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Geschäftsnummer: SB.2018.00004 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.04.2018 Spruchkörper: 2. Abteilung/Einzelrichter Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Steuerbezug (Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuer 2014)
[Die Pflichtigen beantragen eine weitergehende Zahlungserleichterung.] Voraussetzungen für die Bewilligung von Zahlungserleichterungen (E. 2). Aus den knapp substanziierten Vorbringen der Pflichtigen lässt sich nicht herleiten, dass der wirtschaftliche Engpass nur vorübergehender Natur wäre. Mit den von den Pflichtigen beantragten Ratenzahlungen könnte dem Aufholeffekt nicht gerecht werden und der Zahlungsplan würde jedenfalls länger als 24 Monate dauern. In den vergangenen Monaten haben die Pflichtigen sodann weit weniger als die von ihnen vorgeschlagenen Raten bezahlt. Weitergehende Zahlungserleichterungen kommen unter diesen Umständen nicht in Betracht (E. 3.2). Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: RATENZAHLUNGSGESUCH STEUERERLASS STUNDUNG ZAHLUNGSERLEICHTERUNG
Rechtsnormen: § 177 Abs. I StG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2018.00004
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. April 2018
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.
In Sachen
1. A,
2. B,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch das Steueramt,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Steuerbezug (Ratenzahlung, Staats- und Gemeindesteuer 2014),
hat sich ergeben:
I.
A (nachfolgend: die Pflichtige) ersuchte am 20. Juni 2017 beim Steueramt der Stadt Zürich um Gewährung von monatlichen Ratenzahlung à Fr. 500.- ab Ende Juli 2017 zur Begleichung der ausstehenden Staats- und Gemeindesteuern für das Steuerjahr 2014 in Höhe von Fr. ….
Mit Schreiben vom 30. Juni 2017 entschied das Steueramt, B und A (nachfolgend: die Pflichtigen) werde der ausstehende Betrag wie folgt gestundet: "Zahlbar in monatlichen Raten von Fr. 1'000.-, jeweils am Monatsende, erstmals per 31. Juli 2017, letztmals (Restbetrag) per 31. Januar 2018." Allfällige Verzugszinsen würden bekanntgegeben, sobald die Steuern bezahlt seien.
Gegen den Entscheid vom 30. Juni 2017 erhob die Pflichtige am 25. Juli 2017 Einsprache beim Steueramt der Stadt Zürich und beantragte die Bewilligung von Ratenzahlungen ab Ende August 2017 bis Ende Dezember 2017 in Höhe von Fr. 500.- und ab Januar 2018 bis Ende Mai 2018 in Höhe von Fr. 1'000.-. Ratenzahlungen von Fr. 1'000.schon ab 31. Juli 2017 seien ihr nicht möglich. Zwischen Oktober 2015 bis April 2017 sei sie ohne Arbeit gewesen. Sie habe versucht, sich selbstständig zu machen, was leider nicht geklappt habe. Sodann habe sie eine Steuerschuld über Fr. … gemäss Betreibung Nr. 01 per 30. Juni 2017 in drei Monaten beglichen.