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Geschäftsnummer: SB.2017.00082 Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.09.2017 Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.02.2018 abgewiesen. Rechtsgebiet: Steuerrecht Betreff: Grundstückgewinnsteuer
Ersatzbeschaffung für selbstbenutzte Wohnliegenschaft. [Der Beschwerdeführer bezog in einem aus mehreren Wohneinheiten bestehenden Gebäude eine Maisonette-Wohnung im 1./2 Obergeschoss und macht im Rahmen einer Ersatzbeschaffung für eine selbstbenutzte Wohnliegenschaft geltend, auch den Rest des Gebäudes, welches er hauptsächlich zu Ausstellungszwecken nutzt, zu bewohnen.] Die zu Ausstellungszwecken genutzten Räumlichkeiten dürfen baurechtlich gegenwärtig nicht zu Wohnzwecken genutzt werden, weshalb sie unabhängig von der tatsächlichen Nutzung nicht als Ersatzobjekt für eine selbstbenutzte Wohnliegenschaft infrage kommen. Weiter haben die Ausstellungsräumlichkeiten bewusst Grundrisse, Zugänge und Anschlüsse, die eine spätere Umnutzung als Wohnungen etc. erlauben. Die Gebäudeteile bilden keine funktionale Einheit, weshalb fraglich erscheint, ob tatsächlich eine dauernde Nutzung durch den Pflichtigen selbst beabsichtigt ist. Gerade zur Vermeidung blosser Zwischennutzungen oder rein spekulativer Hortung von (potenziellen) Wohnräumlichkeiten sind funktional und räumlich weitgehend selbständige Ausstellungsräumlichkeiten grundsteuerrechtlich nicht als Bestandteil einer selbstgenutzten Wohnliegenschaft anzuerkennen. Abweisung der Beschwerde.
Stichworte: ABSOLUTE METHODE AUSSTELLUNG AUSSTELLUNGSRAUM BAUBEWILLIGUNG ERSATZBESCHAFFUNG KUNSTSAMMLUNG MEHRFAMILIENHAUS PARTEIENTSCHÄDIGUNG SELBSTBEWOHNEN SELBSTGENUTZT SELBSTNUTZUNG WOHNEIGENTUM WOHNLIEGENSCHAFT ZONENKONFORMITÄT
Rechtsnormen: § 216 Abs. I StG § 216 Abs. III lit. i StG Art. 12 Abs. III lit. e StHG
Publikationen: - keine - Gewichtung: (1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung) Gewichtung: 3
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich 2. Abteilung
SB.2017.00082
Urteil
der 2. Kammer
vom 20. September 2017
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Leana Isler, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch G AG,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Grundstückgewinnsteuer,
hat sich ergeben:
I.
Mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 12. September 2012 auferlegte die Kommission für Grundsteuern der Gemeinde B A eine Grundstückgewinnsteuer von Fr. … aufgrund der am 1. Juli 2010 erfolgten Veräusserung seiner Eigentumswohnung samt Garagenplätzen, Kellerabteile und Miteigentumsanteil an einer Unterniveaugarage zum Verkaufspreis von Fr. ….