Gesetz ausdrücklich Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG; Art. 140 Abs. 4 i.V.m. Art. 133 Abs. 3 DBG). Entscheidend ist, dass der Grund - z. B. die Erkrankung - den Steuerpflichtigen objektiv daran gehindert hat, die Frist einzuhalten, und dieser nicht mehr in der Lage gewesen ist, rechtzeitig die nötigen Schritte zur Fristwahrung zu unternehmen. Das Arztzeugnis muss hierbei festhalten, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders damit betrauen konnte. Im vorliegenden Fall genügte das eingereichte Arztzeugnis den Anforderungen nicht, darüber hinaus wäre eine Betrauung eines Anwaltskollegen ohne Weiteres möglich gewesen. Abweisung der Beschwerden.
Stichworte: FRIST/-EN FRISTWIEDERHERSTELLUNG KRANKHEIT MANDATSÜBERTRAGUNG NOVEN NOVENAUSSCHLUSS
Rechtsnormen: Art. 140 Abs. 1 DBG § 147 Abs. 1 StG § 14 VO StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2023.00016 SB.2023.00017
Urteil
der 2. Kammer
vom 14. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das kantonale Steueramt, Dienstabteilung Recht,
Beschwerdegegner,
betreffend Staats- und Gemeindesteuern 2015 sowie
direkte Bundessteuer 2015,
hat sich ergeben:
I.
Nachdem A (nachfolgend: der Pflichtige) mit Schreiben vom 13. Juli 2020 frist- und formgerecht Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid betreffend die Steuerperiode 2015 vom 10. Juni 2020 bzw. gegen die Veranlagungsverfügung betreffend die Steuerperiode 2015 vom 10. Juni 2020 erhoben hatte, hiess das kantonale Steueramt diese mit Einspracheentscheid vom 7. April 2022 teilweise gut. Dabei veranlagte es den Pflichtigen bei der direkten Bundessteuer 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) bzw. bei der Staats- und Gemeindesteuer 2015 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …) sowie einem steuerbaren Vermögen von Fr. … (satzbestimmend Fr. …).
II.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2022 liess der Pflichtige beim Steuerrekursgericht ein Fristwiederherstellungsgesuch sowie eine Beschwerde bzw. einen Rekurs gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts vom 7. April 2022 erheben. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2022 wies das Steuerrekursgericht das Fristwiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde sowie den Rekurs nicht ein.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Februar 2023 liess der Pflichtige dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Beschluss des Steuerrekursgerichts des Kantons Zürich vom 21. Dezember 2022 aufzuheben und die Sache unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zur materiellen Beurteilung an das genannte Gericht zurückzuweisen.
Die Verfahren SB.2023.00016 (Staats- und Gemeindesteuern 2015) und SB.2023.00017 (direkte Bundessteuer 2015) wurden mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2023 vereinigt. Zudem setzte das Verwaltungsgericht dem Pflichtigen aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an.
Hierauf leistete der Pflichtige fristgerecht die ihm auferlegte Kaution und liess mit Eingabe vom 21. Februar 2023 eine Kopie des ergänzten Arztzeugnisses der behandelnden Ärztin für die Zeit vom 12. Mai bis 30. September 2022 sowie eine Kopie der Anwaltsvollmacht einreichen.
Am 27. Februar 2023 reichte das kantonale Steueramt eine Beschwerdeantwort ein und beantragte, es sei die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 14. Februar 2023 verzichtete die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Steuerbeschwerde an das Verwaltungsgericht betreffend die Staats- und Gemeindesteuern können laut § 153 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG) alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
Für die Beschwerde an das Verwaltungsgericht als weitere verwaltungsunabhängige kantonale Instanz im Bereich der direkten Bundessteuer gelten laut Art. 145 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) die Vorschriften von Art. 140 bis 144 DBG über das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rekurskommission "sinngemäss", was nach der Rechtsprechung dahingehend auszulegen ist, dass die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern auf die Rechtskontrolle beschränkt ist (BGE 131 II 548 E. 2.5; vgl. RB 1999 Nr. 147).
2.
2.1 Richtet sich eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Steuerrekursgerichts oder gegen einen Entscheid, womit dieses einen Nichteintretensentscheid des kantonalen Steueramts bestätigt hat, so darf das Verwaltungsgericht lediglich prüfen, ob die vorinstanzliche Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leide; ein weiter gehender, materiell-rechtlicher Entscheid ist dem Gericht verwehrt (vgl. BGr, 26. Juli 2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3; RB 1999 Nr. 152).
2.2 Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht gilt bei den Staats- und Gemeindesteuern wie bei der direkten Bundessteuer das Novenverbot. Für das Verwaltungsgericht ist somit die gleiche Aktenlage massgebend wie für das Steuerrekursgericht. Tatsachen oder Beweismittel, die nicht spätestens im Verfahren vor Steuerrekursgericht behauptet bzw. vorgelegt oder angerufen worden sind, dürfen infolgedessen im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgebracht werden. Vom Novenverbot ausgenommen sind dagegen echte Noven, namentlich neue tatsächliche Behauptungen und Beweismittel, die auf einem Revisions- oder Nachsteuergrund beruhen oder der Stützung von geltend gemachten Rechtsverletzungen dienen, die ihrer Natur nach neuer tatsächlicher Vorbringen oder Beweismittel bedürfen (vgl. BGE 131 II 548 E. 2).
2.3 Der Beschluss des Steuerrekursgerichts vom 21. Dezember 2022 wurde am 9. Januar 2023 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am 8. Februar 2023 endete. Die Kopie eines ergänzenden Arztzeugnisses vom 10. Februar 2023 betreffend die schon vor Vorinstanz mit ärztlichen Attesten geltend gemachte krankheitsbedingte Hinderung am rechtzeitigen Handeln des Rechtsvertreters in der Zeit vom 12. Mai bis 30. September 2022 (siehe E. 3.2) wurde beim Verwaltungsgericht erst am 21. Februar 2023 eingereicht. Die Eingabe ist damit klar verspätet erfolgt und aus dem Recht zu weisen (vgl. Felix Richner et al., Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 4. A., Zürich 2021, § 153 N 45).
2.4 Selbst wenn das ergänzte ärztliche Zeugnis fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht worden wäre, ist die Frage der Krankheitsbeschreibung und deren Kausalität für die Fristversäumnis bereits vor dem Steuerrekursgericht strittig. Damit ist nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich, weshalb der Pflichtige das ergänzte ärztliche Zeugnis nicht schon vorher in dieser Ausführlichkeit in Auftrag gegeben und mit dem Fristwiederherstellungsgesuch eingereicht hat. Es fällt daher ohnehin unter das Novenverbot (E. 2.2 hiervor) und ist daher grundsätzlich unbeachtlich.
3.
3.1
3.1.1 Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramts kann der Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs bzw. Beschwerde beim Steuerrekursgericht erheben (§ 147 Abs. 1 StG bzw. Art. 140 Abs. 1 DBG).
3.1.2 Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung eines Rechts versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst (§ 15 Abs. 1 VO StG). Gemäss § 15 Abs. 2 VO StG hat der Steuerpflichtige, der durch schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist, innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses sowohl die versäumte Handlung nachzuholen als auch um Fristwiederherstellung zu ersuchen, das heisst den Hinderungsgrund darzulegen und nachzuweisen (vgl. auch Felix Richner/Walter Frei/Stefan Kaufmann/Hans Ulrich Meuter, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. A., Zürich 2013, § 129 N. 44; dieselben, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 133 N. 34). Bei der Beurteilung der Fristwiederherstellungsgründe ist grundsätzlich ein strenger Massstab anzulegen, das heisst, es sind hohe Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der steuerpflichtigen Person zu stellen (vgl. RB 1988 Nr. 11).
3.1.3 Wird das Gesuch um Fristwiederherstellung damit begründet, dass aufgrund einer Krankheit nicht rechtzeitig gehandelt werden konnte, ist diese mittels geeigneter Nachweise, wie beispielsweise eines Arztzeugnisses, zu belegen. Nach ständiger Rechtsprechung ist erforderlich, dass im Arztzeugnis ausgeführt wird, weshalb und inwiefern der Betroffene die fristwahrende Handlung aus gesundheitlichen Gründen nicht vornehmen und auch niemand anders damit betrauen konnte (vgl. VGr, 12. Dezember 2012, SB.2012.00099, E. 2.3, mit Hinweisen, publiziert auf www.vgrzh.ch).
3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Pflichtige mit der Rechtsmitteleingabe vom 29. Oktober 2022 die Beschwerde- bzw. Rekursfrist gegen den Einspracheentscheid vom 7. April 2022 betreffend die Steuerperiode 2015 versäumt bzw. die Rechtsmittel erst nach Ablauf der entsprechenden Rechtsmittelfrist erhoben hat. Der Rechtsvertreter des Pflichtigen bringt dazu vor, er sei krankheitshalber am rechtzeitigen Handeln gehindert gewesen. Dies ergebe sich aus den drei beigefügten ärztlichen Attesten, die ihm für die Zeit vom 12. Mai bis 30. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigten. Zur Art der Erkrankung und deren Einfluss auf die Rechtsmittelerhebung machte er keine substanziierten Angaben. Darüber hinaus führt er aus, dass der Pflichtige aufgrund der Komplexität der Materie auf ihn angewiesen sei und die kurzfristige Einarbeitung eines anderen Rechtsbeistandes für den Pflichtigen nicht zumutbar gewesen wäre, zumal dies zu einem Wissensverlust und unverhältnismässigen Kosten geführt hätte.
3.3 Die vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Wie das Steuerrekursgericht zutreffend erwogen hat, gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts ein ärztliches Zeugnis, das ohne nähere Angabe von Gründen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für einen bestimmten Zeitraum bescheinigt, nicht als genügender Nachweis für das Vorliegen eines Fristwiederherstellungsgrunds (BGr, 28. Juni 2012, 2C_823/2011 und 2C_824/2011, E. 4.2.1; BGr, 8. August 2003, 2A.248/2003, E. 3; VGr, 25. Februar 2009, SB.2008.00076, E. 2.4 und VGr, 14. November 2007, SB.2007.00065, E. 2.3, nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht; vgl. auch VGr, 20. Mai 2009, SB.2009.00001, E. 2.2.3). Vielmehr muss aus dem Arztzeugnis hervorgehen, weshalb und inwiefern die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war, die fristwahrende Handlung vorzunehmen (BGr, 3. August 2004, 2A.429/2004, E. 2). Eine Fristwiederherstellung aus gesundheitlichen Gründen wird zudem nur gewährt, wenn es der steuerpflichtigen Person nicht möglich war, die fragliche Handlung selbst vorzunehmen oder eine Drittperson damit zu beauftragen (vgl. etwa VGr, 15. Juli 2015, SB.2015.00047, E. 2.2.3). Diesen Anforderungen genügen die drei vorliegenden Arztzeugnisse offenkundig nicht. Diesen ist zwar zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter für die Zeit vom 12. Mai bis 30. September 2022 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufwies. Gestützt darauf war es der Vorinstanz aber nicht möglich, festzustellen, ob der Rechtsvertreter des Pflichtigen durch die Erkrankung an der Abfassung der Rechtsmittel gehindert war oder ob er einen Berufskollegen mit der Abfassung der Rechtsmittel hätte betrauen können und sein Ausfall deshalb als schwerwiegend im Sinn von § 15 Abs. 1 VO StG zu qualifizieren wäre. Selbst den Rechtsmitteleingaben lassen sich keine substanziierten Ausführungen zur Erkrankung, deren Intensität und Kausalität für die Fristversäumnis entnehmen. Insofern ist der Vorinstanz zu folgen, wonach die geltend gemachte Erkrankung des Rechtsbeistandes mangels Nachweises eines Hinderungsgrundes ein Wiederherstellungsgesuch von vornherein nicht zu begründen vermochte.
3.4 Sodann hat das Steuerrekursgericht folgerichtig dargelegt, inwieweit ein weiterer Grund der Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist entgegensteht. Soweit der Rechtsbeistand ausführt, dass der Pflichtige aufgrund der Komplexität der Materie auf ihn angewiesen gewesen sei und eine kurzfristige Einarbeitung eines Anwaltskollegen für den Pflichtigen aufgrund des Wissensverlusts und der unverhältnismässigen Kosten nicht zumutbar gewesen wäre, bringt er klar zum Ausdruck, dass die Übergabe an einen Anwaltskollegen möglich gewesen wäre und entsprechende Überlegungen erfolgt sind. Dass dabei Einarbeitungsaufwand und Mehrkosten anfallen, ist eine Selbstverständlichkeit und hinzunehmen. Damit fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Hinderungsgrund und der verspäteten Rechtsmitteleingabe, weshalb das Fristwiederherstellungsgesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre.
Die Vorinstanz ist daher zu Recht unter Abweisung des Fristwiederherstellungsgesuchs auf den Rekurs und die Beschwerde wegen Verspätung nicht eingetreten. Bei diesem Ausgang erübrigt sich die beantragte Zeugeneinvernahme von Frau med. pract. C und ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 151 Abs. 1 in Verbindung mit § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 144 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 145 Abs. 2 DBG). Eine Parteientschädigung steht ihm aufgrund seines Unterliegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 152 und § 153 Abs. 4 StG bzw. Art. 64 Abs. 1–3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG] in Verbindung mit Art. 144 Abs. 4 und Art. 145 Abs. 2 DBG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2015 wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde hinsichtlich der direkten Bundessteuer 2015 wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00016 wird festgesetzt auf Fr. 1'070.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 87.50 Zustellkosten, Fr. 1'157.50 Total der Kosten.
4. Die Gerichtsgebühr im Verfahren SB.2023.00017 wird festgesetzt auf Fr. 570.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 52.50 Zustellkosten, Fr. 622.50 Total der Kosten.
5. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
6. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
8. Mitteilung an: a) die Parteien; b) das Steuerrekursgericht; c) das Sekretariat der Geschäftsleitung des kantonalen Steueramts; d) das Steueramt der Gemeinde D; e) die Eidgenössische Steuerverwaltung.